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Document 32009D0019
2009/19/EC: Commission Decision of 9 January 2009 amending Decision 2008/655/EC as regards the approval of the emergency vaccination plans against bluetongue of certain Member States and fixing the level of the Community’s financial contribution for 2007 and 2008 (notified under document number C(2008) 8966)
2009/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/655/EG zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8966)
2009/19/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/655/EG zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8966)
ABl. L 8 vom 13.1.2009, p. 31–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0687
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32008D0655 | Zusatz | Artikel 4.1 | DATEFF | |
Modifies | 32008D0655 | Ersetzung | Artikel 1L1 | DATEFF | |
Modifies | 32008D0655 | Ersetzung | Artikel 4.1PTD) | DATEFF | |
Modifies | 32008D0655 | Ersetzung | Artikel 2.1 | DATEFF |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32020R0687 | 14/07/2021 |
13.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/31 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. Januar 2009
zur Änderung der Entscheidung 2008/655/EG zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8966)
(Nur der dänische, der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der schwedische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)
(2009/19/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2008/655/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008 (3) wurden die Impfpläne von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik genehmigt und die Höchstbeträge der gemeinschaftlichen Finanzhilfen festgelegt. |
(2) |
In der zweiten Hälfte des Jahres 2008 sind in mehreren Mitgliedstaaten Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Insbesondere brach die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 erstmalig in Österreich und Schweden aus. Neue Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 wurden in Dänemark und Spanien festgestellt. Darüber hinaus breitete sich die Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in Frankreich, Spanien und Portugal weiter aus. |
(3) |
Da die Ausbrüche in Österreich und Schweden nach der Veröffentlichung der Entscheidung 2008/655/EG auftraten, legten diese beiden Mitgliedstaaten ihre Impfpläne zu spät vor, um die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Entscheidung festgelegte Frist einzuhalten. Daher sollten die Bestimmungen über die Zwischenberichte sowie über die Kürzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für diese beiden Mitgliedstaaten nicht gelten. |
(4) |
Die betroffenen Mitgliedstaaten haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über das Auftreten der Seuche unterrichtet. Diese Mitgliedstaaten haben ihre neuen oder geänderten Pläne zur Notimpfung vorgelegt; sie enthalten Angaben zur ungefähren Zahl der 2007 und 2008 zu verwendenden Impfstoffdosen und zu den für die Durchführung dieser Impfungen veranschlagten Kosten. Die Kommission hat die von Österreich und Schweden vorgelegten neuen und die von Dänemark, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal vorgelegten geänderten Pläne sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Aspekten geprüft und festgestellt, dass sie den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen. Die Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/75/EG genehmigt werden. |
(5) |
Förderfähig sind derzeit nur Kosten, die im Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 entstanden sind. Die Notimpfungspläne laufen jedoch bis Ende 2008. Daher sollte der anspruchsbegründende Tatbestand die Förderfähigkeit bestimmen. Maßnahmen, deren anspruchsbegründender Tatbestand in den oben genannten Zeitraum fällt, können kofinanziert werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2008/655/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2008/655/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der Tschechischen Republik vorgelegten Programme werden für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 genehmigt.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2007 und 2008 wird Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der Tschechischen Republik eine spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 genannten Notimpfungspläne gegen die Blauzungenkrankheit in folgender Höhe gewährt:“. |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
4. |
Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Absatz 2 gelten nicht für die von Österreich und Schweden vorgelegten Pläne.“ |
Artikel 2
Adressaten
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien und die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 9. Januar 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.
(3) ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 66.