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Document 32008R0590

    Verordnung (EG) Nr. 590/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse und zur Abweichung von dieser Verordnung

    ABl. L 163 vom 24.6.2008, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0543

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/590/oj

    24.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 163/24


    VERORDNUNG (EG) Nr. 590/2008 DER KOMMISSION

    vom 23. Juni 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse und zur Abweichung von dieser Verordnung

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor, zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (1), insbesondere auf Artikel 42 Buchstaben b, f und j,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 kann in Regionen, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe gezahlt werden. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. Damit eine Erzeugerorganisation die zusätzliche Unterstützung in ihr operationelles Programm aufnehmen kann, sollte das operationelle Programm erforderlichenfalls geändert werden. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) genannten Prozentsatz, um den der ursprünglich gebilligte Betrag des Betriebsfonds angehoben werden kann, zu erhöhen.

    (2)

    Gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erfolgt die Zahlung der Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gegen die Vorlage von Belegen, mit denen die tatsächlich entstandenen Transportkosten bescheinigt werden. Die Transportkosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung werden jedoch durch in Anhang XI der Verordnung festgesetzte Pauschalbeträge finanziert, so dass keine solchen Angaben benötigt werden und stattdessen Angaben zur Entfernung verlangt werden sollten, anhand deren der Pauschalbetrag berechnet wird.

    (3)

    Das in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 festgesetzte Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an Erzeugerorganisationen beantragen müssen, sollte auf den 31. Januar verlegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Genehmigung der operationellen Programme und der Betriebsfonds bis zum 20. Januar zu verschieben.

    (4)

    Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten bei der Kommission bis zum 1. März des auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen. Da die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Erzeugerorganisationen bis zum 15. Oktober des auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres tätigen, sollte die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Erstattung beantragen, bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres verlängert werden.

    (5)

    Gemäß Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die Mitgliedstaaten nach Ablauf des Termins von Artikel 71 der Verordnung Zahlungen vornehmen, wenn dies erforderlich ist. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte jedoch ein endgültig letzter Termin für diese Zahlungen festgesetzt werden. Aus denselben Gründen sollten auch in Artikel 116 Absatz 3 der Verordnung entsprechende Bestimmungen eingefügt werden.

    (6)

    Gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 müssen Erzeugerorganisationen die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstatten, wenn die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen aufgrund von Unregelmäßigkeiten verpflichtet sind, den Wert der ihnen zur Verfügung gestellten Erzeugnisse zuzüglich der diesbezüglichen Sortier-, Verpackungs- und Transportkosten zu erstatten. Erzeugerorganisationen sollten jedoch nicht für Unregelmäßigkeiten verantwortlich gemacht werden, die den Empfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zuzuschreiben sind, weshalb diese Bestimmung gestrichen werden sollte.

    (7)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichheit zwischen den Mitgliedstaaten sollte klargestellt werden, dass für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme weiterhin Bestimmungen gelten, die mit denen der Verordnung (EG) Nr. 544/2001 der Kommission vom 20. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der zusätzlichen finanziellen Beihilfe zu den Betriebsfonds (3) identisch sind.

    (8)

    Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume nur eingereicht werden, wenn der Anerkennungsplan in Halbjahrestranchen aufgeteilt ist. Für vor dem Jahr 2008 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4) genehmigte Pläne konnten jedoch solche Anträge eingereicht werden. Es sollte daher eine Übergangsmaßnahme vorgesehen werden, um in diesem Fall solche Anträge zu ermöglichen.

    (9)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs von der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu derjenigen der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 ist klarzustellen, dass die Beihilfesätze für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5) ansässig sind, und für Erzeugergruppierungen, die von der Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 profitiert haben, unverändert bleiben sollten.

    (10)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutz von erworbenen Ansprüchen ist klarzustellen, dass Zahlungen der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, die Marktrücknahmen aus dem Jahr 2007 betreffen, bis 31. Dezember 2007 aber noch nicht erfolgt sind, mitsamt den entsprechenden Kontrollen auch noch nach diesem Datum im Einklang mit den zu diesem Datum geltenden Bestimmungen vorgenommen werden können.

    (11)

    Im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist klarzustellen, dass auf Beihilfeanträge für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme wegen in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen oder Unterlassungen keine Sanktionen angewendet werden sollten, die schwerer wären als die Sanktionen, die nach den in diesem Zeitraum in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften anwendbar waren.

    (12)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

    (13)

    Angesichts der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten bei den in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten operationellen Programme mit der Anpassung an die neuen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 betreffend die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe haben, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden, die Abweichungen von den in Artikel 94 jener Verordnung genannten Zeitpunkten ermöglichen.

    (14)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    die Höhe des Betriebsfonds um bis zu 25 % des ursprünglich gebilligten Betrags anzuheben oder um einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Prozentsatz zu senken, sofern die allgemeinen Ziele des operationellen Programms erhalten bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisation gemäß Artikel 31 Absatz 1 sowie bei Anwendung von Artikel 94a können die Mitgliedstaaten diesen Prozentsatz erhöhen.“

    2.

    Artikel 82 Buchstabe 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort.“

    3.

    Artikel 94 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.“

    4.

    Nach Artikel 94 wird folgender Artikel 94a eingefügt:

    „Artikel 94a

    Änderungen der operationellen Programme

    Eine Erzeugerorganisation, die eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls gemäß Artikel 67.“

    5.

    Artikel 97 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe von den Mitgliedstaaten ist bei der Kommission bis zum 1. Januar des zweiten auf die jährliche Durchführung der operationellen Programme folgenden Jahres zu beantragen.

    Dem Antrag sind neben dem Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 in drei der vergangenen vier Jahre erfüllt waren, genaue Angaben über die betreffenden Erzeugerorganisationen, die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe und eine Beschreibung des Betriebsfonds, aufgegliedert nach Gesamtbetrag und Beiträgen der Gemeinschaft, des Mitgliedstaats (einzelstaatliche finanzielle Beihilfe), der Erzeugerorganisationen und der Mitglieder, beizufügen.“

    6.

    Artikel 116 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.“

    b)

    Nach Absatz 3 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Die Mitgliedstaaten können nach Ablauf des Termins von Artikel 71 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist. Diese späteren Zahlungen dürfen aber in keinem Fall nach dem 15. Oktober des zweiten auf die jährliche Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.“

    7.

    Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 wird gestrichen.

    8.

    Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

    „(4)   Abweichend von Artikel 47 Absatz 2 dieser Verordnung können Erzeugergruppierungen, die unter Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 fallende und nicht in Halbjahreszeiträume aufgegliederte Anerkennungspläne durchführen, Beihilfeanträge für Halbjahreszeiträume einreichen. Solche Anträge können nur Halbjahreszeiträume betreffen, die den vor dem Jahr 2008 beginnenden Jahresabschnitten entsprechen.

    (5)   Abweichend von Artikel 96 wird für im Jahr 2007 durchgeführte operationelle Programme aus dem EGFL eine zusätzliche finanzielle Beihilfe für die Betriebsfonds in Höhe von 50 % der der Erzeugerorganisation gewährten finanziellen Beihilfe finanziert.

    (6)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene und gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptierte Anerkennungspläne für Erzeugergruppierungen, die nicht in den der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder danach beigetretenen Mitgliedstaaten und nicht in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 ansässig sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommene Anerkennungspläne, für die Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung angewendet wurde und die gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin akzeptiert sind, werden zu den Sätzen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 finanziert.

    (7)   Zahlungen der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung, die Marktrücknahmen aus dem Jahr 2007 betreffen, bis 31. Dezember 2007 aber noch nicht erfolgt sind, können mitsamt den entsprechenden Kontrollen auch noch nach diesem Datum im Einklang mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in ihrer zu diesem Datum vorliegenden Fassung vorgenommen werden.

    (8)   Würde bei einem Beihilfeantrag für ein im Jahr 2007 oder davor durchgeführtes operationelles Programm im Zusammenhang mit in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen oder Unterlassungen nach Maßgabe von Titel III Kapitel V Abschnitt 3 eine Sanktion Anwendung finden, wobei aber nach den in diesem Zeitraum in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften eine weniger schwere bzw. keine Sanktion anwendbar gewesen wäre, so wird diese weniger schwere Sanktion bzw. keine Sanktion angewendet.“

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die Mitgliedstaaten bei der Kommission die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 für in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführte operationelle Programme bis 1. Juli 2008 beantragen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Juni 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2008 (ABl. L 146 vom 5.6.2008, S. 7).

    (3)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 20.

    (4)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (5)  ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.


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