This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008D0388
2008/388/EC: Commission Decision of 23 May 2008 imposing special conditions governing the import of sunflower oil originating in or consigned from Ukraine due to contamination risks by mineral oil (notified under document number C(2008) 2259) (Text with EEA relevance)
2008/388/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2259) (Text von Bedeutung für den EWR)
2008/388/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2259) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 136 vom 24.5.2008, p. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 09/06/2008; Aufgehoben durch 32008D0433
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32008D0433 |
24.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 136/43 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2008
zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2259)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/388/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Über das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) wurde am 23. April 2008 gemeldet, dass in Sonnenblumenöl aus der Ukraine starke Verunreinigungen durch Mineralöl festgestellt wurden. Daraufhin wurde in mehreren Fällen bei rohem Sonnenblumenöl aus der Ukraine, das in den vergangenen Monaten in die Gemeinschaft eingeführt wurde, eine Kontamination durch Mineralöl nachgewiesen. Sonnenblumenöl mit einer hohen Mineralölkonzentration ist für den menschlichen Genuss untauglich und gilt daher als bedenklich. Die Ursache der Kontamination ist bislang unbekannt. |
(2) |
Die Europäische Kommission hat die ukrainischen Behörden wiederholt aufgefordert, Angaben zur Ursache der Kontamination sowie zu den Maßnahmen zu machen, mit denen in Zukunft eine Kontamination vermieden werden soll. Weiterhin wurde von den ukrainischen Behörden eine Garantie dafür verlangt, dass wirksame Maßnahmen in die Wege geleitet werden, um für Sonnenblumenöl, das aus der Ukraine in die Europäische Gemeinschaft eingeführt wird, angemessene Probenahme- und Analyseverfahren — im Hinblick auf das Vorhandensein von Mineralöl — zu gewährleisten. |
(3) |
In der Ukraine laufen Untersuchungen zur Feststellung der Kontaminationsursache. Die ukrainischen Behörden haben sich darüber hinaus zur Einrichtung eines angemessenen Kontrollsystems verpflichtet, mit dem sichergestellt wird, dass alle in die EU auszuführenden Sendungen von Sonnenblumenöl keine Mineralölkonzentrationen aufweisen, die es für den menschlichen Genuss untauglich machen würden, und von einer entsprechenden Bescheinigung begleitet werden. Die Einzelheiten dieses Kontrollsystems müssen der Kommission jedoch noch mitgeteilt werden. Die Kommission sollte die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Kontroll- und Bescheinigungssystems im Hinblick auf die Gewährleistung überprüfen, dass in die Gemeinschaft ausgeführtes Sonnenblumenöl keine Mineralölkonzentration aufweist, die es für den menschlichen Genuss untauglich machen würde. Es muss sichergestellt werden, dass kein Sonnenblumenöl in die Gemeinschaft ausgeführt wird, ehe ein solches Kontroll- und Bescheinigungssystem eingerichtet und durch die Kommission bewertet und gebilligt worden ist. Die Bewertung des Kontroll- und Bescheinigungssystems erfolgt auf der Grundlage ausführlicher Informationen, die die ukrainischen Behörden übermitteln. |
(4) |
Wegen des bestehenden Risikos sollten die Mitgliedstaaten Sendungen von Sonnenblumenöl bei der Einfuhr auf das Vorhandensein von Mineralöl untersuchen, um die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontroll- und Bescheinigungssystems mit weiteren Garantien abzusichern. |
(5) |
In Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die Möglichkeit vorgesehen, angemessene gemeinschaftliche Sofortmaßnahmen in Bezug auf aus Drittländern eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch oder Tier bzw. die Umwelt zu schützen, sofern dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann. |
(6) |
Bis zur Bewertung und Billigung des von den ukrainischen Behörden einzurichtenden Kontroll- und Bescheinigungssystems sollte Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl nicht eingeführt werden. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sind über die Kontamination unterrichtet worden und haben geeignete Maßnahmen ergriffen, um kontaminiertes Sonnenblumenöl und kontaminiertes Sonnenblumenöl enthaltende Lebensmittel, die sich bereits auf dem Markt befinden, aus dem Verkehr zu nehmen — gemäß der Empfehlung, die die Europäische Kommission über das RASFF mitgeteilt hat. |
(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Situation ist es angezeigt, bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und nach Unterrichtung der ukrainischen Behörden, diese vorläufigen Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Verfahren zu erlassen. |
(9) |
Diese Entscheidung wird nach dem in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegten Verfahren überprüft — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Sonnenblumenöl, das unter den KN-Code 1512 11 91 fällt und dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist (nachstehend „Sonnenblumenöl“ genannt), es sei denn, der Sendung von Sonnenblumenöl ist eine gültige Bescheinigung beigefügt, mit der das Nicht-Vorhandensein inakzeptabler Mineralölkonzentrationen und die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen im Hinblick auf das Vorhandensein von Mineralöl bestätigt werden.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Bescheinigung ist für Einfuhren von Sonneblumenölsendungen in die Gemeinschaft nur dann gültig, wenn die Probenahme und Analyse der Sendung sowie die Ausstellung der Bescheinigung stattgefunden haben, nachdem die Europäische Kommission das von den ukrainischen Behörden eingerichtete Kontroll- und Bescheinigungssystem bewertet und offiziell gebilligt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten werden vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Einzelheiten des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontroll- und Bescheinigungssystems sowie über dessen offizielle Annahme durch die Kommission unterrichtet.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen für die Beprobung und Analyse jeder mit einer gültigen Bescheinigung eingeführten Sendung von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, um sicherzustellen, dass das Sonnenblumenöl keine Mineralölkonzentration aufweist, die es für den menschlichen Genuss untauglich machen würde.
Sie unterrichten die Kommission über ungünstige Ergebnisse im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel. Ein Bericht über günstige Ergebnisse wird der Kommission alle drei Monate vorgelegt.
Artikel 2
Die Situation ist spätestens in einem Jahr neu zu bewerten.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Mai 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100, 8.4.2006, S. 3).