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Document 32007R0611
Commission Regulation (EC) No 611/2007 of 1 June 2007 amending Regulation (EC) No 1725/2003 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards International Financial Reporting Interpretations Committee’s (IFRIC) Interpretation 11 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 611/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 11 (IFRIC 11) des International Financial Reporting Interpretations Committee (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 611/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 11 (IFRIC 11) des International Financial Reporting Interpretations Committee (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 141 vom 2.6.2007, p. 49–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1126
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32003R1725 | Vervollständigung | Anhang | 05/06/2006 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32008R1126 | 03/12/2008 |
2.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/49 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 611/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 11 (IFRIC 11) des International Financial Reporting Interpretations Committee
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen. |
(2) |
Am 2. November 2006 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die IFRIC Interpretation 11 IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen, nachfolgend „IFRIC 11“, veröffentlicht. IFRIC 11 geht auf die Frage ein, wie International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütungstransaktion auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen anwendbar ist, die die eigenen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens oder Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens derselben Gruppe involvieren (z. B. die Eigenkapitalinstrumente des Mutterunternehmens). Die Interpretation war erforderlich, da es bislang keinen Leitfaden für die Art und Weise der Verbuchung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen im Abschluss des Unternehmens für den Fall gab, dass ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente der Muttergesellschaft des Unternehmens erhielt. |
(3) |
Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der „European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)“ hat bestätigt, dass IFRIC 11 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird „IFRIC Interpretation 11 IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)“ gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.
Artikel 2
Jedes Unternehmen wendet IFRIC 11 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2008 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar oder Februar beginnt, IFRIC 11 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2009 an.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2007
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2006 (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 3).
ANHANG
INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)
„IFRIC 11 |
IFRIC Interpretation 11 IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen“ |
„Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“
IFRIC INTERPRETATION 11
IFRS 2 — Geschäfte mit eigenen Aktien und Aktien von Konzernunternehmen
Verweise
— |
IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler |
— |
IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung |
— |
IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung |
Fragestellungen
1. |
Diese Interpretation behandelt zwei Fragestellungen: Die erste betrifft die Frage, ob die nachfolgend genannten Transaktionen gemäß den Anforderungen von IFRS 2 als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente oder als Barausgleich bilanziert werden sollten:
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2. |
Die zweite Fragestellung betrifft die anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, an denen zwei oder mehrere Unternehmen derselben Gruppe beteiligt sind. So können z. B. den Mitarbeitern eines Tochterunternehmens Rechte an Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens als Gegenleistung für die vom Tochterunternehmen erbrachten Dienstleistungen gewährt werden. IFRS 2 Paragraph 3 führt dazu aus: Im Sinne dieses IFRS stellt die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens durch seine Anteilseigner an andere Parteien (einschließlich Mitarbeiter), die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert haben, eine anteilsbasierte Vergütungstransaktion dar, sofern die Übertragung nicht eindeutig für einen anderen Zweck als die Bezahlung der an das Unternehmen gelieferten Güter oder Dienstleistungen bestimmt ist. Dies gilt auch für die Übertragung von Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen im selben Konzern des Unternehmens an Parteien, die Güter oder Dienstleistungen an das Unternehmen geliefert haben. (Kursivschreibung hinzugefügt) IFRS 2 enthält jedoch keine Leitlinien für die Art und Weise der Bilanzierung dieser Transaktionen im Einzel- oder Sonderabschluss jedes einzelnen Gruppenunternehmens. |
3. |
Deshalb betrifft die zweite Fragestellung die folgenden anteilsbasierten Vergütungstransaktionen:
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4. |
In dieser Interpretation wird die Frage behandelt, wie die anteilsbasierten Vergütungstransaktionen, die in Paragraph 3 genannt werden, im Abschluss des Tochterunternehmens zu bilanzieren sind, das Dienstleistungen von seinen Mitarbeitern erhält. |
5. |
Zwischen dem Mutterunternehmen und dem Tochterunternehmen kann u. U. eine Vereinbarung bestehen, der zufolge das Tochterunternehmen das Mutterunternehmen für die Bereitstellung von Eigenkapitalinstrumenten an die Mitarbeiter zu vergüten hat. Diese Interpretation geht nicht auf die Art und Weise der Bilanzierung einer solchen Zahlungsvereinbarung innerhalb der Gruppe ein. |
6. |
Auch wenn diese Interpretation im Wesentlichen Transaktionen mit Mitarbeitern behandelt, findet sie auch auf ähnliche anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Warenlieferanten oder Dienstleistern Anwendung, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter handelt. |
Beschluss
Anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit den eigenen Eigenkapitalinstrumenten eines Unternehmens (Paragraph 1)
7. |
Anteilsbasierte Vergütungstransaktionen, bei denen ein Unternehmen Dienstleistungen als Gegenleistung zu seinen eigenen Eigenkapitalinstrumenten erhält, werden als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, ob sich ein Unternehmen zum Kauf von Eigenkapitalinstrumenten einer anderen Partei entscheidet oder dazu gezwungen ist, um seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen. Dies gilt auch unabhängig von der Tatsache, ob
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Anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit den Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens
Ein Mutterunternehmen gewährt den Mitarbeitern seines Tochterunternehmens Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten (Paragraph 3 a)
8. |
Sofern die anteilsbasierte Vergütungstransaktion in der konsolidierten Bilanz des Mutterunternehmens als Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente bilanziert wird, bemisst das Tochterunternehmen die von seinen Mitarbeitern erhaltenen Dienstleistungen gemäß den Anforderungen, die auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente anwendbar sind, mit einer entsprechenden Erhöhung, die im Eigenkapital als ein Beitrag des Mutterunternehmens ausgewiesen wird. |
9. |
Ein Mutterunternehmen kann den Mitarbeitern seiner Tochterunternehmen Rechte an seinen Eigenkapitalinstrumenten gewähren, sofern die in einer Gruppe erbrachten Dienstleistungen bis zum Ende eines bestimmten Zeitraums fortgesetzt werden. Ein Mitarbeiter eines Tochterunternehmens kann während des Erdienungszeitraums in ein anderes Tochterunternehmen versetzt werden, ohne dass die Rechte an den Eigenkapitalinstrumenten des Mutterunternehmens, die im Rahmen der ursprünglichen anteilsbasierten Vergütungstransaktion erworben wurden, berührt werden. Jedes Tochterunternehmen kann die von einem Mitarbeiter erbrachten Dienstleistungen durch Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente messen, der zu dem Zeitpunkt galt, an dem das Mutterunternehmen diese Rechte an Eigenkapitalinstrumenten ursprünglich gewährt hat, so wie in IFRS 2 Anhang A definiert, sowie anteilsmäßig am Erdienungszeitraum des Mitarbeiters in jedem Tochterunternehmen. |
10. |
Nach einem Transfer eines Mitarbeiters zwischen Unternehmen der Gruppe kann u. U. der Fall eintreten, dass der Mitarbeiter eine Bedingung des Erdienungszeitraums, bei der es sich nicht um eine Marktbedingung im Sinne von IFRS 2 Anhang A handelt, nicht erfüllt, z. B. wenn der Mitarbeiter die Gruppe vor Vollendung des Dienstleistungszeitraums verlässt. In diesem Fall muss jedes Tochterunternehmen den zuvor in Bezug auf die von dem Mitarbeiter erbrachten Dienstleistungen erfassten Betrag gemäß den Grundsätzen von IFRS 2 Paragraph 19 anpassen. Werden die Rechte an den vom Mutterunternehmen gewährten Eigenkapitalinstrumenten folglich nicht erdient, weil ein Mitarbeiter eine Bedingung des Erdienungszeitraums, bei der es sich nicht um eine Marktbedingung im Sinne von IFRS 2 Anhang A handelt, nicht erfüllt, wird kein Betrag auf kumulativer Basis für die vom jeweiligen Mitarbeiter erhaltenen Dienstleistungen im Abschluss eines Tochterunternehmens erfasst. |
Ein Tochterunternehmen gewährt seinen eigenen Mitarbeitern Rechte an Eigenkapitalinstrumenten seines Mutterunternehmens (Paragraph 3 b)
11. |
Das Tochterunternehmen bilanziert die Transaktion mit seinen Mitarbeitern als Barausgleich. Diese Anforderung gilt unabhängig von der Art und Weise, wie das Tochterunternehmen die Eigenkapitalinstrumente erhält, um seinen Anforderungen gegenüber seinen Mitarbeitern nachzukommen. |
Zeitpunkt des Inkrafttretens
12. |
Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. März 2007 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. März 2007 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. |
Übergangsvorschriften
13. |
Diese Interpretation ist rückwirkend in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von IFRS 2, anzuwenden. |