This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32007R0605
Commission Regulation (EC) No 605/2007 of 1 June 2007 laying down transitional measures for certain import and export licenses for trade in agricultural products between the Community as constituted on 31 December 2006 and Bulgaria and Romania
Verordnung (EG) Nr. 605/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 und Bulgarien und Rumänien
Verordnung (EG) Nr. 605/2007 der Kommission vom 1. Juni 2007 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 und Bulgarien und Rumänien
ABl. L 141 vom 2.6.2007, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014
2.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 605/2007 DER KOMMISSION
vom 1. Juni 2007
mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 2006 und Bulgarien und Rumänien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bis zum 31. Dezember 2006 musste im Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien eine Einfuhr- oder eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden. Seit dem 1. Januar 2007 können diese Lizenzen im Handel nicht länger verwendet werden. |
(2) |
Einige Lizenzen, deren Gültigkeitsdauer über den 1. Januar 2007 hinausgeht, sind nicht vollständig oder nur teilweise genutzt worden. Die mit diesen Lizenzen einhergehenden Verpflichtungen müssen erfüllt werden, um die geleistete Sicherheit nicht zu verlieren. Da diese Verpflichtungen nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens jedoch gegenstandslos geworden sind, erscheint es erforderlich, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts dieser beiden Länder eine Übergangsmaßnahme zur Freigabe der geleisteten Sicherheiten festzulegen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Verwaltungsausschüsse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Zusammenhang mit Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigungen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern
a) |
die Lizenzen bzw. Bescheinigungen als Bestimmungs-, Ursprungs- oder Herkunftsland Bulgarien oder Rumänien nennen, |
b) |
die Lizenzen bzw. Bescheinigungen noch über den 1. Januar 2007 hinaus gültig sind, |
c) |
die Lizenzen bzw. Bescheinigungen bis zum 1. Januar 2007 nur teilweise oder gar nicht genutzt wurden. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juni 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission