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Document 32006R1114

    Verordnung (EG) Nr. 1114/2006 der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 199 vom 21.7.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 143–145 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1114/oj

    21.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1114/2006 DER KOMMISSION

    vom 20. Juli 2006

    zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

    Artikel 2

    Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juli 2006

    Für die Kommission

    László KOVÁCS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 1.7.2006, S. 26).

    (2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    1.

    Flüssigkeit auf der Grundlage von Arnikatinktur (Verhältnis Arnika/Extrakt 1:10), die in Flaschen mit 50 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 45 % vol.

    Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung.

    Empfohlene anzuwendende Menge: 30 bis 50 Tropfen verdünnt in einem halben Glas Wasser, 2 bis 3 Mal täglich.

    2208 90 69

    Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

    Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden.

    Sie kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt.

    Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

    2.

    Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 68 % vol, bestehend aus

    Spitzwegerichblättern (Plantago lanceolata) Thymianspitzen (Thymus vulgaris) und Currykraut (Helichrysum italicum)

    2,1 g

    Propolis-Trockenextrakt

    84 mg

    gefriergetrockneten Auszügen aus Grindelia (Grindelia robusta)

    45 mg

    Eukalyptusöl (Eucalyptus globulus)

    10,5 mg

    Kiefernöl (Pinus sylvestris)

    10,5 mg

    Alkohol

    Wasser

    Laut Verpackung kann die Ware zur Verbesserung der Atmung verwendet werden und ist für den menschlichen Verzehr bestimmt.

    Empfohlene anzuwendende Menge: 25 Tropfen verdünnt in etwas Wasser, 3 Mal täglich.

    2208 90 69

    Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

    Die Ware kann nicht als Arzneiware der Position 3004 betrachtet werden, da sie nicht die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 30 erfüllt.

    Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

    3.

    Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol, bestehend aus

    Propolis (mind. 38 mg/ml Gesamtflavonoide berechnet als Galangin)

    16 GHT

    Alkohol

    Wasser

    Laut Verpackung stärkt die Ware die natürliche Abwehr des Rachens und ist für den menschlichen Verzehr bestimmt.

    Empfohlene anzuwendende Menge: 40 bis 60 Tropfen täglich auf einem Teelöffel Zucker oder Honig.

    2208 90 69

    Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a zu Kapitel 30, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

    Die Ware kann nicht als Arzneiware des Kapitels 30 betrachtet werden.

    Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

    4.

    Flüssigkeit, die in Flaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 70 % vol, bestehend aus

    wässrigem alkoholischem Propolisextrakt (angereichert mit nativem Propolis-Trockenextrakt)

    0,6 g

    Alkohol

    Wasser

    Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt mit einer empfohlenen anzuwendenden Menge von 25 Tropfen ein bis zwei Mal täglich, verdünnt in einem halben Glas Wasser. Sie kann auch als Mundspülung verwendet werden, indem 25 Tropfen in einer beliebigen Menge Wasser verdünnt werden.

    2208 90 69

    Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

    Die Ware kann nicht als Mundspülung der Position 3306 betrachtet werden, da ihre Aufmachung nicht unzweifelhaft ihre Bestimmung zu diesem Zweck erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz Buchstabe b).

    Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

    5.

    Flüssigkeit auf Grundlage eines Glycerinmazerates von Knospen der schwarzen Johannisbeere (Ribes Nigrum) (Verhältnis Droge/Extrakt 1:20), die in Flaschen mit 100 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist. Der Alkoholgehalt beträgt 38 % vol.

    Laut Verpackung ist die Ware für den menschlichen Verzehr bestimmt, jedoch nicht zur Likörherstellung.

    Empfohlene anzuwendende Menge: 50 bis 150 Tropfen täglich, verdünnt in etwas Wasser.

    2208 90 69

    Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 d zu Kapitel 13, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 2208, 2208 90 und 2208 90 69.

    Da es sich bei der Ware um ein Getränk handelt, kann sie nicht in das Kapitel 13 eingereiht werden.

    Die Ware ist als alkoholhaltiges Getränk in die Position 2208 einzureihen (HS-Erläuterungen zu Position 2208, dritter Absatz, Ziffer 16).

    6.

    Ware, die in Sprühflaschen mit 30 ml Inhalt für den Einzelhandel aufgemacht ist, mit einem Alkoholgehalt von 20 % vol, bestehend aus

    wässrigem alkoholischem Propolisextrakt

    86,75 %

    Honig

    13 %

    natürlichen Aromastoffen (Zitrone)

    0,1 %

    Xanthan

    0,1 %

    Zitronenöl (Citrus limonum)

    0,05 %

    Die Ware ist als Mundspray zur Mundhygiene aufgemacht. Sie wird direkt in den Mund gesprüht.

    3306 90 00

    Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI, Anmerkung 3 zu Kapitel 33, und gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 3306 und 3306 90 00.

    Die Ware ist in einer Art aufgemacht, die ihre Bestimmung zur Mundhygiene unzweifelhaft erkennen lässt (HS-Erläuterungen zu Kapitel 33, Allgemeines, vierter Absatz, Buchstabe b).


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