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Document 32006R0565

    Verordnung (EG) Nr. 565/2006 der Kommission vom 6. April 2006 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 99 vom 7.4.2006, p. 3–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 28.11.2006, p. 329–331 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/565/oj

    7.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 99/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 565/2006 DER KOMMISSION

    vom 6. April 2006

    über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

    (2)

    Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

    (3)

    Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

    Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

    Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. April 2006

    Für die Kommission

    Stavros DIMAS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


    ANHANG

    Nr.

    Einecs-Nr.

    CAS-Nr.

    Bezeichnung des Stoffs

    Berichterstatter

    Prüf-/Informationsanforderungen

    Frist ab Inkrafttreten dieser Verordnung

    1

    214-604-9

    1163-19-5

    Bis(pentabromphenyl)ether (1)

    UK/F

    Studie zur Entwicklungsneurotoxizität bei Ratten und Mäusen

    24 Monate

    geeignetes Programm für Human-Biomonitoring, einschließlich der Untersuchung von Muttermilch und Blut, sowie erforderliche Trendanalyse über einen bestimmten Zeitraum

    Jährliche Berichterstattung über einen Zeitraum von 10 Jahren

    Programm für Umweltmonitoring unter Einbeziehung von Vögeln, Klärschlamm, Sediment und Luft zur Erstellung von Zeittrends für den Stoff und seine toxischeren und stärker bioakkumulierbaren Abbauprodukte über einen Zeitraum von 10 Jahren

    Jährliche Berichterstattung über einen Zeitraum von 10 Jahren

    2

    237-158-7

    13674-84-5

    Tris(2-chlor-1-methylethyl)-phosphat (2)

    UK/IRL

    Daten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus

    3 Monate

    3

    237-159-2

    13674-87-8

    Tris[2-chlor-1-(chlormethyl)ethyl]phosphat (2)

    UK/IRL

    Daten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus

    3 Monate

    Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Chironomiden (OECD-Test 218)

    6 Monate

    Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Lumbriculus

    6 Monate

    Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Hyalella

    6 Monate

    4

    253-760-2

    38051-10-4

    2,2-Bis(chlormethyl)trimethylenbis(bis(2-chlorethyl)phosphat) (2)

    UK/IRL

    Daten zu Freisetzungen und Verwendungsformen in bestimmten Stadien des Lebenszyklus

    3 Monate

    5

    231-111-4

    232-104-9

    222-068-2

    231-743-0

    236-068-5

    7440-02-0

    7786-81-4

    3333-67-3

    7718-54-9

    13138-45-9

    Nickel (3)

    Nickelsulfat (3)

    Nickelcarbonat (2)

    Nickeldichlorid (2)

    Nickeldinitrat (2)

    DK

    Informationen zur Ökotoxizität und Bioverfügbarkeit von Nickel aus Laboruntersuchungen

    3 Monate

    Informationen zu Ökotoxizität, Verbleib und Bioverfügbarkeit aus Feldstudien

    6 Monate

    Informationen zur Toxizität von Nickel in verschiedenen Bodentypen

    6 Monate

    Entwicklung und Validierung eines „Biotic Ligand“-Modells für Regenbogenforellen

    3 Monate

    Entwicklung und Validierung eines „Biotic Ligand“-Modells für Algen und wirbellose Tiere

    3 Monate

    Expositionsinformationen zur Ermittlung der erwarteten Umweltkonzentrationen PEClocal und PECregional

    6 Monate

    Messdaten für europäische Oberflächengewässer

    6 Monate

    232-104-9

    7786-81-4

    Nickelsulfat (3)

    Zweijährige Prüfung an Ratten auf Karzinogenität von Nickelsulfat bei oraler Gabe (OECD-Test 451 — B32)

    30 Monate

    231-111-4

    7440-02-0

    Nickel (3)

    Zweijährige Prüfung an Ratten auf Karzinogenität von elementarem Nickel (Metallpulver) bei Aufnahme über die Atemwege (OECD-Test 451 — B32)

    30 Monate

    6

    221-221-0

    3033-77-0

    2,3-Epoxypropyltrimethylammoniumchlorid (3)

    FIN

    Simulationstest aerobe Abwasserbehandlung, Belebtschlamm (OECD-Test 303A)

    6 Monate

    Informationen über die Umweltbelastung

    3 Monate

    7

    222-048-3

    3327-22-8

    (3-Chlor-2-hydroxypropyl)trimethylammoniumchlorid (3)

    FIN

    Simulationstest aerobe Abwasserbehandlung, Belebtschlamm (OECD-Test 303A)

    6 Monate

    Informationen über die Umweltbelastung

    3 Monate

    8

    202-453-1

    95-80-7

    4-Methyl-m-phenylendiamin (1)

    D

    Sediment-Wasser-Toxizitätsstudie mit dotiertem Sediment an Lumbriculus

    6 Monate


    (1)  Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission (ABl. L 131 vom 26.5.1994, S. 3; Prioritätenliste Nr. 1).

    (2)  Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2364/2000 der Kommission (ABl. L 273 vom 23.10.2000, S. 5; Prioritätenliste Nr. 4).

    (3)  Stoff aufgeführt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission (ABl. L 25 vom 27.1.1997, S. 13; Prioritätenliste Nr. 3).


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