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Document 32005R1737
Commission Regulation (EC) No 1737/2005 of 21 October 2005 amending Regulation (EC) No 1726/1999 as regards the definition and transmission of information on labour costs (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 279 vom 22.10.2005, p. 11–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 38–58
(MT)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31999R1726 | Ersetzung | Anhang 2 | 11/11/2005 | |
Modifies | 31999R1726 | Ersetzung | Anhang 1 | 11/11/2005 | |
Modifies | 31999R1726 | Ersetzung | Anhang 3 | 11/11/2005 |
22.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1737/2005 DER KOMMISSION
vom 21. Oktober 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (1), insbesondere auf Artikel 11 Ziffern ii und iii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten sind Durchführungsmaßnahmen für die Definition und Untergliederung der zu liefernden Informationen sowie für das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 legt diese Maßnahmen fest (2). |
(2) |
Die Arbeitskostenerhebung für das Berichtsjahr 2000 war die erste Erhebung, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 stützte. Die Erfahrungen mit dieser Erhebung haben die Notwendigkeit gezeigt, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zu verbessern, sie an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 vom 8. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (3) anzupassen und in jedem zweiten Jahr die Verzahnung der Daten aus den verschiedenen Erhebungen über Verdienste und Arbeitskosten zu verbessern. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 ist daher im Sinne dieser Erfordernisse zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2005
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28.
(3) ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 3.
ANHANG I
LISTE DER VARIABLEN
Statistik über die Struktur der Arbeitskosten
Tabelle A |
— |
Nationale Daten |
Tabelle B |
— |
Nationale Daten nach Unternehmensgrößenklassen |
Tabelle C |
— |
Regionale Daten |
Für die unten aufgeführten Variablen sind entweder nur Tabelle A oder alle drei Tabellen vorzulegen. Die obligatorische Lieferung ist mit „o“, die fakultative mit „f“ angegeben. Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der qualitativen Variablen und für die Größenklassen der quantitativen Variablen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
Variable |
nur A |
A-C (1) |
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A. Zahl der Arbeitnehmer |
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B. Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden |
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C. Bezahlte Arbeitsstunden |
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D. Arbeitskosten (zu Einzelheiten vgl. Abb. 1 unten) |
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E. Angaben über statistische Einheiten |
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Fakultativ können die Mitgliedstaaten für folgende Variablen detailliertere Angaben erheben (Übermittlung an Eurostat nur nach Aufforderung):
A.11 |
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer |
A.12 |
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer |
D.11112 |
Direktvergütung, nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen |
D.1113 |
Vergütung für nicht gearbeitete Tage |
D.1211 |
Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung |
D.1212 |
Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die Sozialversicherung |
D.1223 |
Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer |
Abbildung 1
Arbeitskosten und ihre Hauptbestandteile
Abbildung 2
Aufschlüsselung des Kostenbestandteils „Löhne und Gehälter“ (D.11)
Abbildung 3
Aufschlüsselung des Kostenbestandteils „Sozialbeiträge der Arbeitgeber“ (D.12)
(1) Die Tabellen C sind nur für Länder mit NUTS-1-Regionen relevant.
(2) Ohne vermögenswirksame Leistungen.
(3) Ohne Umzugsbeihilfen.
ANHANG II
DEFINITIONEN DER VARIABLEN
A. ZAHL DER ARBEITNEHMER
Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen oder einer örtlichen Einheit beschäftigten Personen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig von ihrer Nationalität, der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Land, der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Das Entgelt von Arbeitnehmern kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen. Dazu zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge.
Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der Abschnitte C-K und M-O der NACE Rev. 1.1 in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern (1).
Welche Kategorien von Arbeitnehmern insbesondere einzubeziehen sind, wird anhand der folgenden Liste veranschaulicht:
— |
Handelsvertreter, sofern sie auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen und neben Provisionen auch andere Formen von Vergütung erhalten; |
— |
Eigentümer, die entgeltlich tätig sind; |
— |
Auszubildende; |
— |
Studenten und Firmenpraktikanten (Rechtsreferendare, Pflegeschüler, Forschungsassistenten, Assistenzlehrer, Ärzte im Praktikum usw.), die im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung einen entgeltlichen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten; |
— |
Leih- oder Zeitarbeiter (z. B. Sekretariatspersonal), die von Zeitarbeitsfirmen eingestellt und vergütet werden, um — oft befristet — an anderen Arbeitsstätten zu arbeiten (2); |
— |
Saison- und Gelegenheitsarbeiter, sofern sie im Rahmen einer förmlichen oder formlosen Vereinbarung mit dem Unternehmen oder der örtlichen Einheit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorab festgelegt wurde; |
— |
Arbeitnehmer, für die im Berichtsjahr Arbeitskosten entstanden sind, die jedoch aus folgenden Gründen vorübergehend nicht gearbeitet haben: Krankheit oder Verletzung; Ferien oder Urlaub; Streik oder Aussperrung; Bildungsurlaub; Mutterschafts- oder Elternurlaub; Konjunkturrückgang; vorübergehende Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinenausfalls, Rohstoff-, Treibstoff- oder Stromknappheit; sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis; |
— |
im Ausland tätige Arbeitnehmer, sofern sie weiterhin von der statistischen Einheit vergütet werden; |
— |
Heimarbeiter (3) einschließlich Telearbeiter, sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, dass sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. der Arbeitsleistung, die sie in einen Produktionsprozess einbringen. |
Die folgenden Kategorien sind nicht einzubeziehen:
— |
Handelsvertreter und andere Personen, die ausschließlich in Form von Honoraren oder Provisionen vergütet werden, nicht auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen oder selbständig sind; |
— |
Eigentümer oder Führungskräfte, die ausschließlich in Form von Gewinnbeteiligungen vergütet werden; |
— |
mithelfende Familienangehörige, die keine Arbeitnehmer (im Sinne der Definition oben) des Unternehmens oder der örtlichen Einheit sind; |
— |
Selbständige; |
— |
ehrenamtliche Helfer (z. B. Personen, die in der Regel für Institutionen ohne Erwerbszweck wie karitative Einrichtungen arbeiten). |
Ref. ESVG 95: 11.12-11.14
A.1 Zahl der Arbeitnehmer insgesamt
Diese Variable erfasst vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.12) und Auszubildende (A.13).
Ref. SUS: Code 16130 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)
A.11 Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
Darunter fallen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer ihres Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer.
A.12 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
Darunter fallen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit in Tagen, Wochen oder Monaten (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung zu Dreiviertel oder Vierfünftel der regulären Arbeitszeit usw.) unter der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit liegt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer.
A.121 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vollzeitäquivalente
Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode anhand der regulären Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer (umgerechnet in Vollzeitäquivalente).
Ref: ESVG 95: 11.32-11.34
A.13 Auszubildende
Darunter fallen alle vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht voll in den Produktionsablauf einbezogen sind, da sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder bei ihrer Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und nicht auf der Produktivität liegt. Die zu liefernde Zahl der Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Auszubildenden.
A.131 Teilzeitbeschäftigte Auszubildende, umgerechnet in Vollzeitäquivalente
Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Ausbildungszeit im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen ist nicht einzubeziehen. Die zu liefernde Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitauszubildenden (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) (4).
Ref. ESVG 95: 11.32-11.34, SUS: Code 16140 (A.11 + A.121 + A.131 entspricht der SUS-Variablen „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten“)
B. TATSÄCHLICH GELEISTETE ARBEITSSTUNDEN
Diese Variable erfasst die Gesamtzahl der während des Jahres von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt (B.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und Auszubildende (B.13) erfasst.
Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist definiert als die Summe aller Zeiträume, in denen direkte und Nebentätigkeiten zur Produktion von Waren und Dienstleistungen ausgeübt werden.
Dazu gehören:
— |
während der normalen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden; |
— |
bezahlte Überstunden, d. h. über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden unabhängig von dem dafür gezahlten Stundensatz (so ist eine zum doppelten Stundensatz vergütete Arbeitsstunde als eine Arbeitsstunde zu erfassen); |
— |
unbezahlte Überstunden (5); |
— |
mit folgenden und ähnlichen Tätigkeiten verbrachte Zeit: Arbeits- und Baustellenvorbereitung; Vorbereitung, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von Werkzeugen und Maschinen; Ausstellung von Quittungen und Rechnungen; Erstellung von Arbeitskarten und Berichten usw.; |
— |
die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen oder gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet wird, die aber gemäß dem Arbeitsvertrag vergütet wird; |
— |
kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, darunter Kaffee- oder Teepausen; |
— |
für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit (gilt nicht für Auszubildende). |
Dazu gehören nicht:
— |
bezahlte, aber nicht geleistete Stunden, z. B. aufgrund von bezahltem Urlaub/bezahlten Ferien, Feiertagen, Krankheit, Mutterschaftsurlaub; |
— |
nicht geleistete und nicht bezahlte Stunden, z. B. bei Krankheit und Mutterschaft; |
— |
nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.; |
— |
Pausen für das Einnehmen von Hauptmahlzeiten (d. h. keine kurzen Erholungs- oder Erfrischungspausen); |
— |
nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Kurzarbeit, Arbeitsstreitigkeiten, Aussperrungen usw.; |
— |
Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz; |
— |
von Auszubildenden für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit. |
Ref.: ESVG 95: 11.26-11.29, SUS: Code 16150 (Zahl der von Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden)
C. BEZAHLTE ARBEITSSTUNDEN
Diese Variable bezieht sich auf die Gesamtzahl der im Jahresverlauf bezahlten Arbeitsstunden. Die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt (C.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.12) und Auszubildende (C.13) erfasst.
Die Zahl der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden ist definiert als:
— |
im Laufe des Jahres vergütete normale Arbeitszeit und Überstunden; |
— |
alle dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergüteten Arbeitsstunden, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird; |
— |
im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber bezahlte Arbeitsstunden (Jahresurlaub/jährliche Ferien, Krankheit, Feiertage und sonstige bezahlte Zeiträume, darunter Freistellung für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge usw.). |
Berechnung der tatsächlich geleisteten jährlichen und der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden
Diese Berechnungen sind nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen soll anhand der folgenden Modelle veranschaulicht werden.
Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11)
Nehmen wir an, dass Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:
(A.11) |
Durchschnittliche monatliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
a) |
Durchschnittliche jährliche normale vertragliche Arbeitszeit für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten |
b) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt und unbezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
c) |
Durchschnittliche tägliche Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden und geleisteten Überstunden für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten |
d) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs-/Ferientage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
e) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der offiziellen Feiertage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
f) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Krankheits- und Mutterschaftsurlaubstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
g) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Kurzarbeits- und Streiktage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
h) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der sonstigen nicht geleisteten Arbeitstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.). |
Die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden (vor der Bereinigung um nicht geleistete Arbeitstage) beträgt somit (A.11) × (a + b). Nach Abzug der jährlichen Gesamtzahl der nicht geleisteten Arbeitsstunden, ermittelt durch (A.11) × c × (d + e + f + g + h), ergibt sich (B.11), die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden:
(B.11) = (A.11) × [(a + b) - c (d + e + f + g + h)].
Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und für Auszubildende (B.13)
Für die Berechnung der von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden geleisteten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.
Jährliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden (C.11)
Sofern Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:
(A.11) |
Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer |
(a1) |
Durchschnittliche jährliche vertragliche Arbeitszeit (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten |
(b1) |
Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer |
Die jährliche Gesamtzahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden beträgt somit
(C.11) = (A.11) × (a1 + b1).
Jährliche Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (C.12) und Auszubildenden (C.13) bezahlten Arbeitsstunden
Für die Berechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.
D. ARBEITSKOSTEN
Die Arbeitskosten umfassen die Gesamtheit aller von den Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Diese Definition wurde von der Gemeinschaft angenommen und entspricht weitgehend der internationalen Definition der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker (Genf, 1966). Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt (D.1) mit den Löhnen und Gehältern in Form von Geld- oder Sachleistungen und den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Bildung (D.2), sonstige Aufwendungen (D.3), als Arbeitskosten zu wertende Steuern (D.4) abzüglich erhaltener Zuschüsse (D.5). Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen (NACE Rev. 1.1, 74.50).
Eine Überblicksdarstellung der Gesamtarbeitskosten und ihrer Bestandteile wird im Anhang I, Abb. 1 bis 3, gegeben.
D.1 Arbeitnehmerentgelt
Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Berichtszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in:
— |
Löhne und Gehälter (D.11) mit den Bestandteilen Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende) (D.111) und Löhne und Gehälter von Auszubildenden (D.112). |
— |
Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) mit den Bestandteilen tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.121), unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.122) und Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende (D.123). |
Ref. ESVG 95: 4.02 (Code D.1); SUS: Code 13310 (Personalaufwendungen)
D.11 Löhne und Gehälter
Zu Löhnen und Gehältern zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge. Löhne und Gehälter werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Einmalige Prämien und andere Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen usw.) werden jedoch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst.
Eine vollständige Aufschlüsselung von Löhnen und Gehältern nach Bestandteilen geht aus Anhang I, Abb. 2, hervor.
Ref. ESVG 95: 4.03-4.07 und 4.12(a) (Code D.11); SUS: Code 13320 (Löhne und Gehälter)
D.111 Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende)
D.1111 Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Unter Direktvergütung, Prämien und Zulagen werden auch alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. einbezogen, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialversicherungssysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.
Eine Prämie ist eine vom Arbeitgeber gewährte Form von Belohnung oder Anerkennung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämienzahlung, geschieht dies nicht in der Erwartung oder Annahme, dass die Prämie zur Deckung spezifischer Ausgaben verwendet wird. Der Wert und der Zeitpunkt einer Prämienzahlung können nach eigenem Ermessen des Arbeitgebers oder durch Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt werden.
Eine Zulage ist ein Anspruch, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, damit dieser ihm entstandene spezifische Ausgaben decken kann, die nicht arbeitsbezogen sind. Sie ist häufig in Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt und wird in der Regel zum Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt.
D.11111 Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lohn- oder Gehaltsperiode gezahlte Entgelt in Form von Geldleistungen zu verstehen. Bei den meisten Arbeitnehmern beträgt die Lohn- oder Gehaltsperiode eine Woche oder einen Monat. Somit sind weniger häufig erhaltene Zahlungen (monatliche bei wöchentlichen regelmäßigen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) oder einmalige Zahlungen hier nicht einzubeziehen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht unter dieser Position, sondern unter D.1112 zu erfassen.
Insbesondere bezieht sich die Variable auf:
— |
Grundlöhne und -gehälter, |
— |
auf Zeit-, Leistungs- oder Akkordbasis berechnete und den Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit gezahlte Direktvergütung, |
— |
Vergütung und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit, |
— |
mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen wie:
|
Weitere Beispiele für hier zu erfassende Lohn- und Gehaltsbestandteile werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Die Variable D.11111 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
D.11112 Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Alle Zahlungen, die die Arbeitnehmer nicht regelmäßig in jeder (wöchentlichen oder monatlichen) Lohn- oder Gehaltsperiode erhalten. Dazu zählen mit bestimmter Periodizität gezahlte Prämien und Zulagen (z. B. monatliche bei normalerweise wöchentlichen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) sowie Prämien, die von Einzel- oder Gruppenleistungen abhängen. Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sind hier einzubeziehen, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen. Falls keine Angaben dazu vorliegen, ob diese Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, oder falls bekannt ist, dass eine solche Regelung besteht, sind sie nicht unter dieser Position, sondern unter D.1223 zu erfassen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen und werden von D.1112 abgedeckt.
Beispiele für Lohn- und Gehaltsbestandteile, die unter D.11112 zu erfassen sind, werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Auch die Variable D.11112 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
D.1112 Vermögenswirksame Leistungen
Diese Variable bezieht sich auf Leistungen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern (z. B. Sparförderungsprogramme des Unternehmens).
Ref. ESVG 95: 4.03(i)
D.1113 Vergütung für nicht gearbeitete Tage
Vergütung für gesetzlich, vertraglich oder freiwillig gewährte Urlaubs- und Feiertage oder für sonstige bezahlte Ausfalltage. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
D.1114 Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen
Bei dieser Variablen wird der Wert der Waren und Dienstleistungen geschätzt, die Arbeitnehmern vom Unternehmen oder der örtlichen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Unternehmenserzeugnisse, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen sowie Aktienoptionen und Aktienkaufpläne (Share purchase schemes). Sofern verfügbar, können Einkommensteuerinformationen für diese Variable als Proxy verwendet werden.
Beispiele für Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)
D.11141 Unternehmenserzeugnisse
Diese werden den Beschäftigten für den privaten Gebrauch unentgeltlich bzw. zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis überlassen. Darunter fallen z. B. Verpflegung und Getränke (mit Ausnahme der Aufwendungen für Kantinen und Essensmarken), Kohle, Gas, Strom, Heizung, Schuhe und Kleidung (mit Ausnahme von Arbeitskleidung), Mikrocomputer usw.
Zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Nettokosten, d. h. die Gestehungskosten der unentgeltlich abgegebenen Erzeugnisse oder die Differenz zwischen ihren Gestehungskosten und dem Preis, zu dem sie an das Personal verkauft werden. Ausgleichszahlungen oder Sachleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, sind ebenfalls einzubeziehen.
D.11142 Mitarbeiterwohnungen
Diese Variable umfasst Aufwendungen des Unternehmens zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Darunter fallen Aufwendungen für betriebseigene Wohnungen (Aufwendungen für die Instandhaltung und Verwaltung der Wohnungen sowie die darauf zu entrichtenden Steuern und Versicherungsbeiträge), zinsermäßigte Darlehen an die Arbeitnehmer zum Wohnungsbau oder -erwerb (die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem gewährten Zinssatz), den Arbeitnehmern in Verbindung mit ihrer Wohnung gewährte Beihilfen und Zuschüsse sowie Einrichtungsbeihilfen, nicht jedoch Umzugsbeihilfen.
D.11143 Firmenwagen
Firmenwagen oder die Kosten des Unternehmens für Firmenwagen, die den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden. Hier zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Netto-Betriebskosten (jährlich anfallende Leasing- und Zinskosten, Abschreibungen, Versicherung, Wartungs- und Instandsetzungskosten, Parkgebühren). Nicht einzubeziehen sind die mit dem Kauf der Fahrzeuge verbundenen Kapitalaufwendungen und die Erlöse aus ihrem Wiederverkauf.
Die Werte sind auf der Grundlage der in den Unternehmen verfügbaren Angaben zu berechnen, z. B. anhand von Aufstellungen des Firmenwagenbestands, der Schätzung der durchschnittlichen Kosten pro Fahrzeug und der Schätzung des Anteils der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer.
D.11144 Aktienoptionen und Aktienkaufpläne
Diese fakultative Variable bezieht sich auf alle Arten von Sachleistungen, die in Form von aktienbasierter Vergütung gewährt werden. Zu dieser Kategorie gehören Aktienoptionen, Aktienkaufpläne und mögliche andere in Zukunft entstehende Eigenkapitalinstrumente. Kennzeichnend für all diese Instrumente ist, dass sie durch Eigenkapital beglichen werden, d. h. es kommt zu einem Transfer von Eigenkapitalinstrumenten vom Unternehmen/der örtlichen Einheit an den Arbeitnehmer. Die unter D.11144 erfassten Vergütungsformen sind mit denen der Rubrik „Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ des International Financial Reporting Standard 2„Anteilsbasierte Vergütung“ identisch.
Bei Aktienkaufplänen werden in der Regel Aktien vom Arbeitgeberunternehmen an Arbeitnehmer übertragen. Die Übertragung findet in der Gegenwart statt (Zeitpunkt der Gewährung) und beruht auf einem Preis unter dem aktuellen Marktpreis (dem „Ausübungspreis“). Die Kosten für das Unternehmen entsprechen dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis“.
Kennzeichnend für Aktienoptionspläne ist die Übertragung des Rechts, unternehmenseigene Aktien frühestens zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft („Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit“) zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart (Zeitpunkt der Gewährung) festgesetzten günstigen „Ausübungspreis“. Arbeitnehmer nehmen dieses Recht nur in Anspruch, wenn der Marktpreis zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit über dem „Ausübungspreis“ liegt. Die Kosten für das Unternehmen entsprechen wiederum dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis“. In der Arbeitskostenstatistik und in der Rechnungslegung werden die Kosten auf den „Erdienungszeitraum“ verteilt, d. h. den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit. Da diese Werte während des Erdienungszeitraums ungewiss sind, müssen sie geschätzt werden.
Im Idealfall könnte eine Schätzung der Variablen D.11144 für das Berichtsjahr anhand der Leitlinien für den International Financial Reporting Standard 2„Anteilsbasierte Vergütung“ vorgenommen werden. Liegt eine solche Schätzung nicht vor, lassen sich Werte verwenden, die nach den Rechnungslegungsnormen oder den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten erstellt wurden, sofern sie die Eigenkapitalinstrumente von D.11144 abdecken und sich auf den Berichtszeitraum der Arbeitskostenerhebung beziehen.
Aufwendungen zur Schaffung eines speziellen Fonds, der zum Erwerb von Unternehmensaktien zugunsten der Arbeitnehmer dient, selbst wenn diese nicht sofort darüber verfügen können, sind um eventuell dafür gewährte Steuerbefreiungen zu vermindern. Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich wie Wertsteigerungsrechte werden nicht unter D.11144, sondern unter D.11112 erfasst.
D.11145 Sonstige
Darunter fallen insbesondere dem Arbeitgeber zurechenbare indirekte Leistungen:
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Kantinen und Essensmarken; |
— |
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen; |
— |
Kindergärten und Kindertagesstätten; |
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Einkaufsstätten für Personal; |
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Kostenerstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und üblichem Arbeitsplatz; |
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Zahlungen an Gewerkschaftsfonds und Kosten des Betriebsrats. |
Diese Aufwendungen umfassen auch die Kosten für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von speziell für soziale, kulturelle oder Freizeitzwecke (entsprechend der Auflistung oben) genutzten Gebäuden und Anlagen. Die Löhne und Gehälter, die das Unternehmen direkt an das für diese Zwecke eingestellte Personal zahlt, werden nicht unter der Variablen D.11145 erfasst.
D.112 Löhne und Gehälter von Auszubildenden
Siehe D.11.
D.12 Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Diese Variable bezieht sich auf einen Betrag, der dem Wert der Sozialbeiträge entspricht, die die Arbeitgeber zur Sicherung des Anspruchs ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen leisten. Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber können tatsächliche oder unterstellte Beiträge sein.
Eine vollständige Aufschlüsselung der Arbeitgeberbeiträge nach Bestandteilen ist in Anhang I, Abbildung 3, dargestellt.
Ref. ESVG 95: 4.08 (Code D.12); SUS: Code 13330 (Sozialversicherungskosten)
D.121 Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)
Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, z. B. Betriebsrentensysteme) in Form von gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder freiwilligen Beiträgen zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse leisten. Sie werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird.
Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) und 4.12(b)
D.1211 Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
Darunter fallen alle vom Arbeitgeber an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge. Die Beiträge sind unter Abzug aller Zuschüsse anzugeben. Sie umfassen
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Beiträge zur Alters-, Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung; |
— |
gesetzliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung; |
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gesetzliche Beiträge zur Berufsunfallversicherung; |
— |
gesetzliche familienbezogene Beiträge; |
— |
alle sonstigen, anderweitig nicht genannten gesetzlichen Beiträge. |
D.1212 Tarifliche, vertragliche oder freiwillige Arbeitgeberaufwendungen für die Sozialversicherung
Darunter fallen alle vom Arbeitgeber über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geleisteten Beiträge. Die Beiträge sind einschließlich der dafür gewährten Steuerbefreiungen anzugeben. Sie umfassen
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ergänzende Alterssicherung, z. B. betriebliche Altersversorgung (Zahlungen an Versicherungen, selbständige Pensionskassen, Bilanzrückstellungen, alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssicherungssysteme); |
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zusätzliche Krankenversicherung; |
— |
zusätzliche Arbeitslosenversicherung; |
— |
alle anderen, anderweitig nicht genannten freiwilligen Beiträge für die Sozialversicherung. |
D.122 Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)
Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden benötigt, um die Arbeitskosten im Zeitraum, in dem die Arbeit geleistet wird, in vollem Umfang messen zu können. Sie stellen den Gegenwert der nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (aus Systemen ohne spezielle Deckungsmittel) dar.
Unterstellte Sozialbeträge der Arbeitgeber werden von diesen direkt, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne dass zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt. Die Leistungen werden stattdessen aus den eigenen Mitteln der solche Systeme betreibenden Arbeitgeber bezahlt. Die Tatsache, dass einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. D.122 kann besonders relevant sein, wenn der Arbeitgeber ein Nichtmarktproduzent ist (Sektor Staat).
Die Höhe von D.122 wird anhand der künftigen Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Bereitstellung von Sozialleistungen ermittelt. Die ideale Quelle für die Berechnung von D.122 für von Arbeitgebern betriebene Sozialversicherungssysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind auf versicherungsmathematischen Überlegungen beruhende Schätzungen. Sind solche Schätzungen nicht verfügbar, ist auf andere Schätzverfahren zurückzugreifen. Einige Länder beispielsweise verwenden als Schätzwert für D.122 die nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen (vermindert um eventuelle Arbeitnehmerbeiträge).
Die Variable D.122 beinhaltet insbesondere die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge. Ferner enthält sie einen Betrag in Höhe des Werts der vorübergehenden Lohn- und Gehaltsfortzahlung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfalls, Invalidität, betriebsbedingter Entlassung usw.
Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: 4.10 (Code D.122) und 4.12(c)
D.1221 Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
Diese Variable bezieht sich auf Beträge, die als Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Berufsunfall als Ausgleich für den Verdienstausfall vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger.
D.1222 Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge
Dieser Bestandteil von D.122 bezieht sich auf unterstellte Zahlungen an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge ohne spezielle Deckungsmittel, insbesondere im Sektor Staat. In einigen europäischen Ländern betreiben im Sektor Staat tätige Arbeitgeber ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Rentensysteme entweder für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen („Beamte“). In diesen Fällen bildet der Arbeitgeber keine speziellen Fonds oder Rückstellungen für die Zahlung von (zukünftigen) Leistungen. Bei diesen Arbeitnehmern müssen die unterstellten Zahlungen der Arbeitgeber an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge berücksichtigt werden.
D.1223 Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer
Dieser Bestandteil bezieht sich auf tatsächlich an entlassene Mitarbeiter gezahlte Beträge (Abfindungen bei Entlassungen und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist), sofern diese Zahlungen tarifvertraglich geregelt sind oder nicht bekannt ist, ob eine solche tarifvertragliche Regelung besteht. Zahlungen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen, sind unter D.11112 zu erfassen.
Zahlungen, die an Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand geleistet werden, z. B. im Rahmen ihres Rentenanspruchs, sind hier nicht einzubeziehen.
D.1224 Sonstige unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Diese Position bezieht sich auf alle sonstigen, anderweitig nicht genannten unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber wie Studienstipendien für Arbeitnehmer und ihre Familien oder garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit. Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit bezieht sich auf direkte Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber.
D.123 Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende
Diese Variable ist die Summe aus den tatsächlich gezahlten und den unterstellten Beiträgen für Auszubildende. Sofern überhaupt unterstellte Sozialbeiträge für Auszubildende anfallen, fallen diese in der Regel gering aus.
Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) 4.10 (Code D.122) und 4.12(b)
D.2 Berufsbildungskosten zu Lasten des Arbeitgebers
Dazu gehören: Aufwendungen für Dienste und Einrichtungen der beruflichen Bildung (auch die für Auszubildende, nicht aber deren Löhne und Gehälter) sowie für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen, ausgenommen Personalkosten; Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen; Honorare externer Lehrkräfte; Aufwendungen für Lehrmittel und zur Ausbildung dienende Werkzeuge; vom Unternehmen an Berufsbildungsträger entrichtete Beträge usw. Zuschüsse für die berufliche Bildung sind abzuziehen.
Ref. ESVG 95: Vorleistungen
D.3 Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers
Dazu gehören insbesondere:
— |
Einstellungskosten: die Beträge, die an Personalberatungen, für Stellenanzeigen in der Presse, als Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräche, als Einrichtungsbeihilfe für neu eingestellte Mitarbeiter usw. gezahlt werden. Ausgenommen sind laufende Verwaltungskosten (Bürokosten, Gehälter usw.); |
— |
vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung. |
Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.
Ref. ESVG 95: Vorleistungen
D.4 Steuern zu Lasten des Arbeitgebers
Diese Variable umfasst alle Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl. Diese Steuern werden als Arbeitskosten angesehen.
Die Variable D.4 erstreckt sich auch auf Strafsteuern, die in einigen europäischen Ländern Arbeitgebern auferlegt werden, wenn diese eine zu geringe Zahl von Behinderten beschäftigen, sowie ähnliche Steuern oder Abgaben.
Ref. ESVG 95: 4.23(c) (Code D.29)
D.5 Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers
Dies sind alle in Form von allgemeinen Zuschüssen empfangenen Beträge, die zur Erstattung der gesamten oder eines Teils der Direktvergütung bestimmt sind, nicht jedoch zur Finanzierung der Sozialversicherung oder der Berufsbildung. Nicht enthalten sind Erstattungen der Sozialversicherungsträger oder der Anbieter von Zusatzversicherungen an den Arbeitgeber.
Ref. ESVG 95: 4.37(a) (Code D.39)
(1) Die Erfassung des Abschnitts L der NACE Rev.1.1 ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ. Die Übermittlungscodes für die Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1.1, das Land oder die Region nach der geltenden NUTS und die Unternehmensgrößenklassen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
(2) Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von Zeitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Kategorie (NACE Rev. 1.1) des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Kategorie der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma zuzuordnen.
(3) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einem bestimmten Unternehmen bereit erklärt, für das Unternehmen zu arbeiten oder ihm eine bestimmte Menge an Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht im Unternehmen ist (Ref. ESVG 95: 11.13 g). Die von Heimarbeitern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden können geschätzt werden.
(4) Alternativ kann auch die durchschnittliche wöchentliche (oder tägliche) Zahl der Arbeitnehmer im Berichtsjahr verwendet werden. Ein vierteljährlicher Durchschnitt ist ebenfalls zulässig.
(5) Die Zahl der unbezahlten Arbeitsstunden als Bestandteil der Variablen „tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ muss oft geschätzt werden, etwa anhand von Daten aus Haushaltserhebungen.
Anlage zu Anhang II
Anschauungsbeispiele für die Klassifizierung bestimmter Arbeitskostenbestandteile
D.11111: Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11111 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:
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Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. |
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Sie sind keine:
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Sie können:
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Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.11111 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Auslandszulage/Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten |
Zahlungen an außerhalb ihres Herkunftslandes/Wohnsitzlandes/festen Wohnsitzes tätige Arbeitnehmer zum Ausgleich der Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten |
Haushaltszulage |
Zuschuss zu den Wohnungskosten |
Vergütung für Bereitschaft oder Rufbereitschaft |
Zahlungen an Arbeitnehmer, die sich außerhalb der normalen Arbeitszeit für Arbeitsleistungen bereithalten müssen |
Risiko- oder Gefahrenzulage |
Prämie für Arbeitnehmer bei spezifischen arbeitsplatzbezogenen Risiken, z. B. Umgang mit gefährlichen Chemikalien |
Zulage für Arbeitszeitverkürzung |
(Nicht garantierte) Sonderzahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit (garantierte Zahlungen gehören zu D.1224) |
Verkaufsprovisionen |
An die Zahl der verkauften Produkte geknüpfte Prämie |
Überstundenvergütung |
Prämienzahlung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden |
Bleibeanreiz |
Ständige Zahlung, die dazu dient, den Arbeitnehmer zum Verbleib bei seinem Arbeitgeber zu ermutigen oder zu verpflichten |
Leistungslohn |
Auf der Zahl der vom Arbeitnehmer bearbeiteten Erzeugnisse, z. B. Zahl der angefertigten Kleidungsstücke, beruhende Prämien |
Schichtzulage |
Prämienzahlung für außerhalb der normalen Arbeitszeit, z. B. nachts, geleistete Arbeitsstunden |
D.11112: Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11112 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:
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Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer. |
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Sie sind keine:
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Sie können:
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Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.11112 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Sonderzahlung für langjährige Unternehmenszugehörigkeit |
Einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer, wenn dieser eine bestimmte Anzahl von Jahren für den Arbeitgeber tätig war |
Abschieds- oder Ruhestandsprämie |
Unabhängig von Rentenansprüchen geleistete Zahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Erwerbsleben, sofern nicht auf einem Tarifvertrag beruhend. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) |
Goldener Handschlag |
Außertarifliche Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) |
Einstellungsanreiz |
Einmalige Zahlung an einen neuen Arbeitnehmer bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses |
Rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen |
Rückwirkend geleistete Erhöhungen der Direktvergütung |
Fusionsprämie |
Einmalige Zahlung an Arbeitnehmer in der Folge einer Unternehmensfusion |
Anerkennungsprämien |
Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Auszeichnung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern |
Produktivitätsprämien/Belohnung bei Erreichen von Leistungszielen |
Zahlungen, die geleistet werden, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern vorab festgelegte Ziele erreicht, z. B. in Bezug auf Verkäufe, Kundenservice oder Einhaltung von Haushaltsplänen |
Spezielle Feiertagsprämie |
In Verbindung mit bestimmten Feiertagen, z. B. zu Weihnachten, geleistete Zahlungen |
Unternehmensgewinnbeteiligung und Wertsteigerungsrechte |
Vom Unternehmensgewinn abhängige Geldleistung. Wertsteigerungsrechte (stock appreciation rights) stellen eine Art von Unternehmensgewinnbeteiligung dar, mit denen ein Arbeitnehmer den Anspruch auf eine künftige Geldleistung erwirbt, die daran gekoppelt ist, wie sich der Kurs der Aktien dieses Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum gegenüber einem bestimmten Basiskurs erhöht. Wertsteigerungsrechte sind zum Zeitpunkt der Zahlung der Geldleistung zu bewerten und müssen sich auf diesen beziehen. Der Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung oder die Dauer des Erdienungszeitraums spielen dabei keine Rolle |
Quartalsprämie |
An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte vierteljährliche Zahlung (in der Annahme, dass das Arbeitsentgelt nicht quartalsweise gezahlt wird) |
13. oder 14. Monatsgehalt |
Jährliche Sonderzahlungen |
Betriebliche Jahresprämie |
An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte jährliche Zahlung |
D.1113: Vergütung für nicht gearbeitete Tage
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.1113 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Urlaubsgeld |
Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aufgrund von Jahresurlaub oder nationalen oder lokalen Feiertagen nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst) |
Sonderurlaub |
Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aus besonderen persönlichen Gründen, z. B. Heirat, Tod von Familienmitgliedern, Gewerkschaftsarbeit, Wehrdienst oder Tätigkeit als Geschworener oder Schöffe, nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst) |
D.1114: Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen und ihre Bestandteile
Beispiele: Löhne und Gehälter, die der Variablen D.1114 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Weitere Untergliederung |
Produktrabatte |
Der Arbeitgeber verkauft dem Arbeitnehmer Produkte zu ermäßigten Preisen. Das Sacheinkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem ermäßigten Preis |
D.11141 |
Mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum |
Der Arbeitgeber zahlt die gesamten oder einen Teil der Wohnkosten des Arbeitnehmers. Auch hier ergibt sich das Sacheinkommen aus dem Vergleich mit dem Marktpreis |
D.11142 |
Nutzung eines Firmenwagens |
Der Arbeitgeber kommt für die Betriebskosten eines ihm gehörenden und dem Arbeitnehmer sowohl für die geschäftliche als auch die private Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs auf. (Das Sacheinkommen bezieht sich auf den Wert der privaten Nutzung des Fahrzeugs) |
D.11143 |
Kostenloses oder subventioniertes Benzin |
Der Arbeitgeber bezahlt alle oder einen Teil der Benzinkosten, die dem Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens entstehen. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung |
D.11143 |
Aktienkaufpläne |
Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält die Aktien ohne Zeitverzug und zu einem Preis unter dem Marktpreis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen) |
D.11144 |
Aktienoptionen |
Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält das Recht, Aktien zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart festgesetzten Preis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen) |
D.11144 |
Kostenlose oder subventionierte Parkplätze im Unternehmen |
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer verbilligte oder unentgeltliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Nutzung eines Mobiltelefons |
Der Arbeitgeber stellt ein Mobiltelefon für die geschäftliche und private Nutzung zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Kosten. Das Einkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz |
Die dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz entstehenden Kosten werden voll oder zum Teil übernommen. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten |
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung |
D.11145 |
D.121: Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.121 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Weitere Untergliederung |
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Invaliditätsversicherung |
Regelmäßige Zahlungen des Arbeitgebers an die Versicherung |
D.1211 |
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers |
Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit Zahlungen an eine von einer Sozialversicherung, einem Versicherungsunternehmen oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse verwaltete Rentenversicherung |
D.1211 |
Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers |
Der Arbeitgeber leistet einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers |
D.1212 |
D.122: Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.122 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Weitere Untergliederung |
Zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs |
Der Arbeitgeber leistet während der Mutterschaft direkte Zahlungen an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für ihren Verdienstausfall |
D.1221 |
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Beamtenpensionen |
Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit keine Zahlungen an eine Pensionsversicherung. Die Pensionen werden später aus den Eigenmitteln des Arbeitgebers gezahlt |
D.1222 |
Zahlungen an Vorruhestandskassen für Teilzeitarbeitnehmer |
Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Zahlungen an Vorruhe-standskassen für Teilzeitarbeitnehmer |
D.1222 |
Tarifvertragliche Entlassungsabfindungen |
Der Arbeitgeber leistet direkte Zahlungen an den Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen |
D.1223 |
Studienstipendien |
Der Arbeitgeber kommt für die gesamten oder einen Teil der Kosten der nicht arbeitsbezogenen, extern durchgeführten Bildungsaktivitäten auf |
D.1224 |
Heirats- oder Geburtsprämie |
Zahlung an den Arbeitnehmer aus entsprechendem Anlass |
D.1224 |
Kostenlose oder subventionierte Bildung für Kinder |
Die Bildungskosten für die Kinder des Arbeitnehmers werden voll oder teilweise übernommen |
D.1224 |
Zulage für Arbeitszeitverkürzung |
Garantierte Zahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit. (Mit jedem Arbeitsentgelt geleistete zusätzliche Zahlungen gehören zu D.11111) |
D.1224 |
D.2: Kosten der beruflichen Bildung zu Lasten des Arbeitgebers
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.2 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Honorare externer Lehrkräfte |
Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung der Arbeitnehmer, etwa in Form von internen Seminaren, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen) |
Aufwendungen für Lehrmittel |
Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung, etwa in Form von intranetbasierten E-Schulungen, die von spezialisierten Unternehmen entwickelt wurden, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen) |
D.3: Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers
Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.3 zuzuordnen sind
Bestandteil |
Beschreibung |
Bekleidungsbeihilfe |
Wird gezahlt bei Tätigkeiten, die spezielle Kleidung erfordern, etwa zum Schutz oder zu Präsentationszwecken, wobei diese nicht zur privaten Nutzung bestimmt ist |
Einstellungskosten |
Aufwendungen für Personalberatungen oder Stellenanzeigen |
Einrichtungs- oder Umzugsbeihilfe |
Wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Wohnort wechseln muss |
ANHANG III
ÜBERMITTLUNG DER DATEN EINSCHLIESSLICH DER GLIEDERUNGEN NACH WIRTSCHAFTSZWEIGEN, UNTERNEHMENSGRÖSSE UND LÄNDERN ODER REGIONEN
Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen:
— |
Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1) |
— |
Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1, für jede Größenklasse) |
— |
Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 1.1, für jede Region) |
Tabelle C ist nicht erforderlich bei den Ländern, deren NUTS-1-Ebene gleichzeitig die nationale Ebene ist. Für einen Teil der Variablen in Anhang I ist nur Tabelle A vorzulegen. Diese Variablen sind in Anhang I gekennzeichnet.
Kennzeichnung eines Datensatzes
Die Datensätze werden durch einen Kennsatz sortiert. Er enthält
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das Erhebungsjahr, |
— |
die Art der Tabelle, |
— |
den Code des Landes oder der Region, |
— |
den Wirtschaftszweig und |
— |
die Größenklasse. |
Die Übermittlungscodes für
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die Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1.1, |
— |
die Unternehmensgrößenklassen und |
— |
die Länder oder Regionen |
werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.
Vertraulichkeitskennzeichen
Die für die Tabellen A, B und C übermittelten Einzeldatensätze enthalten hochgerechnete Daten, d. h. Schätzungen, die sich auf die Grundgesamtheit beziehen. Falls unbedingt erforderlich, können Einzeldatensätze als „vertraulich“ gekennzeichnet werden. Das Risiko der Offenlegung vertraulicher Werte kann in den Tabellen A, B oder C auftreten, wenn ein einzelner Datensatz, der sich auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, eine bestimmte Größenklasse oder eine bestimmte Region bezieht, eine sehr geringe Zahl von Unternehmen oder örtlichen Einheiten in der Grundgesamtheit enthält. Natürlich ist dieses Risiko größer, wenn sich der Datensatz auf eine oder zwei große Einheiten bezieht. Ebenso kann das Risiko in den Tabellen B oder C aufgrund der zusätzlichen Untergliederung nach Größenklassen bzw. Regionen größer sein. Für die Kennzeichnung „vertraulicher“ Datensätze sind zwei Codes zu verwenden:
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„1“ wenn die Daten für einen einzelnen Datensatz in den Tabellen A, B oder C vertraulich sind (1); |
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„ “ wenn die Daten nicht vertraulich sind, ist ein Leerzeichen „ “ einzufügen (keine Null, kein Strich „–“). |
Variablen
Die angeforderten Variablen sind in Anhang I definiert. Die Werte sind ohne Leerzeichen, Punkte oder Kommas anzugeben (Beispiel: 13967 ist richtig; die folgenden sind falsch: 13 967 oder 13.967 oder 13,967).
Variablen, die fehlen (oder gleich Null sind), sind nach den folgenden Regeln zu kodieren:
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„NA“: wenn die Variable nicht verfügbar ist (obwohl sie zweifellos existiert und > 0 ist); |
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„OPT“: wenn die Variable fakultativ ist und nicht angegeben wird; |
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„0“: für Werte gleich Null oder für Variablen, die im betreffenden Land nicht existieren. |
Die Variablen für die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit und die Zahl der statistischen Einheiten sind als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen anzugeben (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.).
Die Variablen für die Ausgaben sind in Landeswährung anzugeben. Für die Länder der Eurozone sind die Werte in Euro auszuweisen. Die in den einzelnen Ländern verwendeten Einheiten müssen für alle Variablen identisch sein und als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen angegeben werden (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.).
Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von Eurostat vorgeschlagenen Standardaustauschformat. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung.
(1) Ist ein einzelner Eintrag als vertraulich gekennzeichnet, ergreift Eurostat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der für die Tabellen A, B und C übermittelten Daten zu gewährleisten.