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Document 32005D0717

2005/717/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3754) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 271, 15.10.2005, p. 48–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 338M, 17.12.2008, p. 239–242 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 049 P. 186 - 188
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 049 P. 186 - 188

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2013; Aufgehoben durch 32011L0065

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/717/oj

15.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/48


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2005

zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3754)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/717/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2002/95/EG die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte, nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2)

Von dem Verbot ausgenommen werden sollten bestimmte Blei, Quecksilber, Kadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) bzw. polybromierte Diphenylether (PBDE) enthaltende Werkstoffe und Bauteile, in denen die Beseitigung oder Substitution dieser gefährlichen Stoffe nach wie vor nicht praktikabel ist.

(3)

Da die Risikobewertung für Deca-BDE gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (2) erbracht hat, dass zur Verringerung der Risiken für die Verbraucher gegenwärtig kein Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen besteht, im Rahmen der Risikobewertung jedoch weitere Untersuchungen nötig sind, kann Deca-BDE bis auf weiteres von den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/95/EG genannten Anforderungen ausgenommen werden. Sollten neue Erkenntnisse zu einer abweichenden Risikobewertung führen, so wird diese Entscheidung überprüft und gegebenenfalls geändert. Daneben verwirklicht die Industrie ein freiwilliges Programm zur Emissionsminderung.

(4)

Für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(5)

Laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist eine Überprüfung jeder Ausnahmeregelung des Anhangs der Richtlinie mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, mit dem Ziel vorgesehen, die Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus dem Anhang zu prüfen, wenn ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Konzeption oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, technisch oder wissenschaftlich durchführbar ist, sofern die umweltschädigende, gesundheitsschädigende und/oder die Sicherheit der Verbraucher gefährdende Wirkung des Ersatzstoffs die möglichen Vorteile für die Umwelt, die Gesundheit und/oder die Sicherheit der Verbraucher nicht überwiegt. Deshalb wird jede in der vorliegenden Entscheidung getroffene Ausnahmeregelung bis 2010 überprüft.

(6)

Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert und die Stellungnahmen dem Ausschuss zugeleitet, der aufgrund von Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (3) eingesetzt wurde (nachstehend „der Ausschuss“).

(7)

Die Kommission hat die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle eingesetzten Ausschuss am 19. April 2005 zur Abstimmung vorgelegt. Es gab keine qualifizierte Mehrheit für diese Maßnahmen. Deshalb wurde dem Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG am 6. Juni 2005 ein Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorgelegt. Da der Rat bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG festgelegten Frist die vorgeschlagenen Maßnahmen weder erlassen noch sich dagegen ausgesprochen hat, werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) die Maßnahmen von der Kommission erlassen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2005

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(2)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Folgende Nummer 9a wird eingefügt:

„9a.

Deca-BDE in Polymerverwendungen.“

3.

Folgende Nummer 9b wird eingefügt:

„9b.

Blei in Bleibronze-Lagerschalen und -buchsen.“


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