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Document 32004D0030

2004/30/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit spezifischen Bedingungen für die Einfuhr von verarbeiteten und gefrorenen Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Peru und zur Aufhebung der Entscheidungen 2001/338/EG und 95/174/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5053)

ABl. L 6 vom 10.1.2004, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/30(1)/oj

32004D0030

2004/30/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit spezifischen Bedingungen für die Einfuhr von verarbeiteten und gefrorenen Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Peru und zur Aufhebung der Entscheidungen 2001/338/EG und 95/174/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5053)

Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/2004 S. 0053 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 23. Dezember 2003

mit spezifischen Bedingungen für die Einfuhr von verarbeiteten und gefrorenen Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken aus Peru und zur Aufhebung der Entscheidungen 2001/338/EG und 95/174/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5053)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/30/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 95/174/EG der Kommission vom 7. März 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Peru(3) wurden die Hygienebedingungen festgelegt, die bei der Einfuhr von lebenden Muscheln aus Peru erfuellt sein müssen.

(2) Aufgrund der bei einem Kontrollbesuch in Peru im April 2001 festgestellten Mängel hat die Kommission die Entscheidung 2001/338/EG vom 27. April 2001 über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru(4) erlassen. Der Kontrollbesuch hat außerdem ergeben, dass keine lebenden Muscheln aus Peru ausgeführt wurden und dass die zuständige peruanische Behörde keine Maßnahmen zur Bekämpfung von Muschelkrankheiten durchführte.

(3) Bei einem erneuten Kontrollbesuch in Peru im Mai 2002 wurden zufriedenstellende Verbesserungen der Hygienebedingungen und die Beseitigung eines Teils der Mängel bei den Hygienekontrollen der peruanischen Behörden festgestellt. Aufgrund dieser Erkenntnisse erließ die Kommission die Entscheidung 2003/509/EG der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2001/338/EG über Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Herkunft aus oder Ursprung in Peru(5).

(4) Die nun von den zuständigen Behörden gebotenen Garantien mit den entsprechenden Nachweisen zeigen, dass die während des Kontrollbesuchs festgestellten Mängel behoben wurden. Da die mit der Entscheidung 2001/338/EG eingeführten Schutzmaßnahmen folglich nicht mehr notwendig sind, ist die Entscheidung aufzuheben.

(5) Peru beabsichtigt, nur gefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Gemeinschaft auszuführen, die gemäß der Entscheidung 2003/774/EG der Kommission vom 30. Oktober 2003 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken(6) sterilisiert und hitzebehandelt wurden. Folglich sollten die spezifischen Einfuhrbedingungen nur gefrorene und verarbeitete Muscheln betreffen, und die Erzeugungsgebiete, in denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) geerntet werden dürfen, sind zu bestimmen. Daher sind neue spezifische Einfuhrbedingungen festzulegen, und die Entscheidung 95/174/EG ist aufzuheben.

(6) Im Übrigen sollten die Einfuhrbedingungen gelten, die bereits mit der Entscheidung 95/173/EG der Kommission vom 7. März 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Peru(7) festgelegt wurden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG ist in Peru das "Ministerio de la Salud, Direccion General de Salud Ambiental (DIGESA)" zuständig.

Artikel 2

(1) Zum Verzehr bestimmte verarbeitete oder gefrorene Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in Peru müssen aus den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

(2) Die Lieferungen müssen die Bedingungen der Entscheidung 95/173/EG erfuellen.

Artikel 3

Die Entscheidungen 95/174/EG und 2001/338/EG werden aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab dem 13. Januar 2004.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.).

(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.).

(3) ABl. L 116 vom 23.5.1995, S. 47.

(4) ABl. L 120 vom 28.4.2001, S. 45.

(5) ABl. L 174 vom 12.7.2003, S. 40.

(6) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 78.

(7) ABl. L 116 vom 23.5.1995, S. 41. Geändert durch die Entscheidung 95/311/EG (ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 78).

ANHANG

ERZEUGUNGSGEBIETE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 91/492/EWG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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