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Document 32001R2495

Verordnung (EG) Nr. 2495/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

ABl. L 337 vom 20.12.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2495/oj

32001R2495

Verordnung (EG) Nr. 2495/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0023 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 2495/2001 der Kommission

vom 19. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97(3), wurde unter anderem das Größenschema für Hering der Art Clupea harengus festgelegt. Bei Ostseehering sieht dieses Schema lediglich eine besondere Größe für nördlich von 59° 30' N gefangene und angelandete Fische sowie eine besondere Größe für südlich von 59° 30' gefangene und angelandete Fische vor.

(2) Die besondere Größe für Ostseehering, der nördlich von 59° 30' N gefangen und angelandet wurde, entspricht nicht mehr den Markterfordernissen in diesem Gebiet; es ist notwendig, mehrere Größen festzulegen.

(3) Durchschnittsgewicht und -länge der Heringe in der mittleren Ostsee haben im Laufe der letzten 15 Jahre deutlich abgenommen. Der größte Anteil des Bestands und der Fänge in der mittleren Ostsee besteht aus nördlichem Hering (geringe Größe bei beträchtlichem Alter). Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee (IBSFC) hat keine Mindestgröße für Ostseehering festgesetzt.

(4) Es ist somit erforderlich, für die Vermarktung dieser Fische mehrere Größenklassen festzulegen.

(5) Deshalb empfiehlt es sich, die derzeit für die nördliche Ostsee geltenden Größenklassen zu ändern. Diese Änderung betrifft die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vorgesehenen gemeinsamen Vermarktungsnormen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wird die Größe für Hering (Clupea harengus) aus der Ostsee, der nördlich von 59° 30' N gefangen und angelandet wurde, entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1.

(3) ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 1.

ANHANG

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