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Document 32001R2013
Commission Regulation (EC) No 2013/2001 of 12 October 2001 concerning the provisional authorisation of a new additive use and the permanent authorisation of an additive in feedingstuffs (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 272 vom 13.10.2001, p. 24–28
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 272 vom 13/10/2001 S. 0024 - 0028
Verordnung (EG) Nr. 2013/2001 der Kommission vom 12. Oktober 2001 zur vorläufigen Zulassung eines neuartigen Verwendungszwecks eines Zusatzstoffes und zur unbefristeten Zulassung eines Zusatzstoffes in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neuartige Verwendungszwecke von Zusatzstoffen nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können. (2) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung neuartiger Verwendungszwecke von Zusatzstoffen erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse anzunehmen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine vorläufige Zulassung kann für Zusatzstoffe in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG für maximal vier Jahre erteilt werden. (3) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen ergibt, dass der neuartige Verwendungszweck der in Anhang I beschriebenen Zubereitung aus Enzymen diese Bedingungen erfuellt und dass sie daher für vier Jahre vorläufig zugelassen werden kann. (4) Die Bewertung der Unterlagen zeigt, dass bestimmte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden sollten, um eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber diesen Zusatzstoffen zu vermeiden. Dieser Schutz sollte durch die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden. (5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat zur Sicherheit der Enzymzubereitung eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. (6) Bei dem Reaktorunfall von Tschernobyl wurde radioaktives Cäsium freigesetzt, das in einigen Regionen Nordeuropas das Futter verseucht hat. Aufgrund der langen Halbwertzeit von radioaktivem Cäsium beeinträchtigt der Niederschlag weiterhin die Tierproduktion. Diese Notsituation besteht insbesondere in Norwegen nach wie vor. Die im Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführte Substanz kann zur Dekontaminierung von betroffenen Futter verwendet werden. Die zuständigen Behörden Norwegens unterstützten deshalb einen Antrag, mit dem eine Verlängerung des Zulassungszeitraums für diese Substanz angestrebt wird. (7) Dieser Zusatzstoff soll nur in verseuchten Gebieten während eines begrenzten Zeitraums verwendet werden. Unter normalen Umständen ist zwar die Verwendung dieses Zusatzstoffes nicht erforderlich, doch sollte er im Fall ähnlicher künftiger Unfälle in der Gemeinschaft zur Verfügung gehalten werden. (8) Da keine schädlichen Wirkungen bekannt wurden, seit die Substanz auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten verwendet wird und auch nicht seit der vorläufigen Zulassung auf Gemeinschaftsebene 1996, sind alle in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen erfuellt. Deshalb sollte dieser zur Gruppe der in Anhang II aufgeführten Radionuklid-Bindemittel zählende Zusatzstoff unbefristet zugelassen werden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses "Futtermittel" - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I aufgeführte Zubereitung aus der Gruppe der "Enzyme" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in Anhang I aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 2 Der in Anhang II aufgeführte Zusatzstoff aus der Gruppe der "Radionuklid-Bindemittel" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in Anhang II aufgeführten Bedingungen zugelassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 14. Oktober 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Oktober 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>