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Document 32000F0712(02)

    Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    ABl. C 197 vom 12.7.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    32000F0712(02)

    Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    Amtsblatt Nr. 197 vom 12/07/2000 S. 0001 - 0002


    Rechtsakt des Rates

    vom 29. Mai 2000

    über die Erstellung des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    (2000/C 197/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d),

    auf Initiative der Mitgliedstaaten,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union sollten die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbessert werden, zu diesem Zweck sollte ein Übereinkommen, wie es im Anhang enthalten ist, erstellt werden.

    (2) Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 1 des Beschlusses des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlaß bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(2).

    (3) Dies gilt für die Artikel 3, 5, 6, 7, 12 und 23 und, soweit für Artikel 12 relevant, für die Artikel 15 und 16 sowie, soweit für die genannten Artikel relevant, für Artikel 1.

    (4) Die in dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) genannten Verfahren sind in bezug auf diese Bestimmungen eingehalten worden.

    (5) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Annahme dieses Rechtsakts der Republik Island und dem Königreich Norwegen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) des vorgenannten Übereinkommens notifiziert wird, werden diese beiden Staaten insbesondere vom Inhalt des Artikels 29 betreffend das Inkrafttreten für Island und Norwegen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Rat und die Kommission über die Erfuellung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterrichten, die einschlägigen Erklärungen nach Artikel 24 des Übereinkommens abzugeben -

    BESCHLIESST, daß die Erstellung des Übereinkommens, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Union unterzeichnet wird, in der im Anhang enthaltenen Fassung abgeschlossen ist,

    EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Übereinkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen,

    ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die entsprechenden Verfahren vor dem 1. Januar 2001 einzuleiten.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Costa

    (1) Stellungnahme vom 17. Februar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    (3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

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