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Document 32000D0039

    2000/39/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4507) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 13 vom 19.1.2000, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/39(1)/oj

    32000D0039

    2000/39/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4507) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/2000 S. 0021 - 0021


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 1999

    zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG des Rates zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4507)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/39/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/608/EG(2), insbesondere auf Artikel 17,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei der Aujezsky-Krankheit gilt ein Zeitraum von dreißig Tagen nach Vollendung der Säuberung und Desinfizierung eines Betriebs im Anschluß an die Vernichtung einer verdächtigen Sendung als gesundheitlich unbedenklich.

    (2) Anhang B Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b) der Richtlinie 90/429/EWG ist daher zu ändern.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang B Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b) der Richtlinie 90/429/EWG erhält folgende Fassung: "Es sind in den letzten dreißig Tagen keine klinischen, pathologischen oder serologischen Anzeichen der Aujezsky-Krankheit festgestellt worden."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 1999

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

    (2) ABl. L 242 vom 14.9.1999, S. 20.

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