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Document 31999R0423
Council Regulation (EC) No 423/1999 of 22 February 1999 amending Regulation (EC) No 975/98 on denominations and technical specifications of euro coins intended for circulation
Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen
Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen
ABl. L 52 vom 27.2.1999, p. 2–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 21/07/2014; Aufgehoben durch 32014R0729
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31998R0975 | Änderung | Artikel 1 | 01/01/1999 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31999R0423R(01) | (HU) | |||
Corrected by | 31999R0423R(02) | (LV) | |||
Corrected by | 31999R0423R(03) | (LV) | |||
Corrected by | 31999R0423R(04) | (BG) | |||
Corrected by | 31999R0423R(05) | (SV) | |||
Repealed by | 32014R0729 |
Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen
Amtsblatt Nr. L 052 vom 27/02/1999 S. 0002 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 423/1999 DES RATES vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105a Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 (4) regelt die technischen Merkmale der acht Stückelungen der ersten Serie von Euro-Münzen. Auf der Grundlage jener Verordnung haben die Münzdirektoren die für die Münzherstellung erforderlichen genaueren Spezifikationen ausgearbeitet. Nach Prüfung dieser genauen Spezifikationen hat die Automatenindustrie eine Erhöhung des Gewichts der 50-Cent-Münze gefordert, um eine bessere Unterscheidbarkeit dieser Münze zu gewährleisten und die Betrugsgefahr zu vermindern. Nach Erprobung der Muster der ersten Produktionsläufe hat die Europäische Blinden-Union die Rändelung der 50- und der 10-Cent-Münze bemängelt, die nicht der Rändelung der Muster entsprach, denen sie bei den Anhörungen vor der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zugestimmt hatte. Um die Akzeptanz des neuen Münzsystems durch die Verwender zu gewährleisten, scheint es wünschenswert, den Forderungen der Automatenindustrie und der Europäischen Blinden-Union zu entsprechen. Um die Anforderung der Automatenindustrie zu erfuellen, sollte das Gewicht der 50-Cent-Münze von 7 g auf 7,8 g erhöht werden. Um die Anforderung der Europäischen Blinden-Union zu erfuellen und künftige Mißverständnisse auszuschließen, ist es wünschenswert, die Beschreibung der Rändelung der 50-Cent- sowie der 10-Cent-Münze von "grob geriffelt" in "Randprägung mit feiner Wellenstruktur" zu ändern, da diese Formulierung besser die Rändelung beschreibt, der die Europäische Blinden-Union ursprünglich für die beiden Münzen zugestimmt hatte. Es ist von wesentlicher Bedeutung, die Änderung der technischen Merkmale auf das Gewicht der 50-Cent-Münze und die Rändelung der 10-Cent- und der 50-Cent-Münze zu beschränken, damit der Zeitplan für die Münzherstellung und die Einführung der Euro-Münzen am 1. Januar 2002 nicht in Frage gestellt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 975/98 wird die Tabelle wie folgt geändert: 1. Die vierte Zeile betreffend die 50-Cent-Münze wird wie folgt geändert: a) In der dritten Spalte wird die Zahl "1,69" durch "1,88" ersetzt. b) In der vierten Spalte wird die Zahl "7" durch "7,8" ersetzt. c) In der achten Spalte werden die Worte "grob geriffelt" durch "Randprägung mit feiner Wellenstruktur" ersetzt. 2. In der sechsten Zeile, betreffend die 10-Cent-Münze werden in der achten Spalte, die Worte "grob geriffelt" durch die Worte "Randprägung mit feiner Wellenstruktur" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Nach dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich des Artikels 109k Absatz 1 und der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12. Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H.-F. von PLOETZ (1) ABl. C 296 vom 24. 9. 1998, S. 10. (2) Stellungnahme vom 16. November 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. November 1998 (ABl. C 379 vom 7. 12. 1998), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 139 vom 11. 5. 1998, S. 6.