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Document 31993D0026

    93/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Liste der Betriebe in der Republik Kroatien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

    ABl. L 16 vom 25.1.1993, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/26/oj

    31993D0026

    93/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1992 über die Liste der Betriebe in der Republik Kroatien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0024 - 0025
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0041
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0041


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 über die Liste der Betriebe in der Republik Kroatien, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen ist

    (93/26/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

    Die Republik Kroatien hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

    Diese Betriebe, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden kann.

    Aufgrund der Entscheidung 92/390/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Kroatien (3) ist die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus diesem Land nicht mehr zulässig.

    Gemäß der Entscheidung 92/447/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 zur Änderung der Entscheidung 91/449/EWG zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse im Hinblick auf bestimmte osteuropäische Staaten (4) dürfen Schweinefleischerzeugnisse eingeführt werden, die einer der mit dieser Entscheidung vorgesehenen Behandlungen unterzogen worden sind. Diese Erzeugnisse müssen deshalb aus Schweinefleisch von zugelassenen Schlachtbetrieben hergestellt sein.

    Die Einfuhr von frischem Fleisch aus Betrieben, die in der Liste im Anhang angegeben sind, unterliegen weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere auch anderen, veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft ist aus den im Anhang genannten Betrieben der Republik Kroatien zugelassen.

    (2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch anderen, veterinärpolizeilichen Vorschriften der Gemeinschaft.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Dezember 1992

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 53.

    (4) ABl. Nr. L 248 vom 28. 8. 1992, S. 69.

    ANHANG

    LISTE DER BETRIEBE

    "" ID="1">1> ID="2">KK Krizevcanka, Krizevci> ID="3">×> ID="6">×> ID="8">×> ID="10">T, 2 "> ID="1">8> ID="2">Cromax, Bjelovar> ID="3">×> ID="6">×> ID="8">×> ID="10">T, 2 "> ID="1">10> ID="2">Pik Vrbovec> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×> ID="8">×> ID="10">T, 2"> ID="3"> "> ID="2">Vrbovec> ID="5">×> ID="10">1 "> ID="1">139> ID="2">Podravka> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">×"> ID="3"> "> ID="2">Koprivnica> ID="3">×> ID="8">×> ID="10">T, 2 "> ID="1">214> ID="2">Industrija Mesa Ivanec, Ivanec> ID="3">×> ID="4">×> ID="6">× ""(*) SH: Schlachthof

    ZB: Zerlegungsbetrieb

    KH: Kühlhaus

    Rd: Rindfleisch

    Sf/Zg: Schaffleisch/Ziegenfleisch

    Sw: Schweinefleisch

    Einh.: Einhuferfleisch

    Bem.: Spezielle Bemerkungen

    T = Die mit "T" gekennzeichneten Betriebe werden hiermit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/96/EWG für die Untersuchung auf Trichinen nach dem Verfahren des Artikels 2 der genannten Richtlinie zugelassen.

    1 = Nur verpacktes Fleisch.

    2 = Ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmtes Schweinefleisch.

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