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Document 31976L0895

Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

ABl. L 340 vom 9.12.1976, p. 26–31 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/895/oj

31976L0895

Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 340 vom 09/12/1976 S. 0026 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0206
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0206
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0084
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0084


RICHTLINIE DES RATES vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (76/895/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen tierischer oder pflanzlicher Art sowie durch Viren bedroht.

Ein Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Eines der wichtigsten Mittel, um Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor der Einwirkung der Schadorganismen zu schützen, sind chemische Schädlingsbekämpfungsmittel.

Diese Schädlingsbekämpfungsmittel haben aber nicht nur günstige Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung, da es sich in der Regel um giftige Stoffe oder um Zubereitungen mit gefährlicher Wirkung handelt.

Viele dieser Schädlingsbekämpfungsmittel beziehungsweise von deren Metaboliten oder Abbauprodukten können schädliche Auswirkungen für die Verbraucher von Pflanzenerzeugnissen haben.

Solche Schädlingsbekämpfungsmittel sollten deshalb nicht so verwendet werden, daß sie eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit mit sich bringen können.

In einzelnen Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Methoden, um solchen Gefahren zu begegnen ; dabei haben einige dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Hoechstgehalte für Rückstände von Schädlingshekämpfungsmitteln auf und in behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festgelegt, die beim Verkehr mit diesen Erzeugnissen beachtet werden müssen.

Unterschiedlichkeiten in den in den einzelnen Mitgliedstaaten zulässigen Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln können Handelshemmnisse schaffen und so den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindern. Deshalb ist es angebracht, bestimmte Hoechstgehalte aufzustellen, die in den Mitgliedstaaten angewendet werden dürfen.

Bei Festlegung dieser Hoechstgehalte muß ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen der Pflanzenerzeugung und den Erfordernissen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gefunden werden.

Diese Hoechstgehalte müssen zunächst für Rückstände bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Obst und Gemüse festgesetzt werden ; dabei ist zu berücksichtigen, daß Obst und Gemüse in der Regel für die menschliche Ernährung oder, wenn auch nur gelegentlich, für die tierische Ernährung bestimmt sind. Diese Hoechstgehalte müssen die niedrigsten Hoechstgehalte bilden, die möglich sind.

Für Erzeugnisse, bei denen die Hoechstgehalte des Anhangs II nicht überschritten werden, ist freier Warenverkehr in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten ; gleichzeitig ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, den Verkehr mit Erzeugnissen, bei denen dieser Hoechstgehalt überschritten wird, auf ihrem Hoheitsgebiet in nichtdiskriminierender Weise zuzulassen, falls sie es für gerechtfertigt halten, und dafür ihrerseits Hoechstgehalte festzusetzen oder nicht.

Es ist nicht erforderlich, diese Richtlinie auf Obst und Gemüse anzuwenden, das für die Ausfuhr in dritte Länder bestimmt ist.

Es kann sich plötzlich herausstellen, daß die Hoechstgehalte des Anhangs II dennoch eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Daher müssen die Mitgliedstaaten in diesen Fallen die Möglichkeit haben, diese Hoechstgehalte vorübergehend herabzusetzen.

Es ist angebracht, hierbei eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen. (1) ABl. Nr. C 97 vom 28.7.1969, S. 35. (2) ABl. Nr. C 40 vom 25.3.1969, S. 4. Soweit die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, die auf ihrem Gebiet in Verkehr gebracht werden, Hoechstgehalte festsetzen, müssen sie mittels amtlicher Kontrollen, die wenigstens stichprobenartig durchzuführen sind, über die Einhaltung dieser Gehalte wachen.

In diesem Fall müssen die amtlichen Untersuchungen nach gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden durchgeführt werden.

Die Festlegung der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden ist eine technische und wissenschaftliche Durchführungsmaßnahme. Um ihre Annahme zu erleichtern, sollten die Regeln für diese Probenahmen und Analysen nach einem Verfahren festgesetzt werden, durch das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz eingeführt wird.

Da die Anhänge im wesentlichen technischer Art sind, müssen Änderungen dieser Anhänge durch ein schnelles Verfahren erleichtert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die zur menschlichen oder, wenn auch nur gelegentlich, zur tierischen Ernährung bestimmten Erzeugnisse, die in den in Anhang I genannten Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt sind, soweit sich auf oder in ihnen die in Anhang II genannten Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln befinden.

Artikel 2

(1) Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Sinne dieser Richtlinie sind die Reste der in Anhang II aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel und ihrer dort genannten etwaigen giftigen Metaboliten oder Abbauprodukte, die sich auf oder in den von Artikel 1 erfassten Erzeugnissen befinden.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Richtlinie ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe der von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse, nachdem sie geerntet worden sind.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse in ihrem Hoheitsgebiet wegen des Vorhandenseins von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln weder untersagen noch behindern, wenn die Menge dieser Rückstände die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte nicht überschreitet.

(2) Die Mitgliedstaaten können - wenn sie es für gerechtfertigt halten - das Inverkehrbringen von in Artikel 1 erfassten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet auch dann zulassen, wenn die Menge der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte überschreitet.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Anwendung der Absätze 1 und 2 in Kenntnis.

Artikel 4

(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß ein in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren, die nicht Schadorganismen sind, darstellt, so kann der Mitgliedstaat diesen Gehalt für sein Hoheitsgebiet vorübergehend herabsetzen. Der Mitgliedstaat teilt die getroffenen Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 8 wird entschieden, ob die in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalte zu ändern sind. Solange der Rat oder, nach den genannten Verfahren, die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Änderungen, die an den Anhängen vorzunehmen sind. Bei diesen Änderungen wird insbesondere dem Stand der technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse sowie den gesundheitlichen und landwirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der nach dieser Richtlinie festgesetzten Hoechstgehalte im Stichprobenverfahren amtlich kontrolliert wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit in den Fällen, in denen die von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse einer Kontrolle nach Absatz 1 unterzogen werden, die Probenahme und die qualitativen und quantitativen Analysen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Methoden durchgeführt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 7 aufgestellt werden.

Artikel 7

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den durch Beschluß 76/894/EWG (1) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(1) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts. (2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahme und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahme beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 8

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 9

Diese Richtlinie gilt nicht für von Artikel 1 erfasste Erzeugnisse, wenn zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Artikel 10

Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften der Gemeinschaft über gemeinsame Qualitätsnormen für Obst und Gemüse.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.P.L.M.M. van der STEE

ANHANG I Liste der von Artikel 1 erfassten Erzeugnisse

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ANHANG II Liste von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihrer Hoechstgehalte

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