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Document 31969L0063

Richtlinie 69/63/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

ABl. L 48 vom 26.2.1969, p. 8–12 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 57 - 60

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/63/oj

31969L0063

Richtlinie 69/63/EWG des Rates vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut

Amtsblatt Nr. L 048 vom 26/02/1969 S. 0008 - 0012
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0052
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0057
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0070
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0070
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0006


RICHTLINIE DES RATES vom 18. Februar 1969 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (69/63/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist angezeigt, einige Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (2) zu ändern.

Es ist angebracht, die Übergangsvorschriften zu ergänzen und die Verwendung von Saatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen zu ermöglichen.

Es ist notwendig, weitere Futterpflanzenarten in die Richtlinie einzubeziehen und entsprechende Mindestanforderungen vorzusehen.

Sofern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen von der Verpflichtung entbunden wird, diese Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden.

Es ist angebracht, einige Erleichterungen für die Kennzeichnung sowie eine Änderung der Farbe des Etiketts für Handelssaatgut vorzusehen - (1) ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 30. (2) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut wird nach Maßgabe der folgenden Artikel geändert.

Artikel 2

Im französischen Text wird das Wort "multiplication" jeweils durch das Wort "reproduction" ersetzt.

Artikel 3

(1) Artikel 2 wird Artikel 2 Absatz 1.

(2) Der Text von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt: >PIC FILE= "T0001928">

(3) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Wird folgender Buchstabe c) eingefügt: >PIC FILE= "T9000086">

(4) Der Text von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Buchstabe a) wird durch folgenden Text ersetzt:

"a) der unmittelbar von Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat;".

(5) In Artikel 2 werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:

"(2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist, und das die gleiche Gewähr bietet, wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie als Basissaatgut oder als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut.

(3) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß Saatgut der Art Brassica rapa var. rapa (L.) Thell. den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt."

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

"(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Peterm.

Brassica oleracea L. convar. acephala (DC)

Dactylis glomerata L.

Festuca arundinacea Schreb.

Festuca pratensis Huds.

Festuca rubra L.

Lolium spec.

Phleum pratense L.

Medicago sativa L.

Medicago varia Martyn

Pisum arvense L.

Raphanus sativus L. ssp. oleifera (DC) Metzg.

Trifolium repens L.

und ab 1. Juli 1971 von Trifolium pratense L.

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt."

Artikel 5

In Artikel 8 wird das Wort "Lieferungen" durch das Wort "Partien" ersetzt.

Artikel 6

Artikel 9 Absatz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

"(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt."

Artikel 7

(1) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstrabe a) wird das Wort "dunkelgelb" durch das Wort "braun" ersetzt.

(2) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt:

"b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage IV Teil A unter Buchstabe a) Nrn. 3, 4 und 5 und bei Handelssaatgut unter Buchstabe b) Nrn. 2, 4 und 5 vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind."

Artikel 8

Der Text von Artikel 15 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Artikel 15

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Futterpflanzen, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist, und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat."

Artikel 9

In Artikel 16 Absatz 2 wird das im letzten Satz angegebene Datum durch das Datum des 1. Juli 1970 ersetzt.

Artikel 10

In Artikel 20 Absatz 1 werden hinter den Worten "eine Nachkontrolle von Stichproben" die Worte "von Basissaatgut und" eingefügt.

Artikel 11

Es wird folgender Artikel 23a eingefügt:

"Artikel 23a

Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden."

Artikel 12

(1) In Anlage I wird folgende Nr. 4a eingefügt:

"4a Für Brassica-Arten betragen die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen anderer Sorten oder Subspecies der betreffenden Art bei

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Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist."

(2) In Anlage I Nr. 5 werden hinter dem Wort "Bei" die Worte "den übrigen" eingefügt.

Artikel 13

(1) Der Text von Anlage II Teil I Nr. 3 Buchstabe A Buchstabe b) wird durch folgenden Text ersetzt: >PIC FILE= "T0001919">

(2) In Anlage II Teil I Nr. 3 Buchstabe A wird folgender Buchstabe c) eingefügt: >PIC FILE= "T0001920">

(3) In Anlage II Teil III wird die Nr. 2 durch folgenden Text ersetzt:

"2. Bei Poa annua L. gilt ein Anteil von 10 v.H. und bei allen anderen Poa-Arten ein Anteil von 3 v.H. an Körnern anderer Poa-Arten nicht als Unreinheit."

Artikel 14

(1) Der Text von Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nrn. 1 und 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

"1."EWG-Norm"

2.Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen.

"

(2) In Anlage IV Teil A wird Buchstabe b) durch folgenden Text ersetzt:

"b) Für Handelssaatgut 1. "EWG-Norm"

2. "Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)"

3. Prüfungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art (1)

6. Aufwuchsgebiet

7. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht." (1) Bei Lupinen wird ferner angegeben, ob es sich um Bitterlupinen oder um bitterstoffarme Lupinen handelt

(3) Etikette mit den in Anlage IV Teil A Buchstabe a) Nr. 1 und Buchstabe b) der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut vorgesehenen Angaben können jedoch spätestens bis zum 30. Juni 1970 verwendet werden.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1969 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. BUCHLER

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