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Document 22019D2232

Beschluss NR. 1/2019 des Stabilitäts- und Assoziationsrats eu-Albanien vom 28. November 2019 über die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten [2019/2232]

ST/4951/2018/INIT

ABl. L 333 vom 27.12.2019, p. 151–153 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2232/oj

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/151


BESCHLUSS NR. 1/2019 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATS EU-ALBANIEN

vom 28. November 2019

über die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten

[2019/2232]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-ALBANIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, einerseits, und der Republik Albanien, andererseits (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember 1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.

(2)

Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.

(3)

Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befasst, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(4)

Albanien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum Personal sollten festgelegt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (3) niedergelegten Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur ausnahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Albaniens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, genehmigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Artikel 2

(1)   Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.

(2)   Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 3

Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 4

(1)   Albanien übertragt die Funktion des Beobachters beziehungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforderungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2)   Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungsbeamten.

(3)   Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses teilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifikationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit.

Artikel 5

Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrauliche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der Union.

Artikel 6

Die Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie sie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht.

Artikel 7

Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.

Artikel 8

Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus diesem Beschluss nachzukommen, und notifizieren sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019.

Für den Stabilitäts- und

Assoziationsrat EU- Albanien

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG

FINANZIELLER BEITRAG ALBANIENS FÜR DIE AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE

(1)   

Der finanzielle Beitrag, den Albanien für seine Beteiligung an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamtkosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.

(2)   

Der finanzielle Beitrag der Albaniens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die ersten drei Jahre wie folgt dar:

Jahr 1:

160 000 EUR

Jahr 2:

163 000 EUR

Jahr 3:

166 000 EUR

(3)   

Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.

(4)   

Der Beitrag Albaniens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung (1) für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltet.

(5)   

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.

(6)   

Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Albanien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Albanien laut dem Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung entrichtet Albanien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Albaniens und dem Budget der Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) überprüft werden.

(7)   

Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission überwiesen.

(8)   

Albanien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Mittel angefordert hat.

(9)   

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Albanien ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in EUR angewandt.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


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