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Dokument 31998R0448
Council Regulation (EC) No 448/98 of 16 February 1998 completing and amending Regulation (EC) No 2223/96 with respect to the allocation of financial intermediation services indirectly measured (FISIM) within the European system of national and regional accounts (ESA)
Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)
Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)
ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1-14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung:
20/11/2003
Verordnung (EG) Nr. 448/98 des Rates vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)
Amtsblatt Nr. L 058 vom 27/02/1998 S. 0001 - 0014
VERORDNUNG (EG) Nr. 448/98 DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213, nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Europäischen Gemeinschaft, der zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse ermöglicht. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 sieht vor, daß spätestens am 31. Dezember 1997 ein Beschluß über die Einführung des Systems zur Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr [System der Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM)] gefaßt wird. Eine Lösung des Problems der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr sollte zu einer erheblichen Verbesserung der Methodik des ESVG führen und einen genaueren Vergleich der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP) innerhalb der Europäischen Union ermöglichen. Diese Verordnung hat die Einführung des Prinzips der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr und die Festlegung der Bestimmungen für ihre Anwendung zum Ziel. Die Wirksamkeit der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr und der Bestimmungen für ihre Anwendung müssen anhand der Berechnungen beurteilt werden, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den in Anhang III beschriebenen Versuchsmethoden während eines Versuchzeitraums anzustellen sind, der ausreichend lang ist, damit geprüft werden kann, ob mit dieser Aufgliederung verläßlichere Ergebnisse in bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der derzeitigen Nichtaufgliederung. Die Kommission sollte auf der Grundlage der während des Versuchszeitraums durchgeführten Berechnungen Evaluierungsberichte über die Qualität der Daten, insbesondere über deren Verfügbarkeit, und eine qualitative und quantitative Analyse der zeitlichen Konstanz und der Sensitivität der Ergebnisse gegenüber den verschiedenen Versuchsmethoden vorlegen. Im Falle einer positiven Bewertung der Verläßlichkeit der Ergebnisse sollte die Kommission entscheiden, welche Methode sich am besten für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr eignet. Selbst wenn mit den Versuchsmethoden keine verläßlicheren Ergebnisse in bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der derzeitigen Nichtaufgliederung, sollte die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vorlegen. Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr zur Ermittlung des BSP für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft sollte vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschlossen werden. Für die Zwecke sonstiger Gemeinschaftspolitiken sollte die unterstellte Bankgebühr nicht aufgegliedert werden, bis die Kommission, sofern die erzielten Ergebnisse als verläßlicher bewertet worden sind, eine Entscheidung über die für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr anzuwendende Methode getroffen hat. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ist festzustellen, daß die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele besser auf der Ebene der Gemeinschaft als auf der der Mitgliedstaaten erreicht werden können, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Verfahren zur Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann. Die eigentliche Berechnung und Aufgliederung sowie die Einrichtung der Infrastruktur, die zur Überwachung der Anwendung der Methodik erforderlich ist, sollten dagegen den Mitgliedstaaten übertragen werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Zugang zu allen auf nationaler Ebene verfügbaren Daten haben. Der Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzt wurde, sowie der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, der durch den Beschluß 91/115/EWG (6) eingesetzt wurde, wurden gemäß Artikel 3 dieser beiden Beschlüsse gehört - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zweck (1) Zweck dieser Verordnung ist die Einführung des auf einer verläßlichen Methode beruhenden Prinzips der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr, wie in Anhang I des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 beschrieben. (2) Zu diesem Zweck werden die Anhänge I und II des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Methoden (1) Die Mitgliedstaaten führen während des in Artikel 4 angegebenen Versuchszeitraums Berechnungen nach den in Anhang III beschriebenen Methoden durch. (2) Auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse dieser Berechnungen wird gemäß Artikel 5 ein Beschluß über die Methode gefaßt, die für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr anzuwenden ist. Artikel 3 Mittel (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die erforderlichen Daten oder die für die Durchführung dieser Berechnungen geeigneten Schätzungen der mit der Durchführung der Berechnungen nach Artikel 2 Absatz 1 betrauten nationalen Stelle unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. (2) Es obliegt der nationalen Stelle, zusätzliche Daten zu erheben, die ihres Erachtens für die Berechnungen notwendig sind. Artikel 4 Vorlage der Ergebnisse der Berechnungen während des Versuchszeitraums Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Ergebnisse der Berechnungen nach Artikel 2 Absatz 1 gemäß nachstehendem Zeitplan vor: Die Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 sind bis zum 1. November 1999 vorzulegen. Die Ergebnisse des Kalenderjahres 1999 sowie die überprüften Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 sind bis zum 1. November 2 000 vorzulegen. Die Ergebnisse des Kalenderjahres 2000 sowie die überprüften Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 sind bis zum 1. November 2001 vorzulegen. Die ersten Schätzungen für das Kalenderjahr 2001 sowie die überprüften Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sind bis zum 30. April 2002 vorzulegen. Artikel 5 Evaluierung der Ergebnisse (1) Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Ergebnisse unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm vor dem 31. Dezember 2000 einen Zwischenbericht und vor dem 1. Juli 2002 einen abschließenden Bericht mit einer qualitativen und quantitativen Analyse der Auswirkungen der in Anhang III beschriebenen Versuchsmethoden für die Aufgliederung und Berechnung der unterstellten Bankgebühr. (2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verdeutlichung und Verbesserung der in Anhang III beschriebenen Versuchsmethoden, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt. (3) Die Kommission legt nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und gemäß dem Verfahren des Artikels 7 vor dem 31. Dezember 2002 die Methode für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr fest, sofern die Feststellungen des abschließenden Evaluierungsberichts über die Verläßlichkeit der während des Versuchszeitraums erzielten Ergebnisse positiv sind. (4) Gelangt die Kommission in ihrem in Absatz 1 genannten abschließenden Evaluierungsbericht zu dem Schluß, daß mit keiner der Versuchsmethoden für die Aufgliederung verläßlichere Ergebnisse in bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der derzeitigen Nichtaufgliederung, so unterbreitet sie dem Rat erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96. Artikel 6 Übermittlung an die Kommission Im Rahmen der Übermittlung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 genannten Tabellen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab 1. Januar 2003 die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Berechnungen. Artikel 7 Verfahren (1) Die Kommission wird vom Ausschuß für das Statistische Programm (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat binnen drei Monaten keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 8 Ausnahmen Abweichend von dieser Verordnung wird 1. über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr zur Ermittlung des BSP für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschlossen; 2. die unterstellte Bankgebühr für die Zwecke sonstiger Gemeinschaftspolitiken so lange nicht aufgegliedert, bis die Kommission die Methode für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgelegt hat. Artikel 9 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1) ABl. C 124 vom 21. 4. 1997, S. 28. (2) ABl. C 339 vom 10. 11. 1997. (3) Stellungnahme vom 16. Oktober 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1. (5) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47. (6) ABl. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19. Beschluß Geändert durch den Beschluß 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1. 3. 1996, S. 48). ANHANG I ÄNDERUNGEN DES ANHANGS A UND SEINES ANHANGS I DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2223/96 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ÄNDERUNG DES ANHANGS II DES ANHANGS A DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2223/96 Unter Nummer 11 Unterabsatz 1 Satz 3 wird folgender Text gestrichen: ",nämlich als empfangene Vermögenseinkommen, ohne Vermögenseinkommen aus der Anlage ihrer Eigenmittel, abzüglich geleistete Zinsen". ANHANG III BERECHNUNG DER UNTERSTELLTEN BANKGEBÜHR 1. BERECHNUNG DER PRODUKTION VON BANKDIENSTLEISTUNGEN GEGEN UNTERSTELLTES ENTGELT DER SEKTOREN S122 UND S123 a) Benötigte statistische Daten Benötigt werden für jeden der beiden Teilsektoren S122 und S123 (1) die Angaben über den (nach verwendenden Sektoren aufgegliederten) durchschnittlichen Kredit- und Einlagenbestand und die von Finanzmittlern (FM) für den Zeitraum (Durchschnitt von vier Quartalen) ausgegebenen Wertpapiere ohne Anteilsrechte sowie über die aufgelaufenen Zinsen nach Zuordnung der Zinsvergütungen zu ihren tatsächlichen Empfängern gemäß dem ESVG 1995. b) Wahl des Referenzzinssatzes In der Vermögensbilanz der zu den Sektoren S122 und S123 gehörenden FM sind die Kredite an und die Einlagen bei gebietsansässige(n) Einheiten so aufzugliedern, daß unterschieden wird zwischen: - Krediten und Einlagen im Rahmen von Interbankentransaktionen (d. h. zwischen den institutionellen Einheiten der Sektoren S122 und S123) und - Krediten und Einlagen zwischen den FM und den verwendenden institutionellen Sektoren (ohne Zentralbanken) (S11 - S124 - S125 - S13 - S14 - S15). Ferner sollten Kredite an die und Einlagen bei der übrige(n) Welt (S2) ebenfalls aufgegliedert werden nach Krediten an und Einlagen bei gebietsfremde(n) Finanzmittler(n) und Krediten an und Einlagen bei sonstige(n) Gebietsfremde(n). Während des 5jährigen Versuchszeitraums müssen die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Aufgliederung der FISIM mittels Anwendung des internen Referenzzinssatzes vergleichen, der nach den folgenden vier Methoden berechnet wird: Methode 1 Zur Ermittlung der nach institutionellen Sektoren aufgegliederten Produktion von Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt der gebietsansässigen FM wird der "interne" Referenzzinssatz berechnet als Quotient aus den empfangenen Zinsen auf Darlehen zwischen S122 und S123 und dem Bestand an Darlehen zwischen S122 und S123: >NUM>Empfangene Zinsen auf Darlehen zwischen S122 und S123 >DEN>Bestand an Darlehen zwischen S122 und S123 Methode 2 Zur Ermittlung der nach institutionellen Sektoren aufgegliederten Produktion von Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt der gebietsansässigen FM wird der "interne" Referenzzinssatz als gewogener Durchschnitt der Zinssätze sowohl bei Interbankdarlehen als auch bei von FM ausgegebenen Wertpapieren ohne Anteilsrechte berechnet. Die Gewichte sind dabei die Höhe der Bestände in den Positionen "Kredite zwischen zu den Sektoren S122 und S123 gehörenden gebietsansässigen FM" und "Wertpapiere ohne Anteilsrechte, die von den zu den Sektoren S122 und S123 gehörenden gebietsansässigen FM ausgegeben worden sind". >NUM>Empfangene Zinsen auf Darlehen zwischen S122 und S123 + Zinsen auf von S122 und S123 ausgegebene Wertpapiere ohne Anteilsrechte >DEN>Bestand an Darlehen zwischen S122 und S123 + von S122 und S123 ausgegebenen Wertpapieren ohne Anteilsrechte Ist die Berechnung dieses Zinssatzes aufgrund der institutionellen Merkmale der einzelstaatlichen Bankensysteme nicht möglich (z. B. weil die Banken keine Wertpapiere außer Anteilsrechten ausgeben), so sollte ein alternativer Referenzzinssatz verwandt werden. Zur Errechnung dieses Zinssatzes können die Bestände und Zinsströme aufgrund von Aktiva (ohne Darlehen)/Passiva (ohne Einlagen) zugrunde gelegt werden, deren durchschnittliche Laufzeit der Laufzeit der Verbindlichkeiten in den Vermögensbilanzen der zu den Sektoren S122 und S123 gehörenden FM am nächsten kommt. Methode 3 Zur Ermittlung der nach institutionellen Sektoren aufgegliederten Produktion von Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt der gebietsansässigen FM können zwei Referenzzinssätze angewandt werden, und zwar einer für kurzfristige Geschäfte (berechnet nach Methode 1) und einer für langfristige Geschäfte (Zugrundelegung der veröffentlichten Zinssätze für Wertpapiere ohne Anteilsrechte, wobei die Laufzeit der Wertpapiere der Laufzeit der in der Vermögensbilanz enthaltenen Verbindlichkeiten mit langer Laufzeit entspricht). Methode 4 Zur Ermittlung der nach institutionellen Sektoren aufgegliederten Produktion von Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt der gebietsansässigen FM wird der interne Referenzzinssatz gemäß den folgenden drei Varianten berechnet: a) als Durchschnitt zwischen den Durchschnittssätzen der Kredit- und Einlagenzinsen, die gegenüber den gebietsansässigen institutionellen Sektoren (ohne Zentralbanken) (S124 - S125 - S11 - S13 - S14 - S15) angewendet werden; b) als Durchschnitt zwischen den Durchschnittssätzen der Kredit- und Einlagenzinsen, die gegenüber den verwendenden gebietsansässigen institutionellen Sektoren (ohne Zentralbanken) (S124 - S125 - S11 - S13 - S14 - S15) angewendet werden, und dem nach der Methode 1 berechneten kalkulatorischen Zinssatz; c) als Durchschnitt zwischen den Durchschnittssätzen der Kredit- und Einlagenzinsen, die gegenüber den verwendenden gebietsansässigen institutionellen Sektoren (ohne Zentralbanken) (S124 - S125 - S11 - S13 - S14 - S15) angewendet werden, und dem nach der Methode 2 berechneten kalkulatorischen Zinssatz. Zur Berechnung der Importe und Exporte von Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt wird als Referenzzinssatz die durchschnittliche Interbankrate verwendet, die mit den Werten zu gewichten ist, welche in der Vermögensbilanz der FM für die Positionen "Kredite zwischen S122 und S123 einerseits und gebietsfremden FM andererseits" und "Einlagen zwischen S122 und S123 einerseits und gebietsfremden FM andererseits" ausgewiesen sind. Bei diesem Zinssatz handelt es sich um den "externen" Referenzzinssatz, der zur Berechnung der Exporte und Importe von Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt herangezogen wird. Während des Versuchszeitraums empfiehlt sich für diese Berechnung eine Unterscheidung zwischen internem und externem Referenzzinssatz sowohl nach dem Sitz der an den Geschäften beteiligten FM als auch nach den Währungen, in denen diese Geschäfte getätigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen Eurostat alle statistischen Angaben übermitteln, die bei der angewandten Methodik verwendet werden. c) Detaillierte Untergliederung der unterstellten Bankgebühr nach institutionellen Sektoren Für jeden institutionellen Sektor wird die nachstehende Tabelle der von den gebietsansässigen FM gewährten Kredite und der bei ihnen getätigten Einlagen benötigt: >ANFANG EINES SCHAUBILD> Bestand Empfangene Zinsen Bestand Gezahlte Zinsen Kredite von gebiets- ansässigen FM S122 S123 Einlagen bei gebiets- ansässigen FM S122 S123>ENDE EINES SCHAUBILD> Der Gesamtbetrag der unterstellten Bankgebühr nach institutionellen Sektoren ist gleich der Summe der unterstellten Bankgebühr auf die Kredite an den betreffenden institutionellen Sektor und der unterstellten Bankgebühr auf dessen Einlagen. Unterstellte Bankgebühr auf die Kredite an den institutionellen Sektor = empfangene Kreditzinsen - (Kreditbestand × "interner" Referenzzinssatz). Unterstellte Bankgebühr auf die Einlagen des institutionellen Sektors = (Einlagenbestand × "interner" Referenzzinssatz) - gezahlte Einlagenzinsen. Ein Teil der Produktion wird exportiert; aus der Vermögensbilanz der FM (S122 und S123) läßt sich folgende Tabelle entnehmen: >ANFANG EINES SCHAUBILD> Bestand Empfangene Zinsen Bestand Bezahlte Zinsen Kredite an Gebietsfremde Einlagen von Gebietsfremden>ENDE EINES SCHAUBILD> Die exportierte unterstellte Bankgebühr wird mit Hilfe des "externen" Referenzzinssatzes wie folgt berechnet: Unterstellte Bankgebühr auf die Kredite an Gebietsfremde (einschließlich FM) = empfangene Zinsen - (Kreditbestand × "externer" Referenzzinssatz). Unterstellte Bankgebühr auf die Einlagen von Gebietsfremden (einschließlich FM) = (Einlagenbestand × "externer" Referenzzinssatz) - gezahlte Zinsen. d) Untergliederung der den privaten Haushalten zugeordneten unterstellten Bankgebühr in Vorleistungen und Konsum Die den privaten Haushalten zugeordnete unterstellte Bankgebühr ist aufzugliedern in - Vorleistungen der privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer; - Vorleistungen der privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeiten; - Konsum der privaten Haushalte. Dies zieht eine Untergliederung der Kredite an die privaten Haushalte (Bestand und Zinsen) in folgende Bestandteile nach sich: - Wohnungsbaukredite; - Kredite an die privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; - sonstige Kredite an private Haushalte. Die Kredite an die privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und die Wohnungsbaukredite werden in den verschiedenen Aufgliederungen der Ausleihungen, die in den Währungs- und Finanzstatistiken enthalten sind, im allgemeinen getrennt ausgewiesen. Die sonstigen Kredite an private Haushalte lassen sich durch Subtraktion ermitteln. Die unterstellte Bankgebühr auf Kredite an die privaten Haushalte ist auf die drei Kategorien (Wohnungsbaukredite, Kredite an die privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sonstige Kredite an private Haushalte) aufzugliedern, und zwar anhand der diese drei Kategorien betreffenden Angaben über den Bestand und die Zinsen. Wohnungsbaukredite sind nicht identisch mit Hypothekarkrediten, da letztere auch anderen Zwecken dienen können. Die Einlagen der privaten Haushalte sind aufzugliedern in: - Einlagen der privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; - Einlagen von Privatpersonen. In Ermangelung statistischer Daten über die Einlagen der privaten Haushalte in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit müssen die Mitgliedstaaten während des 5jährigen Versuchszeitraums die Ergebnisse der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr nach einer der beiden nachstehenden Methoden vergleichen: Methode 1 Die Bestände lassen sich anhand des Verhältnisses der Einlagen zur Wertschöpfung, bei den kleinsten Kapitalgesellschaften durch Beobachtung und bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch Extrapolation ermittelt, berechnen. Methode 2 Die Bestände lassen sich anhand des Verhältnisses der Einlagen zum Umsatz, bei den kleinsten Kapitalgesellschaften durch Beobachtung und bei den Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit durch Extrapolation ermittelt, berechnen. Die unterstellte Bankgebühr auf Einlagen von privaten Haushalten muß in die unterstellte Bankgebühr auf Einlagen von privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Unternehmen und die unterstellte Bankgebühr auf Einlagen von privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher anhand der durchschnittlichen Bestände dieser beiden Kategorien aufgeteilt werden, für die wegen des Fehlens näherer Angaben derselbe Zinssatz angewandt werden darf. Alternativ und insbesondere in Fällen, in denen genauere Angaben über die Kredite und Einlagen der privaten Haushalte fehlen, kann die unterstellte Bankgebühr für die privaten Haushalte den Vorleistungen und dem Konsum zugeordnet werden, wodurch sichergestellt wird, daß alle Kredite den privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Produzenten oder Wohnungseigentümer und alle Einlagen den privaten Haushalten in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zugeordnet werden. 2. BERECHNUNG IMPORTIERTER BANKDIENSTLEISTUNGEN GEGEN UNTERSTELLTES ENTGELT Gebietsfremde FM gewähren Gebietsansässigen Kredite und nehmen Einlagen von Gebietsansässigen entgegen. Für jeden institutionellen Sektor wird folgende Tabelle benötigt: >ANFANG EINES SCHAUBILD> Bestand Von gebiets- fremden FM empfangene Zinsen Bestand Von gebiets- fremden FM gezahlte Zinsen Kredite von gebietsfremden FM Einlagen bei gebietsfremden FM>ENDE EINES SCHAUBILD> Die von den einzelnen institutionellen Sektoren importierte unterstellte Bankgebühr wird daher wie folgt berechnet: Importierte unterstellte Bankgebühr auf Kredite = von gebietsfremden FM empfangene Zinsen - (Kreditbestand × "externer" Referenzzinssatz) Importierte unterstellte Bankgebühr auf Einlagen = (Einlagenbestand × "externer" Referenzzinssatz) - von gebietsfremden FM gezahlte Zinsen. 3. UNTERSTELLTE BANKGEBÜHR ZU KONSTANTEN PREISEN Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem effektiven Zinssatz stellt die vom FM verdiente Spanne dar und kann daher als der Preis gelten, der für die erbrachte Dienstleistung entrichtet wird. Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt zu konstanten Preisen ergeben sich als Quotient aus dem Wert der unterstellten Bankgebühr auf Kredite und Einlagen von S122 und S123 und diesem Preis. Die Bestände von Krediten und Einlagen werden anhand eines allgemeinen Preisindexes (d. h. des Deflators für die Binnenendnachfrage) auf Preise der Basisperiode umgerechnet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Basisperiodenspanne für Kredite = Effektiver Zinssatz für Kredite - Referenzzinssatz Basisperiodenspanne für Einlagen = Referenzzinssatz - effektiver Zinssatz für Einlagen (1) Zu berücksichtigen sind die Finanzmittler der Sektoren S122 (Kreditinstitute) und S123 (sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), ohne Investmentfonds.