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Dokument 31976L0211

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen

ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1–11 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 26/07/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/211/oj

31976L0211

Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen

Amtsblatt Nr. L 046 vom 21/02/1976 S. 0001 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0031
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0031
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0244
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0244


RICHTLINIE DES RATES vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (76/211/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den meisten Mitgliedstaaten sind die Bedingungen, unter denen Erzeugnisse in verschlossenen Fertigpakkungen in den Verkehr gebracht werden müssen, durch zwingende Rechtsvorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Fertigpackungen zu Handelshemmnissen führen ; es ist deshalb notwendig, diese Vorschriften anzugleichen.

Im Interesse einer korrekten Verbraucherinformation ist festzulegen, in welcher Weise die Angaben über Nenngewicht oder Nennvolumen der fertigverpackten Erzeugnisse auf den Fertigpackungen anzubringen sind.

Es ist ferner erforderlich, die zulässigen Fehlergrenzen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen zu spezifizieren und zur Erleichterung der Prüfung, ob die Fertigpackungen den Vorschriften entsprechen, eine Bezugsmethode für diese Prüfung zu bestimmen.

In Artikel 16 der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte (4), ist vorgesehen, daß die Harmonisierung der Vertriebsbedingungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere in bezug auf die Messung und die Kennzeichnung der verpackten Mengen, in Einzelrichtlinien geregelt werden kann.

Für einige Mitgliedstaaten sind eine rasche Änderung des auf ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhenden Abfuellprinzips und die Einführung neuartiger Prüfungen sowie die Änderung des Einheitensystems mit Schwierigkeiten verbunden ; deshalb müsste für diese Mitgliedstaaten eine Übergangszeit vorgesehen werden, die sich jedoch nicht hemmend auf den innergemeinschaftlichen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen auswirken und die Anwendung der Richtlinie in den übrigen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen darf - (1)ABl. Nr. C 48 vom 25.4.1974, S. 21. (2)ABl. Nr. C 109 vom 19.9.1974, S. 16. (3)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. (4)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse - mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallen (1) - in konstanten, einheitlichen Nennfuellmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die - bestimmten, vom Abfuellbetrieb im voraus festgelegten Werten entsprechen,

- in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,

- nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht grösser als 10 kg oder 10 l sind.

Artikel 2

(1) Eine Fertigpackung im Sinne dieser Richtlinie besteht aus dem Erzeugnis und der Umschließung, in die es fertigverpackt ist.

(2) Als fertigverpackt gelten Erzeugnisse in Umschließungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgefuellt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses einen vorausbestimmten Wert besitzt und ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Packung nicht verändert werden kann.

Artikel 3

(1) Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen versehen werden, die den Vorschriften dieser Richtlinie und deren Anhang I entsprechen.

(2) Sie sind den messtechnischen Prüfungen nach den Bedingungen des Anhangs I Nummer 5 und des Anhangs II unterworfen.

Artikel 4

(1) Auf allen in Artikel 3 genannten Fertigpackungen muß stets das als Nenngewicht oder Nennvolumen bezeichnete Gewicht oder Volumen des Erzeugnisses angegeben sein, das sie gemäß Anhang I jeweils enthalten müssen.

(2) Fertigpackungen mit fluessigen Erzeugnissen müssen die Angabe ihres Nennvolumens, Fertigpakkungen mit anderen Erzeugnissen die Angabe ihres Nenngewichts tragen, es sei denn, daß in allen Mitgliedstaaten die gleichen entgegengesetzten Handelsbräuche oder einzelstaatliche Regelungen oder daß entgegengesetzte gemeinschaftliche Regelungen bestehen.

(3) Sind die Handelsbräuche oder die einzelstaatlichen Regelungen für bestimmte Arten von Erzeugnissen oder bestimmte Arten von Fertigpackungen nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, so müssen diese Fertigpackungen zumindest die Füllmengenangabe tragen, die dem Handelsbrauch oder der geltenden einzelstaatlichen Regelung des Bestimmungslandes entspricht.

(4) Bis zum Ablauf der Übergangszeit, in der die Verwendung der Einheiten des britischen Maßsystems gemäß Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (2), geändert durch die Beitrittsakte, in der Gemeinschaft zugelassen ist, muß auf Verlangen des Vereinigten Königreichs oder Irlands in ihrem Hoheitsgebiet die Angabe des Nenngewichts und/oder des Nennvolumens in SI-Einheiten gemäß Anhang I Nummer 3.1 durch die Angabe des Ergebnisses der Umrechnung in Einheiten des britischen Maßsystems (VK) unter Verwendung nachstehender Umrechnungsköffizienten ergänzt werden:

1 g = 0,0353 ounce (avoirdupois),

1 kg = 2,205 pounds,

1 ml = 0,0352 fluid ounce,

1 l = 1,760 pint oder 0,220 gallon.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Bestimmungen und Prüfvorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen verweigern, verbieten oder beschränken, die sich auf die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Aufschriften, die Feststellung ihres Volumens oder Gewichts oder auf die Methoden beziehen, nach denen es gemessen oder geprüft worden ist.

Artikel 6

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt (1)ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 243 vom 29.10.1971, S. 29. notwendig sind, werden nach dem Verfahren der Artikel 18 und 19 der Richtlinie 71/316/EWG vorgenommen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) In Abweichung von Absatz 1 können Belgien, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bis spätestens zum 31. Dezember 1979 verschieben.

(3) Während des Zeitraums, in dem die Richtlinie in einem Mitgliedstaat nicht angewandt wird, wendet dieser Mitgliedstaat zur Prüfung des mengenmässigen Inhalts der unter diese Richtlinie fallenden Fertigpakkungen aus den übrigen Mitgliedstaaten keine strengeren Maßnahmen an als zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie.

(4) Während dieses Zeitraums werden von den Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits anwenden, Fertigpackungen, die den Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1 entsprechen und aus den Mitgliedstaaten stammen, denen die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung gewährt wurde, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie Fertigpackungen, die sämtlichen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, zugelassen, selbst wenn sie nicht mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen gekennzeichnet sind.

(5) Die in Anhang I Nummer 5 vorgesehene Kontrolle wird von den zuständigen Stellen des Bestimmungslandes durchgeführt, wenn es sich um Fertigpackungen handelt, die ausserhalb der Gemeinschaft hergestellt und auf das Gebiet der Gemeinschaft in einen Mitgliedstaat eingeführt worden sind, der die Richtlinie gemäß den Bestimmungen dieses Artikels noch nicht anwendet.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

ANHANG I

1. ZIELE

Die unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen müssen so hergestellt sein, daß folgende Bedingungen erfuellt sind: 1.1. Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfuellmenge.

1.2. Der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die unter Nummer 2.4 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muß so niedrig sein, daß das Los von Fertigpackungen den im Anhang II festgelegten Kontrollvorschriften entspricht.

1.3. Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in der Tabelle unter Nummer 2.4 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht das EWG-Zeichen nach Nummer 3.3 tragen.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDLEGENDE VORSCHRIFTEN 2.1. Die Nennfuellmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen) des Inhalts einer Fertigpackung ist das auf dieser Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen ; es ist die Erzeugnismenge, die die Fertigpackung enthalten soll.

2.2. Die tatsächliche Füllmenge einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge (Gewicht oder Volumen), die sie tatsächlich enthält. Bei sämtlichen Prüfungen von Erzeugnissen, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist, wird der Wert des tatsächlichen Füllvolumens berücksichtigt, der diesen Volumen bei einer Temperatur von 20 ºC entspricht, gleichgültig, bei welcher Temperatur die Abfuellung oder die Prüfung vorgenommen wird. Diese Regel gilt allerdings nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist.

2.3. Die Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die tatsächliche Füllmenge dieser Fertigpackung unter der Nennfuellmenge liegt.

2.4. Die zulässige Minusabweichung der Füllmenge einer Fertigpackung ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle, in der die Erzeugnisse nach den unter den Nummern 2.5 und 2.6 festgesetzten Bedingungen entsprechend ihren physikalischen Eigenschaften und/oder den angewandten Verpackungsverfahren und den Werten der Nennfuellmengen in zwei Klassen "A" und "B" unterteilt sind: >PIC FILE= "T0009080">

Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- oder Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichungen, die in Prozent angegeben sind, auf Zehntelgramm bzw. Zehntelmilliliter je Abweichung aufzurunden.

2.5. Als Erzeugnisse der Klasse "A" gelten: a) Erzeugnisse, die auf der Verkaufsstufe fest sind oder nicht leicht fließen, jedoch beim Verpacken hinreichend fließfähig gemacht werden können, keine augenfälligen festen oder gasförmigen Beimengungen enthalten und die in einem Arbeitsgang abgefuellt werden,

b) pulverige Erzeugnisse,

c) stückige und körnige Erzeugnisse, deren Stückgewicht höchstens gleich einem Drittel der dem Nenngewicht der Fertigpackung entsprechenden zulässigen Mindestabweichung nach der die Klasse "A" betreffenden Spalte der Tabelle unter Nummer 2.4 ist,

d) plastisch-streichfähige Erzeugnisse,

soweit das Erzeugnis nach der Abwägung oder Abfuellung nicht oder nur so nachbehandelt wird, daß seine tatsächliche Menge sich nicht ändert.

2.6. Alle Erzeugnisse, die nicht unter die unter Nummer 2.5 beschriebene Klasse fallen, gehören zur Klasse "B". Als Erzeugnisse der Klasse "B" gelten ferner: a) fluessige Erzeugnisse,

b) Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfuellmenge von weniger als 25 g oder 25 ml,

c) Erzeugnisse, deren rheologische Eigenschaften (z.B. Fließfähigkeit, Zähfluessigkeit) oder Schüttdichte nicht mit angemessenem technischem Aufwand hinreichend konstant gehalten werden können.

3. AUFSCHRIFTEN UND KENNZEICHEN

Auf allen entsprechend dieser Richtlinie hergestellten und in der handelsüblichen Form dargebotenen Fertigpackungen sind in unverwischbarer, deutlich lesbarer und gut sichtbarer Schrift anzubringen: 3.1. Die Nennfuellmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, die bei einer Nennfuellmenge von mehr als 1 000 g oder 100 cl mindestens 6 mm hoch, von mehr als 200 g oder 20 cl bis 1 000 g oder 100 cl mindestens 4 mm hoch und von 200 g oder 20 cl und darunter mindestens 3 mm hoch sind, gefolgt von dem Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß der Richtlinie 71/354/EWG.

Die Angaben in Einheiten des britischen Maßsystems (Imperial System) dürfen höchstens ebenso groß sein wie die entsprechenden Angaben in SI-Einheiten.

3.2. Ein Zeichen oder eine Aufschrift, damit die zuständige Stelle den in der Gemeinschaft ansässigen Abfuellbetrieb, Auftraggeber oder Importeur feststellen kann.

3.3. Der Buchstabe "e" in mindestens 3 mm Höhe und im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Nenngewichts oder des Nennvolumens, durch den unter der Verantwortung des Abfuellbetriebes oder des Importeurs bestätigt wird, daß die Fertigpackung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

Der Buchstabe "e" hat die in der Zeichnung zu Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 71/316/EWG dargestellte Form.

Artikel 12 dieser Richtlinie ist entsprechend anwendbar.

4. VERANTWORTUNG DES ABFÜLLBETRIEBES ODER DES IMPORTEURS

Der Abfuellbetrieb oder der Importeur trägt die Verantwortung dafür, daß die Fertigpackungen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Die in einer Fertigpackung enthaltene Menge (oder Füllmenge), die als tatsächliche Füllmenge bezeichnet wird, muß unter der Verantwortung des Abfuellbetriebes und/oder des Importeurs nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messung oder die Kontrolle wird mit einem amtlich geeichten und für den vorgesehenen Verwendungzweck geeigneten Meßgerät vorgenommen.

Die Kontrolle kann stichprobenweise erfolgen.

Wird die tatsächliche Füllmenge nicht gemessen, so muß der Abfuellbetrieb die Kontrolle in einer Weise durchführen, daß die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat.

Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn der Abfuellbetrieb nach einem von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vornimmt und die Unterlagen über das Ergebnis dieser Kontrolle den genannten Stellen als Nachweis dafür zur Verfügung stellt, daß die Kontrollen sowie die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmässig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

Bei der Einfuhr aus Drittländern kann der Importeur an Stelle einer Messung oder einer Kontrolle auch nachweisen, daß er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können.

Bei Erzeugnissen, deren Menge in Volumeneinheiten ausgedrückt ist, gelten die Kontroll- oder Meßvorschriften ebenfalls als erfuellt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung ein in der entsprechenden Richtlinie angegebenes Maßbehältnis verwendet und unter den Bedingungen gefuellt wird, die in der genannten und in dieser Richtlinie vorgeschrieben sind.

5. VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BEIM ABFÜLLBETRIEB ODER BEIM IMPORTEUR DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN

Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften dieser Richtlinie wird von den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten stichprobenweise beim Abfuellbetrieb oder, wenn dies praktisch undurchführbar ist, bei dem in der Gemeinschaft ansässigen Importeur oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Beauftragten vorgenommen.

Diese statistische Stichprobenkontrolle wird in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Qualitätskontrolle durchgeführt. Sie muß in ihrer Wirksamkeit mit der in Anhang II beschriebenen Bezugsmethode vergleichbar sein.

6. ANDERE KONTROLLEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN

Diese Richtlinie berührt nicht die Durchführung von Kontrollen, die von den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf allen Handelsstufen insbesondere deshalb vorgenommen werden können, um nachzuprüfen, ob die Fertigpackungen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 71/316/EWG ist entsprechend anwendbar.

ANHANG II

In diesem Anhang werden gemäß Artikel 3 der Richtlinie und Anhang I Nummer 5 die Einzelheiten der Bezugsmethode für die statistische Prüfung eines Loses von Fertigpackungen festgelegt.

Diese Prüfung beruht auf der ISO-Norm 2859 betreffend attributive Prüfmethoden mit einem akzeptablen Qualitätsniveau von 2,5 %. Das Niveau der Stichprobenprüfung entspricht bei den nicht zerstörenden Prüfungen dem Niveau II dieser Norm und bei den zerstörenden Prüfungen dem Niveau S 3. 1. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE MESSUNG DER TATSÄCHLICHEN FÜLLMENGE DER FERTIGPACKUNGEN

Die tatsächliche Füllmenge der Fertigpackungen kann unmittelbar mit Hilfe von Waagen oder Volumenmeßgeräten oder, wenn es sich um eine Flüssigkeit handelt, mittelbar durch Wägung des Füllgutes und Messung von dessen Dichte bestimmt werden.

Unabhängig von der verwendeten Methode darf der Fehler bei der Messung der tatsächlichen Füllmenge einer Fertigpackung höchstens ein Fünftel der zulässigen Minusabweichung der Nennfuellmenge betragen.

Das Verfahren für diese Messung kann jeder Mitgliedstaat selbst regeln.

2. VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PRÜFUNG EINES LOSES VON FERTIGPACKUNGEN

Die Fertigpackungen werden stichprobenweise geprüft. Die Stichprobenprüfung umfasst zwei Teile: - eine Prüfung, die sich auf die tatsächliche Füllmenge jeder einzelnen Fertigpackung der Stichprobe erstreckt,

- eine Prüfung, die sich auf den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen aller Fertigpackungen der Stichprobe erstreckt.

Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn die Ergebnisse beider Prüfungen den Annahmekriterien entsprechen.

Für jede der beiden Prüfungen werden zwei Stichprobenpläne vorgesehen, die wie folgt zu verwenden sind: - der eine für eine nicht zerstörende Prüfung, d.h. für eine Prüfung, die nicht die Öffnung der Packung zur Folge hat,

- der andere für eine zerstörende Prüfung, d.h. für eine Prüfung, die die Öffnung oder Zerstörung der Packung zur Folge hat.

Die letztgenannte Prüfung ist aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen auf ein unumgängliches Minimum beschränkt ; ihre Wirksamkeit ist geringer als die der erstgenannten Prüfung.

Von der zerstörenden Prüfung ist daher nur Gebrauch zu machen, wenn eine nicht zerstörende Prüfung praktisch nicht möglich ist. Im allgemeinen wird sie bei Losen mit weniger als hundert Fertigpackungen nicht angewandt. 2.1. Los von Fertigpackungen 2.1.1. Das Los besteht aus der Gesamtmenge der Fertigpackungen gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.

2.1.2. Werden die Fertigpackungen am Schluß des Abfuellvorgangs geprüft, so entspricht der Umfang des Loses der maximalen Stundenleistung der Abfuellanlage, und zwar ohne Begrenzung des Losumfangs.

In den übrigen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.

2.1.3. Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gegebenenfalls auf 100 % des Losumfangs.

2.1.4. Vor den unter den Nummern 2.2 und 2.3 vorgesehenen Prüfungen muß eine ausreichende Anzahl von Fertigpackungen dem Los in zufälliger Reihenfolge entnommen werden, damit die Prüfung durchgeführt werden kann, die die meisten Stichproben erfordert.

Für die andere Prüfung werden die erforderlichen Stichproben den ersten Stichproben in zufälliger Reihenfolge entnommen und gekennzeichnet.

Diese Kennzeichnung muß vor Beginn der Messungen erfolgt sein.

2.2. Prüfung der zulässigen Mindestfuellmenge einer Fertigpackung 2.2.1. Die zulässige Mindestfuellmenge ergibt sich durch Abzug der zulässigen Minusabweichung von der Nennfuellmenge der Fertigpackung.

2.2.2. Die Fertigpackungen eines Loses, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfuellmenge, werden als fehlerhaft bezeichnet.

2.2.3. Bei der Stichprobenprüfung ist nach Wahl der Mitgliedstaaten einer der beiden folgenden Prüfpläne (Einfach- oder Doppelprüfplan) anzuwenden. 2.2.3.1. Einfachprüfplan

Die Anzahl der geprüften Fertigpackungen muß dem im Plan angegebenen Stichprobenumfang entsprechen: - Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Annahmezahl oder kleiner, so wird das Los der Fertigpackungen für diese Prüfung als annehmbar angesehen.

- Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich der Ablehnungszahl oder grösser, so wird das Los abgelehnt.

2.2.3.1.1. Plan für die nicht zerstörende Prüfung >PIC FILE= "T0009081">

2.2.3.1.2. Plan für die zerstörende Prüfung >PIC FILE= "T0009082">

2.2.3.2. Doppelprüfplan

Die erste Anzahl der geprüften Fertigpackungen muß mit dem im Plan angegebenen Umfang der ersten Stichprobe übereinstimmen: - Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Annahmezahl oder kleiner, so wird das Los für diese Prüfung als annehmbar angesehen.

- Ist die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Ablehnungszahl oder grösser, so wird das Los abgelehnt.

- Liegt die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Ablehnungszahl, so ist eine zweite Stichprobe zu untersuchen, deren Umfang im Plan angegeben ist.

Die jeweilige Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten und zweiten Stichprobe ist zu kumulieren: - Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Annahmezahl oder kleiner, so wird das Los für diese Prüfung als annehmbar angesehen.

- Ist die kumulierte Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen gleich der zweiten Ablehnungszahl oder grösser, so ist das Los abzulehnen.

2.2.3.2.1. Plan für die nicht zerstörende Prüfung >PIC FILE= "T0009083">

2.2.3.2.2. Plan für die zerstörende Prüfung >PIC FILE= "T0009084">

2.3. Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen eines Loses von Fertigpackungen 2.3.1. Ein Los von Fertigpackungen wird bei dieser Prüfung als annehmbar angesehen, >PIC FILE= "T0009085">

In dieser Formel bedeuten:

Qn : Nennfuellmenge der Fertigpackungen,

n : Anzahl der Fertigpackungen der Stichprobe für diese Prüfung,

s : Schätzwert der Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen des Loses,

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2.3.2. Bezeichnet man mit xi die Messung der tatsächlichen Füllmenge des i. Einzelstückes einer Stichprobe vom Umfang n, so erhält man: 2.3.2.1. den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Stichprobe durch die Gleichung >PIC FILE= "T0009086">

2.3.2.2. den Schätzwert der Standardabweichung s durch Berechnung folgender Werte: >PIC FILE= "T0009087">

2.3.3. Annahme- oder Ablehnungszahl des Loses von Fertigpackungen für die Prüfung des Mittelwertes: 2.3.3.1. Zahl für die nicht zerstörende Prüfung >PIC FILE= "T0009088">

2.3.3.2. Zahl für die zerstörende Prüfung >PIC FILE= "T0009089">

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