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Document E2023C0185
EFTA Surveillance Authority Decision No 185/23/COL of 13 December 2023 on certain State aid granted under the Catapult-scheme [2024/1000]
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 185/23/COL vom 13. Dezember 2023 über bestimmte im Rahmen der Beihilferegelung Norwegian Catapult gewährte staatliche Beihilfen [2024/1000]
Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 185/23/COL vom 13. Dezember 2023 über bestimmte im Rahmen der Beihilferegelung Norwegian Catapult gewährte staatliche Beihilfen [2024/1000]
PUB/2024/21
ABl. L, 2024/1000, 4.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1000/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1000 |
4.4.2024 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 185/23/COL
vom 13. Dezember 2023
über bestimmte im Rahmen der Beihilferegelung Norwegian Catapult gewährte staatliche Beihilfen [2024/1000]
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 und 62,
gestützt auf das Protokoll 26 zum EWR-Abkommen,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,
gestützt auf das Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil II Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 und
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHLAGE
1. Verfahren
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(1) |
Mit Schreiben vom 7. November 2017 übermittelten die norwegischen Behörden der Überwachungsbehörde die Kurzbeschreibung der Beihilferegelung Norwegian Catapult (im Folgenden „Beihilferegelung“) (2). Den norwegischen Behörden zufolge stand die Beihilferegelung mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden „AGVO“) (3) im Einklang, und die Kurzbeschreibung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 übermittelten die norwegischen Behörden eine Kurzbeschreibung über die Verlängerung der Beihilferegelung (4). |
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(2) |
Im Einklang mit Kapitel II der AGVO überwacht die Überwachungsbehörde Beihilfemaßnahmen, die von den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten (5) als mit der AGVO vereinbar angesehen werden. Im Zuge ihres Überwachungszyklus 2018 hat die Überwachungsbehörde gemäß der Beihilferegelung (6) gewährte Beihilfen geprüft. Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit empfahl die Überwachungsbehörde den norwegischen Behörden (7), die nachstehend aufgeführten Beihilfebeträge von den folgenden Beihilfeempfängern zurückzufordern (im Folgenden „Rückforderungsempfehlung“):
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(3) |
Nachdem die norwegischen Behörden die Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt hatten, der Rückforderungsempfehlung nicht zu folgen, schloss das Überwachungsteam der Überwachungsbehörde den Überwachungsfall mit der Empfehlung an die Überwachungsbehörde ab, eine förmliche Prüfung einzuleiten (8). |
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(4) |
Mit der Entscheidung Nr. 173/22/COL (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“) (9) leitete die Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren ein. Das Verfahren vor der Annahme der Einleitungsentscheidung ist in deren Abschnitt 2 beschrieben. |
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(5) |
Die Einleitungsentscheidung betraf bestimmte Einzelbeihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung als Beihilfen für Investitionen in materielle Vermögenswerte nach Artikel 27 AGVO gewährt wurden (10). Die Gewährung dieser Beihilfen wurde in den Abschnitten 3.2 bis 3.6 der Einleitungsentscheidung (im Folgenden „Einzelbeihilfen“) genannt (11). |
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(6) |
In Erwägungsgrund 149 der Einleitungsentscheidung forderte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden auf, bis zum 6. Oktober 2022 ihre Stellungnahme abzugeben. Die Überwachungsbehörde veröffentlichte ferner eine aussagekräftige Zusammenfassung der Einleitungsentscheidung und forderte die Beteiligten auf, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Einleitungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage dazu Stellung zu nehmen (12). |
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(7) |
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 übermittelten die norwegischen Behörden nach Genehmigung der Fristverlängerungen durch die Überwachungsbehörde (13) ihre Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung zusammen mit Anlagen (14). Von anderen Beteiligten gingen keine Stellungnahmen bei der Überwachungsbehörde ein. |
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(8) |
Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um weitere Informationen (15). Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 übermittelten die norwegischen Behörden weitere Informationen (16). |
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(9) |
Mit Schreiben vom 29. November 2023 ersuchte die Überwachungsbehörde die norwegischen Behörden um weitere Informationen (17). Mit dem am 4. Dezember 2023 eingegangenen Schreiben übermittelten die norwegischen Behörden weitere Informationen (18). Die Überwachungsbehörde ersuchte ferner am 1. Dezember 2023 um weitere Informationen (19), die die norwegischen Behörden am 6. Dezember 2023 (20) übermittelten. Am 8. Dezember 2023 übermittelten die norwegischen Behörden eine weitere Erläuterung (21). |
2. Beschreibung der Beihilferegelung
2.1. Hintergrundinformationen
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(10) |
Wie von den norwegischen Behörden erläutert, ist die Beihilferegelung auf einen zuvor festgestellten Bedarf an einem Instrument zur Finanzierung der Infrastruktur für Entwicklung und Innovation zurückzuführen (22). |
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(11) |
In einem Bericht aus dem Jahr 2015 schlugen Siva SF, Innovation Norway und der norwegische Forschungsrat das neue Programm „Norwegian Catapult“ (Norwegisches Katapult) vor, mit dem ein erhöhter Bedarf in Bezug auf Prüfung, Simulation und Visualisierung von Technologien, Komponenten, Waren, Dienstleistungen, Prozessen und Lösungen abgedeckt werden sollte (23). |
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(12) |
In einem Weißbuch (24) aus dem Jahr 2017 wies die norwegische Regierung auf die Bedeutung von Kapazitäten für Tests vor Investitionen hin, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf KMU (25) lag. |
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(13) |
Am 20. Dezember 2016 nahm das norwegische Parlament eine Entschließung zum Haushaltsentwurf der Regierung für 2017 an (26). Im Haushaltsentwurf 2017 wurde Siva SF aufgefordert, eine Regelung zur Förderung von Investitionen in Test- und Demonstrationsanlagen und in Kooperationsprojekte zu erarbeiten (27). |
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(14) |
Mit dem Auftragsschreiben von 2017 wies das Ministerium für Wirtschaft und Fischerei (im Folgenden „Ministerium“) Siva SF an, eine Beihilferegelung zur Förderung von Investitionen in Katapult-Zentren einzurichten; diese können gemeinsam durch mehrere Unternehmen und gegebenenfalls FuE-Akteure genutzt werden, um Kooperationsprojekte mit hohen Investitionskosten zu fördern (28). |
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(15) |
Siva SF (29) (im Folgenden „Siva“) ist die 1968 gegründete Gesellschaft für die industrielle Entwicklung Norwegens und steht im Eigentum des Ministeriums. Zu den Hauptaufgaben von Siva gehört es, den Aufbau einer nationalen Innovationsinfrastruktur zu fördern, die aus Gründerzentren, Unternehmensclustern, Katapult-Zentren, Innovationsunternehmen und -zentren und Industrieimmobilien besteht (30). |
2.2. Die Hauptmerkmale der Beihilferegelung
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(16) |
Die Beihilferegelung wurde auf der Grundlage des Artikels 27 AGVO in Form von Investitionsbeihilfen für den Auf- oder Ausbau von Innovationsclustern und nach Artikel 25 AGVO in Form von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Zusammenhang mit experimenteller Entwicklung umgesetzt (31). Die Beihilferegelung wird aus dem norwegischen Staatshaushalt finanziert. |
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(17) |
Auf der Grundlage des Auftragsschreibens 2017 nahm Siva eine Programmbeschreibung für die Beihilferegelung an. Die Programmbeschreibung befasst sich speziell mit dem Ziel der Beihilferegelung sowie mit den Beihilfevorschriften, unter die die Beihilferegelung fiel. |
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(18) |
Siva veröffentlichte 2017 eine Aufforderung zur Beantragung der Aufnahme in die Beihilferegelung (32). Im Jahr 2019 kündigte Siva zwei weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Stärkung und Erweiterung der Zentren an (33). Im Rahmen der Aufforderungen aus dem Jahr 2019 konnten die Katapult-Zentren Fördermittel für die Fertigstellung und den Erwerb neuer Test- und Laborausrüstung sowie die damit verbundenen notwendigen Anpassungen beantragen. Siva nahm zudem Finanzierungs- und Auditleitlinien an. |
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(19) |
Im Anschluss an die erste Aufforderung im Jahr 2017 gingen zahlreiche Anträge bei Siva ein. Die in die Regelung aufgenommenen Antragsteller erhielten den Status „Katapult-Zentrum“ und schlossen eine Hauptvereinbarung mit Siva ab. Die Antragsteller mussten Investitionspläne und jährliche Haushaltspläne (34) mit einer Beihilfeintensität von höchstens 50 % beifügen. Vor der Gewährung der Beihilfe führte Siva mit den Antragstellern Gespräche über Investitionen, in denen u. a. der Bedarf an neuer Ausrüstung gegenüber vorhandener Ausrüstung und die strategische Entwicklung der Antragsteller eingeschätzt wurden. Siva nahm auch als Beobachterin in den Leitungsgremien der Katapult-Zentren teil und stellte einen vollständigen Überblick über die Vorhaben sicher. |
3. Die Katapult-Zentren
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(20) |
Die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen zielten darauf ab, die Katapult-Zentren zu unterstützen. Auf der Grundlage der von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen wurden die Katapult-Zentren auf der Grundlage eines vertraglichen Rahmens zwischen Siva, Vermittlern und den Industrieunternehmen oder Forschungseinrichtungen (im Folgenden „Hauptpartner“) eingerichtet. |
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(21) |
Entsprechend den Finanzierungsvereinbarungen zwischen Siva und den fünf Katapult-Zentren fungieren die Vermittler als Verbindungsstellen zwischen Siva und den Hauptpartnern und bilden zusammen ein Zentrum. Die Vermittler wurden ebenfalls damit beauftragt, Kunden zu mobilisieren und die Beihilferegelung bekannt zu machen. Die Vermittler werden als Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet und befinden sich oft im Eigentum der Hauptpartner. |
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(22) |
Die Vermittler beteiligten sich auch am Abschluss von Konsortialvereinbarungen über die Gründung zwischen den Hauptpartnern und handelten Investitionsabkommen mit den Hauptpartnern in Bezug auf den Bedarf an Grundkapital für die Zentren aus. |
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(23) |
Die norwegischen Behörden haben ferner erläutert, dass die Tätigkeiten der Katapult-Zentren hauptsächlich über die Hauptpartner durchgeführt werden, indem sie ihre technologischen Infrastrukturen gemäß den Konsortialvereinbarungen Dritten zur Verfügung stellen. Die Hauptpartner entwickeln auch die Abläufe und die organisatorischen Kapazitäten und Dienste des Zentrums; sie richten zudem Sachverständigenteams aus der Industrie für die Vorhaben der Nutzer des Zentrums ein. |
4. Begünstigte
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(24) |
Wie von den norwegischen Behörden erläutert, wurden folgenden Katapult-Zentren, die sich sowohl aus Vermittlern als auch aus Hauptpartnern zusammensetzen, Einzelbeihilfen gewährt. |
4.1. Future Materials
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(25) |
Das Katapult-Zentrum Future Materials ist ein nationales Entwicklungs- und Prüfzentrum, das über Prüfeinrichtungen, Kompetenzen und Netzwerke für die Entwicklung nachhaltiger modernerer Werkstoffe verfügt (35). |
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(26) |
Das Zentrum bietet Anlagen in Bereichen wie Batterietechnologie, Kreislaufwirtschaft und Recycling, Kunststoff und Verbundwerkstoffe, Handhabung und Behandlung von Mineralien und Metallen sowie Pulvertechnologie an. Unternehmen können ihre Produkte und Werkstoffe im Labormaßstab oder im Rahmen umfassender Pilotversuche in einem industriellen Umfeld entwickeln, prüfen, messen und entwerfen. Der Schwerpunkt des Zentrums liegt auf der Auswahl von nachhaltigen Werkstoffen, der Entwicklung für Wiederverwendung und Recycling sowie der Handhabung industrieller Nebenprodukte, um die Menge der auf Deponien verbrachten Abfälle zu reduzieren. |
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(27) |
Das Zentrum Future Materials besteht aus einem Vermittler, Future Materials AS (36), und den Hauptpartnern Elkem AS, Norner AS, ReSiTec AS, Mechatronics Innovation Lab AS und Arendals Fossekompani AS. |
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(28) |
Die Einleitungsentscheidung betraf die folgenden von Siva (37) gewährten Investitionsbeihilfen für Future Materials: Schreiben vom 9. November 2018 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2018 (38), Schreiben vom 9. November 2018 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2019 (39) und Schreiben vom 24. Februar 2020 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2020 (40) (im Folgenden „Schreiben an Future Materials von 2020“). |
4.2. Manufacturing Technology
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(29) |
Das Katapult-Zentrum Manufacturing Technology bietet Infrastruktur und Fachwissen, die dazu beitragen, die Warenfertigungsindustrie umweltfreundlicher, intelligenter und innovativer zu gestalten, was wiederum zur Verringerung der Emissionen durch die Industrie beiträgt. Das Zentrum bietet sowohl kleine als auch große Einrichtungen für die maßgeschneiderte Prüfung und Entwicklung von Prototypen für Waren und Verfahren und deckt Bereiche wie Entwurf (z. B. Fertigung, Nachhaltigkeit), Industrie 4.0, additive Fertigung und Verbindung, automatischen Spritzguss und Faserwicklung, Metallumformung und -verarbeitung, automatisierte und flexible Montage ab. |
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(30) |
Manufacturing Technology besteht aus einem Vermittler (41), Manufacturing Technology Norwegian Catapult Centre AS (42), und den Hauptpartnern NCE Manufacturing AS, SINTEF Manufacturing AS und Total. |
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(31) |
Die Einleitungsentscheidung betraf die folgenden Investitionsbeihilfen von Siva (43) für Manufacturing Technology: Schreiben vom 17. Oktober 2018 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2018 (44), Schreiben ebenfalls vom 17. Oktober 2018 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2019 (45) und Schreiben vom 26. Februar 2020 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2020 (46). |
4.3. Sustainable Energy
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(32) |
Die Hauptbereiche, in denen das Katapult-Zentrum Sustainable Energy tätig ist, sind schwimmende Offshore-Windenergieanlagen, umweltfreundliche Schifffahrt und umweltfreundliche Energiesysteme. Das Zentrum bietet große Anlagen und Versuchszellen an Land, auf See und auf Schiffen, mit denen nachhaltige Energielösungen simuliert werden können. Das Zentrum bietet Dienstleistungen wie umfassende Tests unter realen Betriebsbedingungen an Land (Energiehaus) und auf Schiffen verschiedener Schiffsklassen (Tiefsee-Schnellboote und Offshore-Schiffe) und innerhalb verschiedener Arten von Energiesystemen an. |
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(33) |
Sustainable Energy besteht aus einem Vermittler, Sustainable Energy AS (47), und den Hauptpartnern Alltec Services AS, SEAM AS, Unitech Offshore AS, The Switch Marine Drives Norway AS, Future Energy Solutions AS, Alma Clean Power AS, SINTEF Ocean AS und Testbygg AS. |
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(34) |
Die Einleitungsentscheidung betraf die folgenden Investitionsbeihilfen von Siva (48) für Sustainable Energy: Schreiben vom 27. Juni 2019 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2019 (49) und Schreiben vom 26. Februar 2020 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2020 (50). |
4.4. Ocean Innovation
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(35) |
Das Katapult-Zentrum Ocean Innovation baut Fachwissen und Infrastrukturen auf und stellt sie zur Verfügung, um das Wachstum und die nachhaltige Entwicklung der maritimen Industriezweige zu beschleunigen. Das Zentrum konzentriert sich auf drei Hauptbereiche: Aquakultur, Unterseetechnologie, additive Fertigung als grundlegende Technologie in maritimen Industriezweigen. Es bietet eine Prüfinfrastruktur, die von kleinen Labors bis hin zu sehr kleinen und großen Aquakulturanlagen reicht. Die Anlagen sind besonders für Subunternehmer der Öl- und Gasindustrie von Nutzen, die sich darauf einstellen, Lösungen an andere maritime Industriezweige zu liefern. Die Anlagen sind auch für eine wirksamere Bekämpfung von Lachsläusen und die Verringerung von Algenblüten wichtig. |
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(36) |
Ocean Innovation besteht aus einem Vermittler, Ocean Innovation AS (51), und den Hauptpartnern Marineholmen RASlab AS, Additech AS und Aquacloud AS. |
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(37) |
Die Einleitungsentscheidung betraf die folgende Investitionsbeihilfe von Siva (52) für Ocean Innovation: Schreiben vom 3. Juni 2019 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2019 (53). |
4.5. Digicat
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(38) |
Ziel des Katapult-Zentrums Digicat ist es, die wachsende Kluft bei der Innovationsgeschwindigkeit zwischen den großen Unternehmen und den kleineren Subunternehmern im KMU-Segment der maritimen Industrie zu verringern. Digicat stellt Prüfeinrichtungen, Fachwissen und Netzwerke für die virtuelle Entwicklung von Prototypen und die Entwicklung digitaler Zwillinge für alle Arten von Industriezweigen in allen Sektoren zur Verfügung. Kleine und große Akteure können Ideen, Konzepte und Werkzeuge schneller, effizienter und mit geringerem Risiko prüfen und validieren als bei Testläufen in der physischen Welt. |
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(39) |
Digicat besteht aus einem Vermittler, ÅKP AS (54), und den Hauptpartnern OSC AS, NTNU, SINTEF Narvik AS und SINTEF Ocean AS, Smart Construction Cluster, Ulstein Group AS, Kongsberg Maritime AS, Ocean Visioneering AS, ÅKP Blue Innovation Arena AS und Invig AS. |
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(40) |
Die Einleitungsentscheidung betraf die folgenden Investitionsbeihilfen von Siva (55) für Digicat: Schreiben vom 3. Juni 2019 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2019 (56) und Schreiben vom 26. Februar 2020 bezüglich Tätigkeiten im Jahr 2020 (57). |
5. Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens
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(41) |
In der Einleitungsentscheidung vertrat die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass die Einzelbeihilfen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellten. |
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(42) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO dürfen Investitionsbeihilfen für den Auf- oder Ausbau von Innovationsclustern gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind dort als Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte definiert. |
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(43) |
Die Überwachungsbehörde hegte Zweifel hinsichtlich bestimmter Beihilfen, die als Investitionsbeihilfen in materielle Vermögenswerte nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO gewährt wurden. Die Überwachungsbehörde war vorläufig davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Investitionsbeihilfe mit Ausnahme einiger Investitionen des Zentrums Manufacturing Technology ausschließlich für materielle Vermögenswerte gewährt wurde, die nicht im Eigentum der Begünstigten standen (58). Die Überwachungsbehörde gelangte auf der Grundlage der damals verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass es sich bei den Begünstigten um die Vermittler der Katapult-Zentren handelte. |
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(44) |
Ferner ging die Überwachungsbehörde davon aus, dass in den Fällen, in denen die materiellen Vermögenswerte nicht Eigentum der Begünstigten waren, die Kosten, die von den norwegischen Behörden nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO als beihilfefähig erachtet wurden, Leasingkosten für Vermögenswerte darstellten. Nach vorläufiger Auffassung der Überwachungsbehörde waren die Leasingnehmer nicht verpflichtet, diese geleasten Vermögenswerte zu erwerben. |
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(45) |
Aus diesen Gründen vertrat die Überwachungsbehörde vorläufig die Auffassung, dass die Beihilfe — die von den norwegischen Behörden als Investitionsbeihilfe eingestuft wurde — im Zusammenhang mit Kosten gewährt wurde, die nicht beihilfefähig nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO sind. Ferner vertrat die Überwachungsbehörde vorläufig die Auffassung, dass diese Beihilfen die Voraussetzungen für den Erhalt von Betriebsbeihilfen nach Artikel 27 Absätze 7 bis 9 AGVO nicht erfüllen würden. |
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(46) |
Aus dem Schreiben an Future Materials von 2020 ergab sich nicht eindeutig, ob der entsprechende Beihilfeantrag vom 20. Dezember 2019 ein oder mehrere Vorhaben/Tätigkeiten betraf. Es schien so, als wäre ein Teil der veranschlagten Kosten vor Einreichung des Antrags angefallen. Dies würde bedeuten, dass die Beihilfen, die für die Vorhaben/Tätigkeiten, auf die sich diese Kosten beziehen, gewährt wurden, keinen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 AGVO hatten (siehe Abschnitt 6.4 der Einleitungsentscheidung). |
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(47) |
Dementsprechend vertrat die Überwachungsbehörde die vorläufige Auffassung, dass die im Rahmen der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfen nicht mit der AGVO im Einklang standen und eine rechtswidrige Beihilfe darstellten. |
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(48) |
Die Überwachungsbehörde zweifelte ferner daran, dass die Beihilfen mit dem EWR-Abkommen vereinbar sind. |
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(49) |
Erstens hegte die Überwachungsbehörde Zweifel, dass die Beihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FEI-Leitlinien“) (59) für mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden könnten. Bei Beihilfen für den Auf- oder Ausbau von Innovationsclustern sind die beihilfefähigen Kosten in diesen Leitlinien als Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte definiert. Auf der Grundlage ähnlicher Überlegungen wie denen in Bezug auf Artikel 27 Absatz 5 AGVO kam die Überwachungsbehörde vorläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfe die in den FEI-Leitlinien festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. |
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(50) |
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beihilfe unmittelbar nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, ermittelte die Überwachungsbehörde mehrere Faktoren, die Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe aufwerfen. Entsprechend der Einleitungsentscheidung zählt zu diesen Faktoren insbesondere die Frage, ob die Beihilfen geeignet und angemessen waren. Darüber hinaus vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass für die im Schreiben an Future Materials von 2020 gewährten Investitionsbeihilfen ein tatsächlicher Anreizeffekt festgestellt werden müsste. |
6. Stellungnahme der norwegischen Behörden
6.1. Einhaltung der AGVO
Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 5 AGVO
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(51) |
Die norwegischen Behörden erklärten, dass die Beihilferegelung auf die Unterstützung von Katapult-Zentren abzielte, die aus Vermittlern und Hauptpartnern bestehen (siehe auch Abschnitt 3). Dementsprechend wurden Beihilfen im Rahmen der Einzelbeihilfen für Investitionen gewährt, die entweder von den Vermittlern oder den Hauptpartnern für die Bedürfnisse der Zentren getätigt wurden. |
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(52) |
Die norwegischen Behörden erklärten ferner, dass die in Rede stehende Investitionsbeihilfe in den folgenden drei Szenarien durchgeführt wurde:
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(53) |
Sowohl bei Szenario 2 als auch bei Szenario 3 sehen die einschlägigen Konsortialvereinbarungen vor, dass die Vermögenswerte (einschließlich Sachleistungen) bei einem Katapult-Zentrum verbleiben und nicht ohne die Zustimmung von Siva abgezogen werden können (60). Wie von den norwegischen Behörden bestätigt, verbleiben alle diese Vermögenswerte bei den jeweiligen Zentren und wurden nicht von dort abgezogen. |
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(54) |
Investitionsbeihilfen können von den Beihilfeempfängern in Form von Barmitteln und/oder Sachleistungen (Ausrüstung und damit verbundene Arbeitszeiten (61)) ergänzt werden. Die ebenfalls der Überwachungsbehörde vorgelegte Bewertung der Sachleistungen erfolgt im Einklang mit den Auditleitlinien von Siva. Die Bewertung der Vermögenswerte kann entweder von einem zugelassenen Gutachter oder einem einschlägigen Lieferanten vorgenommen werden. Alternativ kann der abgeschriebene Wert der Ausrüstung auf der Grundlage der früheren Jahresabschlüsse der Hauptpartner ermittelt werden. |
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(55) |
Zusätzlich zur Ausrüstung, die mit Unterstützung von Siva erworben oder modernisiert wurde, haben die Hauptpartner weitere Vermögenswerte zugunsten der Nutzer der Zentren zur Verfügung gestellt, was zu einer erheblichen Wertsteigerung der verfügbaren Vermögensbasis geführt hat. Für diese Ausrüstung hat Siva den Hauptpartnern keine Beihilfe gewährt. |
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(56) |
Zusammenfassend sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass die im Rahmen der Einzelbeihilfen gewährte Investitionsbeihilfe mit Artikel 27 Absatz 5 AGVO im Einklang steht. |
Schreiben an Future Materials von 2020 und Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 AGVO
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(57) |
In Bezug auf das Schreiben an Future Materials von 2020 sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass vor der Einreichung eines Beihilfeantrags keine Kosten entstanden sind. |
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(58) |
Das Schreiben an Future Materials von 2020 bezieht sich auf die Erweiterung des Kernbereichs des Zentrums um Infrastrukturen für Batterietechnologie. Die Investitionen, für die Future Materials 2019 erstmals Mittel von Siva in Anspruch genommen hat, betreffen Norner AS, einen Hauptpartner des Zentrums seit 2019. Future Materials beantragte zunächst eine Beihilfe für diese Investitionen von Norner AS, die am 29. März 2019 zugunsten des Zentrums getätigt wurden, und stellte am 20. Dezember 2019 erneut einen Antrag (62). Die erneute Beantragung dieser Beihilfe war auf verwaltungstechnische Gründe im Zusammenhang mit der Beihilferegelung zurückzuführen (63). Die in Rede stehenden Kosten entstanden in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2019. Dementsprechend hatten die Arbeiten nicht vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen. |
6.2. Prüfung der Vereinbarkeit nach den FEI-Leitlinien und dem EWR-Abkommen
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(59) |
Nach Auffassung der norwegischen Behörden können die Einzelbeihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den FEI-Leitlinien für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. |
Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten, betroffene Märkte und Anreizeffekt
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(60) |
Den norwegischen Behörden zufolge erleichterten die Beihilfen die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Katapult-Zentren und wirken sich positiv auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nutzer aus. Die fünf Katapult-Zentren bieten Zugang zu Einrichtungen in ihren jeweiligen Bereichen, die auch die betroffenen Märkte sind. |
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(61) |
Die Katapult-Zentren werden als Kombination aus neuen und bestehenden Vermögenswerten eingerichtet, die an die Bedürfnisse der Zentren angepasst sind und Dritten zur Verfügung gestellt werden (siehe auch Abschnitt 6.1). Diese Investitionen und der offene Zugang zu den Einrichtungen der Hauptpartner hätten ohne die Beihilfe nicht stattgefunden. Die Beihilfen haben daher einen Anreizeffekt. |
Positive Auswirkungen
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(62) |
Den norwegischen Behörden zufolge stellen die raschen technologischen Entwicklungen eine Herausforderung für vorhandenes Fachwissen, Produktionsverfahren, Geschäftsmodelle und letztlich Waren und Dienstleistungen dar. Ausgehend von mehreren Beispielen sind die norwegischen Behörden der Auffassung, dass die Beihilfe Unternehmen, insbesondere KMU, einen offenen und einfachen Zugang zu Ausrüstung und Fachwissen für die Erprobung, Visualisierung und Simulation ihrer Konzepte und Waren ermöglicht hat. |
Begrenzte negative Auswirkungen
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(63) |
Die norwegischen Behörden sind der Auffassung, dass die Beihilfen den kosteneffizienten Umgang mit Koordinierungsproblemen ermöglichten, indem neue und bestehende Vermögenswerte kombiniert wurden. Das aktive Engagement der Hauptpartner fördert den Austausch von Fachwissen und Kompetenzen in den Zentren. Die Beihilfen stehen auch im Einklang mit den Bestimmungen der FEI-Leitlinien zur Beihilfeintensität. Insgesamt vertreten die norwegischen Behörden den Standpunkt, dass die positiven Auswirkungen der Einzelbeihilfen die potenziellen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen, die in jedem Fall begrenzt sind. |
II. BEWERTUNG
7. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
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(64) |
Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt: „Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“ |
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(65) |
Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Maßnahme wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) sie verschafft einem Unternehmen einen Vorteil, iii) sie begünstigt bestimmte Unternehmen (Selektivität) und iv) sie droht, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. |
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(66) |
In der Einleitungsentscheidung vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellen. In der Stellungnahme zur Einleitungsentscheidung widersprachen die norwegischen Behörden weder der Einstufung der Beihilferegelung noch der Einstufung der Einzelbeihilfen als staatliche Beihilfe. Der Überwachungsbehörde liegen keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass die Beihilferegelung oder die Einzelbeihilfen keine staatliche Beihilfe darstellen. |
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(67) |
Die Überwachungsbehörde erinnert daran, dass die Einzelbeihilfen direkte Zuschüsse vorsehen, die aus dem Staatshaushalt finanziert und von einem staatseigenen Unternehmen verwaltet und gewährt werden, das vom Staat zu diesem Zweck ernannt wurde. Darüber hinaus begünstigen die Einzelbeihilfen die Empfänger, die in verschiedenen dem Wettbewerb geöffneten Wirtschaftszweigen tätig sind, was Auswirkungen auf den Handel im EWR nach sich zieht. |
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(68) |
Vor diesem Hintergrund hat die Überwachungsbehörde keinen Grund, von ihrer ursprünglichen Schlussfolgerung in der Einleitungsentscheidung abzuweichen, und vertritt die Auffassung, dass es sich bei den Einzelbeihilfen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt. |
8. Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe und Rechtmäßigkeit der Beihilfe
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(69) |
Die Einzelbeihilfen wurden auf der Grundlage einer Maßnahme gewährt, die von den norwegischen Behörden als Beihilferegelung durchgeführt wurde. Die Überwachungsbehörde schloss sich dieser Bewertung in der Einleitungsentscheidung an (64). Die Überwachungsbehörde hat keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen. |
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(70) |
„Einzelbeihilfen“ sind nach Artikel 1 Buchstabe e von Teil II des Protokolls 3 Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Beihilfen aufgrund einer Beihilferegelung. |
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(71) |
In der Einleitungsentscheidung wurde infrage gestellt, ob die Gewährung von Einzelbeihilfen bestimmte Voraussetzungen der Kapitel I und III der AGVO erfüllt (65). Wie in der Einleitungsentscheidung (66) näher erläutert, ist eine Beihilfemaßnahme nach Artikel 3 AGVO mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 freigestellt, sofern die Maßnahme die Voraussetzungen des Kapitels I sowie die besonderen Bestimmungen für die betreffende Beihilfegruppe in Kapitel III der AGVO erfüllt. |
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(72) |
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f von Teil II des Protokolls 3 sind „rechtswidrige Beihilfen“ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 eingeführt werden. Nach Artikel 1 Buchstabe c von Teil II des Protokolls 3 sind „neue Beihilfen“ Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die nicht bestehende Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Keine der Voraussetzungen für die Feststellung einer bestehenden Beihilfe (67) scheint gegeben zu sein und wurde auch nicht von den norwegischen Behörden geltend gemacht. Die Nichteinhaltung der Voraussetzungen der AGVO führt daher zu dem Schluss, dass es sich bei den Einzelbeihilfen um rechtswidrige Beihilfen handelt (68). |
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(73) |
In Anbetracht des Geltungsbereichs der Einleitungsentscheidung prüft die Überwachungsbehörde, ob die im Rahmen der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfen mit Artikel 27 Absatz 5 AGVO im Einklang steht. In Bezug auf das Schreiben an Future Materials von 2020 wird die Überwachungsbehörde auch prüfen, ob die Investitionsbeihilfe mit Artikel 6 Absatz 2 AGVO im Einklang steht. |
9. Vereinbarkeit der Einzelbeihilfen mit der AGVO
9.1. Artikel 27 Absatz 5 AGVO (Investitionsbeihilfen)
9.1.1. Einführung
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(74) |
Die Überwachungsbehörde ging zunächst davon aus, dass Investitionsbeihilfen für Vermögenswerte gewährt wurden, die nicht im Eigentum der Beihilfeempfänger, d. h. der Vermittler, stehen, und dass einige der finanzierten Vermögenswerte ohne Kaufverpflichtungen geleast wurden (69). Die Überwachungsbehörde gelangte daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Beihilfe für Investitionskosten gewährt wurde, die nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO nicht beihilfefähig sind (70). |
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(75) |
In Anbetracht der Stellungnahmen der norwegischen Behörden hält es die Überwachungsbehörde für erforderlich, zunächst den Kreis der Beihilfeempfänger im Rahmen der Einzelbeihilfen zu untersuchen. Danach prüft die Überwachungsbehörde, ob die Einzelbeihilfen mit Artikel 27 Absatz 5 AGVO im Einklang stehen. Nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO dürfen Investitionsbeihilfen für den Auf- oder Ausbau von Innovationsclustern gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind dort als Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte definiert. |
9.1.2. Empfänger der Einzelbeihilfen
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(76) |
Wie von den norwegischen Behörden erläutert, zielten die Vorschriften der Beihilferegelung, nach der die Einzelbeihilfen gewährt wurden, auf die Einrichtung von Katapult-Zentren ab (siehe auch Abschnitte 2 und 3). Dementsprechend wurden die Investitionsbeihilfen im Rahmen der Einzelbeihilfen den Katapult-Zentren und nicht nur den Vermittlern gewährt. |
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(77) |
Die norwegischen Behörden haben erläutert, dass die Katapult-Zentren aus den Vermittlern und Hauptpartnern bestehen. Die Rechte und Pflichten der Vermittler und Hauptpartner in der Gründungsphase, bei Investitionen in und der Verwaltung von Katapult-Zentren sind in den Hauptvereinbarungen mit Siva über staatliche Finanzierung, den Investitionsvereinbarungen und den Konsortialvereinbarungen festgelegt. Die norwegischen Behörden legten die Vereinbarungen auch der Überwachungsbehörde vor. |
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(78) |
Auf der Grundlage dieser Erläuterungen und der nach der Annahme der Einleitungsentscheidung vorgelegten Nachweise stimmt die Überwachungsbehörde mit den norwegischen Behörden darin überein, dass die Beihilferegelung und die Einzelbeihilfen darauf abzielten, Investitionsbeihilfen für die Katapult-Zentren zu gewähren, die sich aus den Vermittlern und den Hauptpartnern zusammensetzen. Die Beihilfen sollten sich nicht auf die Gewährung von Beihilfen an die Vermittler beschränken. |
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(79) |
Im Rahmen der Hauptvereinbarungen mit Siva und der Konsortialvereinbarungen wurden die Katapult-Zentren als gemeinsame Anstrengung der Vermittler und Hauptpartner gegründet und betrieben, wobei die Aufgaben vertraglich zwischen diesen Akteuren aufgeteilt wurden. |
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(80) |
Gemäß den Hauptvereinbarungen mit Siva zielten die Investitionsbeihilfen auf die Errichtung und den Ausbau der Katapult-Zentren ab. In diesen Vereinbarungen wurden die organisatorischen Strukturen und die Funktionsweise der Zentren, die sich aus verschiedenen Akteuren (d. h. den Vermittlern und den Hauptpartnern) zusammensetzten, anerkannt. |
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(81) |
Das Gleiche lässt sich auf der Grundlage des Wortlauts der Beihilfeschreiben von Siva schließen, in denen die Einzelbeihilfen festgelegt wurden, wonach die Vermittler im Namen der Zentren handeln. |
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(82) |
Die von Siva finanzierten Investitionen wurden in Investitionsplänen und -budgets detailliert dargelegt. Als Beobachterin in den Leitungsgremien der Katapult-Zentren (siehe Erwägungsgrund 19) verfügte Siva über umfassende Informationen über die Struktur, die Betriebsgrundsätze und die einzelnen Investitionsentscheidungen der Katapult-Zentren. |
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(83) |
Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Empfänger der Einzelbeihilfen die Katapult-Zentren waren, die von den Vermittlern vertreten werden und aus den Vermittlern und den Hauptpartnern bestehen. |
9.1.3. Einhaltung von Artikel 27 Absatz 5 AGVO
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(84) |
In der Einleitungsentscheidung warf die Überwachungsbehörde die Frage auf, ob Siva Investitionsbeihilfen für Vermögenswerte gewährt hat, die sich nicht im Eigentum der Beihilfeempfänger befanden. |
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(85) |
Wie die Überwachungsbehörde jedoch im vorstehenden Abschnitt feststellte, wurden auf der Grundlage der Beschlüsse über die Gewährung von Einzelbeihilfen den Katapult-Zentren Investitionsbeihilfen gewährt, die sich aus den Vermittlern und den Hauptpartnern zusammensetzen. |
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(86) |
Die Überwachungsbehörde verweist auf Abschnitt 6.1, in dem die Umsetzung der im Rahmen der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfen näher beschrieben wird. Aus den von den norwegischen Behörden vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass die geförderten Vermögenswerte entweder von den Vermittlern oder den Hauptpartnern der betreffenden Katapult-Zentren erworben und gehalten wurden. |
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(87) |
Die norwegischen Behörden haben bestätigt, dass die fragliche Investitionsbeihilfe keiner anderen Person als den Vermittlern und den Hauptpartnern gewährt wurde und auch keine Beihilfe für das Leasing von Vermögenswerten ohne Kaufverpflichtung gewährt wurde. Fördermittel von Siva wurden auch nicht für Entschädigungszahlungen an einen Hauptpartner für die Übergabe eines Vermögenswerts an ein Katapult-Zentrum gewährt. Der Überwachungsbehörde liegen auch keine Informationen vor, die auf solche Möglichkeiten hindeuten. |
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(88) |
Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass ihre ursprünglichen in Abschnitt 6.2 der Einleitungsentscheidung geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden, da Investitionsbeihilfen für Vermögenswerte gewährt wurden, die von den Vermittlern und Hauptpartnern zugunsten der Katapult-Zentren erworben wurden. Dementsprechend kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Beihilfe für Kosten gewährt wurde, die nach Artikel 27 Absatz 5 AGVO beihilfefähig sind. |
9.2. Artikel 27 Absätze 7 bis 9 AGVO (Betriebsbeihilfe — Abschnitt 6.3 der Einleitungsentscheidung)
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(89) |
In Abschnitt 6.2 der Einleitungsentscheidung vertrat die Überwachungsbehörde vorläufig die Auffassung, dass die im Rahmen der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfen nicht mit Artikel 27 Absatz 5 AGVO im Einklang standen. Daher hielt es die Überwachungsbehörde in Abschnitt 6.3 der Einleitungsentscheidung für angemessen zu prüfen, ob diese Beihilfe die Voraussetzungen für Betriebsbeihilfen nach Artikel 27 Absätze 7 bis 9 AGVO erfüllt. |
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(90) |
Wie die Überwachungsbehörde in Abschnitt 9.1.3 der vorliegenden Entscheidung festgestellt hat, handelt es sich bei der fraglichen Beihilfe um eine Investitionsbeihilfe, die mit Artikel 27 Absatz 5 AGVO im Einklang steht. Folglich ist die Prüfung, ob es sich bei derselben Beihilfe um Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absätze 7 bis 9 AGVO handelt, nicht mehr relevant. |
9.3. Artikel 6 Absatz 2 AGVO (Schreiben an Future Materials von 2020)
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(91) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO gelten Beihilfen als „Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat“. |
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(92) |
Nach Artikel 2 Absatz 23 AGVO bezeichnet der Ausdruck „Beginn der Arbeiten“ entweder den „Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht …; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.“ |
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(93) |
In der Einleitungsentscheidung (Abschnitt 6.4) vertrat die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass unklar ist, ob die im Rahmen des Schreibens an Future Materials von 2020 gewährte Investitionsbeihilfe Kosten betraf, die vor der Einreichung des Beihilfeantrags vom 20. Dezember 2019 entstanden sind. Insbesondere scheinen die Mittel für den Beihilfeantrag vom 20. Dezember 2019 die in den drei letzten Quartalen 2019 (2., 3. und 4. Quartal) angefallenen Kosten zu umfassen. |
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(94) |
Nach der Annahme der Einleitungsentscheidung legten die norwegischen Behörden zusätzliche Erläuterungen und Nachweise zu dieser Beihilfe vor. |
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(95) |
Wie von den norwegischen Behörden erläutert, betreffen diese Investitionen die Ausweitung des Kernbereichs des Zentrums auf Infrastrukturen für Batterietechnologie (siehe Erwägungsgrund 58). |
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(96) |
Aus den vorgelegten Nachweisen geht hervor, dass die Investitionen, die Future Materials erstmals 2019 beantragte, Norner AS betreffen, den Hauptpartner des Katapult-Zentrums seit 2019. Future Materials beantragte ursprünglich am 29. März 2019 eine Beihilfe für diese Investition von Norner AS zugunsten des Zentrums und stellte am 20. Dezember 2019 einen neuen Antrag aus verwaltungstechnischen Gründen, die nicht mit dem Katapult-Zentrum und der Norner AS zusammenhängen (siehe Erwägungsgrund 58). Die in Rede stehenden Kosten sind in den Quartalen 2 bis 4 des Jahres 2019 entstanden. |
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(97) |
Aus den von den norwegischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die im Schreiben an Future Materials von 2020 angegebenen Kosten der Norner AS entstanden sind, nachdem sie am 29. März 2019 einen Beihilfeantrag gestellt hatte. Die erneute Beantragung einer Beihilfe aus nicht mit Future Materials zusammenhängenden Gründen ändert nichts an der Tatsache, dass die entsprechenden Kosten erstmals nach dem 29. März 2019 angefallen sind. Daher ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass Future Materials den Beihilfeantrag im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 AGVO vor Beginn der Arbeiten gestellt hatte. |
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(98) |
Die Überwachungsbehörde stellt ferner fest, dass ein Posten des Beihilfehaushalts 2019 eine Investition eines anderen Hauptpartners als Norner AS im Jahr 2019 betrifft. Die von den norwegischen Behörden vorgelegten Nachweise bestätigen jedoch, dass Future Materials bereits 2018 erstmals eine Beihilfe für diese Investition beantragt hat. |
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(99) |
Auf dieser Grundlage ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass ihre ursprünglichen Bedenken in Bezug auf das Schreiben an Future Materials von 2020 ausgeräumt wurden, und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 AGVO steht. |
9.4. Schlussfolgerung zur Einhaltung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 5 AGVO
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(100) |
In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 AGVO und das Schreiben an Future Materials von 2020 kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die fragliche Beihilfe mit dieser Bestimmung im Einklang steht (siehe Abschnitt 9.3). |
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(101) |
In Bezug auf Artikel 27 Absatz 5 AGVO kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfen mit dieser Bestimmung im Einklang stehen (siehe Abschnitt 9.1). |
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(102) |
Da sich die Einleitungsentscheidung auf die Prüfung beschränkte, ob die auf der Grundlage der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfen mit Artikel 6 Absatz 2 (71) und Artikel 27 Absatz 5 (72) AGVO vereinbar sind, ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass die Beihilfe im Einklang mit Artikel 3 AGVO von der Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 freigestellt und mit Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens vereinbar ist. |
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(103) |
Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass aus den oben genannten Gründen die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in Verbindung mit den FEI-Leitlinien oder direkt nicht mehr erforderlich ist. |
10. Schlussfolgerung
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(104) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Würdigung ist die Überwachungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei der auf der Grundlage der Einzelbeihilfen gewährten Investitionsbeihilfe um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt. |
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(105) |
Nach Artikel 3 AGVO ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass Beihilfen gemäß Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 freigestellt sind — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Artikel 3 AGVO ist die auf der Grundlage der Einzelbeihilfe gewährte Investitionsbeihilfe gemäß Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 1 Absatz 3 von Teil I des Protokolls 3 freigestellt. Das förmliche Prüfverfahren ist damit abgeschlossen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.
Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2023.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Arne RØKSUND
Präsident
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Stefan BARRIGA
Mitglied des Kollegiums
Árni Páll ÁRNASON
Mitglied des Kollegiums
Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS
Gegenzeichnende Direktorin für
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Entscheidung Nr. 173/22/COL vom 7. September 2022 zur Einleitung einer förmlichen Prüfung bestimmter im Rahmen der Beihilferegelung Norwegian Catapult gewährter staatlicher Beihilfen (ABl. C 428 vom 10.11.2022, S. 7, und EWR-Beilage Nr. 73, 10.11.2022, S. 2).
(2) Link zum Dokument mit der Kurzbeschreibung GBER 38/2017/R&D&I.
(3) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), auf die in Anhang XV Nummer 1j des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, siehe Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 152/2014, veröffentlicht im ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 63, und EWR-Beilage Nr. 71 vom 27.11.2014, S. 61, geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), siehe Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 185/2017, veröffentlicht im ABl. L 174 vom 27.6.2019, S. 56, und in der EWR-Beilage Nr. 67 vom 19.10.2017, S. 668, und Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3), siehe Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 115/2020, noch nicht veröffentlicht, und Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39), siehe Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses Nr. 196/2022, noch nicht veröffentlicht.
(4) Link zum Dokument mit der Kurzbeschreibung GBER 58/2020/R&D&I.
(5) Island, Liechtenstein und Norwegen.
(6) Der Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Überwachung wird in der Sache 87323 eingereicht.
(7) Siehe Erwägungsgrund 7 der Einleitungsentscheidung.
(8) Siehe Erwägungsgründe 8 und 9 der Einleitungsentscheidung.
(9) Siehe Fußnote 1.
(10) Siehe Erwägungsgrund 13 der Einleitungsentscheidung. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass sie in der Einleitungsentscheidung (Abschnitte 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1 und 3.6.1) der Auffassung war, dass ein Teil der als Niederlassungsbeihilfe eingestuften Mittel offenbar im Einklang mit den Betriebsbeihilfebestimmungen des Artikels 27 AGVO gewährt wurde, und diese Beihilfen nicht infrage stellte. Norwegen hat bestätigt, dass die Feststellung der Überwachungsbehörde korrekt ist.
(11) Siehe zudem Abschnitte 4.1 bis 4.5 dieser Entscheidung.
(12) ABl. C 428 vom 10.11.2022, S. 7, und EWR-Beilage Nr. 73 vom 10.11.2022, S. 2.
(13) Unterlagen Nr. 1329262 und 1330232.
(14) Unterlage Nr. 1334726 samt Anlagen 1-16.
(15) Unterlage Nr. 1358377.
(16) Unterlage Nr. 1386374 samt Anlagen 1-20.
(17) Unterlage Nr. 1418389.
(18) Unterlage Nr. 1420121 samt Anlagen 1-25.
(19) Unterlage Nr. 1419444.
(20) Unterlage Nr. 1421792 samt Anlagen 1-8.
(21) Unterlage Nr. 1422151 und eine Anlage.
(22) Siehe beispielsweise Werkzeuge für Wachstum – über Innovation Norway und Siva SF, 2012 (auf Norwegisch).
(23) „NORSK KATAPULT“, Forslag til program for å dekke økt behov for å teste, simulere og visualisere. 9. Februar 2015.
(24) Meld. St. nr. 27 (2016-2017). Industrien — grønnere, smartere og mer nyskapendem, März 2017. Zusammenfassung in englischer Sprache: A greener, smarter and more innovative industry authorities (Eine grünere, intelligentere und innovativere Industriebehörde).
(25) Kleine und mittlere Unternehmen.
(26) Statsbudsjettet for 2017 Saldert Budsjett für 2017 vedtatt i Stortinget høsten 2016. Siehe auch Prop. 1 S (2016- 2017). Proposisjon til Stortinget (forslag til stortingsvedtak). FOR BUDSJETTÅRET 2017.
(27) Entschließung zum Haushaltsentwurf 2017, S. 128 und 193.
(28) Statsbudsjettet 2017 – Oppdragsbrev til Siva, Seiten 4 und 5. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die Auftragsschreiben des Ministeriums an Siva für die Jahre 2018, 2019 und 2020 im Wesentlichen dieselben Anweisungen in Bezug auf die Katapult-Zentren enthielten: Das Auftragsschreiben 2017, das Auftragsschreiben 2018, das Auftragsschreiben 2019 und das Auftragsschreiben 2020.
(29) SF oder Statsforetak bedeutet staatliches Unternehmen, eine Unternehmensart in Norwegen. SF-Unternehmen befinden sich zu 100 % im Eigentum des norwegischen Staates, wobei dieser aber keine beschränkte Haftung in Bezug auf das Unternehmen übernimmt.
(30) Siehe siva.no/English und Abschnitt 2 der Satzung von Siva vom 16. Juni 2021 (im Folgenden „Satzung“).
(31) Siehe Fußnoten 2 und 4, Kurzbeschreibungen mit den Bezugszeichen GBER 38/2017/R&D&I und GBER 58/2020/R&D&I.
(32) Unterlage Nr. 1420115.
(33) Unterlagen Nr. 1420117 und 1420111.
(34) Da die Finanzierung der Beihilferegelung auf der Grundlage des jährlich verabschiedeten Staatshaushalts erfolgte, forderte Siva ebenfalls jährliche Haushaltspläne mit den detaillierten Investitionsplänen der einzelnen Zentren an.
(35) Siehe About Future Materials (Über Future Materials).
(36) Die Anteilseigner der Future Materials AS sind Arendals Fossekompani ASA, Elkem ASA, Norner AS, ReSiTec AS und die Universität Agder.
(37) Siehe Abschnitte 3.2 und 6.6.1 der Einleitungsentscheidung.
(38) Unterlage Nr. 1191214.
(39) Unterlage Nr. 1191216.
(40) Unterlage Nr. 1191224.
(41) In den Jahren 2018-2020 fungierte SINTEF Manufacturing AS als Vermittlerorganisation im Katapult-Zentrum. Im Januar 2021 wurde Manufacturing Technology Norwegian Catapult Centre AS als eigenständige juristische Person gegründet.
(42) Die Anteilseigner von Manufacturing Technology AS sind SINTEF Manufacturing AS, NCE Manufacturing und Total.
(43) Siehe Abschnitte 3.3 und 6.6.2 der Einleitungsentscheidung.
(44) Unterlage Nr. 1191218.
(45) Unterlage Nr. 1191220.
(46) Unterlage Nr. 1191222.
(47) Die Anteilseigner von Sustainable Energy AS sind Haugland Kraft AS, NCE Maritime CleanTech, Vestlandets Innovasjonsselskap, Unitech Energy Group AS, The Switch Marine Drives Norway AS, NORCE Norwegian Research Centre und Norwegian Marine & Energy Complex.
(48) Siehe Abschnitte 3.4 und 6.6.3 der Einleitungsentscheidung.
(49) Unterlage Nr. 1191228.
(50) Unterlage Nr. 1191230.
(51) Die Anteilseigner von Ocean Innovation AS sind GCE Ocean Technology, Vestlandets Innovasjonsselskap, NCE Seafood Innovation Cluster, Additech und Marineholmen Raslab AS.
(52) Siehe Abschnitte 3.5 und 6.6.4 der Einleitungsentscheidung.
(53) Unterlage Nr. 1191212.
(54) ÅKP AS befindet sich im gemeinsamen Eigentum öffentlicher Einrichtungen und der Industrie, wobei Siva und die Gemeinde Ålesund die größten Anteilseigner sind.
(55) Siehe Abschnitte 3.6 und 6.6.5 der Einleitungsentscheidung.
(56) Unterlage Nr. 1191228.
(57) Unterlage Nr. 1191230.
(58) Erwägungsgrund 49 der Einleitungsentscheidung.
(59) Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 271/14/COL vom 9. Juli 2014 über die siebenundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Festlegung neuer Leitlinien zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2015/1359] (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 17, und EWR-Beilage Nr. 44 vom 6.8.2015, S. 1, Absatz 14). Die Leitlinien wurden geändert durch die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 090/20/COL vom 15. Juli 2020, veröffentlicht im ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 6, und in der EWR-Beilage Nr. 68 vom 29.10.2020, S. 4.
(60) Wie von den norwegischen Behörden erläutert, wurde die Nutzung der Vermögenswerte im Zeitraum 2017-2020 in den Katapult-Zentren in den Investitions- und Kooperationsabkommen auf der Grundlage derselben Grundsätze geregelt.
(61) Beschränkt auf die Arbeitszeiten, die für die Einrichtung von Ausrüstung in einem Zentrum erforderlich sind.
(62) Wie von den norwegischen Behörden erläutert, beschloss Siva, im Jahr 2019 zwei weitere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Verstärkung und den Ausbau der Katapult-Zentren anzukündigen, damit auch andere Zentren Fördermittel beantragen konnten.
(63) Die norwegischen Behörden stellen fest, dass ein Posten des Beihilfehaushalts 2019 auch eine Investition eines anderen Hauptpartners im Jahr 2019 betrifft. Future Materials hatte jedoch bereits im Jahr 2018 einen Beihilfeantrag für diesen Posten gestellt.
(64) Beihilferegelung wie in Artikel 1 Buchstabe d von Teil II des Protokolls 3 definiert, Erwägungsgrund 58 der Einleitungsentscheidung.
(65) Abschnitt 6.6 der Einleitungsentscheidung.
(66) Erwägungsgrund 60 der Einleitungsentscheidung.
(67) Protokoll 3 Teil II Artikel 1 Buchstabe b.
(68) Abschnitt 6.7 der Einleitungsentscheidung. Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 9. September 2020, Kerkosand/Kommission, T-745/17, ECLI:EU:T:2020:400, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
(69) Siehe Abschnitte 3, 6.2 und 6.6 der Einleitungsentscheidung.
(70) Siehe Erwägungsgrund 71 der Einleitungsentscheidung.
(71) In Bezug auf das Schreiben an Future Materials von 2020.
(72) Siehe Abschnitt 6.6 der Einleitungsentscheidung.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1000/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)