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Document 32016D0414

Beschluss (EU) 2016/414 des Rates vom 10. März 2016 zur Ermächtigung der Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Interesse der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zur Ermächtigung Maltas, ihm im Interesse der Europäischen Union beizutreten

ABl. L 75 vom 22.3.2016, pp. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/414/oj

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22.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 75/1


BESCHLUSS (EU) 2016/414 DES RATES

vom 10. März 2016

zur Ermächtigung der Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Interesse der Europäischen Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und zur Ermächtigung Maltas, ihm im Interesse der Europäischen Union beizutreten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden „Übereinkommen“) vereinfacht die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Vertragsstaaten. Es erleichtert auf diese Weise die justizielle Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Zivil- und Handelsstreitigkeiten.

(2)

Viele Staaten, einschließlich der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Republik Österreich und Maltas, sind Vertragspartei des Übereinkommens. Die Republik Österreich und Malta haben ihr Interesse bekundet, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Es liegt im Interesse der Union, dass alle Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens sind. Zudem fördert die Union im Rahmen ihrer Außenpolitik im Bereich Ziviljustiz den Beitritt von Drittstaaten zu dem Übereinkommen und dessen Ratifizierung durch diese Staaten.

(3)

Das Übereinkommen fällt in die Außenkompetenz der Union, soweit seine Bestimmungen die in einigen Bestimmungen des Unionsrechts niedergelegten Vorschriften beeinträchtigen bzw. soweit der Beitritt weiterer Mitgliedstaaten zu dem Übereinkommen den Anwendungsbereich einiger Bestimmungen des Unionsrechts, wie beispielsweise Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), verändert.

(4)

Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union steht der Beitritt zum Übereinkommen nicht offen. Infolgedessen ist ein Beitritt der Union zu dem Übereinkommen nicht möglich.

(5)

Der Rat sollte daher die Republik Österreich ermächtigen, das Übereinkommen im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren und Malta ermächtigen, ihm im Interesse der Union beizutreten. In den Bereichen des Übereinkommens, die Unionsvorschriften nicht beeinträchtigen bzw. deren Anwendungsbereich nicht verändern, behalten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Zuständigkeit.

(6)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat ermächtigt die Republik Österreich, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und Malta, ihm im Interesse der Union beizutreten.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Die Republik Österreich unternimmt die erforderlichen Schritte, um ihre Urkunde über die Ratifizierung des Übereinkommens innerhalb einer angemessenen Frist und spätestens bis zum 31. Dezember 2017 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen.

(2)   Die Republik Österreich teilt dem Rat und der Kommission den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit.

Artikel 3

(1)   Nach Wirksamwerden dieses Beschlusses teilt Malta dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande den Zeitpunkt mit, zu dem das Übereinkommen für Malta anwendbar wird.

(2)   Malta teilt den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ebenfalls dem Rat und der Kommission mit.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Malta und die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79).


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