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Document 32007D0160
2007/160/EC: Council Decision of 22 February 2007 on the position of the Community in relation to the draft Regulation of the United Nations Economic Commission for Europe concerning the approval of partitioning systems to protect passengers against displaced luggage, supplied as non original vehicle equipment (Text with EEA relevance)
2007/160/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck (Text von Bedeutung für den EWR)
2007/160/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 69 vom , p. 39–39
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
ABl. L 4M vom , p. 196–196
(MT)
In force
|
9.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/39 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Februar 2007
über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/160/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
auf Vorschlag der Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck (2) (im Folgenden als „Entwurf der UN/ECE-Regelung“ bezeichnet) sieht vor, dass technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt und zugleich ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau gewährleistet wird. |
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(2) |
Es ist angebracht, den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Entwurf der UN/ECE-Regelung festzulegen und vorzusehen, dass die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, für diesen Entwurf stimmt. |
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(3) |
Da der Entwurf der UN/ECE-Regelung Nachrüstteile betrifft, sollte er nicht in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Entwurf der UN/ECE-Regelung für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck wird gebilligt.
Artikel 2
Die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, wird in einer künftigen Sitzung des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der in Artikel 1 genannten UN/ECE-Regelung zustimmen.
Artikel 3
Die UN/ECE-Regelung für die Genehmigung von nachrüstbaren Trennsystemen zum Schutz von Fahrzeuginsassen vor ungesichertem Gepäck wird nicht in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert.
Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. MÜNTEFERING
(1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
(2) Dokument TRANS/WP.29/2005/88.