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Sie erlaubt der Europäischen Kommission, Subventionen zu prüfen, die von Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) an in der EU tätige Unternehmen vergeben werden, und deren negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt der EU zu untersuchen.
Mit dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, die es der Kommission gestatten, jede Subvention aus einem Drittstaat, die direkt oder indirekt einer Wirtschaftstätigkeit in der EU zugute kommt, zu bewerten und etwaige durch diese drittstaatlichen Subventionen verursachte Verzerrungen zu beseitigen. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein fairer Wettbewerb zwischen allen in der EU tätigen Unternehmen gewährleistet werden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Als „drittstaatliche Subvention“ sollte eine finanzielle Zuwendung gelten, die direkt oder indirekt von einem Drittstaat stammt, die einen Vorteil verschafft und die auf ein oder mehrere Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist.
In diesem Zusammenhang umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“ unter anderem:
den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, Steueranreize und Schuldenregelungen;
den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, wie etwa Steuerbefreiungen;
die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.
Diese finanzielle Zuwendung ist drittstaatlich, wenn sie von der Zentralregierung eines Drittstaates, von Behörden auf allen Ebenen und öffentlichen und privaten Einrichtungen stammt, deren Maßnahmen dem Drittstaat zugeschrieben werden können.
Drittstaatliche Subventionen:
verzerren den Binnenmarkt, wenn sie die Wettbewerbsposition eines Unternehmens verbessern und dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen. Eine solche Verzerrung wird anhand von Indikatoren ermittelt, zu denen insbesondere das Folgende gehören kann:
die Höhe und Art der Subvention,
die Situation des Unternehmens, einschließlich Größe und Umfang sowie Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit, und der betreffenden Märkte oder Sektoren,
der Zweck der Subvention und die mit ihr verbundenen Voraussetzungen;
führt wahrscheinlich nicht zu Verzerrungen auf dem Binnenmarkt, wenn die Gesamtsubvention 4 Mio. EUR in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigt;
verzerren den Binnenmarkt nicht, wenn:
der Gesamtbetrag einer Subvention den Betrag einer De-minimis-Beihilfe (200 000 EUR) der EU in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht übersteigt,
die Beihilfe darauf abzielt, einen von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen verursachten Schaden zu beheben;
ist die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt am größten, wenn sie:
einem notleidenden Unternehmen ohne Umstrukturierungsplan gewährt werden,
in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten gewährt werden,
einen Zusammenschluss (d. h. Fusion oder Übernahme) unmittelbar erleichtern,
einem Unternehmen dazu verhelfen, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben.
Die Kommission
kann:
die negativen und positiven Auswirkungen einer Subvention zu bewerten, wenn sie entscheiden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind,
Abhilfemaßnahmen auferlegen, um die tatsächlich oder potenziell verursachte Verzerrung zu beseitigen,
Verpflichtungszusagen des Unternehmens annehmen, wenn diese die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen,
bei angemeldeten Transaktionen den subventionierten Zusammenschluss oder die Vergabe des Auftrags an einen subventionierten Bieter untersagen;
sicherstellen, dass die Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen verhältnismäßig sind und die Wettbewerbsverzerrung vollständig und wirksam beseitigen. Zu diesen Maßnahmen können z. B. die Verringerung von Kapazitäten, die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte, die Auflösung eines Zusammenschlusses oder die Rückzahlung der Subvention mit einer angemessenen Verzinsung gehören;
gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzvorschriften oder Informationsanforderungen an künftige Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren auferlegen.
Die Kommission kann bei der Prüfung von Subventionen:
Informationen aus allen Quellen anfordern und prüfen;
Prüfungen innerhalb und außerhalb der EU durchführen (sofern die Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt);
eine eingehenden Prüfung einleiten, wenn eine vorläufige Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für eine wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subvention ergibt – in solchen Fällen wird sie außerdem:
das betreffende Unternehmen, die Mitgliedstaaten und – bei öffentlichen Vergabeverfahren – den öffentlichen Auftraggeber informieren,
eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, in der schriftliche Stellungnahmen eingereicht werden;
eine vorläufige Prüfung einstellen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine verzerrende drittstaatliche Subvention gibt;
Einstweilige Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu wahren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird;
durch Beschluss Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen, wenn ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben machen oder die Zusammenarbeit verweigern – die Geldbußen betragen höchstens 1 % des Gesamtumsatzes bzw. die Zwangsgelder höchstens 5 % des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen täglichen Gesamtumsatzes;
verhängen Geldbußen von höchstens 10 % des Gesamtumsatzes gegen ein Unternehmen, das die eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
Vorschriften für große Zusammenschlüsse (Fusionen und Übernahmen) und die Beteiligung an großen öffentlichen Vergabeverfahren:
verpflichten Unternehmen, die Kommission zu unterrichten, wenn:
der EU-Umsatz des zu übernehmenden Unternehmens, eines der fusionierenden Unternehmen oder des Gemeinschaftsunternehmens mindestens 500 Mio. EUR und der ausländische Finanzbeitrag sich auf mehr als 50 Mio. EUR in den letzten drei Jahren (Zusammenschlüsse) beläuft,
der Auftragswert ohne Mehrwertsteuer sich auf mindestens 250 Mio. EUR und der ausländische Finanzbeitrag in den drei vorangegangenen Jahren auf mindestens 4 Mio. EUR (öffentliche Vergabeverfahren) beläuft;
der Kommission die Möglichkeit zu geben, eine Vorprüfung oder eine eingehende Prüfung durchzuführen und zu entscheiden, ob sie:
den Zusammenschluss oder den öffentlichen Auftrag mit oder ohne Verpflichtungen seitens des betreffenden Unternehmens gestatten,
den subventionierten Zusammenschluss oder die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an den subventionierten Bieter verbieten,
Geldbußen und Zwangsgelder gegen Unternehmen verhängen, die sich nicht an die Vorschriften halten.
Die Kommission
kann:
Informationen von den Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen über mutmaßliche drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, entgegennehmen,
Marktuntersuchungen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten bestimmter Sektoren oder die Verwendung eines bestimmten Subventionsinstruments durchzuführen,
einen Dialog mit dem betreffenden Drittstaat im Falle wiederholter drittstaatlicher Subventionen aufnehmen, die den Binnenmarkt verzerren, oder mehrerer Durchsetzungsmaßnahmen gegen Subventionen, die von demselben Drittstaat gewährt werden;
wird den Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft;
wird bis zum und danach alle drei Jahre prüfen, wie sie die Verordnung umsetzt und durchsetzt – sie wird dies dem Parlament und dem Rat zusammen mit etwaigen Vorschlägen zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften vorlegen.
Übergangsbestimmungen besagen, dass die Verordnung:
für drittstaatliche Subventionen gilt, die in den 5 Jahren vor dem gewährt wurden und den Binnenmarkt nach diesem Datum verzerren;
sie gilt nicht für
vor dem vereinbarte Zusammenschlüsse, angekündigte öffentliche Angebote oder die Kontrolle begründende Beteiligung,
vor dem vergebene öffentliche Aufträge oder eingeleitete Verfahren.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die vorliegende Verordnung ist am in Kraft getreten und gilt ab dem . Die Anmeldepflicht für große Zusammenschlüsse und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge tritt am in Kraft.
HINTERGRUND
Staatliche Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, unterliegen nach EU-Recht einer genauen Prüfung. Bisher erstreckte sich dies jedoch nicht auf Subventionen, die von Drittstaaten gewährt wurden. Mit der Verordnung wird diese Lücke geschlossen.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom , S. 1-45).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom , S. 1-14).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/452 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 3 – Angleichung der Rechtsvorschriften – Artikel 114 (ex-Artikel 95 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 94-95).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel II – Gemeinsame Handelspolitik – Artikel 207 (ex-Artikel 133 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 140-141).
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom , S. 1-64).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom , S. 65-242).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom , S. 243-374).
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom , S. 1-8).
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom , S. 1-22).