This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Ein „Unternehmenszusammenschluss“ ist die rechtliche Zusammenführung zweier oder mehrerer Unternehmen durch Fusion oder Übernahme. Unternehmenszusammenschlüsse können sich durchaus positiv auf den Markt auswirken, aber auch den Wettbewerb spürbar einschränken, wenn dadurch ein marktbeherrschender Akteur entsteht oder gestärkt wird.
Damit es nicht zu Einschränkungen des Wettbewerbs kommt, prüft die Europäische Kommission geplante Unternehmenszusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (d. h., wenn an dem Zusammenschluss Unternehmen aus mehr als einem EU-Land beteiligt sind und der welt- und EU-weit erzielte Umsatz bestimmte Schwellenwerte überschreitet). Die Kommission kann diese Unternehmenszusammenschlüsse vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zulassen oder aber auch verbieten.
Die Kommission prüft die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt im konkreten Fall anhand einer Reihe von Kriterien, u. a. „gemeinschaftsweite Bedeutung“, „beherrschende Stellung“, „wirksamer Wettbewerb“ und „relevanter Markt“. Die „beherrschende Stellung“ ist das Grundkriterium für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen. Nach diesem Kriterium verfügen ein oder mehrere Unternehmen über eine beherrschende Stellung, wenn sie über die wirtschaftliche Macht verfügen, die Wettbewerbsparameter (insbesondere Preise, Produktion, Qualität der Produkte, Vertrieb und Innovation) zu beeinflussen und den Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen.
Die am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 139/2004 legt die EU-Regeln in Bezug auf die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen fest.
SIEHE AUCH