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Hedgefonds, private Kapitalanlagefonds – Vorschriften für Verwalter
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Die Richtlinie gilt nicht für
Die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) können ihre Dienste in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage einer einmaligen Zulassung mit einem „Pass“ vertreiben. Das bedeutet, dass sobald ein AIFM in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und die Vorschriften der Richtlinie einhält, er berechtigt ist, Fonds zu verwalten oder an professionelle Anleger in der gesamten EU zu vertreiben.
Um ihre Tätigkeit in der EU ausüben zu können, müssen die Fondsverwalter von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaates zugelassen sein. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die AIFM über eine Mindestkapitalausstattung in Form von liquiden oder kurzfristigen Vermögenswerten verfügen.
AIMF müssen dafür sorgen, dass die von ihnen verwalteten Fonds eine unabhängige Verwahrstelle benennen. Dies kann zum Beispiel eine Bank oder eine Wertpapierfirma, die zuständig für die Aufsicht der Tätigkeiten des Fonds ist und angemessenen Schutz der Vermögenswerte des Fonds gewährleistet.
AIFM müssen in der Lage sein, die zuständigen Behörde von der Stabilität ihrer internen Organisation hinsichtlich des Risikomanagements zu überzeugen.
Dies umfasst die Pflicht zur regelmäßigen Offenlegung von Informationen bezüglich der wichtigsten Märkte und Instrumente, mit denen sie handeln, und zu den größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten Fonds.
Zur Förderung der Sorgfalt unter den Anlegern müssen AIFM eine klare Beschreibung ihrer Anlagestrategie, einschließlich der Arten der Vermögenswerte und der Nutzung von Hebelfinanzierungen bereitstellen. Auf Anfrage wird den Anlegern für jedes Geschäftsjahr ein Jahresbericht vorgelegt.
Die Richtlinie führt spezifische Anforderungen in Bezug auf Hebelfinanzierungen ein, d. h. den Einsatz von Fremdkapital zur Finanzierung von Investitionen. Die zuständigen Behörden können Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Hebelfinanzierung vornehmen, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Erlangt ein alternativer Investmentfonds (AIF) die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten, unterliegt der AIFM den Vorschriften gegen das Zerschlagen eines Unternehmens. Der AIF muss in einem Zeitraum von 24 Monaten gegen den Vertrieb, Kapitalherabsetzungen, die Rücknahme von Anteilen oder den Ankauf eigener Anteile durch das Unternehmen vorgehen.
Vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Bedingungen kann der „Pass“ auf Nicht-EU-AIFM und auf den Vertrieb von Nicht-EU-Fonds, die entweder von einem EU- oder Nicht-EU-AIFM verwaltet werden, ausgeweitet werden.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) spielt eine aktive Rolle beim Aufbau einer gemeinsamen Aufsichtskultur, insbesondere indem sie Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik herausgibt und technische Standards zur Bestimmung der Arten von AIFM entwickelt.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Richtlinie nicht auf kleinere AIFM anzuwenden, d. h. auf Fonds, deren verwaltete Vermögenswerte unter 100 Mio. Euro liegen, wenn sie Hebelfinanzierungen nutzen, sowie auf Fonds, deren verwaltete Vermögenswerte unter 500 Mio. Euro liegen, wenn sie Hebelfinanzierungen nicht nutzen. Kleinere Fonds unterliegen jedoch Mindestregistrierungs- und Meldepflichten.
Die Richtlinie (EU) 2016/2341 über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (siehe Zusammenfassung) führt die folgenden zwei zusätzlichen Vorschriften ein.
Die Mitgliedstaaten dürfen
Die Verordnung (EU) 2017/2402, die einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen festlegt (siehe Zusammenfassung), führt eine Regel ein, nach der AIFM, die einer Verbriefung ausgesetzt sind, die die darin festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, müssen im besten Interesse der Anleger der jeweiligen AIF handeln und gegebenenfalls korrigierend eingreifen.
Die Richtlinie (EU) 2019/1160 enthält einige Änderungen.
Die durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 eingeführten Änderungen stellen sicher, dass die Eigenmittel des AIFM mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres betragen müssen. Wertpapierfirmen müssen Zahlen verwenden, die sich aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ergeben.
Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Bestimmungen der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA), Verordnung (EU) 2022/2254 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.
Die Kommission hat mehrere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen.
Mit der Richtlinie 2011/61/EU wurden die Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 geändert.
Richtlinie 2011/61/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften gelten ab diesem Datum.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom , S. 1–73).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/61/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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