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Verwaltung von kollektiven Ruhestandsregelungen – Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie (EU) 2016/2341 (bekannt als Richtlinie II über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)) werden Mindestharmonisierungsvorschriften für bestimmte Einrichtungen festgelegt, die kollektive Ruhestandsregelungen verwalten, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart wurden oder Selbstständige betreffen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können weitere Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig halten, sofern diese Maßnahmen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem EU-Recht vereinbar sind.

Ziel dieser Vorschriften ist es,

  • die finanzielle Solidität betrieblicher Altersversorgungssysteme zu gewährleisten;
  • den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern ein höheres Maß an Schutz zu bieten und ihnen bessere Informationen bereitzustellen;
  • Hindernisse für die grenzüberschreitende Tätigkeit abzubauen;
  • zu langfristigem und verantwortungsbewusstem Investment anzuregen.

Die Richtlinie ändert und ersetzt Richtlinie 2003/41/EG.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung:

  • ihre Tätigkeit auf Aktivitäten im Zusammenhang mit Altersversorgungsgeschäften beschränken;
  • ihr Vermögen im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bei einem etwaigen Konkurs einer Partnerorganisation sichern;
  • bei der zuständigen nationalen Behörde eingetragen und von dieser zugelassen sind (dies gilt auch für grenzüberschreitende Tätigkeiten);
  • über ausreichende Mittel verfügen, damit ihre finanziellen Verpflichtungen abgedeckt sind;
  • Anlagen mit der gebotenen Vorsicht zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger tätigen;
  • über ein wirksames Unternehmensführungssystem verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung ihrer Geschäfte gewährleistet;
  • von Personen geleitet werden, die über geeignetes Fachwissen, entsprechende Qualifikationen und angemessene Kenntnisse verfügen;
  • für alle Mitarbeiter eine solide Vergütungspolitik umsetzen;
  • über eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und versicherungsmathematische Funktionen1 verfügen;
  • mindestens alle drei Jahre eine interne Risikobeurteilung vornehmen und eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik vorlegen;
  • Jahresabschlüsse erstellen und veröffentlichen;
  • in Bezug auf Aspekte wie etwa Solvabilitätsspannen und Anlagevorschriften einer Beaufsichtigung unterliegen;
  • angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greifen sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück und insbesondere auf die Einrichtung und Verwaltung von Netz- und Informationssystemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (siehe Zusammenfassung).

Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten:

  • müssen über die zur Ausübung der Beaufsichtigung erforderlichen Ressourcen verfügen;
  • schreiben vor, dass jede EbAV über solide Verfahren der Verwaltungs- und Rechnungslegung sowie interne Kontrollverfahren verfügen muss;
  • können bei Verstößen gegen die Vorschriften Verwaltungssanktionen und andere Sanktionen verhängen;
  • verfügen über die Befugnis, die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren der EbAV zu überprüfen, etwaige benötigte interne Unterlagen zu erhalten und Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen;
  • können Informationen untereinander sowie mit Währungsbehörden austauschen, ohne dass dabei die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis verletzt werden.

EbAV müssen potenziellen Versorgungsanwärtern, derzeitigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern klare, aktualisierte und kostenlose Informationen bereitstellen. Dazu gehören:

  • Angaben zur EbAV selbst und zu den Rechten und Pflichten der Versorgungsanwärter;
  • Leistungs-/Renteninformationen, die zum Beispiel Informationen über die eingezahlten Beiträge, eine Aufschlüsselung der Kosten und die Höhe der Leistungen enthalten;
  • Hinweise, wie ergänzende Angaben erhältlich sind;
  • die Unterrichtung über die Auszahlungsoptionen vor dem Eintritt in den Ruhestand.

Je nach den jeweiligen Anforderungen können die Mitgliedstaaten bestimmte Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme mit weniger als 15 oder 100 Versorgungsanwärtern betreiben, von bestimmten Anforderungen der Richtlinie ausnehmen. Falls eine Altersversorgungseinrichtung beabsichtigt, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen, muss sie sämtliche Vorschriften der Richtlinie anwenden.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung:

  • unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden;
  • gewährleistet die kohärente Anwendung des EU-Rechts für den Bereich der Versicherungen und der betrieblichen Altersversorgung.

Mit der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung wird ein Artikel in die Richtlinie (EU) 2016/2341 eingefügt, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ab dem sicherzustellen, dass die Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Veröffentlichung von Informationen diese Informationen gleichzeitig an die Sammelstelle übermitteln und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde davon in Kenntnis setzen, um sie über das zentrale europäische Zugangsportal, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde, zur Verfügung zu stellen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die betriebliche Altersversorgung bildet die zweite Säule des Altersversorgungssystems. Staatliche Sozialversicherungsrenten machen die erste Säule aus. Die dritte Säule bildet die freiwillige private Altersvorsorge.

Nach den EU-Vorschriften können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in einem Mitgliedstaat betriebliche Altersversorgungssysteme für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Land verwalten. Europaweite Unternehmen können auch über eine einzige Einrichtung für all ihre europäischen Tochtergesellschaften verfügen.

Es gibt rund 88 000 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die in der EU verwaltet werden. Diese halten Vermögenswerte im Wert von 2,920 Mrd. EUR im Namen von rund 58 Millionen Bürgern, was 20 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter der EU entspricht.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Versicherungsmathematische Funktionen. Im Sinne von Artikel 48 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II) sind sie zuständig für i) die Koordinierung und Überwachung technischer Vorschriften, einschließlich Methode, Annahmen und Daten; ii) Berichterstattung und iii) die Unterstützung der Risikomanagementfunktion.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom , S. 37-85).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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