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Die Hauptziele der Richtlinie 2009/65/EWG lauten wie folgt.
Angebot einer breiteren Auswahl an Produkten zu günstigeren Preisen für Anleger durch:
einen effektiveren Markt mit Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)1 in der Europäischen Union (EU);
eine bessere Unterrichtung der Anleger und
eine effektivere Beaufsichtigung der Fonds.
Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Investmentbranche in der EU durch Anpassung der Vorschriften an die Marktentwicklungen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie legt einheitliche Vorschriften für Investmentfonds fest und ermöglicht somit das grenzüberschreitende Angebot von auf EU-Ebene geregelten Investitionsfonds.
Mit der Richtlinie werden Vorschriften festgelegt für:
Unterrichtung der Anleger mithilfe eines standardisierten, zusammenfassenden Informationsdokuments, um Verbrauchern ein besseres Verständnis des Produkts zu ermöglichen;
Einführung eines echten EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften von OGAW, sodass in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Verwaltungsgesellschaften die Möglichkeit erhalten, Fonds in anderen Mitgliedstaaten zu verwalten;
Vermarktung der OGAW in anderen Mitgliedstaaten, auch an Kleinanleger, zum Beispiel durch vereinfachte Verwaltungsverfahren;
Verschmelzung der OGAW in anderen Ländern;
stärkere Beaufsichtigung der OGAW und ihrer Verwaltungsgesellschaften, unter anderem durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Finanzaufsichtsbehörden.
Der OGAW-Rahmen umfasst auch:
Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen (Einrichtungen, die die Vermögenswerte verwahren), einschließlich über die für diese Rolle in Frage kommenden juristischen Personen, deren Aufgaben, Vorkehrungen zur Übertragung von Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen;
Anforderungen an OGAW, die eine Risikoposition in einer Verbriefung annehmen (siehe Zusammenfassung);
Vorschriften zur Beseitigung regulatorischer Hindernisse, die zuvor den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds behinderten, um deren Vertrieb einfacher, schneller und kostengünstiger zu gestalten;
Vorschriften zur Anpassung in einen neuen Regulierungsrahmen für Wertpapierfirmen (siehe Zusammenfassung);
Vorschriften, insbesondere zu Definitionen und Standards, für von Kreditinstituten3 ausgegebene gedeckte Schuldverschreibungen2 (siehe Zusammenfassung), um die Tatsache zu korrigieren, dass die Richtlinie 2009/65/EG weder Art noch Inhalt eines besonderen Aufsichtsrahmens – eines Elements, das gedeckte Schuldverschreibungen definiert – oder der Behörden, die für die Durchführung einer solchen Beaufsichtigung zuständig sein sollten, spezifiziert hat;
Vorschriften, um sicherzustellen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (siehe Zusammenfassung) von Investmentgesellschaften oder Verwaltungsgesellschaften von OGAW bereitgestellten Basisinformationsblätter stets die Anforderungen erfüllen, die für wesentliche Informationen für den Anleger gemäß Richtlinie 2009/65/EG gelten;
Vorschriften, um die Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang zu bringen, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) (Verordnung (EU) 2022/2554 – siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung wird ein Artikel in die Richtlinie 2009/138/EG eingefügt, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ab dem sicherzustellen, dass Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften bei der Veröffentlichung von regulierten Informationen diese Informationen gleichzeitig an die Sammelstelle übermitteln, und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) davon in Kenntnis setzen, um sie über das zentrale europäische Zugangsportal, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wurde, zur Verfügung zu stellen.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung werden die Vorschriften für OGAW hinsichtlich Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung und die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen modernisiert.
Die Richtlinie 2009/65/EG wurde zudem durch einen von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt ergänzt.
Die delegierte Verordnung (EU) 2016/438, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1619, befasst sich mit nicht marktbezogenen Risiken im Hinblick auf die Tätigkeiten der Verwahrstellen (siehe Zusammenfassung). Sie behandelt Aspekte der Pflichten der Verwahrstellen, wie z. B.:
Verwahrung der OGAW-Vermögenswerte;
Prüfung, ob die OGAW-Investitionen mit ihren Investitionsstrategien übereinstimmen, wie in ihren Vorschriften und Emissionsprospekten beschrieben oder Gewährleistung, dass der OGAW nicht gegen seine Anlagebeschränkungen verstößt); und
Haftung für die Vermögenswerte.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 legt außerdem konkrete Sorgfaltspflichten für die Insolvenzsicherung der OGAW-Vermögenswerte sowie detaillierte Unabhängigkeitsanforderungen für Vermögensverwalter und Treuhänder der OGAW fest.
Die delegierte Verordnung 2024/911 enthält technische Regulierungsstandards zu den Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltungsgesellschaften und OGAW zu übermitteln sind.
Richtlinie 2007/16/EG im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen;
Richtlinie 2010/42/EG in Bezug auf Bestimmungen über Fondverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (siehe Zusammenfassung);
Richtlinie 2010/43/EU im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (siehe Zusammenfassung);
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden;
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG;
Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 zu technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2009/65/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Richtlinie 2014/91/EU zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
Die Verordnung (EU) 2017/2402 zur Änderung ist am in Kraft getreten.
Die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Die Richtlinie (EU) 2019/2034 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Die Richtlinie (EU) 2019/2162 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sind am in Kraft getreten.
Die Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten.
Die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung ist bis zum in nationales Recht umzusetzen. Der Richtlinie enthaltenen Vorschriften sollten ab demselben Datum gelten, mit Ausnahme der Vorschriften zur aufsichtlichen Berichterstattung, die seit dem gelten.
HINTERGRUND
Die Richtlinie 2009/65/EG ist die vierte Fassung der Rechtsvorschriften zu OGAW. Sie ist eine Neufassungder Richtlinie 85/611/EWG und ersetzt diese.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Anlageinstrumente, die das Kapital der Anleger sammeln und dieses in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren investieren.
Gedeckte Schuldverschreibung. Eine von einem Kreditinstitut ausgegebene Schuldverschreibung, die durch Vermögenswerte besichert ist, auf die ihre Anleger unmittelbar zurückgreifen können. Die erwähnten Vermögenswerte sind in der Regel ein Pool von Hypothekendarlehen oder Krediten an den öffentlichen Sektor, aber auch andere hochwertige Deckungswerte, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen ausgibt, einen Zahlungsanspruch hat und durch Sicherheiten, die streng definierten Anforderungen unterliegen, besichert ist.
Kreditinstitut. Ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite zu gewähren.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32-96).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (ABl. L, 2024/927 vom ).
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859 vom ).
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom , S. 1-79).
Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom , S. 153-163).
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom , S. 1-23).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/438 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen (ABl. L 78 vom , S. 11-30).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1212 der Kommission vom zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Standardverfahren und -formulare zur Übermittlung von Informationen im Einklang mit der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom , S. 6-11).
Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom , S. 1-15).
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom , S. 16-27).
Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom , S. 28-41).
Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom , S. 42-61).