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Postdienste in der EU
Mit der Richtlinie über Postdienste werden folgende Hauptziele verfolgt:
Die ursprüngliche Richtlinie wurde mehrmals geändert, wobei einige der wichtigsten Änderungen in der Richtlinie 2008/6/EG enthalten sind.
In der Richtlinie sind gemeinsame Vorschriften in Bezug auf Folgendes festgelegt:
Die EU-Länder sind verpflichtet, einen dauerhaften, erschwinglichen postalischen Universaldienst überall in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, d. h., sie müssen mindestens Folgendes garantieren:
Die EU-Länder können ein oder mehrere Unternehmen als Universaldienstanbieter benennen, sodass das gesamte Hoheitsgebiet abgedeckt ist. Diese Benennung unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung.
Die EU-Länder dürfen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte zur Erbringung von Postdienstleistungen gewähren. Sie können jedoch den Universaldienstanbieter entschädigen, wenn Nettokosten festgestellt werden und diese eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung gemäß den EU-Verträgen darstellen (z. B. durch staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge, Verfahren zur Kostenteilung1).
Die Universaldiensttarife müssen insbesondere den folgenden Grundsätzen entsprechen.
Die EU-Länder können kostenlose Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte anbieten.
Für grenzüberschreitende Post innerhalb der EU wird in Anhang II der Richtlinie vorgeschrieben, dass
Es muss ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Verfügung stehen, um Nutzerbeschwerden zu bearbeiten und Streitfälle angemessen und zügig zu regeln.
Die technische Harmonisierung erfolgt auf der Grundlage eines Normungsauftrags der Kommission durch den Technischen Ausschuss 331 des CEN.
Die EU-Länder müssen unabhängige nationale Regulierungsbehörden einrichten, die mit allen erforderlichen Ressourcen in Bezug auf Personal, Fachwissen und Finanzmittel ausgestattet werden und die Aufgaben erfüllen sollten, die ihnen durch die Richtlinie zugewiesen wurden, insbesondere was Folgendes betrifft:
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die Dienstleister den nationalen Regulierungsbehörden Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Finanzinformationen und Informationen über den Universaldienst, insbesondere für zwei Zwecke:
Im Jahr 2018 wurde die Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste erlassen. Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG, die sich hauptsächlich, aber nicht ausschließlich, auf Universaldienste konzentriert, um Folgendes zu behandeln:
Die Richtlinie 97/67/EG ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Änderungsrichtlinie 2008/6/EG ist am in Kraft getreten. Sie musste von 16 EU-Ländern bis zum und von den übrigen elf Ländern bis zum in nationales Recht übernommen werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom , S. 14-25)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 97/67/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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