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Verordnung (EU) 2018/644 – grenzüberschreitende Paketzustelldienste
Sie hat zum Ziel:
Die Verordnung enthält Vorschriften über die grenzüberschreitende Paketzustellung in Bezug auf drei wichtige Aspekte:
Paketzustelldienste müssen der nationalen Regulierungsbehörde2 im EU-Land ihrer Niederlassung bestimmte Informationen übermitteln, darunter:
Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und nur im Land ihrer Niederlassung Dienste bereitstellen, müssen diese Informationen nicht übermitteln; es gibt jedoch Ausnahmen.
Tarife, die Transparenzmaßnahmen unterliegen, werden jedes Jahr bis Ende März von der Europäischen Kommission auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
Die nationalen Regulierungsbehörden bewerten die Erschwinglichkeit der Tarife, die der Universaldienstverpflichtung unterliegen und deren Bewertung sie für notwendig halten. Sie legen der Bewertung unter anderem die folgenden Kriterien zugrunde:
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen der Kommission bis Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres eine Bewertung übermitteln. Die Kommission muss innerhalb eines Monats nach deren Eingang eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung veröffentlichen.
Die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung zu verhängen sind, werden von den EU-Ländern festgelegt und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom , S. 19-28)
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