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Lebensmittelsicherheit – vom Hof auf den Tisch
Oberster Grundsatz ist, dass jeder, der in der Lebensmittelbranche tätig ist, in jeder Phase des Produktionsprozesses für einen hygienischen und sicheren Umgang mit Lebensmitteln, d. h. frei von Kontaminationen durch lebensmittelbedingte Gefahren, sorgen muss. Dies wird erreicht durch
Anhang I legt gute Hygienepraktiken fest, die in der Primärproduktionsphase (d. h. Landwirtschaft, Jagd und Fischerei) sowie während der Beförderung, Behandlung und Lagerung von Primärerzeugnissen und der Beförderung lebender Tiere zur Anwendung kommen.
Die in Anhang II aufgeführten guten Hygienepraktiken gelten für Lebensmittelunternehmer nach der Primärproduktion (Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe, Einzelhändler usw.) und umfassen Bereiche wie
Unternehmen des Lebensmittelsektors (mit Ausnahme derjenigen, die in der Primärproduktion tätig sind) sollten Verfahren anwenden, die auf HACCP-Grundsätzen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen der Lebensmittelhygiene des Codex Alimentarius basieren. Diese Grundsätze umfassen
Die Entwicklung nationaler und EU-Leitlinien zur Umsetzung der guten Hygienepraktiken und HACCP-Verfahren in einem bestimmten Lebensmittelsektor wird gefördert.
Sofern es die nationale oder EU-Gesetzgebung erfordert, müssen Betriebe im Lebensmittelbereich zugelassen und alle Betriebe bei der zuständigen Behörde registriert werden, damit diese sie besuchen und die Einhaltung der Hygieneanforderungen überprüfen kann.
In die EU eingeführte Lebensmittel und ausgeführte Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen den EU-Normen oder gleichwertigen Normen entsprechen und jegliche Anforderungen des Einfuhrlandes erfüllen.
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (siehe Zusammenfassung) enthält zusätzliche spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, beispielsweise Fleisch, Fischereierzeugnisse und Käse.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu den allgemeinen Grundsätzen und Anforderungen des EU-Lebensmittelrechts (siehe Zusammenfassung) ergänzt zudem die Hygieneanforderungen durch die Festlegung von Verpflichtungen zur Rückverfolgbarkeit1 von Lebensmitteln und verlangt, dass ein Lebensmittelunternehmen, wenn es feststellt, dass eine Lebensmittelsendung ein ernstes Gesundheitsrisiko darstellt, dieses Lebensmittel unverzüglich vom Markt nimmt und die Verwender und die zuständige Behörde informiert.
Die Verordnung wurde mehrmals, unter anderem durch nachfolgenden Verordnungen geändert:
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom , S. 1-54). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 226 vom , S. 3-21).
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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