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Statistik der betrieblichen Bildung

Statistik der betrieblichen Bildung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 – Statistik der betrieblichen Bildung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung werden die Vorschriften und Methoden für die Erstellung von europäischen Statistiken über die Berufsbildung in Unternehmen1 festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In Unternehmen zu erhebende Daten

Die EU-Mitgliedstaaten erheben Daten in folgenden Bereichen:

  • betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter;
  • Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung;
  • Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten;
  • Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße;
  • spezifische betriebliche Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse der Mitarbeiter auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien;
  • Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich;
  • Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung;
  • gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten (unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen);
  • spezifische Maßnahmen für die Menschen, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zum Beispiel ältere Menschen und Angehörige von Minderheiten;
  • Maßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind;
  • Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize; und
  • Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.

Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten Daten über:

  • die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und
  • die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.

Erfassungsbereich

Die Statistiken erfassen die Bildung in Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen der Abschnitte B bis O und S bis T der europäischen NACE-Systematik2 tätig sind.

Statistische Einheiten

Im Allgemeinen werden Daten nur in Bezug auf Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten erhoben.

Datenquellen

Die Mitgliedstaaten können die Daten entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen erheben, um den Beantwortungsaufwand zu verringern und die Verwaltungsabläufe einfach zu halten.

Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren fest, nach denen die Unternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Auskunft erteilen. Es können auch andere Datenquellen verwendet werden, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Aktualität und Relevanz eignen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungskonzept

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf EU-Ebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:

  • Wirtschaftszweige und
  • Unternehmensgröße.

Die Europäische Kommission (Eurostat) legt die Stichprobenverfahren, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, fest. Auch die für die weiterbildenden3 und nicht weiterbildenden Unternehmen4 sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission festgelegt.

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Qualität der Daten, die sie an Eurostat übermitteln, zu gewährleisten. Spätestens 21 Monate nach Ablauf jedes Berichtszeitraums von einem Kalenderjahr müssen sie Eurostat einen Qualitätsbericht mit sämtlichen benötigten Informationen und Daten vorlegen. Zudem sollte der Bericht Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen enthalten. Auf der Grundlage dieser Berichte bewertet Eurostat die Qualität der übermittelten Daten, um die Vergleichbarkeit der Daten sicherzustellen.

Periodizität

Die Mitgliedstaaten müssen die Daten alle fünf Jahre erheben.

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden EU-Bestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt sind (siehe Zusammenfassung). Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen. Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form unter Einhaltung der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System festgelegten Spezifikationen; dieser Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, unterstützt und berät Eurostat.

Die Mitgliedstaaten müssen die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres übermitteln.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Unternehmen: die statistische Einheit, die von Eurostat für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft der Europäischen Union (EU) verwendet wird.
  2. NACE-Systematik: Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union; das Akronym NACE geht auf die französische Bezeichnung Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne zurück.
  3. Weiterbildende Unternehmen: in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, die Weiterbildungsdienstleistungen anbieten.
  4. Nicht weiterbildende Unternehmen: Unternehmen, die zwar in die Stichprobe einbezogen werden, deren Geschäftstätigkeit jedoch nicht in der Bereitstellung von Weiterbildungsdienstleistungen besteht.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. L 255 vom , S. 1-5).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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