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Da viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Zuge der Finanzkrise im Jahr 2008 öffentliche Gelder für die Rettung der Banken ihrem Bankensystem zuführen mussten, werden in Richtlinie 2014/59/EU neue Regelungen zum Umgang mit Finanzinstituten, die in Schieflage geraten sind, festgelegt.
Das Ziel der Richtlinie ist es, Bail-outs – Rettungsschirme, für die Steuergelder aufgewendet werden – bei zukünftigen Ausfällen von Banken zu vermeiden.
Die Richtlinie sieht gemeinsame Regeln in der EU für die Sanierung und die Restrukturierung von ausfallenden Banken vor.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Banken in Schwierigkeiten – vorbeugende Maßnahmen
Jede Bank muss einen Sanierungsplan vorbereiten und ihn der zuständigen nationalen Behörde vorlegen.
Die nationale Abwicklungsbehörde muss außerdem für den Fall, dass die Sanierung nicht effektiv und eine Restrukturierung (Abwicklung) notwendig ist, einen Abwicklungsplan aufstellen.
Beide Pläne legen die zu ergreifende Maßnahme für den Fall dar, dass eine Bank in Schwierigkeiten gerät, die möglicherweise zu einem Ausfall führen.
Banken in einer schwierigen Finanzlage – frühzeitige Intervention
Befindet sich eine Bank in einer schwierigen Finanzlage, ist die zuständige nationale Behörde zur Intervention befugt. So kann sie zum Beispiel einen vorläufigen Verwalter der Bank ernennen.
Kann der Niedergang der Banken nicht unterbrochen werden, verfügt die nationale Abwicklungsbehörde über eine Vielzahl von Befugnissen, um die Kosten für die Steuerzahler bei einem Ausfall der Bank so gering wie möglich zu halten, auch durch Aufforderung des privaten Sektors zur Deckung der Kosten.
Dieser Bail-in-Mechanismus, der verglichen mit dem Instrument des öffentlichen „Bail-out“ einen Kurswechsel markiert, war spätestens bis Januar 2016 umzusetzen. Die Mitgliedstaaten konnten darüber entscheiden, ob sie das Bail-in-Instrument bereits vor diesem Datum in ihre jeweiligen Rechtssysteme aufnehmen wollen.
Bricht eine Bank zusammen, sind die Anteilseigner die Ersten, die die Restrukturierungskosten decken müssen. Dann werden die Gläubiger zur Kostendeckung aufgefordert, wobei diejenigen mit nicht gedeckten Einlagen (über 100 000 EUR) zuletzt eingeschaltet werden. Durch die Richtlinie (EU) 2017/2399 zur Änderung wurden die Vorschriften zur Rangfolge der Bankengläubiger durch die Schaffung einer neuen Kategorie „nicht bevorrechtigter“ vorrangiger Schuldtitel harmonisiert, die in der Insolvenzrangfolge über Eigenmittelinstrumenten und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, aber unter anderen vorrangigen Verbindlichkeiten eingereiht werden. Mit dieser neuen gesetzlichen Insolvenzrangfolge für nicht bevorrechtigte vorrangige Schuldtitel soll die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Hinblick auf Schuldtitel, die auf die Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anrechenbar sind, verbessert werden. Sie wird in der EU zudem bei der Umsetzung des Standards zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit für global systemrelevante Finanzinstitute helfen.
Anteilseigner und Gläubiger müssen dazu beitragen, die Verluste der ausfallenden Bank zu kompensieren. Sie tragen Verluste in Höhe von nicht weniger als 8 % der gesamten Verbindlichkeiten (Schulden oder Verpflichtungen) der sich in einer Restrukturierung befindlichen Bank. Müssen dennoch Kosten gedeckt werden, kann der Abwicklungsfonds (siehe unten) intervenieren. Weitere Befugnisse der nationalen Behörden umfassen den Verkauf des sich in der Restrukturierung befindlichen Instituts oder seinen Zusammenschluss mit einem anderen Institut.
Um den Standard zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit, der im November 2015 vom Rat für Finanzstabilität entwickelt wurde, umzusetzen, wurden mit der Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung neue Vorschriften bezüglich der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen eingeführt.
Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Bestimmungen der Richtlinie und anderer Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, Verordnung (EU) 2022/2554 (siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.
Nationale Abwicklungsfonds zur finanziellen Unterstützung der Restrukturierungspläne von Banken
Jeder Mitgliedstaat muss einen nationalen Abwicklungsfonds einrichten, der im Voraus von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in seinem Hoheitsgebiet finanziert wird. Dieser Fonds hat die Finanzierung der Restrukturierung einer ausfallenden Bank zum Zweck.
Zentrales europäisches Zugangsportal
Mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2023/2864 wird ein Artikel in Richtlinie 2014/59/EU eingeführt, nach dem die Mitgliedstaaten ab dem sicherstellen müssen, dass Unternehmen regulierte Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die Sammelstelle übermitteln. Außerdem muss die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unterrichtet werden, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich sind.
Interne MREL auf konsolidierter Basis
Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1174 werden Vorschriften eingeführt, nach denen Abwicklungsbehörden unter bestimmten Bedingungen die interne MREL auf konsolidierter Basis erfüllen können. Damit wird die Möglichkeit unverhältnismäßiger, beeinträchtigender Folgen für Bankengruppen mit bestimmter Struktur reduziert, nämlich solchen unter einer Mutterholdingsgesellschaft mit bestimmten operativen Unternehmensstrukturen – ein von der Europäischen Kommission identifiziertes Szenario. Wird einer Bankengruppe durch die Abwicklungsbehörde die Anwendung der konsolidierten Behandlung gewährt, müssen zwischengeschaltete Unternehmen die individuellen Positionen nicht von der internen MREL abziehen.
Zwischen 2015 und 2024 hat die Kommission eine Reihe von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU angenommen. Diese umfassen:
die Umstände und Bedingungen, unter denen die Rückzahlungsbeiträge des Instituts in einen Abwicklungsfonds teilweise oder vollständig aufgeschoben werden können,
die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, die für die Wirtschaft wesentlich sind, und
die Kriterien für die Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/860 zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich ist;
Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung;
Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 im Hinblick auf die einheitlichen Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 über – unter anderem – Standards für den Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1400 über die Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und den Mindestinhalt der Berichte über die Durchführung des Reorganisationsplans;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 über Standards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 über Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der MREL;
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 über Standards für Angaben zu Finanzkontrakten;
Delegierte Verordnung (EU) 2017/867 über die bei partiellen Vermögensübertragungen zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen;
Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung;
Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 über technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen;
Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 über technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind;
Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der MREL bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde;
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 zu technischen Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt;
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 zu technischen Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung und
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 zu technischen Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen;
Delegierte Verordnung (EU) 2023/662 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Methode für die Berechnung der Verbindlichkeiten aus Derivaten;
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1618 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und
Delegierte Verordnung (EU) 2024/895 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Bezug auf die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Übergangsregelung.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2014/59/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Richtlinie (EU) 2017/2399 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
Die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften gelten ab diesem Datum in den Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Vorschrift zur Offenlegung der MREL, die seit dem gilt. Unter bestimmten Umständen gelten abweichende Anwendungsdaten.
Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit diesem Datum Anwendung.
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2864 muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gilt ab diesem Tag.
Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Diese Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom , S. 190-348).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, ).
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom , S. 1-79).
Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom , S. 153-163).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 131 vom , S. 123-136).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (ABl. L 241 vom , S. 1-6).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung (ABl. L 292 vom , S. 1-3).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1527 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen (ABl. L 329 vom , S. 2-5).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 vom , S. 1-11).
Delegierte Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung (ABl. L 67 vom , S. 3-7).
Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen (ABl. L 67 vom , S. 8-17).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom , S. 1-65).
Delegierte Verordnung (EU) 2017/867 der Kommission vom über die bei partiellen Vermögensübertragungen nach Artikel 76 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen (ABl. L 131 vom , S. 15-19).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (ABl. L 131 vom , S. 41-47).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/860 der Kommission vom zur Präzisierung der Umstände, unter denen ein Ausschluss aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen erforderlich ist (ABl. L 144 vom , S. 11-20).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/911 der Kommission vom zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu Form und Inhalt der Beschreibung von Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 153 vom , S. 25-27).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/962 der Kommission vom zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die einheitlichen Formate, Dokumentvorlagen und Definitionen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 160 vom , S. 35-49).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom , S. 1-71).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1400 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans (ABl. L 228 vom , S. 1-6).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1401 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Methoden und Grundsätze der Bewertung von aus Derivaten entstehenden Verbindlichkeiten (ABl. L 228 vom , S. 7-15).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1450 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 237 vom , S. 1-9).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1712 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung einer Mindestauswahl der in die detaillierten Aufzeichnungen aufzunehmenden Angaben zu Finanzkontrakten und der Umstände, unter denen die Anforderung aufzuerlegen ist (ABl. L 258 vom , S. 1-7).
Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom , S. 44-64).