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Document 32023R1772
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/1772 of 12 September 2023 amending Implementing Regulation (EU) No 923/2012 as regards the operating rules related to the use of Air Traffic Management and Air Navigation Services systems and constituents in the Single European Sky airspace and repealing Regulation (EC) No 1033/2006
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
C/2023/5203
ABl. L 228 vom 15/09/2023, p. 73–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 228/73 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1772 DER KOMMISSION
vom 12. September 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission (3) legt die Anforderungen an die Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums fest. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (4) legt gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung fest. |
(4) |
Die einschlägigen Anforderungen an die Flugplanung, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird, sollten in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden, um die Kontinuität der Anforderungen an die Nutzung der Ausrüstung für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten. |
(5) |
Da der Netzmanager in der Flugvorbereitung mit Aufgaben der Flugplanverarbeitung betraut ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auch für den Netzmanager gelten. |
(6) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Nutzer die vom Netzmanager erstellten und gepflegten Betriebshandbücher einhalten, wenn sie Flugpläne aufgeben. |
(7) |
Da Dauerflugpläne (Repetitive Flight Plans, RPL) in der Region EUR nicht mehr anwendbar sind, sollte jegliche Bezugnahme auf RPL gestrichen werden. |
(8) |
Anforderungen im Zusammenhang mit Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung für den einheitlichen europäischen Luftraum, die in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, gelten nicht für Dienste, die im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der europäischen Region (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO erbracht werden, da das geringe Verkehrsaufkommen und ihre geografische Lage mit Luftraumgrenzen nur mit einem Luftraum im Zuständigkeitsbereich von ATM/ANS-Anbietern aus einem Drittland unterschiedliche lokale Koordinierungsvereinbarungen mit benachbarten Nicht-EU-Staaten rechtfertigen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollte daher aufgehoben und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung festgelegten geänderten Anforderungen berücksichtigen gebührend den Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten. |
(11) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2023 (5) abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Netzmanager, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).
(5) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt SERA.2001 erhält folgende Fassung: „ SERA.2001 Gegenstand Unbeschadet des Punkts SERA.1001 gilt dieser Anhang für Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge,
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2. |
Punkt SERA.4001 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Punkt SERA.4005 erhält folgende Fassung: „ SERA.4005 Flugplaninhalt
|
4. |
Punkt SERA.4010 erhält folgende Fassung: „ SERA.4010 Ausfüllen eines Flugplans
(*1) Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen für die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 39).“." |
5. |
Der folgende Punkt SERA.4013 wird eingefügt: „ SERA.4013 Flugplanannahme
|
6. |
Punkt SERA.4015 erhält folgende Fassung: „ SERA.4015 Flugplanänderungen
|
7. |
Der folgende Abschnitt 15 wird angefügt: „ ABSCHNITT 15 Verfahren für die Datalink-Kommunikation zwischen Lotsen und Piloten (CPDLC) SERA.15001 Datalink-Aufbau und Fehler beim Datalink-Aufbau
SERA.15005 Herstellung der CPDLC
SERA.15010 Übergabe der CPDLC
SERA.15015 Aufbau von CPDLC-Meldungen
SERA.15020 Antwort auf CPDLC-Meldungen
SERA.15025 Berichtigung von CPDLC-Meldungen
SERA.15030 Datalink-Kommunikationsverfahren für den Datenverantwortlichen bei Notfällen, Gefahren und Ausfall der CPDLC-Ausrüstung
SERA.15035 Vorsätzliche Abschaltung des CPDLC-Systems
SERA.15040 Einstellung der Verwendung von CPDLC-Anforderungen
SERA.15045 Nutzung von CPDLC bei Ausfall der Bord/Boden-Sprachkommunikation Das Bestehen einer CPDLC-Verbindung zwischen einer Flugverkehrsdienststelle und einem Luftfahrzeug sollte den Piloten und den betreffenden Fluglotsen nicht daran hindern, im Falle eines Ausfalls der Bord/Boden-Sprachkommunikation alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. SERA.15050 Test der CPDLC In den Fällen, in den sich ein CPDLC-Test mit einem Luftfahrzeug auf die für das Luftfahrzeug erbrachten Flugverkehrsdienste auswirkt, muss die Koordinierung vor diesem Test erfolgen.“ |
8. |
Die folgende Anlage 6 wird angefügt: „Anlage 6 AUSFÜLLEN EINES FLUGPLANS 1. ICAO-Vorlage für das Flugplanformblatt
2. Anweisungen für das Ausfüllen des Flugplanformblatts 2.1. Allgemeines Bitte halten Sie die vorgegebenen Formate und Vorgaben für die Angaben der Daten genau ein. Die Daten sind beginnend bei der ersten freien Stelle des jeweiligen Felds einzusetzen. Nicht benutzte Felder bzw. Stellen eines Felds sind freizulassen. Tragen Sie alle Zeitangaben in UTC mit 4 Ziffern ein. Geben Sie die voraussichtliche Flugdauer in 4 Ziffern (Stunden und Minuten) an. Der grau unterlegte Bereich vor Feld 3 ist von den ATS- und COM-Diensten auszufüllen, es sei denn, die Zuständigkeit für die Erstellung der Flugplanmeldungen wurde delegiert. 2.2. Anweisungen für die Eingabe der ATS-Daten Die Felder 7 bis 18 und, sofern von der zuständigen Behörde verlangt oder auf andere Weise für notwendig erachtet, Feld 19 sind wie nachstehend angegeben auszufüllen. ANGABE einer der folgenden Luftfahrzeugkennungen mit höchstens 7 alphanumerischen Zeichen und ohne Bindestriche oder Symbole:
ANGABE einer der folgenden Buchstaben für die Kategorie der Flugregeln, nach denen der Pilot zu fliegen beabsichtigt:
Geben Sie im Feld 15 den oder die Punkte an, an denen ein Flugregelwechsel geplant ist.
ANGABE einer der folgenden Buchstaben für die Art des Fluges, sofern von der zuständigen Behörde verlangt:
In Feld 18 sind unter „STS“ der Status eines Fluges oder erforderlichenfalls unter „RMK“ sonstige Gründe für eine ATS-Sonderbehandlung anzugeben.
ANGABE der Anzahl der Luftfahrzeuge bei mehreren Luftfahrzeugen.
ANGABE der jeweiligen in Dokument 8643 (Aircraft Type Designators) aufgeführten Kennung oder „ZZZZ“, wenn keine Kennung zugewiesen wurde oder bei Formationsflügen, die mehr als ein Muster umfassen. Zusätzlich sind in Feld 18 unter „TYP/“ (Anzahl und) die Muster der Luftfahrzeuge anzugeben.
ANGABE der Wirbelschleppenkategorie eines Luftfahrzeuges durch einen Schrägstrich getrennt mit einem der folgenden Buchstaben:
Die Fähigkeiten umfassen folgende Elemente:
ANGABE eines Buchstabens wie folgt:
ANGABE einer oder mehrerer der folgenden Buchstaben entsprechend der betriebstüchtigen COM/NAV/Anflughilfeausrüstung und den verfügbaren Fähigkeiten:
Alle alphanumerischen Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.
ODER
SSR-Mode A und C
SSR Mode S
ADS-B
ADS-C
Alle alphanumerischen Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.
ANGABE von „ZZZZ“ und folgenden Angaben in Feld 18:
ANGABE von „AFIL“ sowie in Feld 18 unter der Kenngruppe ‚DEP/‘ die 4-stellige ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, von der die zusätzlichen Flugplandaten angefordert werden können. DANACH OHNE LEERZEICHEN die voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) bei einem vor dem Abflug aufgegebenen Flugplan oder die aktuelle oder voraussichtliche Überflugzeit über den Punkt der Strecke, von dem ab der Flugplan gelten soll, bei einem während des Flugs von einem Luftfahrzeug eingegangenen Flugplan. ANGABE der Anfangsreisegeschwindigkeit nach Buchstabe a und der Anfangsreiseflughöhe nach Buchstabe b ohne Leerzeichen dazwischen.
ANGABE der wahren Eigengeschwindigkeit für den ersten oder den gesamten Reiseabschnitt des Fluges in
ANGABE der geplanten Reiseflughöhe für den ersten oder den gesamten Abschnitt der Flugstrecke in
Flüge auf ausgewiesenen ATS-Strecken
DANACH
JEWEILS GEFOLGT
Flüge außerhalb ausgewiesener ATS-Strecken
NUR die in den nachstehenden Nummern 1 bis 5 aufgeführten Konventionen sind zu VERWENDEN und jede Unterposition ist durch ein Leerzeichen zu TRENNEN.
Die codierte Kennung, die der Strecke oder dem Streckensegment zugewiesen ist, gegebenenfalls einschließlich der codierten Kennung, die der Standardabflug- oder Ankunftsstrecke zugewiesen ist (z. B. BCN1, BI, R14, UB10, KODAP2A).
Die codierte Kennung (2 bis 5 Zeichen), die dem Streckenpunkt zugewiesen wurde (z. B. LN, MAY, HADDY) oder, falls keine codierte Kennung zugewiesen wurde, eine der folgenden Möglichkeiten:
Der Streckenpunkt, an dem der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit (5 % TAS oder 0,01 Mach oder mehr) oder der Flugfläche geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 auszudrücken, gefolgt von einem Schrägstrich, wobei die Reisegeschwindigkeit und die Reiseflughöhe genau wie in Buchstaben a und b auszudrücken sind, ohne Leerzeichen, auch wenn nur eine dieser Größen geändert wird.
Der Punkt, an dem die Änderung der Flugregeln geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 bzw. 3 auszudrücken, gefolgt von einem Leerzeichen und Folgendem: VFR, wenn Wechsel von IFR auf VFR IFR, wenn Wechsel von VFR auf IFR
Der Buchstabe ‚C‘, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Angabe des Streckenpunkts, ab dem der Reisesteigflug beabsichtigt ist, genau wie in Nummer 2, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Geschwindigkeit, die während des Reisesteigflugs geflogen wird, ausgedrückt genau wie in Buchstabe a, gefolgt von den beiden Flugflächen, welche die Schicht begrenzen, die während des Reisesteigflugs belegt wird, jeweils ausgedrückt genau wie in Buchstabe b, oder die Flugfläche, ab der der Reisesteigflug geplant ist, gefolgt von den Buchstaben PLUS, ohne Leerzeichen.
DANACH OHNE LEERZEICHEN
Bindestriche oder Schrägstriche sollten nur wie nachstehend vorgeschrieben verwendet werden.
Kombinationen alphanumerischer Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.
Höchstflugdauer
2.3 aufgegeben von
|
(*1) Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen für die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 39).“.“