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Document 31999R1149
Council Regulation (EC, Euratom) No 1149/1999 of 25 May 1999 amending Regulation (EC, Euratom) No 2728/94 establishing a Guarantee Fund for external actions
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
ABl. L 139 vom 02/06/1999, p. 1–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 29/06/2009
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
Amtsblatt Nr. L 139 vom 02/06/1999 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1149/1999 DES RATES vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Rechnungshofes(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Fonds finanziert sich durch Übertragungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Zinsen aus Kapitalanlagen des Fonds sowie Einziehungen bei den säumigen Schuldnern, soweit die Garantie des Fonds in Anspruch genommen wurde. (2) Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des Fonds haben gezeigt, daß ein Verhältnis von 9 % zwischen Fondsmitteln und garantierten Kapitalverbindlichkeiten, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, ausreichend ist. (3) Zur Erreichung des Zielbetrags des Fonds erscheinen Einzahlungen in Höhe von 9 % des Betrags jeder neu beschlossenen Transaktion angemessen. (4) Der Fonds hat seinen Zielbetrag zum 31. Dezember 1997 erreicht, und die Einzahlungsquote muß daher überprüft werden. (5) Überschreiten die Mittel des Fonds den Zielbetrag, so werden die überschüssigen Beträge wieder dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zugeführt. (6) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über das Funktionieren des Fonds Bericht erstatten und etwaigen Änderungen bei den Risiken des Garantiefonds im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung tragen. (7) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94(4) sollte entsprechend geändert werden. (8) In den Verträgen sind für die Annahme dieser Verordnung lediglich die in den Artikeln 308 des EG-Vertrags und 203 des EAG-Vertrags genannten Befugnisse vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Der Zielbetrag wird auf 9 % der gesamten Kapitalverbindlichkeiten der Gemeinschaft aus allen Transaktionen, zuzüglich der fälligen und nicht gezahlten Zinsen, festgesetzt." 2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die in Artikel 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen Übertragungen belaufen sich auf 9 % des Kapitalbetrags der Transaktionen." 3. Artikel 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Belaufen sich die Fondsmittel aufgrund des Abrufs von Garantiebeträgen infolge eines Schuldnerausfalls auf weniger als 75 % des Zielbetrags, so wird die Einzahlungsquote für neue Transaktionen auf 10 % angehoben, bis der Zielbetrag erneut erreicht ist." 4. Artikel 9 erhält folgende Fassung: "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Beitrittsabkommens mit den Beitrittsländern sowie ferner vor dem 31. Dezember 2006 umfassende Berichte über das Funktionieren des Fonds vor. Die Kommission unterbreitet dem Rat erforderlichenfalls geeignete Vorschläge im Hinblick auf die Änderung der Parameter des Fonds." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1999. Im Namen des Rates Der Präsident H. EICHEL (1) ABl. C 32 vom 6.2.1999, S. 11. (2) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 155. (3) Stellungnahme vom 30. Oktober 1998. (4) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1.