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Document 12008M001

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL I: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN - Artikel 1 (ex-Artikel 1 EUV)

ABl. C 115 vom 09/05/2008, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2008/art_1/oj

12008M001

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union - TITEL I: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN - Artikel 1 (ex-Artikel 1 EUV)

Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0016 - 0016


Artikel 1

(ex-Artikel 1 EUV) [2]

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden "Union"), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.

Dieser Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden.

Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Verträge"). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

[2] Dieser Verweis hat lediglich hinweisenden Charakter. Zur Vertiefung vgl. die Übereinstimmungstabellen für die Entsprechung zwischen bisheriger und neuer Nummerierung der Verträge.

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