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Document 52001PC0404(01)
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down Community procedures for the authorisation and supervision of medicinal products for human and veterinary use and establishing a European Agency for the Evaluation of Medicinal Products
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
/* KOM/2001/0404 endg. - COD 2001/0252 */
ABl. C 75E vom , pp. 189–215
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln /* KOM/2001/0404 endg. - COD 2001/0252 */
Amtsblatt Nr. 075 E vom 26/03/2002 S. 0189 - 0215
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I) Allgemeine Erwägungen und Ziele 1. Am 1. Januar 1995 traten neue Gemeinschaftsverfahren zur Genehmigung und Über wachung von Arzneimitteln in Kraft [1], die verschiedene auf freiwilliger Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden basierende Verfahren ablösten. Im Zentrum dieses Systems steht die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (nachstehend die ,Agentur" genannt), die mehrere Ziele verfolgt, insbesondere die gemeinsame Nutzung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen wissenschaftlichen Potenzials, um ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit, den freien Verkehr für Arzneimittel und den Zugang der europäischen Bürger zu neuen Arzneimittelgenerationen zu gewährleisten. [1] Richtlinien 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/41/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 2309/93. Auch fünf Jahre später sind diese Ziele noch aktuell. Doch inzwischen ist es zum einen durch die Entwicklung der wirtschaftlichen Interessen auf internationaler und europäischer Ebene und zum andern durch den wissenschaftlichen Fortschritt und die Aussicht auf neue Therapien notwendig geworden, die bestehenden Rechtsvor schriften anzupassen und die Zulassungsverfahren für den Markt von morgen in groben Zügen zu umreißen. In der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 ist die Möglichkeit einer Weiterentwicklung dieser Verfahren vorgesehen. Artikel 71 lautet: ,Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen vor, die infolge der Anwendung der in dieser Verordnung, in Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG (Humanarzneimittel( und in Kapitel IV der Richtlinie 81/851/EWG (Tierarzneimittel( festgelegten Verfahren gewonnen wurden." Auf der Grundlage von Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 wurden Cameron McKenna und Andersen Consulting mit einem ,Audit" der Verfahren und der Funktionsweise der Agentur beauftragt. Ihre Ergebnisse werden im Bericht der Kommission über die Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln analysiert und weiterentwickelt (,Bericht über die Funktionsweise der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Verfahren zur Zulassung von Arznei mitteln" (KOM...). 2. In Anbetracht der zwischen 1995 und 2000 gesammelten Erfahrungen und nach einer Analyse der Kommentare aller Beteiligten (zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Pharmaunternehmen, Verbände der pharmazeutischen Industrie, Ärzte- und Apo thekerverbände, Patienten- und Verbraucherverbände) hielt es die Kommission für notwendig, verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 anzupassen. Dabei liegt die Betonung auf dem Begriff der ,Anpassung", denn auch wenn einzelne Verfahrensmodalitäten und administrative Vorschriften geändert bzw. neu eingeführt werden müssen, erscheinen weder die Grundprinzipien noch die Basisstruktur des zentralisierten Verfahrens und damit der Agentur in der 1993 geschaffenen Form in Frage gestellt. Das Funktionieren des Binnenmarktes im Arzneimittelsektor und die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die öffentliche Gesundheit bleiben die vorrangigen und nicht voneinander zu trennenden Ziele dieser Gesetzgebung. Jeder Änderungs vorschlag muss sich an ihrer Realisierung messen lassen. Davon profitieren zum einen mehr und mehr die Patienten durch schnelleren Zugang zu immer innovati veren Arzneimitteln, wobei ihnen ein hohes Maß an Sicherheit in der Anwendung garantiert wird, und zum andern die pharmazeutische Industrie, die diese Innovationen durch ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung hervorbringt, weil sie die Chance hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, wenn sie die Integration der Gemeinschaft so effektiv wie möglich zu nutzen versucht. 3. Eine weitere Dimension, die im Unterschied zu 1993 künftig zu berücksichtigen sein wird, ist die Erweiterung der Europäischen Union. Wie in anderen Bereichen führt die Erweiterung offenkundig im Hinblick auf die Arzneimittelgesetzgebung dazu, dass nach der Zweckmäßigkeit bestimmter Verfahrensweisen und vor allem danach zu fragen ist, ob es möglich ist, mit 20, 25 oder 28 Mitgliedstaaten wissenschaftliche Debatten effizient zu führen und Entscheidungen in einem Rahmen zu treffen, der 1993 für 12 Staaten konzipiert wurde. So müssen beispielsweise der Entscheidungs prozess der Kommission im Rahmen des zentralisierten Verfahrens, die Zusammen setzung der wissenschaftlichen Ausschüsse und des Verwaltungsrates der Agentur sowie deren interne Verfahrensregeln überprüft werden, um die Effizienz und die Transparenz zu erhalten (ja sogar zu steigern). 4. Die Änderungen im Zusammenhang mit dieser neuen Dimension der Gemeinschaft müssen mit dem grundsätzlichen Erfordernis in Einklang gebracht werden, den Binnenmarkt zu erhalten und zu stärken und zu vermeiden, dass die vor allem seit 1995 erreichten Fortschritte in irgendeiner Form in Frage gestellt werden. Da sich große technische und wissenschaftliche Fortschritte in diesem Bereich nicht mehr ohne eine Globalisierung von Forschung und Entwicklung und gewissermaßen auch der Regelungen für die Beurteilung erreichen lassen, gibt es keine Alternative zu einer Integration der Ressourcenverwaltung und zur Vergemeinschaftung der Ent scheidungen. 5. So müssen neben den Erwägungen, die sich auf die in sechs Jahren gesammelten Erfahrungen mit dem zentralisierten Verfahren und der Arbeit der Agentur stützen, auch die aktuelle Entwicklung der angewandten Wissenschaften innerhalb des pharmazeutischen Sektors (vor allem im Bereich Biotechnologie) sowie die voraussichtlichen künftigen Entwicklungen berücksichtigt werden (etwa die beschleunigte Entwicklung der der Gentherapie zugrunde liegenden Technologien, die Entwicklung auf dem Gebiet der Pharmakogenomik und die Versuche mit der xenogenen somatischen Therapie). Bei diesen Erwägungen muss auch die zunehmende Globalisierung eine Rolle spielen, die vor allem zwischen den drei großen pharmazeutischen ,Regionen" Europa, Nordamerika und Japan stattfindet. Die Globalisierung in Forschung und Entwicklung, die sich noch weitgehend auf neue Arzneimittel mit besonderem Innovationspotenzial beschränkt, ist natürlich das Ergebnis der internen Strategien großer Pharmaunternehmen, aber sie spiegelt auch reale wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfordernisse wider. 6. Über der Globalisierung der Wissenschaft darf nicht ihre logische Konsequenz vergessen werden: die Globalisierung bestimmter Regelungsmechanismen und vor allem der wissenschaftlichen und technischen Kriterien zur Beurteilung von Arzneimitteln. Die immer schnellere Einführung neuer Technologien in der Arzneimittelforschung und -entwicklung verlangt anpassungsfähige Regelungen und Vorschriften, die auf genau definierten stabilen Grundlagen mit einer wirklich internationalen Dimension beruhen. Diese ,globale" Dimension der Rechtsvor schriften ist sicherlich einer der wichtigsten neuen Faktoren, die gegenüber Anfang der 90er Jahre zu beachten sind, als das derzeitige Gemeinschaftssystem zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln konzipiert wurde. Ein Regelungsumfeld für die Genehmigung von Arzneimitteln, das sich isoliert entwickelt, kann nicht mehr als modern, effizient und dauerhaft angesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich bereits sehr aktiv im Rahmen von ICH [2] und VICH [3] an internationalen Diskussionen über die technischen und wissenschaftlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Human- und Tierarznei mittel. Aber auch in den Gemeinschaftsvorschriften zur Genehmigung des Inverkehr bringens muss diese neue globale Dimension hinreichend berücksichtigt werden, damit das gemeinschaftliche Europa seine Rolle auf internationalen Ebene an der Seite unserer Partner, vor allem der Amerikaner und Japaner, uneingeschränkt wahr nehmen kann. [2] International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Pharmaceuticals for Human Use. [3] International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Veterinary Pharmaceuticals Products. 7. Bei allen gesetzgeberischen und technischen Erwägungen muss unbedingt - das sei noch einmal gesagt - eines der wichtigsten Ziele des Binnenmarktes für Arzneimittel im Auge behalten werden, nämlich der konkrete Nutzen für die Gesundheit der Patienten. Das zentralisierte Zulassungssystem hat seine Tragfähigkeit im Hinblick auf die Beurteilung von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimittel unter Beweis gestellt. Laut Bericht der Kommission sind die Fristen bis zur Verfügbarkeit von Arzneimitteln zufriedenstellend. Die durchschnittliche Verfahrensdauer von etwa 270 Tagen ist durchaus vergleichbar mit anderen großen außereuropäischen Systemen, etwa der US-amerikanischen ,Food and Drug Administration". Zudem gelten erheblich kürzere Fristen für die Kategorien von Arzneimitteln, auf die das zentralisierte Verfahren angewandt wird, während vor 1995 über die gleichen Arzneimittel auf dem Wege der Konzertierung nach Maßgabe der Richt linie 87/22/EWG [4] entschieden wurde. [4] ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 38. Diese Richtlinie wurde mit Schaffung der Agentur und Einführung des zentralisierten Verfahrens durch die Richtlinie 93/41/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 40) aufgehoben. Durch die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parla ments und des Rates über Arzneimittel für seltene Leiden [5] werden bestimmte neue Arzneimittel für Patienten besser zugänglich gemacht. Im Rahmen des zentralisierten Verfahrens müssen aber noch weitere Möglichkeiten genutzt werden, um die Verfügbarkeit neuer Behandlungen zu erhöhen. Die Einführung eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens für bestimmte Arzneimittel, die wegen ihrer innovativen Eigenschaften von besonderem Interesse für die öffentliche Gesundheit sind oder für die es kaum therapeutische Alternativen gibt, sowie die Erteilung einer Genehmi gung unter Vorbehalt für eine vorgezogene Vermarktung von Arzneimitteln, sobald die Ergebnisse der vorliegenden Untersuchungen zeigen, dass sie einen erheblichen Nutzen für Kranke bedeuten, erlauben es den europäischen Bürgern künftig, so früh wie möglich von neuen Forschungsergebnissen zu profitieren. [5] ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1. 8. Die Einführung dieser neuen Bestimmungen darf jedoch nicht zu Lasten der Anwendungssicherheit für die Patienten, der notwendigen Marktüberwachung und einer verstärkten Pharmakovigilanz gehen. Grundlage jeder administrativen Entscheidung über ein neues Arzneimittel muss die Analyse des Nutzen-Risiko-Verhältnisses bleiben, unabhängig von dem jeweiligen Genehmigungsverfahren. Zwar konnten die geltenden Bestimmungen bereits ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, aber einige Modalitäten müssen noch verbessert werden, um die Gesamteffizienz von Pharmakovigilanz und Marktüberwachung zu erhöhen und vor allem neuen Therapien und der Vergrößerung des zu überwachenden Marktes durch die bevorstehende EU-Erweiterung Rechnung zu tragen. Die Rolle der Agentur im Zentrum dieses Systems muss gestärkt werden. Auch an den Modalitäten der Entscheidungsfindung und an der Einleitung von Notfallmaßnahmen durch die Kommission müssen Änderungen vorgenommen werden, um ihre Schnelligkeit und Effizienz zu steigern. Genauer gesagt wird vorgeschlagen, die Abstände zwischen den regelmäßigen aktualisierten Berichten über die Unbedenklichkeit zu verkürzen, die Kriterien für die Meldung von Nebenwirkungen - insbesondere schwerer Nebenwirkungen - zu erweitern, die Verwendung einer gemeinsamen internationalen Pharmakovigilanz-Terminologie allgemein einzuführen, die Rolle der Agentur als Koordinierungs- und Kontrollinstanz zu stärken und die Verwendung einer Datenbank zur Speicherung der zusammengetragenen Daten allgemein einzuführen. 9. Die meisten bisher angeführten Erwägungen gelten auch für den veterinärmedizinischen Bereich, wobei Anpassungen im Zusammenhang mit bestimmten technischen und wissenschaftlichen Merkmalen vorgenommen werden müssen. Ein wachsendes Problem in diesem Bereich ist die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für bestimmte Tierarten oder bei bestimmten Indikationen. Da sich diese Frage hauptsächlich bei der Revision der Richtlinie (Kodifizierung) [6] und der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 [7] des Rates stellt, sieht der vorliegende Vorschlag für die Umsetzungsmodalitäten bestimmter Regelungen und die Definition des Anwendungsbereichs des zentralisierten Verfahrens Ausnahmen oder Änderungen vor, um Sonderfälle wie insbesondere bestimmte immunologische Arzneimittel für einen regionalen Bereich oder zur Behandlung von Krankheiten zu berücksichtigen, die durch gemeinschaftliche Prophylaxemaßnahmen bekämpft werden. [6] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. [7] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. 10. Ganz allgemein sind im Rahmen der Revision der Arzneimittelgesetzgebung vier große Ziele auszumachen, die sich auf die Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission stützen. Sie betreffen insbesondere das zentralisierte Verfahren und die Zuständigkeiten der Agentur. // * Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der europäischen Bürger, vor allem durch die möglichst kurzfristige Bereitstellung innovativer und sicherer Produkte für die Patienten und durch eine verbesserte Marktaufsicht dank verstärkter Kontroll- und Pharmakovigilanzverfahren. In Bezug auf Tierarzneimittel Verbesserung des Schutzniveaus für die Tiergesundheit vor allem durch eine größere Anzahl verfügbarer Arzneimittel. * Vollendung des Binnenmarktes für Arzneimittel unter Berücksichtigung der Anforderungen der Globalisierung und Schaffung eines Rechtsrahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. * Reagieren auf die Herausforderungen der bevorstehenden EU-Erweiterung. * Möglichst weitgehende Rationalisierung und Vereinfachung des Systems, um seine allgemeine Kohärenz, seinen Bekanntheitsgrad und die Transparenz der Verfahren zu verbessern. II) Neufassung Obwohl sich die vorgeschlagenen Änderungen nicht auf die allgemeine Ausrichtung und die Grundlagen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 beziehen und es sich dabei im Grunde nur um Änderungen aufgrund der Erfahrungen mit der Funktionsweise des Systems handelt, sind dennoch zahlreiche Anpassungen im Wortlaut vorzunehmen, so dass sich ihre derzeitige Gestalt ändert. Im übrigen wird es durch die Annahme der beiden kodifizierten Richtlinien für Human- und Tierarzneimittel erforderlich, sämtliche Verweise auf alle alten Richtlinien durch Verweise auf die neuen Artikel der kodifizierten Richtlinien zu ersetzen. Würde man nur die betreffenden Artikel ändern, liefe man Gefahr, einen höchst komplizierten und praktisch unverständlichen Vorschlag zu erhalten. Daher wird vorgeschlagen, die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 aufzuheben (Artikel 78) und zwecks größerer Klarheit durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen, der zwar auf der geltenden Verordnung aufbaut, in den jedoch alle neuen Teile und Anpassungen an die kodifizierten Richtlinien eingefügt wurden. Da die geänderten Bestimmungen äußerst zahlreich sind und die geltende Verordnung durch eine neue ersetzt wird, handelt es sich um eine Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93. Aufgrund dieser Überlegungen folgt die Begründung des vorliegenden Vorschlags in ihrem Schema auch der Begründung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 und enthält nur die Änderungen, die durch neu in den verfügenden Teil aufgenommene Elemente erforderlich werden. III) Inhalt des Vorschlags im Einzelnen A) Das zentralisierte Verfahren für Humanarzneimittel 1. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens umfasst weiterhin Kategorien von Arzneimitteln, für die das Verfahren zwingend vorgeschrieben ist, und Kategorien, die freiwillig in das Verfahren einbezogen werden können. In materieller Hinsicht wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der ursprünglichen Verordnung insge samt beizubehalten und nur einige Änderungen vorzunehmen, die sich aus den Erfahrungen der letzten sechs Jahre und aus der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass das zentralisierte Verfahren für Arzneimittel, die durch Verfahren der Biotechnologie insbesondere unter Verwendung von Technologien der rekombinierten DNA, hergestellt wurden, obligatorisch bleibt. Hierunter fallen gentechnologische Produkte einschließlich der verwendeten Vektoren sowie jedes Arzneimittel mit einer Proteinkomponente, die mittels rekombinierter DNA hergestellt worden ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Wirkstoff des Arzneimittels handelt. Produkte für Zelltherapien sind als Arzneimittel anzusehen, für deren Inverkehrbringen eine Genehmigung erforderlich ist, sofern sie industriell hergestellt werden. Produkte für Zelltherapien, die aus einem der im Anhang zu diesem Vorschlag aufgeführten biotechnologischen Verfahren hervorgehen, müssen demnach im Rahmen des zentralisierten Verfahrens genehmigt werden. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Interpretation der ,mit biotechnologischen Verfahren hergestellten Arzneimittel" in ihren beiden Mitteilungen 94/C 82/04 [8] und 98/C 299/03 [9], die auch für den vorliegenden Vorschlag gilt (Artikel 3 Absatz 1 und Nummer 1 im Anhang). [8] ABl. C 82 vom 19.3.1994, S. 4. [9] ABl. C 229 vom 22.7.1998, S. 4. Die wichtigste vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass dieses Verfahren auch für alle neuen Wirkstoffe, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, zwingend vorgeschrieben wird (Artikel 3 Absatz 1 und Nummer 3 im Anhang). Für einen solchen Anwendungsbereich sprechen verschiedene Argumente. Die Akzeptanz und die weite Verbreitung biotechnologisch hergestellter Arzneimittel erklärt sich zum großen Teil aus einem Gemeinschaftsverfahren, das seit 1995 ein gemeinsames Vorgehen und ein hohes fachliches Niveau garantiert. Außerdem verbieten die Entwicklungskosten für die meisten Moleküle mit einem hohen Innovationspotenzial unter wirtschaftlichen und soziologischen Aspekten jede Beschränkung ihrer Vermarktung auf wenige nationale Märkte. Sie sprechen vielmehr für ein globales und gemeinschaftliches Vorgehen, das ihnen sofort den Zugang zu einem Markt mit kontinentalen Ausmaßen eröffnet. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Kosten für die Beurteilung sei daran erinnert, dass die Agentur laut Verordnung (EG) Nr. 297/95 [10] auch ermäßigte Gebühren für die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer Genehmigung erheben kann. [10] ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2743/98, ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 3. - Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass das zentralisierte Verfahren für alle anderen Arzneimittel, die eine therapeutische Innovation darstellen, freiwillig ist; ergänzend wird vorgeschlagen, auch solchen Arzneimitteln Zugang zu diesem Verfahren zu eröffnen, die zwar nicht ,innovativ" sind, aber einen Nutzen für die Gesellschaft oder die Patienten haben können, wenn sie in der gesamten Gemeinschaft zugelassen werden. Hierunter würden insbesondere einige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel fallen (Artikel 3 Absatz 2). - Schließlich sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, auf nationaler Ebene Generika für Arzneimittel zuzulassen, die von der Gemeinschaft genehmigt worden sind, soweit hierbei die Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erhalten bleibt. Die Hersteller dieser Generika hätten damit künftig die Wahl zwischen den beiden geltenden Verfahren (zentralisiert oder dezentralisiert), um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen zu erhalten (Artikel 3 Absatz 3). 2. Nicht nur der Name des im Rahmen des zentralisierten Verfahrens zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses (Artikel 5) wird geändert, um seine umfassende Zuständigkeit im Arzneimittelbereich zu dokumentieren, sondern auch seine Zusammensetzung (ein Vertreter jeder zuständigen Behörde), um der bevorstehenden Erweiterung Rechnung zu tragen; damit die Wissenschaft angemessen vertreten bleiben kann, wird die Möglichkeit eingeführt, durch Kooptation zusätzliche Mitglieder zu benennen (Artikel 54). Der Ausschuss soll Arbeits- und Sachverständigengruppen bilden und bestimmte Aufgaben an diese Gruppen delegieren können (Artikel 50 Absätze 2 und 3). Besonderes Gewicht hat dabei die Einsetzung einer ständigen Arbeitsgruppe dieses Ausschusses, die für die Entwicklung und Annahme wissenschaftlicher Gutachten und für die Beratung von Unternehmen zuständig ist. Die Entwicklung dieses Aufgabenbereichs der Agentur ist nach Auffassung der Kommission von erheblicher Bedeutung insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die biotechnologische Arzneimittel entwickeln, sowie für Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet neuer Therapien tätig sind. 3. Das zentralisierte Verfahren selbst wird nicht grundlegend geändert. Eine Änderung betrifft das Widerspruchsverfahren des Antragstellers gegen das wissenschaftliche Gutachten des Ausschusses. Dadurch soll das Verfahren effizienter ausgestaltet und die Position des Antragstellers gestärkt werden (Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2). Geändert werden die Regelungen zur Entscheidungsfindung der Kommission. Das derzeitige Verfahren wurde, wie zuvor ausgeführt, vor allem wegen seiner Länge heftig kritisiert. Bisher wird die Entscheidung im Wege des Regelungsverfahrens vom Typ III b) [11] im Sinne der Komitologie getroffen. Es ist festzustellen, dass die Kommission bei den hoch wissenschaftlichen Fragen von Anfang an stets den Gutachten der Agentur gefolgt ist. Alle Befassungen des Regelungsausschusses führten dazu, dass ein positives Gutachten zu einem Entscheidungsentwurf der Kommission entweder einstimmig oder in wenigen Fällen mit qualifizierter Mehrheit angenommen wurde. [12] Die überwiegende Mehrheit dieser Gutachten [13] wurde im schriftlichen Verfahren ohne formale Sitzung des Regelungsausschusses angenommen, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 vorgesehen ist. Die wenigen Fälle, in denen während einer Sitzung eine formale Abstimmung durchgeführt wurde, sind ganz zu Anfang in der Anlaufphase des zentralisierten Gemeinschaftssystems aufgetreten. [11] Gemäß Beschluss des Rates 87/373/EWG; ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33. [12] Bis 1. Mai 2001 wurden fünf Gutachten mit qualifizierter Mehrheit und 257 Gutachten einstimmig angenommen. [13] 253 Gutachten im schriftlichen Verfahren von insgesamt 262 vorgelegten Gutachten auf dem Gebiet der Humanarzneimittel bis 1. Mai 2001. In Anbetracht der von Herstellern geäußerten Kritik (siehe o. a. Bericht der Kommission) und der in sechs Jahren gesammelten Erfahrungen und schließlich der Annahme eines neuen Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 (1999/468/EG) [14] zur Komitologie musste dieses Entscheidungsverfahren überprüft werden. [14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zum einen heißt es in der Einleitung des Beschlusses des Rates (Erwägungsgrund 7), dass das Regelungsverfahren bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite anzu wenden ist, was auf die Erteilung einer Genehmigung für ein einzelnes Wirtschaftssubjekt zum Inverkehrbringen eines bestimmten Arzneimittels offensichtlich nicht zutrifft. Zum andern zeigt die Erfahrung, dass der Entscheidungsprozess in diesem speziellen Kontext a priori kein besonderes Problem bereitet, aufgrund dessen die Entscheidung auszusetzen oder zu verzögern wäre. Die Kommission schlägt deshalb für die Entscheidung das Beratungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EWG vor, wenn der von der Kommission vorgelegte Entwurf mit dem wissenschaftlichen Gutachten der Agentur übereinstimmt, und in allen anderen Fällen das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Beschlusses. In beiden Fällen werden die Fristen angepasst, um die Beratungsphase der Mitgliedstaaten zu verkürzen (Artikel 10 und 77). 4. Um dem legitimen Wunsch der Patienten zu entsprechen, schnellstmöglich Zugang zu bestimmten innovativen Therapien zu bekommen, die sich in erheblichem Maße auf die öffentliche Gesundheit auswirken, sieht der vorliegende Vorschlag zwei neue Modalitäten für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vor. Zum einen kann der Antragsteller ein beschleunigtes Beurteilungs- und Entscheidungs verfahren beantragen, das Vorrang vor anderen Verfahren hat. Er muss seinen Antrag im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit begründen. Der wissen schaftliche Ausschuss kann den vorrangigen Charakter anerkennen oder ablehnen. In jedem Fall müssen die normalen Beurteilungskriterien hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Arzneimittels erfuellt sein. Hier geht es vor allem, aber nicht ausschließlich um bestimmte Arzneimittel gegen Krebs und HIV ... (Artikel 13 Absatz 6). Das zweite Verfahren betrifft den speziellen Fall bestimmter Arzneimittel, die nach den vorliegenden Studien einen erheblichen Nutzen für die Patienten erwarten lassen und bei denen das Risiko-Nutzen-Verhältnis angesichts der oftmals schweren Erkrankung, für die sie indiziert sind, günstig ist. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass eine vorläufige Genehmigung für ein Jahr unter strengen Auflagen erteilt werden kann, wobei jährlich eine neue Beurteilung vorzunehmen ist. Die Modalitäten für die Umsetzung dieser Bestimmung müssen unter Berücksichtigung von Stellungnahmen von Wissenschaftlern, die auf die in Drittländern und in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gesammelten Erfahrungen zu stützen sind, genau festgelegt werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Kommission die Modalitäten in einer Anwendungsverordnung festschreibt, für die das Regelungsverfahren gelten soll (Artikel 13 Absatz 4). 5. Wie beim dezentralisierten Verfahren und den Vorschlägen betreffend die allge meinen Bestimmungen über die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird im vorliegenden Vorschlag die im Abstand von fünf Jahren erfolgende Verlängerung abgeschafft. Damit verbunden sind eine Stärkung der Pharmakovigilanzverfahren sowie eine höhere Frequenz für die vorgeschriebene Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte mit Angaben zur Unbedenklichkeit der Arzneimittel (Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 bis 24). In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte wichtig. Um den Verwaltungsaufwand der Agentur zu verringern, die Markttransparenz zu verbessern und der Abschaffung der im 5-Jahres-Rhythmus erfolgenden Verlängerung Rechnung zu tragen, sieht der Vorschlag vor, dass jede Genehmigung für das Inverkehrbringen, auf die in zwei aufeinander folgenden Jahren keine effektive Vermarktung des Arzneimittels folgt, unwirksam wird (Artikel 13 Absätze 2 und 3). Die Stärkung der Pharmakovigilanz und der Markt überwachung bringt eine Erhöhung der Effizienz und Schnelligkeit der admini strativen Entscheidungs- und Sanktionsprozesse mit sich (Artikel 18 Absatz 2 ff.). B) Das zentralisierte Verfahren für Tierarzneimittel 1. Die meisten oben angeführten Punkte sind unverändert in dem Teil des Vorschlags wiederzufinden, der Tierarzneimittel betrifft. Das gilt für die Bestimmungen zu Generika für Tierarzneimittel (Artikel 3 Absatz 3), für die Zusammensetzung und die Verfahren des wissenschaftlichen Ausschusses für den Veterinärbereich (,Ausschuss für Tierarzneimittel"), vor allem in Bezug auf die Einsetzung von Sachverständigen gruppen (Artikel 54 und Artikel 50 Absätze 2 und 3), für das Widerspruchsverfahren gegen das wissenschaftliche Gutachten des Ausschusses (Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2) und für den Entscheidungsprozess der Kommission (Artikel 32 und Artikel 77). Die Aufhebung der alle fünf Jahre erforderlichen Verlängerung, die Unwirksamkeitsklauseln (Artikel 35 Absätze 1 bis 3) und die Bestimmungen zur Verbesserung der Pharmakovigilanz und Markt überwachung (Artikel 37 bis 46) werden parallel zu den Vorschlägen im Humanarzneimittelbereich eingeführt. Weiter ist vorgesehen, dass der Antragsteller eine beschleunigte Beurteilung seines Antrags beantragen kann, der dann von der Agentur vorrangig behandelt wird. Der Antragsteller muss dies im Hinblick auf die therapeutische Bedeutung und die Tiergesundheit begründen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise kann der wissenschaftliche Ausschuss den Antrag annehmen oder ablehnen. In jedem Fall müssen die Standardkriterien hinsichtlich Qualität, Sicher heit und Wirksamkeit des Arzneimittels erfuellt sein (Artikel 35 Absatz 5). 2. Einige Bestimmungen haben aber auch einen spezifischen Charakter. Vorgesehen ist, dass die Anwendung des zentralisierten Verfahrens an die besonderen Bedingungen der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel angepasst wird. Das ,regionale" Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten lässt es angebracht erscheinen, besondere Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, etwa die Übernahme von Übersetzungen durch die Agentur, um die Genehmigung der für diese Krankheiten bestimmten Arzneimittel zu vereinfachen (Artikel 69). Dagegen ist es sinnvoll, für die Genehmigung immunologischer Arzneimittel gegen Krankheiten, die mit gemeinschaftlichen Prophylaxemaßnahmen bekämpft werden, das zentralisierte Verfahren vorzusehen (Artikel 3 Absatz 2), unabhängig davon, ob es sich um neue oder um alte Wirkstoffe handelt. C) Bestimmungen zur Agentur und allgemeine Bestimmungen 1. Die Änderungen der Bestimmungen zur Agentur betreffen zum einen ihre Zuständigkeiten und zum andern die Anpassung ihrer administrativen und wissenschaftlichen Strukturen an ihre neuen Aufgaben und die bevorstehende Erweiterung der Union. Die Grundlagen der Agentur, ihr Verwaltungsaufbau und ihre allgemeine Funktionsweise werden nicht geändert. Die 1993 getroffenen Entscheidungen haben zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt. 2. Der vorliegende Vorschlag sieht vor, dass die Agentur mit zusätzlichen Aufgaben betraut wird, von denen die meisten über die Beurteilung von Arzneimitteln hinausgehen. So ist vorgesehen, dass sie die wissenschaftliche Beratung für Unternehmen in Phasen der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet neuer Arzneimittel verstärkt und systematisch ausbaut, die vor den Verfahren der Genehmigung für das Inverkehrbringen liegen (Artikel 51 Buchstabe l). Diesen Aspekt, auf den weiter oben schon eingegangen wurde, hält die Kommission für überaus wichtig, vor allem im Zusammenhang mit neuen Therapien und mit durch biotechnologische Verfahren hergestellten Arzneimitteln. Es geht darum, die pharmazeutische Forschung in Europa zu unterstützen und zu fördern und auf diese Weise dazu beizutragen, dass den Patienten in Europa sehr viel schneller wirkungsvollere Arzneimittel angeboten werden können. Neue Forschungsbereiche (Pharmakogenomik, Gentherapie und Zelltherapie, xenogene somatische Therapie usw.) und der Aufschwung kleiner und mittlerer Unternehmen in diesem Sektor machen den Aufbau einer echten Partnerschaft, in der die Kompetenzen der Partner respektiert werden, zwischen diesen Unternehmen und der für die Beurteilung der künftigen Arzneimittel zuständigen Behörde ganz besonders wichtig. Die Agentur hat bereits derartige Dienstleistungen entwickelt, und zwar mit ermutigenden Ergebnissen. Der vorliegende Vorschlag zielt auf eine Stärkung der fachlichen Kapazitäten der Agentur auf diesem Gebiet ab (Artikel 50 Absatz 3), was durch die Einsetzung einer ständigen Arbeitsgruppe erreicht werden soll, damit solche Leistungen in größerem Umfang angeboten werden können. 3. Weiter wird vorgeschlagen, dass sich die Agentur an der Umsetzung von ,compassionate-use"-Programmen auf Gemeinschaftsebene beteiligt, wie sie einige Pharmaunternehmen für Humanarzneimittel eingeführt haben, die unter die vorliegende Verordnung fallen (Artikel 73). Im vorliegenden Kontext versteht man unter ,compassionate-use", wenn eine Arzneimittel vor seiner Genehmigung von einem Unternehmen und in seiner Verantwortung unter genau festgelegten Bedingungen für bestimmte Patientengruppen bereitgestellt wird. Selbstverständlich muss diese Bereitstellung im Hinblick auf Überleben, Lebensqualität oder eine bessere Prognose für die Krankheit der betreffenden Patienten zumindest potenziell von erheblichem Interesse sein. Somit beschränkt sich ein ,compassionate-use" auf Arzneimittel gegen schwere, meist tödlich verlaufende Krankheiten, gegen die es kaum oder keine Heilmittel oder nur Heilmittel mit schweren Nebenwirkungen gibt. Per definitionem erfolgt ein ,compassionate-use" vor oder während des Beurteilungsverfahrens für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen. Es endet mit dem Abschluss dieses Verfahrens. Zur Verdeutlichung sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn auch in klinischen Versuchen die Versorgung angeworbener Patienten mit Arzneimitteln erfolgt, die sich noch in der Entwicklung befinden, bedeutet ,compassionate-use" im vorliegenden Sinne die Bereitstellung des Arzneimittels außerhalb solcher Versuche. Durch den vorliegenden Vorschlag sollen die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für diesen Bereich oder eventuelle Kriterien, die darüber entscheiden, welche Arzneimittel für bestimmte Patienten im Rahmen eines Versuchs vorzeitig bereitgehalten werden sollen oder müssen, nicht ersetzt oder harmonisiert werden. Es soll lediglich für einen gerechteren Zugang der Patienten in Europa zu solchen Programmen gesorgt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass auf Gemeinschaftsebene die wissenschaftlichen und materiellen Voraussetzungen festgelegt werden können, unter denen ein Arzneimittel für Patienten bereitgestellt wird. Über ein geplantes ,compassionate-use" eines bestimmten Arzneimittels ist die Agentur zu informieren (Artikel 73 Absatz 2). Der Ausschuss für Humanarzneimittel kann Empfehlungen für die Verwendung, die Bereitstellung und die Patienten zielgruppe aussprechen (Artikel 73 Absatz 3), die dann nach Maßgabe der nationalen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. 4. Für den Bereich der internationalen Wissenschaftskooperation ist in dem vorliegenden Vorschlag vorgesehen, dass die Agentur ihre technische und wissenschaftliche Unterstützung für die Mitgliedstaaten und die Kommission intensiviert und ausbaut, vor allem im Rahmen multilateraler Gespräche über Fragen der technischen Harmonisierung (Artikel 51 Buchstabe h). Um einem von der Weltgesundheitsorganisation formulierten Bedarf und wiederholten Anfragen von Pharmaunternehmen zu entsprechen, die nicht für den Gemeinschaftsmarkt bestimmte Arzneimittel in Drittländer exportieren, sieht der vorliegende Vorschlag vor, die Agentur mit der wissenschaftlichen Beurteilung solcher Arzneimittel auf der Grundlage der in der Gemeinschaft geltenden Kriterien hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln zu betrauen. Diese Beurteilung wird aber ausschließlich auf eine Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation hin durchgeführt, die das Ersuchen von Drittländern oder internationalen Organisationen vorträgt (Artikel 52). 5. Durch den vorliegenden Vorschlag wird ein neuer Artikel in die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 eingeführt, der auf die Vorbeugung oder Lösung potenzieller Konflikte zwischen den wissenschaftlichen Gutachten der Agentur und den wissenschaftlichen Gutachten sonstiger Wissenschaftseinrichtungen der Gemeinschaft oder anderer abzielt (Artikel 53). Dieser Artikel entspricht Artikel 29 des Vorschlags der Kommission zur Einrichtung einer Europäischen Lebensmittelbehörde [15]. Hierbei geht es nicht darum, Konflikte zwischen wissenschaftlichen Gutachten der Agentur und den für den Arzneimittelbereich zuständigen nationalen Behörden auszuräumen. Solche Konflikte müssen im Rahmen der dafür im gemeinschaftlichen Arznei mittelrecht vorgesehenen Verfahren gelöst werden. Vielmehr findet Artikel 53 immer dann Anwendung, wenn die im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Arzneimittel vorgelegten Gutachten der Agentur und die Gutachten von Gremien, die nicht für die Beurteilung von Arzneimitteln, sondern für andere Bereiche zuständig sind, potenziellen Konfliktstoff beinhalten. [15] KOM (2000) 716 endgültig; ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 247. 6. Die zweite Gruppe von Änderungen der Bestimmungen zur Agentur betrifft ihre administrativen und wissenschaftlichen Strukturen. Die meisten dieser Änderungen werden im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung eingeführt und zielen darauf ab, die Zusammensetzung der Ausschüsse entsprechend anzupassen. So wird vorgeschlagen, dass den wissenschaftlichen Ausschüssen künftig ein Vertreter jeder zuständigen nationalen Behörde angehören soll (Artikel 54 Absatz 1). Um das für ein reibungsloses Funktionieren dieser Ausschüsse notwendige Fachwissen und breit gefächerte Kenntnisse über hoch spezialisierte Bereiche zu erhalten, wird zum einen die Möglichkeit, durch Kooptation zusätzliche Mitglieder in diese Ausschüsse zu benennen, und zum anderen die systematische Heranziehung zusätzlicher Experten vorgeschlagen, die entweder direkt von den Mitgliedern der Ausschüsse benannt werden (Artikel 54 Absatz 1) oder die im Verzeichnis der bei der Agentur akkreditierten Sachverständigen aufgeführt sind (Artikel 55 Absatz 2). Zur Rationalisierung und Erweiterung des fachlichen Potenzials der Ausschüsse ist außerdem vorgesehen, dass diese sich stärker auf spezialisierte Arbeitsgruppen stützen (Artikel 50 Absatz 2) und bestimmte Aufgaben an diese Arbeitsgruppen delegieren können (Artikel 54 Absatz 5). Der vorliegende Vorschlag integriert den durch die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 eingesetzten Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden in die Verwaltungs- und Rechtsstruktur der Agentur und sieht die Einsetzung eines Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel vor, dessen Tätigkeit in einem Vorschlag für eine spezielle Richtlinie beschrieben wird, über den das Europäische Parlament und der Rat parallel zu dem vorliegenden Vorschlag debattieren werden (Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c und d). Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Agentur wird geändert, um die von der Kommission bei der Einsetzung der jüngsten Agenturen oder Behörden für Bereiche wie Lebensmittel, Sicherheit auf See und Luftsicherheit vorgeschlagene Struktur beizubehalten. Dem Verwaltungsrat gehören vier vom Ministerrat, vier von der Kommission, vier vom Europäischen Parlament benannte Vertreter sowie vier Vertreter der Patienten und der Industrie an, die von der Kommission benannt werden (Artikel 58). Um die technische Kohärenz des gesamten Gemeinschaftssystems für die Beurtei lung von Arzneimitteln und die Marktüberwachung zu stärken und die Wahrneh mung der Aufgaben der Agentur zu optimieren, wird vorgeschlagen, beim Verwal tungsdirektor einen Beirat einzusetzen, in dem alle für Human- und Tierarzneimittel zuständigen nationalen Behörden oder Agenturen vertreten sind (Artikel 59). 7. Schließlich wird vorgeschlagen, einige allgemeine Bestimmungen der Verordnung von 1993 zu ändern und neue einzuführen, um Probleme, die bei der Umsetzung der alten Verordnung aufgetreten sind, zu beseitigen und die für ein reibungsloses Funktionieren der Verfahren unerlässliche Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei geht es vorrangig darum, die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates zur Festlegung von Regelungen für die Transparenz zu präzisieren (Artikel 69), einige Vermarktungsregeln für ein von der Gemeinschaft genehmigtes Arzneimittel zu bestimmen (Artikel 72), die Rolle der Agentur als Kontrollbehörde für den Parallelvertrieb solcher Arzneimittel zu beschreiben (Artikel 51 Buchstabe m) und die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Agentur festzulegen (Artikel 55 Absatz 4). D) Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag ist Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) EG-Vertrag. Artikel 95, in dem die Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung gemäß Artikel 251 vorgesehen ist, bildet die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der in Artikel 14 EG-Vertrag genannten Ziele, zu denen auch der freie Verkehr von Arzneimitteln, in diesem Fall von Humanarznei mitteln, gehört. Oberstes Ziel aller Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, doch dieses Ziel muss mit Mitteln erreicht werden, die den freien Verkehr von Arzneimitteln in der Gemeinschaft nicht behindern. Nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages werden alle vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Arzneimittel erlassenen Rechtsvorschriften - ausge nommen die aufgrund der Durchführungsbefugnisse der Kommission erlassenen Richtlinien - zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Arzneimittel nach Maßgabe dieses Artikels angenommen. Unterschiede in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindern den Handel innerhalb der Gemeinschaft und haben unmittelbare Folgen für das Funktionieren des Binnenmarktes. Das Eingreifen des EU-Gesetzgebers ist somit gerechtfertigt, um derartige Behinderungen zu beseitigen. Der Vorschlag enthält alle Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zur Schaffung der Agentur und zur Festlegung des zentralisierten Genehmigungsverfahrens für Arzneimittel. Durch diese Verordnung war die erforderliche Übertragung der Zuständigkeiten auf die Gemeinschaft geregelt und die Agentur in rechtlicher und fachlicher Hinsicht eingerichtet worden. Die Ziele des vorliegenden Vorschlags für eine Neufassung der Verordnung sind die Anpassung und Änderung bestimmter Verfahrensabläufe, eine Reform der strukturellen Zusammensetzung der Agentur sowie die Angleichung an die beiden kodifizierten Richtlinien, ohne die Grundlagen der Basisverordnung zu verändern. Die Agentur wird mit einigen neuen Aufgaben betraut, die sich von den ihr 1993 übertragenen Zuständigkeiten herleiten lassen oder eine Konsequenz daraus sind. Diese Änderungen und Anpassungen sollen den Zusammenhalt stärken und das Funktionieren des Binnenmarktes für Arzneimittel auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten sechs Jahre verbessern. Im übrigen sind in Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) EG-Vertrag von nun an ausdrücklich Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz genannt, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben. Der vorliegende Vorschlag enthält zahlreiche derartige Schutzmaßnahmen im Bereich Veterinärwesen. Vor Verabschie dung des Vertrags von Amsterdam, durch den eine neue Politik im Gesundheitsbereich verankert wurde, indem man den zuständigen Stellen der Gemeinschaft Legislativ kompetenzen übertrug, wurden die Rechtsinstrumente in diesem Bereich auf der Grundlage der ehemaligen Artikel 100 und 235 EG-Vertrag erlassen (da zu dieser Zeit keine spezifische Zuständigkeit gegeben war); dies ist heute in diesem Bereich nicht mehr erforderlich, da nunmehr eine eigene Rechtsgrundlage besteht. E) Administrative und rechtliche Vereinfachung Im vorliegenden Vorschlag wird die enorme Kodifizierungsarbeit der Richtlinien im Bereich der Gemeinschaftsgesetzgebung für Humanarzneimittel (31 kodifizierte Texte) und Tier arzneimittel (11 kodifizierte Texte) angemessen berücksichtigt. Durch einige neue Bestimmungen sollen die Entscheidungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln rationalisiert und beschleunigt werden. F) Konsultationen vor der Ausarbeitung des Vorschlags Die Kommission hat, wie zu Anfang schon gesagt, externe Berater mit einem Audit beauftragt. Es fanden zahlreiche Konsultationen, Sitzungen und Anhörungen mit allen Beteiligten statt. Außerdem erhielt die Kommission viele Berichte und Dokumente insbesondere von Patientenverbänden, europäischen Verbänden der Pharmaindustrie, der Apotheker und der Händler. Sämtliche Dokumente und ihre Analyse sind in den bereits angesprochenen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise der Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln eingeflossen. 2001/0252 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission, [16] [16] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [17] [17] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, [18] [18] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, [19] [19] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln [20] ist vorgesehen, dass die Kommission innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der genannten Verordnung einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen mit der Funktionsweise der Verfahren vorlegt, die insbesondere in dieser Verordnung festgelegt wurden. [20] ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/98 der Kommission (ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7). (2) Auf der Grundlage des Berichts der Kommission [21] hat es sich als notwendig erwiesen, Änderungen an bestimmten verwaltungstechnischen Aspekten der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln vorzunehmen. [21] KOM(....) endg. (3) Aus den Schlussfolgerungen des genannten Berichts geht hervor, dass die Änderun gen, die an dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 eingeführten zentralisier ten Verfahren vorzunehmen sind, in der Korrektur bestimmter Verfahrensvorschriften und in Anpassungen zur Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie der künftigen Erweiterung der Europäischen Union bestehen. Aus diesem Bericht ergibt sich außerdem, dass die allgemeinen Grundsätze, die zu einem früheren Zeitpunkt zur Regelung des zentralisierten Verfahrens aufgestellt wurden, beibehalten werden müssen. (4) Nachdem das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2001/83/EG vom 23. Oktober 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [22] und die Richtlinie 2001/82/EG vom 23. Oktober 2001 zur Schaffung eines Gemein schaftskodexes für Tier arzneimittel [23] angenommen haben, gilt es nun, sämtliche Verweise in der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 durch die Anpassung an die kodifizierten Richtlinien zu aktualisieren. [22] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. [23] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. (5) Im Zuge der vorgeschlagenen Anpassungen und Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung durch eine neue Verordnung zu ersetzen. (6) Es ist angezeigt, das konzertierte Vorgehen der Gemeinschaft vor einer nationalen Entscheidung bezüglich eines technologisch hochwertigen Arzneimittels beizube halten, das durch die aufgehobenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingeführt wurde. (7) Die Erfahrung, die seit der Verabschiedung der Richtlinie 87/22/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen betreffend das Inverkehrbringen technologisch hochwertiger Arzneimittel, insbesondere aus der Biotechnologie [24], gewonnen wurde, zeigte, dass ein zwingendes zentralisiertes Gemeinschaftsverfahren für die Zulassung von technologisch hochwertigen Arzneimitteln, insbesondere aus der Biotechnologie, eingerichtet werden muss, damit das hohe Niveau der wissenschaftlichen Beurteilung dieser Arzneimittel in der Gemeinschaft aufrechterhalten wird und das Vertrauen der Patienten und der medizinischen Fachkräfte in diese Beurteilung erhalten bleibt. Besonders wichtig ist dies im Zusammenhang mit dem Entstehen neuer Therapien wie die Gentherapie und damit verbundene Zelltherapien und die xenogene somatische Therapie. Dieses Vorgehen ist insbesondere zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes im Arzneimittelsektor beizubehalten. [24] ABl. L 15 vom 17.1.1987, S. 38. Aufgehoben durch die Richtlinie 93/41/EWG (ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 40). (8) Zur Harmonisierung des Binnenmarktes für die neuen Arzneimittel empfiehlt es sich außerdem, dieses Verfahren für alle Arzneimittel vorzuschreiben, die zur Verabrei chung an den Menschen oder an Tiere bestimmt sind und einen völlig neuen Wirkstoff enthalten, d. h. einen Wirkstoff, der bislang in der Gemeinschaft noch nicht genehmigt wurde. (9) Im Bereich der Humanarzneimittel ist der fakultative Zugang zum zentralisierten Verfahren ebenfalls in jenen Fällen vorzusehen, in denen die Anwendung eines einheitlichen Verfahrens einen Mehrwert für den Patienten erbringt. Dieses Verfahren muss jedoch freiwillig bleiben für jene Arzneimittel, die zwar nicht zu den vorgenannten Gruppen gehören, aber dennoch eine therapeutische Neuerung darstellen. Ergänzend sollte der Zugang zu diesem Verfahren auch Arzneimitteln offen stehen, die zwar keine ,Innovation" darstellen, aber einen Nutzen für die Gesellschaft oder die Patienten bedeuten, wenn sie sofort auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden. Hierzu können vor allem bestimmte Arzneimittel gehören, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese Wahlmöglichkeit kann auf Generika von durch die Gemeinschaft zugelassenen Arzneimitteln erweitert werden, da die bei der Beurteilung des Referenzarzneimittels erzielte Harmonisierung und die Ergebnisse dieser Beurteilung zwingend erhalten bleiben. (10) In Bezug auf Tierarzneimittel gilt es, den Erlass administrativer Maßnahmen vorzusehen, damit den Besonderheiten dieses Gebiets Rechnung getragen werden kann, insbesondere was die regionale Verbreitung bestimmter Krankheiten angeht. Außerdem gilt es, die im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften für die Tierseuchen prophylaxe verwendeten Arzneimittel in den Anwendungsbereichs des zentralisierten Verfahrens aufzunehmen. (11) Im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung müssen für die im Rahmen des zentralisierten Verfahrens zu treffenden Entscheidungen über eine Genehmigung allein objektive wissenschaftliche Kriterien hinsichtlich der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des betreffenden Arzneimittels zugrunde gelegt werden und sämtliche Erwägungen wirtschaftlicher oder anderer Art unberücksichtigt bleiben. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit haben, auf ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Humanarzneimitteln zu untersagen, die objektiv definierte Grundsätze der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit verletzen. Ferner darf ein Tierarzneimittel von der Gemeinschaft nur genehmigt werden, wenn seine Verwendung nicht gegen die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften verstößt. (12) Es gilt, dafür zu Sorge zu tragen, dass auf die von der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel die Kriterien der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit nach den Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG angewendet werden. (13) Der Gemeinschaft müssen die nötigen Mittel für eine wissenschaftliche Beurteilung der Arzneimittel zur Verfügung stehen, für die eine Genehmigung gemäß den zentralisierten Gemeinschaftsverfahren beantragt wird. Um eine wirksame Anglei chung der Verwaltungsentscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Arzneimitteln zu erreichen, für die ein Genehmigungsantrag nach den dezentralisierten Verfahren gestellt wird, sind für die Gemeinschaft zudem die nötigen Mittel bereitzustellen, damit sie zwischen den Mitgliedstaaten auftretende Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln ausräumen kann. (14) Es ist daher angezeigt, eine Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (nachstehend die ,Agentur" genannt) zu schaffen. (15) Alle Organe, aus denen die Agentur besteht, sind in ihrem Aufbau und in ihrer Funktionsweise so zu konzipieren, dass den Erfordernissen einer ständigen Erneue rung des wissen schaftlichen Fachwissens, einer Zusammenarbeit zwischen den Stellen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und einer angemessenen Vertretung der zivilen Gesellschaft sowie der künftigen Erweiterung der Europäischen Union Rechnung getragen wird. (16) Die Hauptaufgabe der Agentur sollte darin bestehen, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten wissenschaftliche Gutachten auf möglichst hohem Niveau bereitzustellen, damit diese die Befugnisse ausüben können, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Arzneimittel sowie Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln übertragen werden. Erst nachdem die Agentur eine einmalige wissenschaftlichen Beurteilung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von technologisch hochwertigen Arzneimitteln auf möglichst hohem Niveau vorgenommen hat, sollte die Gemeinschaft auf dem Wege eines beschleunigten Verfahrens, das eine enge Zusammenarbeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gewährleistet, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilen. (17) Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den in den Mitglied staaten tätigen Wissenschaftlern zu sorgen, gilt es, durch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates eine engere Einbindung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Gesamtverwaltung des gemeinschaftlichen Systems für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Arzneimitteln vorzusehen, indem ein beim Verwaltungsdirektor der Agentur anzusiedelnder Beirat geschaffen wird. (18) Die alleinige Zuständigkeit für die Ausarbeitung der Gutachten der Agentur über sämtliche Fragen zu Humanarzneimitteln ist einem Ausschuss für Humanarzneimittel zu übertragen. Für Tierarzneimittel ist diese Zuständigkeit einem Ausschuss für Tierarzneimittel zu übertragen. In Bezug auf Arzneimittel für seltene Leiden obliegt diese Aufgabe dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden, der durch die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden [25] eingerichtet wurde; [für pflanzliche Arzneimittel sollte diese Aufgabe dem Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel übertragen werden, der durch die Richtlinie 2001/83/EG geschaffen wurde.] [25] ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1. (19) Die Schaffung der Agentur ermöglicht es, die wissenschaftliche Aufgabe und die Unabhängigkeit dieser Ausschüsse zu stärken, und zwar insbesondere durch die Einrichtung eines ständigen technischen und administrativen Sekretariats. (20) Der Tätigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse muss erweitert, ihre Funktionsweise und ihre Zusammensetzung modernisiert werden. Die wissenschaftliche Beratung der Antragsteller, die in Zukunft um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nachsuchen, muss allgemein eingeführt und vertieft werden. Ebenso sind Strukturen einzurichten, die es erlauben, die Beratung der Unternehmen weiterzuentwickeln. Die Ausschüsse müssen verschiedene Beurteilungsaufgaben an Arbeitsgruppen delegieren können, die auf ständiger Basis eingerichtet und in die Sachverständige aus Wissenschaft und Forschung benannt werden, sie tragen jedoch weiterhin die volle Verantwortung für das abgegebene wissenschaftliche Gutachten. Die Rechtsbehelfsverfahren müssen zu einer besseren Gewährleistung der Rechte des Antragstellers angepasst werden. (21) Für die wissenschaftlichen Ausschüsse, die im Rahmen des zentralisierten Verfahrens tätig sind, ist die Anzahl der Mitglieder so festzulegen, dass ihre Größe auch nach der Erweiterung der Europäischen Union noch eine effiziente Arbeit gestattet. (22) Zudem gilt es, die Rolle der wissenschaftlichen Ausschüsse so zu stärken, dass sich die Agentur aktiv an dem wissenschaftlichen Dialog auf internationaler Ebene beteiligen und verschiedene Tätigkeiten ausbauen kann, die insbesondere im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Harmonisierung auf internationaler Ebene und der technischen Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation künftig erforderlich werden. (23) Um eine größere Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt es sich außerdem, die Aufgaben der Agentur in Bezug auf die Regeln für die Transparenz ihrer Arbeit zu präzisieren, bestimmte Bedingungen für die Vermarktung eines von der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittels genau festzulegen, der Agentur eine Kontrollbefugnis bezogen auf den Vertrieb der in der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittel zu übertragen sowie die Sanktionen und ihre Durchführungsmodalitäten genau zu bestimmen, die zur Anwendung kommen, falls die Bestimmungen der genannten Verordnung sowie die Bedingungen für die Genehmigungen, die gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erteilt wurden, nicht eingehalten werden. (24) Ferner ist es erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung der von der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittel zu treffen, und zwar vor allem zur genauen Überwachung der Nebenwirkungen dieser Arzneimittel im Rahmen der Pharmakovigilanz-Aktivitäten der Gemeinschaft, so dass jedes Medikament, das unter normalen Verwendungsbedingungen ein inakzeptabel hohes Risiko aufweist, rasch vom Markt genommen werden kann. (25) Um die Wirksamkeit der Marktaufsicht zu erhöhen, muss die Agentur für die Koordi nierung der Pharmakovigilanz-Aktivitäten der Mitgliedstaaten zuständig sein. Einige Bestimmungen sollten eingeführt werden, um strenge und wirksame Pharmakovi gilanzverfahren festzulegen, um es der zuständigen Behörde zu gestatten, vorläufige Notfallmaßnahmen, einschließlich Änderungen an einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, zu ergreifen, und um schließlich jederzeit eine Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses eines Arzneimittels zu ermöglichen. (26) Zudem empfiehlt es sich, der Kommission die Aufgabe zu übertragen, in enger Zusammenarbeit mit der Agentur und nach Konsultation der Mitgliedstaaten die Ausführung der unterschiedlichen von den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Über wachungsaufgaben zu koordinieren, und zwar insbesondere die Bereitstellung von Angaben zu den Arzneimitteln, die Kontrolle der Einhaltung der guten Herstellungs praxis, der guten Laborpraxis und der guten klinischen Praxis. (27) Es ist erforderlich, eine geordnete Anwendung der gemeinschaftlichen Genehmi gungsverfahren für Arzneimittel und der nationalen Verfahren der Mitgliedstaaten vorzusehen, die durch die Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG bereits weitgehend angeglichen wurden. Es ist angezeigt, die Funktionsweise der durch die vorliegende Verordnung festgelegten Verfahren anhand der Erfahrungen, die damit gemacht wurden, von der Kommission alle zehn Jahre neu überprüfen zu lassen. (28) Außerdem sollten neue Verfahren eingeführt werden, damit insbesondere den legitimen Erwartungen der Patienten und der immer schnelleren Entwicklung von Wissenschaft und Therapien besser entsprochen werden kann. In diesem Zusammenhang sollten zum einen schnellere Beurteilungsverfahren eingeführt werden, die Arzneimitteln vorbehalten sind, die von hohem therapeutischen Interesse sind, und zum anderen Verfahren für die Erteilung zeitlich begrenzter Zulassungen, die bestimmten, jährlich zu überprüfenden Bedingungen unterliegen. Bei den Humanarzneimitteln sollte außerdem immer dann, wenn dies möglich ist, für neue Arzneimittel ein gemeinsamer Ansatz für Kriterien und Verwendungsbedingungen nach dem ,compassionate-use"-Prinzip im Rahmen der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten verfolgt werden. (29) Entsprechend den Bestimmungen der Richtlinien 2001/83/EG und 2001/82/EG sollte eine Gemeinschaftsgenehmigung unbegrenzte Geltungsdauer haben. Im übrigen soll ten Genehmigungen, die zwei aufeinander folgende Jahre lang nicht genutzt werden - d. h. in deren Rahmen innerhalb dieses Zeitraums in der Gemeinschaft kein Arznei mittel in Verkehr gebracht wurde -, als ungültig betrachtet werden, vor allem damit die Fortführung derartiger Genehmigungen keinen Verwaltungsaufwand mehr verursacht. (30) Von Arzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, kann eine Gefahr für die Umwelt ausgehen. Daher ist für solche Arzneimittel neben der Beurteilung ihrer Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit im Rahmen eines einheitlichen gemeinschaftlichen Genehmigungsverfahrens eine ähn liche Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben, wie sie bereits in der Richt linie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates [26] enthalten ist. [26] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... [über die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen und die die Rückverfolgbarkeit von für die menschliche Ernährung bestimmten Erzeugnissen usw.]. (31) Da die meisten der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen von individueller Tragweite sind, empfiehlt es sich, auf das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [27] beziehungswiese das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses zurückzugreifen. Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses sollten nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses erlassen werden - [27] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz im Bereich Human- und Tierarzneimittel sowie die Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (nachfolgend ,Agentur"). Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Festsetzung der Arzneimittelpreise sowie in Bezug auf die Aufnahme von Arzneimitteln in den Geltungsbereich ihrer nationalen Krankenversicherungs- bzw. Sozialversicherungs systeme aufgrund von gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen unberührt. Die Mitgliedstaaten können insbesondere aus der Genehmigung für das Inverkehr bringen diejenigen Heilanzeigen und Packungsgrößen auswählen, die von ihren Sozialver sicherungsträgern abgedeckt werden. Artikel 2 Die in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG und in Artikel 1 der Richtlinie 2001/82/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten für die Zwecke dieser Verordnung. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen von dieser Verordnung unterliegenden Arzneimitteln muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Er ist für das Inverkehrbringen in der gesamten Gemeinschaft verantwortlich. Artikel 3 1. Ein unter den Anhang fallendes Arzneimittel darf innerhalb der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist. 2. Nicht unter den Anhang I fallende Arzneimittel können eine Genehmigung der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung erhalten, sofern der Antragsteller nachweist, dass dieses Arzneimittel eine bedeutende Innovation in therapeutischer, wissenschaftlicher oder technischer Hinsicht darstellt, oder dass die Erteilung einer Genehmigung gemäß dieser Verordnung für die Patienten oder die Tiergesundheit auf Gemeinschaftsebene von Interesse ist. Außerdem kann eine derartige Genehmigung auch für immunologische Tierarzneimittel gegen die Tierkrankheiten erteilt werden, die gemeinschaftlichen Prophylaxemaßnahmen unterliegen. 3. Ein Generikum eines von der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittels kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/83/EG und der Richtlinie 2001/82/EG unter folgenden Bedingungen genehmigt werden: a) der Antrag auf Genehmigung wird gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG oder gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG unterbreitet, b) die Zusammenfassung der Produktmerkmale entspricht in allen Punkten dem des von der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittels und c) das Generikum wird in allen Mitgliedstaaten, in denen der Antrag gestellt wurde, unter demselben Namen genehmigt. 4. Nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse der gemäß Artikel 49 eingerichteten Agentur kann der Anhang I vor dem Hintergrund des technischen und wissen schaftlichen Fortschritts zur Aufnahme aller erforderlichen Änderungen überprüft werden. Diese Änderungen werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen. Artikel 4 1. Zur Erlangung der in Artikel 3 genannten Genehmigung ist bei der Agentur ein Antrag einzureichen. 2. Die Gemeinschaft erteilt und überwacht die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln gemäß Titel II. 3. Die Gemeinschaft erteilt und überwacht die Genehmigungen für Tierarzneimittel gemäß Titel III. TITEL II GENEHMIGUNG UND ÜBERWACHUNG VON HUMANARZNEIMITTELN Kapitel 1 Vorlage und Prüfung von Anträgen - Genehmigung Artikel 5 1. Es wird ein Ausschuss für Humanarzneimittel eingerichtet. Dieser Ausschuss ist Teil der Agentur. 2. Unbeschadet des Artikels 50 und anderer ihm gegebenenfalls durch das Gemeinschaftsrecht übertragener Aufgabenbereiche ist der Ausschuss zuständig für die Formulierung des Gutachtens der Agentur zu allen Fragen bezüglich der Zulässigkeit der nach dem zentralisierten Verfahren eingereichten Anträge, der Erteilung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Humanarzneimittels entsprechend den Bestimmungen dieses Titels sowie bezüglich der Pharmakovigilanz. 3. Im Auftrag des Verwaltungsdirektors der Agentur oder des Vertreters der Kommission formuliert der Ausschuss für Humanarzneimittel außerdem die Gutachten zu wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Humanarzneimitteln. Artikel 6 1. Jedem Antrag auf Genehmigung eines Humanarzneimittels sind die in Artikel 8 Absatz 3 und den Artikeln 11 und 12 sowie im Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten spezifischen und ausführlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Diese Angaben und Unterlagen müssen der Einmaligkeit und dem gemeinschaftlichen Charakter der beantragten Genehmigung und insbesondere der Verwendung eines einheitlichen Namens für das Arzneimittel Rechnung tragen. Dem Antrag ist auch die für die Prüfung des Antrags an die Agentur zu entrichtende Gebühr beizufügen. 2. Einem Antrag auf Genehmigung eines Arzneimittels, das genetisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/18/EG enthält oder aus solchen besteht, sind folgende Unterlagen beizufügen: a) wie in Teil B der Richtlinie 2001/18/EG bzw. Teil B der Richt linie 90/220/EWG des Rates [28] vorgesehen, eine Kopie jeder etwaigen schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörde zu der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, [28] ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. b) vollständige technische Unterlagen, die die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG vorgeschriebenen Angaben enthalten, c) die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Grundprinzipien von Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG sowie d) die Ergebnisse etwaiger Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungs zwecken. Die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG gelten nicht für Humanarzneimittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. 3. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das Gutachten des Ausschusses für Human arzneimittel innerhalb von 210 Tagen nach Eingang eines gültigen Antrags abge geben wird. Bei Humanarzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, hat der Ausschuss in seinem Gutachten die Umweltschutzauflagen der Richtlinie 2001/18/EG einzuhalten. Bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, führt der Berichterstatter die notwendigen Anhörungen mit den von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten geschaffenen Stellen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG durch. 4. Die Kommission stellt in Konsultation mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und den interessierten Gruppen einen detaillierten Leitfaden darüber auf, in welcher Form die Genehmigungsanträge vorzulegen sind. Artikel 7 Zur Erstellung seines Gutachtens a) prüft der Ausschuss für Humanarzneimittel, ob die gemäß Artikel 6 vorgelegten Angaben und Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen, und untersucht, ob die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels erfuellt sind; b) kann der Ausschuss für Humanarzneimittel verlangen, dass ein staatliches Labor oder ein zu diesem Zweck benanntes Labor das Humanarzneimittel, dessen Ausgangsstoffe und gegebenenfalls dessen Zwischenprodukte oder sonstige Bestandteile prüft, um sicherzustellen, dass die vom Hersteller angewandten und im den Antrag beschriebenen Kontrollmethoden ausreichend sind; c) kann der Ausschuss für Humanarzneimittel, soweit erforderlich, den Antragsteller auffordern, die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen. Macht der Ausschuss von der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Möglichkeit Gebrauch, wird die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Frist unterbrochen, bis die angeforderten zusätzlichen Unterlagen vorliegen. In gleicher Weise wird diese Frist für den Zeitraum unterbrochen, der dem Antragsteller zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen eingeräumt wird. Artikel 8 1. Auf schriftliche Aufforderung des Ausschusses für Humanarzneimittel hat ein Mitgliedstaat Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Hersteller eines Arzneimittels oder der Importeur aus einem Drittland in der Lage ist, das betreffende Arzneimittel in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 6 vorgelegten Angaben und Unterlagen herzustellen bzw. die notwendigen Kontrollen durchzu führen. 2. Sofern der Ausschuss für Humanarzneimittel es für den Abschluss der Antragsprüfung für erforderlich hält, kann er vom Antragsteller verlangen, einer speziellen Inspektion des Herstellungsbetriebs des betreffenden Arzneimittels zuzustimmen. Die Inspektion wird innerhalb der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Frist durch über die entsprechenden Qualifikationen verfügende Inspektoren aus dem Mitgliedstaat durchgeführt, die bei Bedarf von einem vom Ausschuss benannten Berichterstatter oder Sachverständigen begleitet werden können. Artikel 9 1. Die Agentur unterrichtet unverzüglich den Antragsteller, wenn das Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel zu dem Ergebnis kommt, dass a) der Antrag die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Genehmigungskriterien nicht erfuellt, b) die vom Antragsteller vorgeschlagene Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels geändert werden muss, c) die Etikettierung bzw. die Packungsbeilage des Produkts nicht den Bestimmungen von Titel V der Richtlinie 2001/83/EG entspricht, oder dass d) die Genehmigung vorbehaltlich der in Artikel 13 Absätze 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen zu erteilen ist. 2. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Gutachtens kann der Antragsteller der Agentur schriftlich mitteilen, dass er Widerspruch einlegt. In diesem Fall legt er der Agentur binnen 60 Tagen nach Erhalt des Gutachtens eine ausführliche Begründung des Widerspruchs vor. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Widerspruchsbegründung überprüft der Ausschuss erneut sein Gutachten unter den in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen. Die Schlussfolgerungen aufgrund des Widerspruchs werden dem endgültigen Gutachten beigefügt. 3. Die Agentur übermittelt das endgültige Gutachten des Ausschusses innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verabschiedung der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zusammen mit einem Bericht, der die Beurteilung des Arznei mittels durch den Ausschuss enthält und die Gründe für seine Schlussfolgerungen angibt. 4. Im Fall eines positiven Gutachtens für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels sind dem Gutachten folgende Unterlagen beizufügen: a) der Entwurf der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/83/EG; b) Einzelheiten etwaiger Bedingungen oder Einschränkungen, die für die Abgabe oder Verwendung des betreffenden Arzneimittels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen, unter denen das Arzneimittel Patienten zugänglich gemacht werden darf, unter Berücksichtigung der in Titel VI der Richtlinie 2001/83/EG festgelegten Kriterien; c) der vom Antragsteller vorgeschlagene Textentwurf für die Etikettierung und Packungsbeilage in der in Titel V der Richtlinie 2001/83/EG geforderten Form; d) der Beurteilungsbericht. Artikel 10 1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Gutachtens erstellt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung über den Antrag. Sieht der Entscheidungsentwurf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vor, so beinhaltet er die in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Unterlagen oder nimmt darauf Bezug. Entspricht der Entscheidungsentwurf nicht dem Gutachten der Agentur, so fügt die Kommission eine eingehende Begründung für die Abweichung bei. Der Entscheidungsentwurf wird den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mitgeteilt. 2. Die Kommission erlässt eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 77 Absatz 3 genannten Verfahren, wenn der Entscheidungsentwurf mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt. Die Kommission erlässt eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 77 Absatz 4 genannten Verfahren, wenn der Entscheidungsentwurf nicht mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt. 3. Der in Artikel 77 Absatz 1 genannte Ständige Ausschuss für Humanarzneimittel passt seine Geschäftsordnung an, um den ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben Rechnung zu tragen. Bei der Anpassung wird Folgendes vorgesehen: a) Das Gutachten des Ständigen Ausschusses ergeht im Wege des schriftlichen Verfahrens; b) die Mitgliedstaaten verfügen über eine Mindestfrist von 15 Tagen, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zum Entscheidungsentwurf zu übermitteln. In Fällen, in denen die Beschlussfassung Dringlichkeitscharakter hat, kann der Vorsitzende je nach Dringlichkeit eine kürzere Frist festlegen; c) die Mitgliedstaaten können mit einem begründeten schriftlichen Antrag verlangen, dass der in Absatz 1 genannte Entscheidungsentwurf vom Ständigen Ausschuss im Plenum erörtert wird. 4. Ergeben sich nach Auffassung der Kommission aus den schriftlichen Bemerkungen eines Mitgliedstaats wichtige neue Fragen wissenschaftlicher oder technischer Art, die in dem Gutachten der Agentur nicht behandelt wurden, so setzt der Vorsitzende das Verfahren aus, und der Antrag wird zur weiteren Prüfung an die Agentur zurückverwiesen. 5. Die Kommission erlässt die zur Durchführung von Absatz 3 erforderlichen Bestimmungen nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren. 6. Die Agentur gewährleistet die Verbreitung der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) genannten Unterlagen. Artikel 11 1. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird versagt, wenn sich nach Prüfung der gemäß Artikel 6 vorgelegten Angaben und Unterlagen ergibt, dass die Qualität, die Sicherheit oder die Wirksamkeit des Arzneimittels vom Antragsteller nicht angemessen oder ausreichend nachgewiesen werden konnte. Die Genehmigung wird auch dann versagt, wenn die vom Antragsteller gemäß Artikel 6 vorgelegten Angaben und Unterlagen unrichtig sind oder wenn die vom Antragsteller vorgeschlagene Etikettierung und Packungsbeilage nicht dem Titel V der Richtlinie 2001/83/EG entsprechen. 2. Die Versagung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt ein Verbot für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels in der gesamten Gemeinschaft dar. Artikel 12 1. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG ist eine Genehmigung, die nach der vorliegenden Verordnung erteilt worden ist, für die gesamte Gemeinschaft gültig. Sie umfasst die gleichen Rechte und Pflichten in jedem einzelnen Mitgliedstaat wie eine Genehmigung, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 6 der Richtlinie 2001/83/EG erteilt wird. Die genehmigten Humanarzneimittel werden in das Arzneimittelregister der Gemeinschaft aufgenommen und es wird ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die auf der Verpackung angegeben sein muss. 2. Die Mitteilungen über die Genehmigungen für das Inverkehrbringen werden insbesondere unter Angabe des Genehmigungsdatums und der Registriernummer des Europäischen Arzneimittelregisters im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 3. Die Agentur veröffentlicht - nach Streichung aller vertraulichen Angaben kommer zieller Art - den vom Ausschuss für Humanarzneimittel erstellten Bericht über die Beurteilung des Humanarzneimittels und die Gründe für das Gutachten. 4. Nach Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen informiert der Inhaber dieser Genehmigung die Agentur über die Termine für die tatsächliche Vermarktung des Humanarzneimittels in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen genehmigten Verabreichungsformen. Er unterrichtet die Agentur, wenn die Vermarktung dieses Arzneimittels eingestellt wird. Auf Aufforderung durch die Agentur, insbesondere zu Zwecken der Pharma kovigilanz, stellt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatz- oder Verschreibungsvolumen des betreffenden Arzneimittels in der Gemeinschaft insgesamt und aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten bereit. Artikel 13 1. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt die Genehmigung ohne zeitliche Begrenzung. 2. Wird ein genehmigtes Arzneimittel innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung in der Gemeinschaft nicht tatsächlich in Verkehr gebracht, wird diese Genehmigung ungültig. 3. Befindet sich ein genehmigtes Arzneimittel, das zuvor in Verkehr gebracht worden war, in der Gemeinschaft zwei aufeinander folgende Jahre lang nicht mehr tatsächlich auf dem Markt, wird die für dieses Arzneimittel erteilte Genehmigung ungültig. 4. Nach Konsultation des Antragstellers kann eine Genehmigung vorbehaltlich besonderer Bedingungen erteilt werden, die jährlich von der Agentur neu beurteilt werden. In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer der Genehmigung abweichend von Absatz 1 ein Jahr und ist verlängerbar. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Erteilung derartiger Genehmigungen in einer Verordnung gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren. 5. In den Ausnahmefällen, in denen einer der in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG genannten Gründe objektiv auf einen Antrag zutrifft, kann nach Konsultation des Antragstellers die Genehmigung nur unter genau festgelegten Bedingungen erteilt werden. Die Verlängerung der ursprünglichen Genehmigung ist von der jährlichen Neubeurteilung dieser Bedingungen abhängig. 6. Für Humanarzneimittel, die von hohem Interesse für die öffentliche Gesundheit sind, insbesondere was die therapeutische Innovation angeht, kann der Antragsteller bei Einreichen des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren beantragen. Dieser Antrag ist ausführlich zu begründen. Kommt der Ausschuss für Humanarzneimittel diesem Antrag nach, so beträgt die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Frist 150 Tage. 7. Der Ausschuss für Humanarzneimittel schließt in sein Gutachten einen Vorschlag über die Kriterien für die Verschreibung und die Verwendung der Arzneimittel gemäß Artikel 70 der Richtlinie 2001/83/EG ein. 8. Die Humanarzneimittel, die von der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung genehmigt worden sind, unterliegen dem Schutzzeitraum von zehn Jahren nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG. Artikel 14 Die Erteilung der Genehmigung lässt die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung des Herstellers und des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgrund des einzelstaatlichen Rechts in den Mitgliedstaaten unberührt. Kapitel 2 Überwachung und Sanktionen Artikel 15 1. Nach Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels ge mäß dieser Verordnung hat der Inhaber der Genehmigung bezüglich der Herstel lungs- und Kontrollmethoden nach Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d) und h) der Richtlinie 2001/83/EG den Stand der Technik und den Fortschritt der Wissenschaft zu berücksichtigen und alle notwendigen Änderungen vorzunehmen, um die Herstellung und Kontrolle des Arzneimittels gemäß den allgemein anerkann ten wissenschaftlichen Methoden sicherzustellen. Er hat in Übereinstimmung mit dieser Verordnung für diese Änderungen eine Genehmigung zu beantragen. 2. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unterrichtet die Agentur, die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über etwaige neue Informationen, die die Änderung der Angaben und Unterlagen gemäß dem Artikel 8 Absatz 3 und den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2001/83/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung nach sich ziehen könnten. Er muss insbesondere die Agentur, die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über etwaige Ver bote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie über alle anderen neuen Informationen unterrichten, die die Beurteilung der Vorteile und Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten. 3. Schlägt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Änderungen an den in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vor, hat er einen entsprechenden Antrag bei der Agentur zu stellen. 4. Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur Bestimmungen für die Prüfung der an den Genehmigungsbedingungen vorgenommenen Änderungen. Diese Bestimmungen werden von der Kommission in Form einer Verordnung nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 16 1. Im Fall von Arzneimitteln, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, sind mit der Überwachung die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten betraut, die die Erlaubnis gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2001/83/EG für die Herstellung des betreffenden Arzneimittels erteilt haben. 2. Im Fall von Arzneimitteln, die aus Drittländern eingeführt werden, sind mit der Überwachung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betraut, in denen die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/83/EG genannten Kontrollen durchgeführt werden, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen im Ausfuhrland ausgeführt werden und dass der Hersteller Grundsätze der guten Herstellungspraxis anwendet, die den in der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen mindestens gleichwertig sind. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat oder die Agentur um Amtshilfe ersuchen. Artikel 17 1. Die Überwachungsbehörden haben für die Gemeinschaft zu prüfen, ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Hersteller oder der in der Gemeinschaft niedergelassene Importeur die in den Titeln IV und XI der Richtlinie 2001/83/EG festgelegten Anforderungen erfuellt. 2. Erlangt die Kommission gemäß Artikel 122 der Richtlinie 2001/83/EG Kenntnis von ernstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten in der Frage, ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder ein Hersteller oder ein in der Gemeinschaft niedergelassener Importeur die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfuellt, so kann die Kommission nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Inspektor der Überwachungs behörde bei dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, dem Hersteller oder Importeur eine erneute Inspektion durchführt; der betreffende Inspektor wird von zwei Inspektoren aus von dem Streitfall nicht betroffenen Mitgliedstaaten oder von zwei vom Ausschuss benannten Sachverständigen begleitet. 3. Vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern nach Artikel 16 Absatz 2 kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, des Ausschusses für Humanarzneimittel oder auf eigene Initiative einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller auffordern, sich einer Inspektion zu unterziehen. Die Inspektion wird von entsprechend qualifizierten Inspektoren aus den Mitgliedstaaten durchgeführt, die von einem vom Ausschuss für Humanarzneimittel benannten Berichterstatter oder Sachverständigen begleitet werden können. Der Bericht der Inspektoren ist der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss für Humanarzneimittel zur Verfügung zu stellen. Artikel 18 1. Sind die Überwachungsbehörden oder die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Meinung, dass ein Hersteller oder ein in der Gemeinschaft niedergelassener Importeur die ihm nach Titel IV der Richtlinie 2001/83/EG obliegenden Verpflichtungen nicht mehr erfuellt, so unterrichten sie den Ausschuss für Humanarzneimittel und die Kommission unverzüglich unter Angabe einer eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen Vorgehens. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Meinung ist, dass eine der in den Titeln IX und XI der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Arzneimittel angewendet werden sollte, oder wenn der Ausschuss gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung ein Gutachten in diesem Sinne abgegeben hat. 2. Die Kommission fordert ein Gutachten der Agentur innerhalb einer von ihr unter Beachtung der Dringlichkeit festzusetzenden Frist an, um die angeführten Gründe prüfen zu lassen. Nach Möglichkeit ist der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen aufzufordern. 3. Auf der Grundlage des Gutachtens der Agentur trifft die Kommission die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen mit sofortiger Geltung. Eine endgültige Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen. 4. Ist eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt dringend erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission die Verwendung eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Arzneimittels in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Handelt der Mitgliedstaat aus eigener Initiative, so unterrichtet er die Kommission und die Agentur spätestens am auf die Aussetzung folgenden Arbeitstag über die Gründe dieser Maßnahme. Die Agentur informiert sofort die anderen Mitglied staaten. Die Kommission leitet unverzüglich das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Verfahren ein. 5. Die in Absatz 4 genannten Aussetzungsmaßnahmen können in Kraft bleiben, bis eine endgültige Entscheidung gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen ist. 6. Die Agentur informiert auf entsprechenden Antrag jede interessierte Person über die endgültige Entscheidung. Kapitel 3 Pharmakovigilanz Artikel 19 Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG. Artikel 20 Die Agentur sammelt in enger Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 102 der Richt linie 2001/83/EG eingerichteten nationalen Pharmakovigilanz systemen alle einschlägigen Informationen über vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die von der Gemeinschaft nach der vorliegenden Verordnung genehmigt worden sind. Bei Bedarf gibt der Ausschuss für Humanarzneimittel gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung Gutachten zu den erforder lichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen können Änderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen ein schließen. Sie werden nach den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels und die zuständi gen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle relevanten Informationen über ver mutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, der Agentur gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 21 Dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Humanarzneimittels steht ständig und kontinuierlich eine für die Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) verantwortliche entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung. Diese qualifizierte Person ist in der Gemeinschaft ansässig und für Folgendes verantwortlich: a) Einrichtung und Führung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass Informa tionen über die vermuteten Nebenwirkungen, die dem Personal des Unternehmens und den Ärztevertretern mitgeteilt werden, an einer zentralen Stelle für die gesamte Gemeinschaft gesammelt, ausgewertet, bearbeitet und zugänglich gemacht werden; b) Erstellung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Berichte für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung; c) Gewährleistung, dass alle Ersuchen der zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen für die Beurteilung der Vorteile und Risiken eines Arzneimittels vollständig und unverzüglich beantwortet werden; dies betrifft auch Informationen über das Umsatz- oder Verschreibungsvolumen des betreffenden Arzneimittels; d) Vorlage bei den zuständigen Behörden aller weiteren Informationen, die für die Be urteilung der Vorteile und Risiken eines Arzneimittels von Interesse sind, insbeson dere Informationen über Sicherheitsstudien im Anschluss an die Genehmigung. Artikel 22 1. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels stellt sicher, dass alle vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Arzneimittels, die innerhalb der Gemeinschaft aufgetreten sind und die ihm durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes zur Kenntnis gebracht werden, erfasst und den Mitgliedstaaten, in denen die Nebenwirkung aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt werden. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist dazu verpflichtet, alle weiteren vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen zu erfassen, die den Kriterien für die Mitteilung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 genannten Leitfaden entsprechen und von denen er vernünftigerweise Kenntnis haben sollte, und sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung, an die Mitgliedstaaten, in denen die Nebenwirkung aufgetreten ist, und die Agentur weiterzuleiten. 2. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels stellt sicher, dass alle vermuteten unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen, die in einem Drittland auftreten, den Mitgliedstaaten und der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt werden. Das Verfahren zur Mitteilung nicht schwerwiegender vermuteter unerwar teter Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland auftreten, wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Abgesehen von Ausnahmefällen werden diese Nebenwirkungen auf elektronischem Weg in Form eines Berichts gemäß dem in Artikel 24 genannten Leitfaden mitgeteilt. 3. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist verpflichtet, detaillierte Unterlagen über alle sonstigen vermuteten Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft auftreten und ihm von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes mitgeteilt werden, zu führen. Sofern als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinschaft keine anderen Anforderungen festgelegt wurden, werden diese Unterlagen der Agentur und den Mitgliedstaaten in der Form eines regelmäßigen aktualisierten Berichts über die Sicherheit unmittelbar nach Anfrage oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre und einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren vorgelegt. Danach werden diese Unterlagen in Abständen von drei Jahren bzw. unmittelbar nach Anfrage vorgelegt. Diesen Unterlagen ist eine wissenschaftliche Beurteilung beizufügen. Artikel 23 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede vermutete schwerwiegende Nebenwirkung eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Arzneimittels, die in ihrem Hoheitsgebiet auftritt und die ihnen zur Kenntnis gebracht wird, erfasst und der Agentur und dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt wird. Die Agentur übermittelt die Information an die gemäß Artikel 102 der Richtlinie 2001/83/EG eingerichteten nationalen Pharmakovigilanzsysteme. Artikel 24 Die Kommission erstellt in Konsultation mit der Agentur, den Mitgliedsstaaten und interessierten Kreisen einen Leitfaden für die Sammlung, Überprüfung und Präsentation von Berichten über die Nebenwirkungen. Für die Übermittlung der Berichte über die Nebenwirkungen verwenden die Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit dem Leitfaden die auf internationaler Ebene anerkannte medizinische Terminologie. Die Agentur richtet in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ein Informatiknetz ein, um den zuständigen Behörden der Gemeinschaft Informationen im Fall von Warnungen wegen Herstellungsfehlern und schwerwiegenden Nebenwirkungen sowie sonstige Informationen betreffend die Pharmakovigilanz bei gemäß Artikel 6 der Richt linie 2001/83/EG genehmigten Arzneimitteln rasch zu übermitteln. Artikel 25 Die Agentur arbeitet im Bereich der internationalen Pharmakovigilanz mit der Weltgesund heitsorganisation zusammen und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihr unverzüglich die entsprechenden ausreichenden Informationen über in der Gemeinschaft getroffenen Maß nahmen zu übermitteln, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit in Drittländern auswirken können, und übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Kopie davon. Artikel 26 Änderungen, die möglicherweise erforderlich werden, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren, werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen. Titel III Genehmigung und Überwachung von Tierarzneimitteln Kapitel 1 Vorlage und Prüfung von Anträgen - Genehmigungen Artikel 27 1. Es wird ein Ausschuss für Tierarzneimittel eingerichtet. Dieser Ausschuss ist Teil der Agentur. 2. Unbeschadet des Artikels 50 und anderer ihm gegebenenfalls durch das Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates [29], übertragener Aufgabenbereiche ist der Ausschuss für Tierarzneimittel zuständig für die Formulierung des Gutachtens der Agentur zu allen Fragen bezüglich der Zulässigkeit der nach dem zentralisierten Verfahren eingereichten Anträge, der Erteilung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels entsprechend den Bestimmungen dieses Titels sowie bezüglich der Pharmakovigilanz. [29] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. 3. Im Auftrag des Verwaltungsdirektors der Agentur oder des Vertreters der Kommission formuliert der Ausschuss für Tierarzneimittel außerdem Gutachten zu wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung von Tierarzneimitteln. Artikel 28 1. Jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierarzneimittels sind die in Artikel 12, Absatz 3 und den Artikeln 13a und 14 sowie im Anhang I der Richtlinie 2001/82/EG genannten spezifischen und ausführlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Diese Angaben und Unterlagen müssen der Einmaligkeit und dem gemeinschaft lichen Charakter der beantragten Genehmigung sowie der Verwendung eines einheitlichen Namens für das Arzneimittels Rechnung tragen. Dem Antrag ist auch die für die Prüfung des Antrags an die Agentur zu entrichtende Gebühr beizufügen. 2. Einem Antrag auf Genehmigung eines Tierarzneimittels, das genetisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2001/18/EG enthält oder aus solchen besteht, müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: a) wie in Teil B der Richtlinie 2001/18/EG bzw. Teil B der Richt linie 90/220/EWG vorgesehen, eine Kopie jeder etwaigen schriftlichen Zustimmung einer zuständigen Behörde zu der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, b) vollständige technische Unterlagen, die die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2001/18/EG vorgeschriebenen Angaben enthalten, c) die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Grundprinzipien von Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG sowie d) die Ergebnisse etwaiger Untersuchungen zu Forschungs- und Entwicklungs zwecken. Die Artikel 13 bis 24 der Richtlinie 2001/18/EG gelten nicht für Tierarzneimittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen. 3. Die Agentur sorgt dafür, dass das Gutachten des Ausschusses für Tierarzneimittel innerhalb von 210 Tagen nach Eingang eines gültigen Antrags abgegeben wird. Bei Tierarzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, hat der Ausschuss in seinem Gutachten die Umweltschutzauflagen der Richtlinie 2001/18/EG einzuhalten. Bei der Prüfung der Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, führt der Berichterstatter die notwendigen Anhörungen mit den von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten geschaffenen Stellen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG durch. 4. Die Kommission stellt in Konsultation mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und den interessierten Gruppen einen detaillierten Leitfaden über die Form auf, in der die Genehmigungsanträge vorzulegen sind. Artikel 29 1. Zur Erstellung seines Gutachtens a) prüft der Ausschuss für Tierarzneimittel, ob die gemäß Artikel 28 vorgelegten Angaben und Unterlagen den Anforderungen der Richtlinie 2001/82/EG entsprechen, und untersucht, ob die in dieser Verordnung genannten Voraus setzungen für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen erfuellt sind; b) kann der Ausschuss für Tierarzneimittel verlangen, dass ein staatliches Labor oder ein zu diesem Zweck benanntes Labor das Tierarzneimittel, dessen Ausgangsstoffe und gegebenenfalls dessen Zwischenprodukte oder sonstige Bestandteile prüft, um sicherzustellen, dass die vom Hersteller angewandten und in den Antragsunterlagen beschriebenen Kontrollmethoden ausreichend sind; c) kann der Ausschuss für Tierarzneimittel verlangen, dass ein gemeinschaft liches Referenzlabor, ein staatliches Labor oder ein zu diesem Zweck benanntes Labor an vom Antragsteller gelieferten Proben prüft, dass die vom Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe j) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/82/EG vorgeschlagene analytische Nachweismethode zufriedenstellend und dafür geeignet ist, das Vorhandensein von Rückstandswerten, insbesondere derjenigen über dem maximalen Rückstandswert, nachzuweisen, der von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 akzeptiert wird. d) kann der Ausschuss, soweit erforderlich, den Antragsteller auffordern, die mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen. Macht der Ausschuss von der in Unterabsatz 1 Buchstabe d) genannten Möglichkeit Gebrauch, so wird die in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegte Frist unterbrochen, bis die angeforderten zusätzlichen Angaben vorliegen. In gleicher Weise wird diese Frist für den Zeitraum unterbrochen, der dem Antragsteller zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen eingeräumt wird. 2. Wurde die analytische Nachweismethode jedoch nicht im Rahmen der durch die Ver ordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Verfahren durch eines der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Labors geprüft, so ist diese Prüfung im Rahmen dieses Artikels durchzuführen. Artikel 30 1. Auf schriftliche Aufforderung des Ausschusses für Tierarzneimittel hat ein Mitgliedstaat Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Hersteller eines Tierarzneimittels oder der Importeur aus einem Drittland in der Lage ist, das betreffende Tierarzneimittel in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 28 vorgelegten Angaben und Unterlagen herzustellen bzw. die notwendigen Kontrollen durchzuführen. 2. Sofern der Ausschuss es für den Abschluss der Antragsprüfung für erforderlich hält, kann er vom Antragsteller verlangen, einer speziellen Inspektion des Herstellungsbe triebs des betreffenden Tierarzneimittels zuzustimmen. Die Inspektion wird innerhalb der in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Frist durch über die entsprechenden Qualifikationen verfügende Inspektoren aus dem Mitgliedstaat durchgeführt, die bei Bedarf von einem vom Ausschuss benannten Berichterstatter oder Sachverständigen begleitet werden können. Artikel 31 1. Die Agentur unterrichtet unverzüglich den Antragsteller, wenn das Gutachten des Ausschusses für Tierarzneimittel zu dem Ergebnis kommt, dass a) der Antrag die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Genehmigungs kriterien nicht erfuellt, b) die vom Antragsteller vorgeschlagene Zusammenfassung der Merkmale des Tierarzneimittels geändert werden muss, c) die Etikettierung bzw. die Packungsbeilage des Produkts nicht den Bestimmungen von Titel V der Richtlinie 2001/82/EG entspricht, oder dass d) die Genehmigung vorbehaltlich der in Artikel 35 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen zu erteilen ist. 2. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Gutachtens kann der Antragsteller der Agentur schriftlich mitteilen, dass er Widerspruch einlegt. In diesem Fall legt er der Agentur binnen 60 Tagen nach Erhalt des Gutachtens eine ausführliche Begründung des Widerspruchs vor. Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Widerspruchsbegründung überprüft der Ausschuss für Tierarzneimittel sein Gutachten unter den in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen. Die Schlussfolgerungen aufgrund des Widerspruchs werden dem endgültigen Gutachten beigefügt. 3. Die Agentur übermittelt das endgültige Gutachten des Ausschusses innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verabschiedung der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller zusammen mit einem Bericht, der die Beurteilung des Tierarznei mittels durch den Ausschuss enthält und die Gründe für seine Schlussfolgerungen angibt. 4. Im Fall eines positiven Gutachtens für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Tierarzneimittels sind dem Gutachten folgende Unterlagen beizufügen: a) den Entwurf der Zusammenfassung der Merkmale des Tierarzneimittels gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/82/EG; erforderlichenfalls wird darin den unter schiedlichen Veterinärbedingungen in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen; b) bei Tierarzneimitteln, die für die Verabreichung an zur Nahrungs mittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, die Angabe der Rückstandshöchstmengen, die von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 akzeptiert werden; c) Einzelheiten etwaiger Bedingungen oder Einschränkungen, die für die Abgabe oder Verwendung des betreffenden Tierarzneimittels gelten sollen, einschließlich der Bedingungen, unter denen das Tierarzneimittel Benutzern zugänglich gemacht werden darf, unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Kriterien; d) der vom Antragsteller vorgeschlagene Textentwurf für die Etikettierung und Packungsbeilage in der in Titel V der Richtlinie 2001/82/EG geforderten Form; e) der Beurteilungsbericht. Artikel 32 1. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des in Artikel 27 Absatz 2 genannten Gutachtens erstellt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung über den Antrag. Sieht der Entscheidungsentwurf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vor, so beinhaltet er die in Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a) bis d) genannten Unterlagen oder nimmt darauf Bezug. Entspricht der Entscheidungsentwurf nicht dem Gutachten der Agentur, so fügt die Kommission eine eingehende Begründung für die Abweichung bei. Der Entscheidungsentwurf wird den Mitgliedstaaten und dem Antragsteller übermittelt. 2. Die Kommission erlässt eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 77 Absatz 3 genannten Verfahren, wenn der Entscheidungsentwurf mit dem Gutachten der Agentur übereinstimmt. Die Kommission erlässt eine endgültige Entscheidung nach dem in Artikel 77 Ab satz 4 genannten Verfahren, wenn der Entscheidungsentwurf nicht mit dem Gut achten der Agentur übereinstimmt. 3. Der in Artikel 77 Absatz 1 genannte Ständige Ausschuss für Tierarzneimittel passt seine Geschäftsordnung an, um den ihm mit dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben Rechnung zu tragen. Bei der Anpassung wird Folgendes vorgesehen: a) Das Gutachten des Ständigen Ausschusses ergeht im Wege des schriftlichen Verfahrens; b) die Mitgliedstaaten verfügen über eine Mindestfrist von 15 Tagen, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zum Entscheidungsentwurf zu übermitteln. In Fällen, in denen die Beschlussfassung Dringlichkeitscharakter hat, kann der Vorsitzende je nach Dringlichkeit eine kürzere Frist festlegen; c) die Mitgliedstaaten können mit einem begründeten schriftlichen Antrag verlangen, dass der in Absatz 1 genannte Entscheidungsentwurf vom Ständigen Ausschuss im Plenum erörtert wird. 4. Ergeben sich nach Auffassung der Kommission aus den schriftlichen Bemerkungen eines Mitgliedstaats wichtige neue Fragen wissenschaftlicher oder technischer Art, die in dem Gutachten der Agentur nicht behandelt wurden, so setzt der Vorsitzende das Verfahren aus, und der Antrag wird zur weiteren Prüfung an die Agentur zurückverwiesen. 5. Die Kommission erlässt die zur Durchführung von Absatz 3 erforderlichen Bestim mungen für diesen Artikel gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren. 6. Die Agentur gewährleistet die Verbreitung der in Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a) bis d) genannten Unterlagen. Artikel 33 1. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen wird versagt, wenn sich nach Prüfung der gemäß Artikel 28 vorgelegten Angaben und Unterlagen ergibt, dass a) Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit des Tierarzneimittels vom Antragsteller nicht angemessen und ausreichend nachgewiesen wurden; b) bei zootechnischen Arzneimitteln und wachstumsfördernden Mitteln die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere und/oder die Sicherheit der Verbraucher und der gesundheitliche Nutzen nicht ausreichend berücksichtigt wurden; c) die vom Antragsteller angegebene Wartezeit nicht lang genug ist, um sicherzustellen, dass die von behandelten Tieren gewonnenen Nahrungsmittel keine Rückstände mehr enthalten, die eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher darstellen könnten, oder dass diese Frist nicht ausreichend begründet ist; d) das Tierarzneimittel für eine nach anderen Vorschriften der Gemeinschaft verbotene Anwendung vorgesehen ist. Die Genehmigung wird auch dann versagt, wenn die vom Antragsteller gemäß Artikel 28 vorgelegten Angaben und Unterlagen unrichtig sind oder wenn die vom Antragsteller vorgeschlagene Etikettierung und Packungsbeilage nicht dem Titel V der Richtlinie 2001/82/EG entsprechen. 2. Die Versagung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Gemeinschaft stellt ein Verbot für das Inverkehrbringen des betreffenden Arzneimittels in der gesamten Gemeinschaft dar. Artikel 34 1. Unbeschadet des Artikels 71 der Richtlinie 2001/82/EG ist eine Genehmigung, die nach der vorliegenden Verordnung erteilt worden ist, für die gesamte Gemeinschaft gültig. Sie umfasst die gleichen Rechte und Pflichten in jedem einzelnen Mitgliedstaat wie eine Genehmigung, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG erteilt wird. Die genehmigten Tierarzneimittel werden in das Arzneimittelregister der Gemeinschaft aufgenommen und es wird ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die auf der Verpackung angegeben sein muss. 2. Die Mitteilungen über die Genehmigungen werden insbesondere unter Angabe des Genehmigungsdatums und der Registriernummer des Europäischen Arzneimittelregisters im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 3. Die Agentur veröffentlicht - nach Streichung aller vertraulichen Angaben kommer zieller Art - den vom Ausschuss für Tierarzneimittel erstellten Bericht über die Beurteilung des Tierarzneimittels und die Gründe für das Gutachten. 4. Nach Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen informiert der Inhaber dieser Genehmigung die Agentur über die Termine für die tatsächliche Vermarktung des Tierarzneimittels in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen genehmigten Verabreichungsformen. Er unterrichtet die Agentur, falls die Vermarktung dieses Arzneimittels eingestellt wird. Auf Aufforderung durch die Agentur, insbesondere zu Zwecken der Pharmakovigilanz, stellt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen alle Daten im Zusammenhang mit dem Umsatz- oder Verschreibungsvolumen des betreffenden Arzneimittels in der Gemeinschaft insgesamt und aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten bereit. Artikel 35 1. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt die Genehmigung ohne zeitliche Begrenzung. 2. Wird ein genehmigtes Tierarzneimittel innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung in der Gemeinschaft nicht tatsächlich in Verkehr gebracht, wird diese Genehmigung ungültig. 3. Befindet sich ein genehmigtes Tierarzneimittel, das zuvor in Verkehr gebracht worden war, in der Gemeinschaft zwei aufeinander folgende Jahre lang nicht mehr tatsächlich auf dem Markt, wird die für dieses Arzneimittel erteilte Genehmigung ungültig. 4. In Ausnahmefällen und nach Konsultation des Antragstellers kann eine Genehmigung nur unter genau festgelegten Bedingungen erteilt werden. Die Verlängerung der Genehmigung ist von der jährlichen Neubeurteilung dieser Bedingungen abhängig. Solche Ausnahmeentscheidungen können nur auf aufgrund objektiver und nachweisbarer Gründe getroffen werden. 5. Für Tierarzneimittel, die insbesondere von hohem Interesse für die Tiergesundheit sind, kann der Antragsteller bei Einreichen des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen ein beschleunigtes Beurteilungsverfahren beantragen. Dieser Antrag ist ausführlich zu begründen. Kommt der Ausschuss für Tierarzneimittel diesem Antrag nach, so beträgt die in Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorgesehene Frist 150 Tage. 6. Der Ausschuss für Tierarzneimittel schließt in sein Gutachten einen Vorschlag über die Bedingungen für die Verschreibung und die Verwendung der Arzneimittel ein. 7. Tierarzneimittel, die von der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genehmigt werden, unterliegen den Schutzzeiträumen nach Artikel 13 und Artikel 13a der Richtlinie 2001/82/EG. Artikel 36 Die Erteilung der Genehmigung lässt die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung des Herstellers und des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen aufgrund des einzelstaatlichen Rechts in den Mitgliedstaaten unberührt. Kapitel 2 Überwachung und Sanktionen Artikel 37 1. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen hat nach Erteilung der Genehmigung gemäß dieser Verordnung bezüglich der Herstellungs- und Kontrollmethoden nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d) und i) der Richtlinie 2001/82/EG den Stand der Technik und den Fortschritt der Wissenschaft zu berücksichtigen und alle notwendigen Änderungen vorzunehmen, um die Herstellung und Kontrolle des Tierarzneimittels gemäß den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden sicherzustellen. Er hat in Übereinstimmung mit dieser Verordnung für diese Änderungen eine Genehmigung zu beantragen. 2. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder die Agentur können von dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen verlangen, dass er Proben in ausreichender Menge für die Durchführung von Kontrollen zur Ermittlung von Tierarzneimittelrückständen in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs bereitstellt. 3. Auf Aufforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates oder die Agentur trägt der Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen mit seinem Fachwissen dazu bei, die Durchführung der analytischen Nachweismethode zur Ermittlung von Tierarzneimittelrückständen durch das gemeinschaftliche Referenzlabor oder gegebenenfalls durch die nationalen Referenzlabors zu vereinfachen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates [30] benannt werden. [30] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. 4. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen legt der Agentur, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich etwaige neue Informationen vor, die die Änderung der in Artikel 12 Absatz 3 und in den Artikeln 13a und 14 sowie in Anhang I der Richtlinie 2001/82/EG und in Artikel 31 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben und Unterlagen nach sich ziehen könnten. Insbesondere unterrichtet der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die Agentur, die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über etwaige Verbote oder Beschränkungen durch die zuständigen Behörden jedes Landes, in dem das Tierarzneimittel in Verkehr gebracht wird, sowie über alle anderen neuen Informationen, die die Beurteilung der Vorteile und Risiken des betreffenden Arzneimittels beeinflussen könnten. 5. Schlägt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels Änderungen an den in Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen vor, hat er einen entsprechenden Antrag bei der Agentur zu stellen. 6. Die Kommission erlässt nach Konsultation der Agentur Bestimmungen für die Prüfung der an den Genehmigungsbedingungen vorgenommenen Änderungen. Diese Bestimmungen werden von der Kommission in Form einer Verordnung nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Artikel 38 1. Im Fall von Tierarzneimitteln, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, sind mit der Überwachung die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitglied staaten betraut, die die Erlaubnis gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2001/82/EG für die Herstellung des betreffenden Arzneimittels erteilt haben. 2. Im Fall von Tierarzneimitteln, die aus Drittländern eingeführt werden, sind mit der Überwachung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten betraut, in denen die in Artikel 55 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Kontrollen durchgeführt werden, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen im Ausfuhrland ausgeführt werden und dass der Hersteller Grundsätze der guten Herstellungspraxis anwendet, die den in der Gemeinschaft geltenden Grundsätzen mindestens gleichwertig sind. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat oder die Agentur um Amtshilfe ersuchen. Artikel 39 1. Die Überwachungsbehörden haben für die Gemeinschaft zu prüfen, ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder ein Hersteller oder ein in der Gemeinschaft niedergelassener Importeur die in den Titeln IV und VIII der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Anforderungen erfuellt. 2. Erlangt die Kommission gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2001/82/EG Kenntnis von ernstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten in der Frage, ob der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels oder ein Hersteller oder ein in der Gemeinschaft niedergelassener Importeur die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfuellt, so kann die Kommission nach Rück sprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Inspektor der Überwachungsbehörde bei dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, dem Hersteller oder Importeur eine erneute Inspektion durchführt; der betreffende Inspektor wird von zwei Inspektoren aus von dem Streitfall nicht betroffenen Mitgliedstaaten oder von zwei vom Ausschuss benannten Sachverständigen begleitet. 3. Vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern nach Artikel 38 Absatz 2 kann die Kommission nach Erhalt eines begründeten Antrags eines Mitgliedstaats, des Ausschusses für Tierarzneimittel oder auf eigene Initiative einen in einem Drittland niedergelassenen Hersteller auffordern, sich einer Inspektion zu unterziehen. Die Inspektion wird von entsprechend qualifizierten Inspektoren aus den Mitgliedstaaten durchgeführt, die gegebenenfalls von einem vom Ausschuss für Tierarzneimittel benannten Berichterstatter oder Sachverständigen begleitet werden können. Der Bericht der Inspektoren ist der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Ausschuss für Tierarzneimittel zur Verfügung zu stellen. Artikel 40 1. Sind die Überwachungsbehörden oder die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Meinung, dass ein Hersteller oder ein in der Gemeinschaft niedergelassener Importeur die ihm nach Titel VII der Richtlinie 2001/82/EG obliegenden Verpflichtungen nicht mehr erfuellt, so unterrichten sie den Ausschuss für Tierarzneimittel und die Kommission unverzüglich unter Angabe einer eingehenden Begründung und des vorgeschlagenen Vorgehens. Das gleiche gilt, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Meinung ist, dass eine der in Titel VIII der Richtlinie 2001/82/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf das betreffende Tierarzneimittel angewendet werden sollte, oder wenn der Ausschuss für Tierarzneimittel gemäß dem Verfahren von Artikel 27 der vorliegenden Verordnung ein Gutachten in diesem Sinne abgegeben hat. 2. Die Kommission fordert ein Gutachten der Agentur innerhalb einer von ihr unter Beachtung der Dringlichkeit festzusetzenden Frist an, um die angeführten Gründe prüfen zu lassen. Nach Möglichkeit ist der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen aufzufordern. 3. Auf der Grundlage des Gutachtens der Agentur trifft die Kommission die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen mit unmittelbarer Geltung. Eine endgültige Entscheidung wird jedoch innerhalb von sechs Monaten gemäß den in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen. 4. Ist eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz der Umwelt dringend erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission die Verwendung eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Tierarzneimittels in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Handelt der Mitgliedstaat aus eigener Initiative, so unterrichtet er die Kommission und die Agentur spätestens am auf die Aussetzung folgenden Arbeitstag über die Gründe dieser Maßnahme. Die Agentur informiert sofort die anderen Mitglied staaten. Die Kommission leitet unverzüglich das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Verfahren ein. 5. Die in Absatz 4 genannten Aussetzungsmaßnahmen können in Kraft bleiben, bis eine endgültige Entscheidung gemäß den Verfahren in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren ergangen ist. 6. Die Agentur informiert auf entsprechenden Antrag jede betroffene Person über die endgültige Entscheidung. Kapitel 3 Pharmakovigilanz Artikel 41 Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG. Artikel 42 Die Agentur sammelt in enger Zusammenarbeit mit den gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2001/82/EG errichteten nationalen Pharmakovigilanz systemen alle einschlägigen Informationen über vermutete Nebenwirkungen von Tierarzneimitteln, die von der Gemeinschaft nach der vorliegenden Verordnung genehmigt worden sind. Bei Bedarf gibt der Ausschuss für Tierarzneimittel gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung Gutachten zu den erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen können Änderungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen einschließen, die gemäß Artikel 32 erteilt wurde. Sie werden nach den in Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Informationen über vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln, die gemäß dieser Verordnung genehmigt worden sind, der Agentur gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Kenntnis gebracht werden. Artikel 43 Dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Tierarzneimittels steht ständig und kontinuierlich eine für die Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) verantwortliche entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung. Diese qualifizierte Person ist in der Gemeinschaft ansässig und für Folgendes verantwortlich: a) Einrichtung und Führung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass Informationen über die vermuteten Nebenwirkungen, die dem Personal des Unternehmens und den Ärztevertretern mitgeteilt werden, an einer zentralen Stelle für die gesamte Gemeinschaft gesammelt, ausgewertet, bearbeitet und zugänglich gemacht werden; b) Erstellung der in Artikel 44 Absatz 3 genannten Berichte für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung; c) Gewährleistung, dass alle Ersuchen der zuständigen Behörden um zusätzliche Informationen für die Beurteilung der Vorteile und Risiken eines Tierarzneimittels vollständig und unverzüglich beantwortet werden; dies betrifft auch Informationen über das Umsatz- oder Verschreibungsvolumen des betreffenden Arzneimittels; d) Vorlage bei den zuständigen Behörden aller weiteren Informationen, die für die Beurteilung der Vorteile und Risiken eines Tierarzneimittels von Interesse sind, insbesondere Informationen über Überwachungsstudien nach dem Inverkehrbringen. Artikel 44 1. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Tierarzneimittels stellt sicher, dass alle vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen und Nebenwirkun gen beim Menschen eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Tierarzneimittels, die innerhalb der Gemeinschaft aufgetreten sind und die ihm durch einen Ange hörigen eines Gesundheitsberufes zur Kenntnis gebracht werden, erfasst und den Mitgliedstaaten, in denen die Nebenwirkung aufgetreten ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt werden. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist dazu verpflichtet, alle weiteren vermuteten schwerwiegenden Nebenwirkungen zu erfassen, die den Kriterien für die Mitteilung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 46 genannten Leitfaden entsprechen und von denen er vernünftigerweise Kenntnis haben sollte, und sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung, an die Mitgliedstaaten, in denen die Nebenwirkung aufgetreten ist, und die Agentur weiterzuleiten. 2. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt sicher, dass alle vermuteten unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkungen und Nebenwirkungen beim Menschen, die in einem Drittland auftreten, den Mitgliedstaaten und der Agentur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt werden. Das Verfahren zur Mitteilung nicht schwerwiegender vermuteter unerwarteter Nebenwirkungen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland auftreten, wird gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Abgesehen von Ausnahmefällen werden diese Nebenwirkungen auf elektronischem Weg in Form eines Berichts gemäß dem in Artikel 46 genannten Leitfaden mitgeteilt. 3. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist verpflichtet, detaillierte Unterlagen über alle sonstigen vermuteten Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft auftreten und ihm von einem Angehörigen eines Gesundheitsberufes mitgeteilt werden, zu führen. Sofern als Bedingung für die Erteilung der Genehmigung durch die Gemeinschaft keine anderen Anforderungen festgelegt wurden, werden diese Unterlagen der Agentur und den Mitgliedstaaten in der Form eines regelmäßigen aktualisierten Berichts über die Sicherheit unmittelbar nach Anfrage oder mindestens alle sechs Monate während der ersten beiden Jahre und einmal jährlich in den folgenden zwei Jahren vorgelegt. Danach werden diese Unterlagen in Abständen von drei Jahren bzw. unmittelbar nach Anfrage vorgelegt. Diesen Unterlagen ist eine wissenschaftliche Beurteilung beizufügen. Artikel 45 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede vermutete schwerwiegende Nebenwirkung und Nebenwirkung beim Menschen eines gemäß dieser Verordnung genehmigten Tierarzneimittels, die in ihrem Hoheitsgebiet auftritt und die ihnen zur Kenntnis gebracht wird, erfasst und der Agentur und dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Information, mitgeteilt wird. Die Agentur übermittelt die Informationen an die gemäß Artikel 73 der Richt linie 2001/82/EG eingerichteten nationalen Pharmakovigilanzsysteme. Artikel 46 Die Kommission erstellt in Konsultation mit der Agentur, den Mitgliedsstaaten und interessierten Gruppen einen Leitfaden für die Sammlung, Überprüfung und Präsentation von Berichten über die Nebenwirkungen. Für die Übermittlung der Berichte über die Nebenwirkungen verwenden die Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit dem Leitfaden die auf internationaler Ebene anerkannte medizinische Terminologie. Die Agentur richtet in Konsultation mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ein Informatiknetz ein, um zwischen den zuständigen Behörden der Gemeinschaft Informationen im Fall von Warnungen wegen Herstellungsfehlern und schwerwiegenden Nebenwirkungen sowie sonstige Informationen betreffend die Pharmakovigilanz der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG genehmigten Tierarzneimittel rasch zu übermitteln. Artikel 47 Die Agentur arbeitet mit den mit der Pharmakovigilanz im Veterinärbereich befassten internationalen Organisationen zusammen. Artikel 48 Änderungen, die erforderlich sein können, um dieses Kapitel zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts zu aktualisieren, werden gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen. TITEL IV EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR DIE BEURTEILUNG VON ARZNEIMITTELN: ZUSTÄNDIGKEIT UND VERWALTUNGSSTRUKTUR Kapitel 1 Aufgaben der Agentur Artikel 49 Es wird eine Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln geschaffen. Die Agentur ist verantwortlich für die Koordinierung der vorhandenen Wissenschafts ressourcen, die ihr von den Mitgliedstaaten zur Beurteilung, Überwachung und Pharmakovigilanz im Bereich der Arzneimittel zur Verfügung gestellt werden. Artikel 50 1. Die Agentur besteht aus: a) dem Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet; b) dem Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet; c) dem Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden; d) dem Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel;] e) einem Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, administrativer und wissenschaftlicher Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert; f) einem Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 57 festgelegten Aufgaben wahrnimmt; g) einem Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 58, 59 und 60 festgelegten Aufgaben wahrnimmt; h) einem Beirat, der die in Artikel 59 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt. 2. Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ausschüsse können jeweils eigene Arbeitsgruppen und Sachverständigengruppen einsetzen. Zu diesem Zweck legen sie im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften die genauen Bedingungen für die Delegierung bestimmter Aufgaben an diese Gruppen fest. 3. Der Verwaltungsdirektor setzt in enger Absprache mit dem Ausschuss für Humanarzneimittel und dem Ausschuss für Tierarzneimittel die Verwaltungsstrukturen und die Verfahren ein, die den Ausbau der in Artikel 51 Buchstabe l) vorgesehenen Beratung von Unternehmen ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung neuer Therapien. Jeder Ausschuss setzt eine ständige Arbeitsgruppe ein, deren Aufgabe allein darin besteht, diese wissenschaftliche Beratung der Unternehmen wahrzunehmen. 4. Der Ausschuss für Humanarzneimittel und der Ausschuss für Tierarzneimittel können sich, wenn sie dies für zweckmäßig halten, zu wichtigen Fragen allgemein wissenschaftlicher oder ethischer Art beraten lassen. Artikel 51 1. Die Agentur gibt den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft den bestmöglichen wissenschaftlichen Rat in Bezug auf alle Fragen der Beurteilung der Qualität, der Sicherheit oder der Wirksamkeit von Humanarzneimitteln bzw. Tierarzneimitteln, die gemäß den Bestimmungen der gemeinschaftlichen Rechtsvor schriften über Arzneimittel an sie herangetragen werden. Die Agentur nimmt, vor allem durch ihre Ausschüsse, folgende Aufgaben wahr: a) Koordinierung der wissenschaftlichen Beurteilung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, die den gemeinschaftlichen Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen unterliegen; b) Übermittlung auf Antrag und Bereithalten von Beurteilungsberichten, Zusammenfassungen der Merkmale der Arzneimittel, Etikettierungen und Packungsbeilagen für diese Arzneimittel; c) Koordinierung der Überwachung der in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel unter praktischen Anwendungsbedingungen sowie die Beratung über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der gefahrlosen und wirksamen Anwendung dieser Arzneimittel, insbesondere durch die Beurtei lung, die Koordinierung der Durchführung der Pharmakovigilanzverpflich tungen und die Kontrolle dieser Durchführung; d) Gewährleistung der Verbreitung von Informationen über die Nebenwirkungen der in der Gemeinschaft genehmigten Arzneimittel über eine Datenbank, die jederzeit von allen Mitgliedstaaten abgefragt werden kann; e) Gewährleistung einer angemessenen Verbreitung der Pharmakovigilanz-Informationen in der Öffentlichkeit; f) Beratung über die zulässigen Rückstandshöchstmengen von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90; g) Sicherstellung einer koordinierten Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis, der guten Laborpraxis und der guten klinischen Praxis; h) auf Antrag technische und wissenschaftliche Unterstützung bei Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und Drittländern in wissenschaftlichen und technischen Fragen der Beurteilung von Arzneimitteln, insbesondere im Rahmen von Diskussionen anlässlich internationaler Harmonisierungskonferenzen; i) Führung eines Verzeichnisses der gemäß den Gemeinschaftsverfahren erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln; j) Schaffung einer Datenbank über Arzneimittel und Bereitstellung technischer Unterstützung für deren Verwaltung; k) Unterstützung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Informationen über Arzneimittel, die im Rahmen der Agentur beurteilt worden sind, für Angehörige eines Gesundheitsberufes und die Öffentlichkeit; l) Beratung von Unternehmen in Bezug auf die Durchführung der verschiedenen Tests und Versuche zum Nachweis der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis; m) bei Parallelvertrieb von gemäß dieser Verordnung zugelassenen Arzneimitteln Prüfung der Einhaltung der Bedingungen, die durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Arzneimittel und die Genehmigungen für das Inverkehrbringen gestellt werden; n) auf Anfrage der Kommission Formulierung aller übrigen wissenschaftlichen Gutachten im Zusammenhang mit der Beurteilung von Arzneimitteln oder zu bei der Herstellung von Arzneimitteln verwendeten Ausgangsstoffen. 2. Die in Absatz 1 Buchstabe j) genannte Datenbank enthält insbesondere die Zusam menfassung der Merkmale des Tierarzneimittels, die für den Patienten oder den Benutzer bestimmte Packungsbeilage sowie die Informationen auf Etikettierung. Die Datenbank wird schrittweise aufgebaut und betrifft vorrangig die Arzneimittel, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie die Arzneimittel, die gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und Titel III Kapitel 4 der Richt linie 2001/82/EG genehmigt wurden. Später wird sie auf andere Arzneimittel erweitert. Artikel 52 Die Agentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation ein wissenschaftliches Gutachten abgeben, um bestimmte Humanarzneimittel zu beurteilen, die ausschließlich für das Inverkehrbringen in Drittstaaten bestimmt sind. Zu diesem Zweck wird auf Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation ein Antrag bei der Agentur gemäß Artikel 6 gestellt. Der Ausschuss für Humanarzneimittel wird damit beauftragt, das Gutachten gemäß den Artikeln 6 bis 9 zu formulieren. Artikel 10 gilt in diesem Falle nicht. Artikel 53 1. Die Agentur übt eine Beobachtungsfunktion aus, damit sie potenzielle Quellen für Konflikte zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten und den wissenschaftlichen Gutachten anderer durch das Gemeinschaftsrecht eingesetzter Stellen mit vergleichbarer Aufgabe in Fragen gemeinsamen Interesses frühzeitig ermitteln kann. 2. Stellt die Agentur eine potenzielle Konfliktquelle fest, nimmt sie Kontakt zu der betreffenden Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen Informationen ausgetauscht werden, und um die wissenschaftlichen Fragen, bei denen ein Konflikt auftreten könnte, zu ermitteln. 3. Wird ein inhaltlicher Konflikt in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine Gemeinschaftsagentur oder einen wissenschaftlichen Ausschuss, so arbeiten die Agentur und die betreffende Stelle zusammen und lösen entweder den Konflikt oder sie legen der Kommission ein gemeinsames Papier zur Erläuterung der wissenschaftlichen Konfliktpunkte vor. 4. Wird ein inhaltlicher Konflikt in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine Stelle eines Mitgliedstaates, so arbeiten die Agentur und die nationale Stelle zusammen und lösen entweder den Konflikt oder erarbeiten ein gemeinsames Papier zur Erläuterung der wissenschaftlichen Konfliktpunkte, es sei denn die vorliegende Verordnung, die Richtlinie 2001/83/EG und die Richtlinie 2001/82/EG enthalten anderslautende Bestimmungen. Artikel 54 1. Jeder Mitgliedstaat benennt für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ein Mitglied für den Ausschuss für Humanarzneimittel und ein Mitglied für den Ausschuss für Tierarzneimittel. Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Aufgabe und Erfahrung bei der Beurteilung von Human- bzw. Tierarzneimitteln ausgewählt und unterhalten sachdienliche Beziehungen zu ihren zuständigen nationalen Behörden. Die Ausschüsse benennen durch Kooptation maximal fünf zusätzliche Mitglieder entsprechend ihrer spezifischen wissenschaftlichen Kompetenz. Diese Mitglieder werden für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren benannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können von fachkundigen Sachverständigen aus einzelnen Bereichen von Wissenschaft oder Technik begleitet werden. Der Verwaltungsdirektor der Agentur oder sein Stellvertreter und die Vertreter der Kommission sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse und an allen durch die Agentur oder ihre wissenschaftlichen Ausschüsse eingerichteten Arbeitsgruppen teilzunehmen. 2. Zusätzlich zu ihrer Aufgabe, für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten objektive wissenschaftliche Gutachten über die Fragen zu erstellen, die ihnen vorgelegt werden, tragen die Mitglieder jedes Ausschusses dafür Sorge, dass eine entsprechende Koordinierung zwischen den Aufgaben der Agentur und der Arbeit erfolgt, die in den zuständigen einzelstaatlichen Behörden, einschließlich der mit der Genehmigung für das Inverkehrbringen befassten Beratungsorgane, durchgeführt wird. 3. Die Mitglieder der Ausschüsse und die mit der Beurteilung der Arzneimittel beauftragten Sachverständigen stützen sich auf die Fachkenntnisse und die Wissenschaftsressourcen, die im Rahmen der einzelstaatlichen Genehmigungs systeme zur Verfügung stehen. Die zuständigen nationalen Behörden achten auf das wissenschaftliche Niveau und die Unabhängigkeit der durchgeführten Beurteilung und erleichtern den benannten Ausschussmitgliedern und Sachverständigen die Arbeit. Die Mitgliedstaaten unterlassen es, den Ausschussmitgliedern und Sachverständigen Anweisungen zu geben, die mit deren eigentlichen Aufgaben und den Aufgaben und Pflichten der Agentur nicht vereinbar sind. 4. Bei der Ausarbeitung des Gutachtens bemüht sich jeder Ausschuss nach Kräften, auf wissenschaftlicher Grundlage zu einem Konsens zu gelangen. Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, so enthält das Gutachten den Standpunkt der Mehrheit der Mitglieder und die mit einer Begründung versehenen abweichenden Standpunkte. 5. Jeder Ausschuss legt seine Verfahrensvorschriften fest. Die Verfahrensvorschriften sehen insbesondere vor: die Modalitäten für die Benennung und die Stellvertretung des Vorsitzenden, die Modalitäten für die Delegierung bestimmter Aufgaben an Arbeitsgruppen und die Einrichtung eines Dringlichkeitsverfahrens zur Annahme von Gutachten, vor allem im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die Marktaufsicht und die Pharmakovigilanz. Diese Verfahrensvorschriften treten nach befürwortender Stellungnahme der Kommission und des Verwaltungsrates in Kraft. Artikel 55 1. Hat der Ausschuss für Humanarzneimittel bzw. der Ausschuss für Tierarzneimittel gemäß dieser Verordnung ein Arzneimittel zu beurteilen, so bestellt er eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter für die Koordinierung dieser Beurteilung. Der betreffende Ausschuss kann ein weiteres Mitglied zum Mitberichterstatter bestellen. Wird Widerspruch gegen eines seiner Gutachten eingelegt, benennt der zuständige Ausschuss einen Berichterstatter und gegebenenfalls einen Mitberichterstatter; dabei muss es sich um andere als die für das ursprüngliche Gutachten benannten Personen handeln. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens können nur diejenigen Punkte des ursprünglichen Gutachtens behandelt werden, die der Antragsteller vorher festgelegt hat, und können die wissenschaftlichen Daten nur in der Form berücksichtigt werden, wie sie bei Annahme des ursprünglichen Gutachtens durch den Ausschuss zur Verfügung standen. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die Namen nationaler Sachverständiger, die nachweislich Erfahrung in der Beurteilung von Arzneimitteln erworben haben und für eine Mitarbeit in den Arbeits- oder Sachverständigengruppen des Ausschusses für Humanarzneimittel oder des Ausschusses für Tierarzneimittel zur Verfügung stehen und melden Angaben über Qualifikationen und spezielle Fachgebiete dieser Sachverständigen. Die Agentur führt und aktualisiert ein Verzeichnis akkreditierter Sachverständiger. Dieses Verzeichnis umfasst die in Unterabsatz 1 genannten Sachverständigen sowie weitere direkt durch die Agentur benannte Sachverständige. Dieses Verzeichnis wird aktualisiert. 3. Die Erbringung von Leistungen durch Berichterstatter oder Sachverständige wird durch einen schriftlichen Vertrag zwischen der Agentur und der betreffenden Person oder gegebenenfalls zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber der betreffenden Person geregelt. Die betreffende Person bzw. ihr Arbeitgeber erhält eine Vergütung gemäß einer festen Gebührenordnung, die vom Verwaltungsrat im Haushaltsplan der Agentur festgelegt wird. 4. Die wissenschaftlichen Dienstleistungen, für die mehrere potenzielle Dienstleister in Frage kommen, können Gegenstand eines Aufrufs zur Interessenbekundung sein und, falls der wissenschaftliche und technische Kontext dies zulässt und falls dies mit den Aufgaben der Agentur vereinbar ist, insbesondere mit der Notwendigkeit, im Bereich der öffentlichen Gesundheit ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Der Verwaltungsrat nimmt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors die entsprechen den Verfahren an. 5. Die Agentur jeder der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ausschüsse können die Dienste von Sachverständigen zur Erfuellung ihrer anderen spezifischen Aufgaben in Anspruch nehmen. Artikel 56 1. Die Zusammensetzung der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ausschüsse wird veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung jeder Ernennung sind auch die beruflichen Qualifikationen jedes Mitglieds anzugeben. 2. Verwaltungsratsmitglieder, Beiratsmitglieder, Ausschussmitglieder, Berichterstatter und Sachverständige dürfen keinerlei finanzielle oder sonstige Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln. Alle indirekten Interessen, die mit dieser Industrie in Zusammenhang stehen könnten, sind in einem von der Agentur zu führenden Register anzugeben, das von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann. Die Verwaltungsratsmitglieder, Beiratsmitglieder, Ausschussmitglieder, Berichter statter und Sachverständigen, die an den Sitzungen oder Arbeitsgruppen der Agentur teilnehmen, erklären auf jeder Sitzung bezogen auf die Tagesordnungspunkte die besonderen Interessen, die als mit ihrer Unabhängigkeit unvereinbar betrachtet werden könnten. Artikel 57 1. Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt. 2. Der Verwaltungsdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur. Er ist für Folgendes zuständig: a) die laufende Verwaltung der Agentur; b) die Verwaltung aller Ressourcen der Agentur, die für die Tätigkeiten der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ausschüsse erforderlich sind, einschließlich der geeigneten technischen und wissenschaftlichen Unterstützung; c) die Gewährleistung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Fristen für die Verabschiedung der Gutachten der Agentur; d) die angemessene Koordinierung zwischen den in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ausschüssen; e) die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenansätze und die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur; f) alle Personalangelegenheiten; g) gegebenenfalls die Anhörung des Beirats zu allen Fragen, die die Tätigkeit der Agentur im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren für Arzneimittel betreffen; h) das Sekretariat des Verwaltungsrates und des Beirates. 3. Der Verwaltungsdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr folgende Unterlagen, getrennt nach den Tätigkeiten der Agentur in Bezug auf Humanarzneimittel und den Tätigkeiten in Bezug auf Tierarzneimittel, zur Genehmigung vor: a) den Entwurf eines Berichts über die Tätigkeiten der Agentur im vergangenen Jahr, einschließlich der Angaben über die Anzahl der von der Agentur bearbeiteten Anträge, über die für diese Beurteilungen aufgewendete Zeit sowie über die Arzneimittel, für die eine Genehmigung erteilt, versagt oder widerrufen wurde; b) einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das kommende Jahr; c) den Entwurf der Jahresbilanz; d) den Haushaltsplanvorentwurf für das kommende Jahr. 4. Der Verwaltungsdirektor genehmigt alle Finanzausgaben der Agentur. Artikel 58 1. Der Verwaltungsrat besteht aus vier Vertretern der Mitgliedstaaten, vier Vertretern des Europäischen Parlaments, vier Vertretern der Kommission sowie vier Vertretern von Patienten und Industrie, die von der Kommission benannt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich durch Stellvertreter vertreten lassen. 2. Die Amtszeit der Vertreter beträgt drei Jahre. Sie kann verlängert werden. 3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Entscheidungen des Verwaltungsrates werden mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder getroffen. 4. Vor dem 31. Januar jeden Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vergangene Jahr sowie ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr und legt sie den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Artikel 59 Der Beirat setzt sich aus je einem Vertreter aller nationalen Behörden zusammen, die für die Genehmigung von Human- und Tierarzneimitteln zuständig sind. Der Verwaltungsdirektor oder sein Vertreter und die Vertreter der Kommission nehmen von Rechts wegen an den Sitzungen des Beirates teil. Die Kommission kann den Beirat mit Fragen im Zusammenhang mit den Gemeinschaftsverfahren zur Genehmigung von Arzneimitteln befassen. Die Stellungnahmen des Beirates sind nicht bindend. Auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors und nach befürwortender Stellungnahme der Kommission trifft der Verwaltungsrat die für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen Vorkehrungen. Kapitel 2 Finanzbestimmungen Artikel 60 1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus dem Beitrag der Gemeinschaft und den Gebühren zusammen, die von Unternehmen für die Erteilung und die Verwaltung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen und für andere Leistungen der Agentur bezahlt werden. 2. Die Ausgaben der Agentur umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben. 3. Spätestens bis zum 15. Februar jeden Jahres erstellt der Direktor einen Haushaltsplanvorentwurf mit den Betriebskosten sowie das Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf zusammen mit einem Organisationsplan dem Verwaltungsrat vor. 4. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 5. Der Verwaltungsrat nimmt den Entwurf des Haushaltsplans an und legt ihn der Kommission vor, die auf dieser Grundlage die entsprechenden Voranschläge im Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vornimmt, den sie dem Rat gemäß Artikel 272 EG-Vertrag unterbereitet. 6. Der Verwaltungsrat nimmt den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres an, wenn nötig unter Anpassung an den Beitrag der Gemeinschaft und die anderen Mittel der Agentur. 7. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. 8. Die Kontrolle der Mittelbindungen und Zahlungen bezüglich aller Ausgaben der Agentur sowie der Feststellung und Einziehung aller Einnahmen der Agentur wird von dem vom Finanzkontrolleur der Kommission wahrgenommen. 9. Spätestens am 31. März jeden Jahres legt der Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Agentur während des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Der Rechnungshof prüft diese in Übereinstimmung mit Artikel 248 EG-Vertrag. 10. Der Verwaltungsrat erteilt dem Verwaltungsdirektor auf Empfehlung des Europäischen Parlaments Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. 11. Nach Stellungnahme des Rechnungshofes verabschiedet der Verwaltungsrat die internen Finanzvorschriften und legt dabei insbesondere die genauen Vorschriften für die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur fest. Artikel 61 Struktur und Höhe der Gebühren nach Artikel 60 Absatz 1 werden vom Rat nach Maßgabe des EG-Vertrags, auf Vorschlag der Kommission festgelegt, nachdem diese die Organisationen angehört hat, die die Interessen der pharmazeutischen Industrie auf Gemeinschaftsebene vertreten. Kapitel 3 allgemeine Bestimmungen für die Agentur Artikel 62 Die Agentur ist eine juristische Person. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Artikel 63 1. Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft ist aufgrund einer Schiedsklausel, die in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag enthalten ist, zuständig. 2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie selbst oder durch ihre Angestellten in der Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist zuständig für alle Streitig keiten im Zusammenhang mit dem Ersatz für solche Schäden. 3. Die persönliche Haftung der Angestellten der Agentur richtet sich nach den für das Personal der Agentur geltenden Bedingungen. Artikel 64 Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für die Agentur. Artikel 65 Das Personal der Agentur unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verordnungen und Regelungen. In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde zustehen. Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsvorschriften. Artikel 66 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Beirates, die Mitglieder der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Ausschüsse sowie die Sachverständigen, die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Agentur sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit keine dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen weiterzugeben. Artikel 67 Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und dem zuständigen Ausschuss Vertreter internationaler Organisationen, die an der Harmonisierung von Vorschriften für Arzneimittel interessiert sind, einladen, als Beobachter an der Arbeit der Agentur teilzunehmen. Die Bedingungen für die Teilnahme werden zuvor durch die Kommission festgelegt. Artikel 68 Der Verwaltungsrat sorgt im Einvernehmen mit der Kommission für geeignete Kontakte zwischen der Agentur und den Vertretern der Industrie, der Verbraucher und der Patienten sowie der Berufe im Gesundheitsbereich. Diese Kontakte können die Teilnahme von Beobachtern an bestimmten Arbeiten der Agentur unter zuvor durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Bedingungen beinhalten. Artikel 69 Der Verwaltungsrat erlässt administrative Maßnahmen, um Pharmaunternehmen bei Einreichen ihrer Anträge im Falle begrenzter Märkte oder im Falle von Arzneimitteln gegen regional verbreitete Krankheiten im Bereich der Tierarzneimittel zu unterstützen. Diese administrativen Maßnahmen umfassen insbesondere die Übernahme bestimmter Übersetzungen durch die Agentur. Artikel 70 Zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Transparenz erlässt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors und im Einvernehmen mit der Kommission die Regeln, nach denen der Öffentlichkeit regulatorische, wissenschaftliche oder technische Informationen über die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln, die nicht vertraulich sind, zur Verfügung gestellt werden. TITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 71 1. Jede Entscheidung über Erteilung, Versagung, Änderung, Aussetzung, oder Widerruf einer Genehmigung, die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden, ist eingehend zu begründen. Die Entscheidung wird der betreffenden Partei mitgeteilt. 2. Eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines unter die vorliegende Verordnung fallenden Arzneimittels darf nur entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Gründen und Verfahren erteilt, versagt, geändert, ausgesetzt, oder widerrufen werden. Artikel 72 1. Dasselbe Arzneimittel kann nur ein einziges Mal für denselben Genehmigungs inhaber genehmigt werden. Die Kommission kann jedoch demselben Antragsteller gestatten, der Agentur mehr als einen Antrag für ein Arzneimittel vorzulegen, wenn dies durch objektive Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Bereitstellung des Arzneimittels für Angehörige von Gesundheitsberufen und/oder Patienten gerechtfertigt ist. 2. In Bezug auf Humanarzneimittel gelten die Bestimmungen von Artikel 98 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG für gemäß dieser Verordnung zugelassene Arzneimittel. 3. Unbeschadet des einmaligen und gemeinschaftlichen Charakters des Inhalts der Unterlagen, die in Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a), b) und c) sowie in Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a) bis d) genannt sind, steht diese Verordnung nicht der Verwendung mehrerer Vermarktungsmodelle (Design) für dasselbe Arzneimittel, für das eine einzige Genehmigung besteht, entgegen. Artikel 73 1. Abweichend von Artikel 6 der Richtlinie 2001/83/EG kann ein nicht genehmigtes Humanarzneimittel, das zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien gehört und für die öffentliche Gesundheit potenziell von erheblichem Interesse ist, bestimmten Patienten in Form eines ,compassionate use" zur Verfügung gestellt werden. 2. Vor jeder Entscheidung über ,compassionate use" für ein Humanarzneimittel, dass zu den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Kategorien gehört, informiert der Hersteller oder der Antragsteller für die Genehmigung für das Inverkehrbringen die Agentur. 3. Ist ein ,compassionate use" beabsichtigt, kann der Ausschuss für Humanarzneimittel nach Konsultation des Herstellers oder des Antragstellers Empfehlungen in Bezug auf die Bedingungen für die Verwendung, die Bereitstellung und die Patientenziel gruppe aussprechen. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, damit diese Empfehlungen im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden können. 4. Die Agentur führt und aktualisiert ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten, in Form eines ,compassionate use" abgegebenen Arzneimittel. Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 gelten entsprechend. 5. Die in Absatz 3 genannten Empfehlungen berühren nicht die zivil- und strafrechtliche Haftung des Herstellers oder des Antragstellers des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen. 6. Nach dem ,compassionate-use"-Prinzip abgegebene Arzneimittel dürfen nicht gegen Entgelt überlassen werden, es sei denn in durch nationale Rechtsvorschriften im Vorfeld geregelten Sonderfällen. 7. Wird ein Arzneimittel, das zu einem früheren Zeitpunkt in Form eines ,compassionate use" abgegeben wurde, im Anschluss an die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen tatsächlich in den Verkehr gebracht oder bescheidet der Ausschuss für Humanarzneimittel den Antrag im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 abschlägig, so ist die Wirkung der Absätze 3 und 6 des vorliegenden Artikels aufgehoben. 8. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [31]. [31] ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34. Artikel 74 1. Unbeschadet des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften legt jeder Mitgliedstaat die Sanktionen für Verstöße dieser Verordnung oder die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen fest und ergreift alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 2004 und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich mit. 2. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich über die Einleitung von Gerichtsverfahren aufgrund etwaiger Verstöße gegen diese Verordnung. 3. Auf Ersuchen der Agentur kann die Kommission gegen die Inhaber von aufgrund dieser Verordnung erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen Geldbußen verhängen, wenn bestimmte im Rahmen dieser Genehmigungen festgelegte Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Die Hoechstbeträge sowie die Bedingungen und die Modalitäten für die Einziehung werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Artikel 75 Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Europäischen Lebensmittelbehörde, die durch die Verordnung (EG) Nr. xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates [32] eingerichtet wurde. [32] ABl. Artikel 76 Die Kommission veröffentlicht mindestens alle zehn Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen mit der Funktionsweise der durch diese Verordnung, durch Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und durch Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG festgelegten Verfahren. Artikel 77 1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 121 der Richtlinie 2001/83/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss für Humanarzneimittel und von dem mit Artikel 89 der Richtlinie 2001/82/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss für Tier arzneimittel unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen gilt das in Artikel 5 des Be schlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Regelungsverfahren unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 und 8 dieses Beschlusses. Die in Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses genannte Frist beträgt drei Monate. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt das in Artikel 3 des Be schlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Beratungsverfahren unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 und 8 dieses Beschlusses. 4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt das in Artikel 4 des Be schlusses 1999/468/EG des Rates festgelegte Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 und 8 dieses Beschlusses. Die in Artikel 4 Absatz 3 dieses Beschlusses genannte Frist beträgt einen Monat. Artikel 78 Die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 79 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG I 1. Arzneimittel, die mit Hilfe eines der folgenden biotechnologischen Verfahren hergestellt werden: - Technologie der rekombinierten DNS; - kontrollierte Expression in Prokaryonten und Eukaryonten, einschließlich transformierter Säugetierzellen, von Genen, die für biologisch aktive Proteine kodieren; - Verfahren auf der Basis von Hybridomen und monoklonalen Antikörpern. 2. Tierarzneimittel, einschließlich solcher, die nicht aus der Biotechnologie stammen, die vorwiegend zur Anwendung als Leistungssteigerungsmittel zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung von behandelten Tieren vorgesehen sind. 3. Humanarzneimittel, die einen neuen Wirkstoff enthalten, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht Bestandteil eines in der Gemeinschaft zugelassenen Humanarzneimittels war. 4. Tierarzneimittel, die einen neuen Wirkstoff enthalten, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht Bestandteil eines in der Gemeinschaft zugelassenen Tierarzneimittels war. ANHANG II Entsprechungstabelle Vorliegende Verordnung // Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 Artikel 1 // Artikel 1 Artikel 2 // Artikel 2 Artikel 3 // Artikel 3 Artikel 4 // Artikel 4 Artikel 5 // Artikel 5 Artikel 6 // Artikel 6 Artikel 7 // Artikel 7 Artikel 8 // Artikel 8 Artikel 9 // Artikel 9 Artikel 10 // Artikel 10 Artikel 11 // Artikel 11 Artikel 12 // Artikel 12 Artikel 13 // Artikel 13 Artikel 14 // Artikel 14 Artikel 15 // Artikel 15 Artikel 16 // Artikel 16 Artikel 17 // Artikel 17 Artikel 18 // Artikel 18 Artikel 19 // Artikel 19 Artikel 20 // Artikel 20 Artikel 21 // Artikel 21 Artikel 22 // Artikel 22 Artikel 23 // Artikel 23 Artikel 24 // Artikel 24 Artikel 25 // Artikel 25 Artikel 26 // Artikel 26 Artikel 27 // Artikel 27 Artikel 28 // Artikel 28 Artikel 29 // Artikel 29 Artikel 30 // Artikel 30 Artikel 31 // Artikel 31 Artikel 32 // Artikel 32 Artikel 33 // Artikel 33 Artikel 34 // Artikel 34 Artikel 35 // Artikel 35 Artikel 36 // Artikel 36 Artikel 37 // Artikel 37 Artikel 38 // Artikel 38 Artikel 39 // Artikel 39 Artikel 40 // Artikel 40 Artikel 41 // Artikel 41 Artikel 42 // Artikel 42 Artikel 43 // Artikel 43 Artikel 44 // Artikel 44 Artikel 45 // Artikel 45 Artikel 46 // Artikel 46 Artikel 47 // Artikel 47 Artikel 48 // Artikel 48 Artikel 49 // Artikel 49 Artikel 50 // Artikel 50 Artikel 51 // Artikel 51 Artikel 52 // neu Artikel 53 // neu Artikel 54 // Artikel 52 Artikel 55 // Artikel 53 Artikel 56 // Artikel 54 Artikel 57 // Artikel 55 Artikel 58 // Artikel 56 Artikel 59 // neu Artikel 60 // Artikel 57 Artikel .61 // Artikel 58 Artikel 62 // Artikel 59 Artikel 63 // Artikel 60 Artikel 64 // Artikel 61 Artikel 65 // Artikel 62 Artikel 66 // Artikel 63 Artikel 67 // Artikel 64 Artikel 68 // Artikel 65 // Artikel 66 (gestrichen) Artikel 69 // neu Artikel 70 // neu Artikel 71 // Artikel 67 und 68 Artikel 72 // neu Artikel 73 // neu Artikel 74 // Artikel 69 // Artikel 70 (gestrichen) Artikel 75 // neu Artikel 76 // Artikel 71 Artikel 77 // Artikel 72 und 73 Artikel 78 // neu Artikel 79 // Artikel 74 Anhang I // Anhang (Teile A und B) FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln. 2. HAUSHALTSLINIE(N) B5-3120 Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 95 EG-Vertrag. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Gewährleistung eines hohen Niveaus beim Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, insbesondere durch eine verstärkte Marktaufsicht und den Ausbau der Pharmakovigilanzverfahren. Erhöhung der Anzahl verfügbarer Medikamente. Vollendung des Binnenmarktes für Arzneimittel und Schaffung eines Rechts- und Verwaltungsrahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der pharma zeutischen Industrie. Anpassung von Funktionsweise und Verwaltungsstruktur der Agentur an die Folgen der Erweiterung der Europäischen Union. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen für 2005 vorgesehen, unbefristet. 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN 5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben (OA/NOA) 5.2 Getrennte/nicht getrennte Mittel (GM/NGM) 5.3 Art der Einnahmen Entfällt 6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN Gemeinschaftszuschuss zum Haushaltsausgleich für die Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln. 7. FINANZIELLE BELASTUNG 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) Die Kosten der Maßnahme für die Kommission berechnen sich anhand der derzeitigen Anzahl von Sitzungen/Sachverständigenausschuss im Jahr für die Art von Maßnahmen, wie sie im Vorschlag vorgesehen sind. Bei den Kosten für die Agentur ist von folgenden Annahmen auszugehen: - Anstieg der Einnahmen aus den Gebühren aufgrund einer Erweiterung der Zuständigkeit auf die Beurteilung neuer Arzneimittelklassen, selbst wenn die derzeitige Höhe der Gebühren unverändert bleibt; wie viele Arzneimittel pro Jahr betroffen sein werden und wie sich das Verhältnis Kosten/Schwierigkeit der wissenschaftlichen Beurteilungen gestalten wird, ist derzeit nicht abzusehen; - Anstieg der Ausgaben aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union; - Erhöhung der Anzahl der Sachverständigen, die pro Haushaltsjahr zu Sitzungen einzuladen sind, bedingt durch die Anzahl der neuen Mitgliedstaaten, die während dieses Haushaltsjahres aufgenommen werden (keine Schätzung möglich, da der Zeitplan für den Beitritt der einzelnen Staaten nicht abzusehen ist); - Kostenanstieg durch die Ausweitung der Telematiknetze und Datenbanken auf diese neuen Mitgliedstaaten (aus denselben Gründen keine Schätzung möglich). Die vorstehend genannten Unwägbarkeiten lassen keine Schätzung der Kosten der Maßnahmen für die Agentur zu. Insbesondere muss bei der umfassenden Überarbeitung der Finanziellen Vorausschau die eventuelle Anpassung des Gemeinschaftszuschusses, um die Zunahme der Tätigkeiten der Agentur aufgrund der Erweiterung zu berücksichtigen, dahingehend geprüft werden. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN - Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen Keine 9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen Entfällt 9.2 Begründung der Maßnahme - Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemein schaftshaushalt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität; Änderung einer bestehenden Rechtsvorschrift zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der künftigen Erweiterung der EU. - Wahl der Modalitäten: Änderung einer bestehenden Rechtsvorschrift auf der Grundlage von Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates infolge einer Bewertung der Durchführung der derzeitigen Rechtsvorschriften in einem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. - wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können. Die wichtigste Unwägbarkeit liegt in den Modalitäten der EU-Erweiterung hinsichtlich der betroffenen Länder sowie des zeitlichen Ablaufs der Erweiterung. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor besteht darin, auf welche Weise die Industrie die geschaffenen Verfahren nutzen wird, denn die Anzahl der jährlich betroffenen Produkte und das Verhältnis zwischen den Kosten und den Schwierigkeiten bei den wissenschaftlichen Beurteilungen ist derzeit nicht abzusehen. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme - Leistungsindikatoren: Anzahl der Produkte, die gemäß diesen Verfahren genehmigt werden; Fortschreiten der technischen Harmonisierung; Zeitplan für die Ausweitung der Verfahren auf die Beitrittsländer; Datenbank und elektronische Vernetzung. - Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Bericht der Kommission, mindestens alle zehn Jahre nach dem ersten Bericht, auf dem dieser Vorschlag beruht und der nach sechs Jahren erstellt wurde. - Bewertung der Ergebnisse (bei Fortsetzung der Maßnahme) Die seit dem 1. Januar 1995 (Datum des Inkrafttretens des derzeitigen Systems) erzielten Ergebnisse sind Gegenstand eines Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (zur Annahme im Wege des schriftlichen Verfahrens vorgelegt). 10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS) Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben. 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal (in EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb (in EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben. FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung, Überwachung und Pharmakovigilanz von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln. DOKUMENTENNUMMER: [......] Der vorgeschlagene Rechtsakt 1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt- Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt werden neue Bestimmungen eingeführt und in einer Reihe von Punkten bestehende Vorschriften geändert, die das Funktionieren der zentralisierten und dezentralisierten Verfahren für die Genehmigung und Aussetzung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Human- und Tierarzneimitteln betreffen. Die Kommission ist nach Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 verpflichtet, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über die Erfahrungen vorzulegen, die infolge der Anwendung der zentralisierten und dezentralisierten Verfahren gewonnen wurden. In einem im Auftrag der Kommission verfassten Prüfbericht [33] sind die Aspekte der Genehmigungsverfahren aufgeführt, die zufriedenstellend funktionierten bzw. bei denen man davon ausgeht, dass es noch Spielraum für Verbesserungen gibt. [33] Evaluation of the operation of Community procedures for the authorisation of medicinal products, CMS Cameron McKenna and Anderson Consulting, Oktober 2000. Aus Unternehmenssicht stellen die Maßnahmen darauf ab, - den Stand der Angleichung der Rechtsvorschriften für Arzneimittel in allen Mitgliedstaaten zu verbessern; - die Funktionsweise der zentralisierten und dezentralisierten Verfahren zu effizienter zu gestalten; - auf diese Weise den Zutritt sowohl innovativer Arzneimittel als auch von Generika zum gesamten europäischen Markt einfacher und zügiger zu gestalten sowie - die Branche in die Lage zu versetzen, rascher auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. Obwohl die 1995 eingeführten so genannten neuen Zulassungssysteme zur Schaffung eines Binnenmarktes für Arzneimittel beigetragen haben, gibt es trotz der erreichten Fortschritte auch Anzeichen für Schwachstellen in den Verfahren. Wie im Prüfbericht über die Funktionsweise der Genehmigungsverfahren dargelegt, müssen die bestehenden Regelungen verbessert bzw. in einigen Bereichen umfassend geändert werden. Insbesondere hat sich gezeigt, dass das zentralisierte Verfahren gut funktionieren kann und dass die Ausweitung des Verfahrens auf andere Produkte sowohl in Bezug auf den Zugang der Patienten als auch im Hinblick auf Mengenvorteile für die Unternehmen vorteilhaft ist. Beim dezentralisierten Verfahren zeigten sich deutliche Vorteile in punkto Wahlfreiheit, die jedoch in gewissem Maße dadurch wieder aufhoben werden, dass das System nicht auf der Basis der gegenseitigen Anerkennung unter Beteiligung einer bedeutenden Anzahl von Mitgliedstaaten angewendet werden kann. In der Arzneimittelindustrie sind unterschiedliche Unternehmensformen vertreten. Einen erheblichen Teil machen nicht-forschungsintensive Unternehmen aus, die vor allem auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten tätig sind bzw. ausschließlich Generika vorhandener Produkte herstellen. Die bestehenden Regelungen genügen derzeit noch nicht allen Anforderungen dieser Sektoren der Branche. Der Einführung von Genehmigungsverfahren, mit denen die Gesundheit der Bevölkerung wirksam geschützt und gleichzeitig eine innovative, rentable Arzneimittelindustrie gefördert wird, kommt in Europa entscheidende Bedeutung zu. Die Arzneimittelindustrie ist ein strategischer Sektor für Europa, aber es wurde deutlich, dass die Europäer hier in den letzten zehn Jahren im Wettbewerb gegenüber den USA an Boden verloren haben und das Wachstum nicht so konstant war wie in den USA oder Japan [34]. Die Gründe dafür sind ganz unterschiedlich, aber die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wird zumindest teilweise durch den Charakter des ordnungspolitischen Umfelds bestimmt. [34] Siehe ,Global Competitiveness in Pharmaceuticals", Bericht für die GD Unternehmen der Euro päischen Kommission, verfasst von Gambardella, A., Orsenigol und F. Pammolli, November 2000. Mit der bevorstehenden Erweiterung der Europäischen Union in den nächsten zehn Jahren werden weitere Mitgliedstaaten hinzu kommen. Grundsätzlich könnte sich die Erweiterung durchaus positiv auf die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Branche auswirken, aber um ein größeres Wettbewerbspotential erreichen zu können, müssen zunächst die in den bestehenden Verfahren ermittelten Schwachstellen noch vor der Erweiterung behoben werden. Es wird für sinnvoll erachtet, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den zentralisierten und den dezentralisierten Verfahren beizubehalten. Beide Systeme haben bisher - wenn auch nicht in gleichem Umfang - zur Entstehung eines Arzneimittel-Binnenmarkts beigetragen und für ein hohes Maß an Sicherheit für Menschen und Tiere gesorgt. Mit dem Aufkommen neuer Technologien werden jedoch moderne Arzneimittel entwickelt, für die sich das zentralisierte Genehmigungsverfahren am besten eignet. Auswirkung auf die Unternehmen 2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein- - Welche Wirtschaftszweige- Die Maßnahmen betreffen in erster Linie Arzneimittelhersteller und in geringerem Maße den Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln. Die Arzneimittelindustrie der Gemeinschaft besteht aus Unternehmen, die in vielen unterschiedlichen Geschäftsfeldern und häufig vorrangig in bestimmten geographischen Gebieten tätig sind. Insgesamt wird ihre Zahl auf rund 3 000 ge schätzt [35]. Marktbeherrschend sind multinationale Großunternehmen mit einem Anteil von ca. 60-65 % am Arzneimittelumsatz. Etwa 30-35 % entfallen auf Unternehmen mittlerer Größe (nach internationalen Maßstäben) und der Rest auf kleine einheimische Firmen. Was die Art der Unternehmenstätigkeit anbelangt, so ist die Biotechnologie zwar ein noch junger Zweig der europäischen Arzneimittelindustrie, doch die Zahl der derzeit knapp 1 000 Unternehmen steigt. Generika machen etwa 10 % des Gesamtumsatzes auf dem Non-Hospital-Markt aus, wobei die Marktdurchdringung in Deutschland, Dänemark, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden am höchsten ist [36]. Der tiermedizinische Bereich schließlich kommt auf ca. 5 % des Wertes für den Humanarzneimittelmarkt [37]. Dieses Segment ist wesentlich stärker zersplittert als bei Humanarzneimitteln, was auf Unterschiede in der Verteilung der Tierbestände, bei den Produktionsverfahren und in den klimatischen Verhältnissen in der EU zurückzuführen ist. [35] The pharmaceutical industry in figures, European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations, Ausgabe 2000. [36] Generic Medicines: How to ensure their effective contribution to healthcare, Euro Health Bd. 2 Nr. 3 September 1996. [37] Fountain, R., und D. Thurman, Animal Health Market to Face Opportunities and Challenges in 98, Feed Stuffs Bd. 69 Nr. 48 November 1997. Die Legislativvorschläge erstrecken sich auf eine Reihe von Aspekten der Arzneimittelverordnung und werden sich folglich in gewissem Umfang auf alle Arzneimittelhersteller auswirken. Einige Vorschläge werden sämtliche Pharmaunternehmen ungeachtet der Art ihrer Geschäftstätigkeit betreffen. Dies gilt z. B. für die Bestimmungen zur Gültigkeit der Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die Anwendung von Arzneimitteln in Härtefällen, die Anwendung der guten Herstellungspraxis auf Ausgangsstoffe und die Pharmakovigilanz. Etliche Maßnahmen sind sektorspezifisch oder betreffen ein bestimmtes Genehmigungsverfahren und werden sich deshalb nur auf bestimmte Unternehmen auswirken. Das zentralisierte Verfahren wird in der Regel überwiegend von multinationalen Großunternehmen und kleineren, innovativ ausgerichteten und spezialisierten Firmen genutzt. Für diese Firmen werden somit die vorgeschlagenen Änderungen am zentralisierten System, wie etwa die Einführung von Genehmigungen unter Auflagen und eines Schnellprüfverfahrens, von Belang sein. - Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)- Das dezentralisierte Verfahren (gegenseitige Anerkennung) wird zwar überwiegend von den multinationalen Großunternehmen, aber auch von einem beträchtlichen Teil der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) genutzt. Demnach werden diese Unternehmen von den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf die Funktionsweise des dezentralisierten Systems betroffen sein. Die wichtigsten sektorspezifischen Maßnahmen richten sich direkt auf Hersteller von Tierarzneimitteln, Hersteller von Generika und Hersteller von homöopathischen Mitteln. - Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten- Nein, die betroffenen Unternehmen befinden sich nicht in bestimmten geographischen Gebieten. 3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen- Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen geht es zumeist um Änderungen am Verfahrensablauf und um die Feinabstimmung bestehender Verfahren. Dementsprechend ist eine Reihe von Maßnahmen nicht mit direkten Verpflichtungen für die Unternehmen verbunden. Die Mehrzahl der Verpflichtungen, die auferlegt werden, greifen nur zu dem Zeitpunkt der Antragstellung. Unternehmen, die ein Produkt in Verkehr bringen wollen, das eine neue chemische Substanz (New Chemical Entity - NCE) enthält, werden das zentralisierte Genehmigungsverfahren nutzen müssen. Damit entfällt bei einigen Arzneimitteln die gegenwärtig vorhandene Wahlmöglichkeit für Unternehmen, eine Genehmigung vom Mitgliedstaat zu erhalten. Es sei jedoch angemerkt, dass für viele Produkte mit einer neuen chemischen Substanz [38] bereits die Pflicht zur Genehmigung auf dem zentralisierten Weg besteht, da sie mittels biotechnologischer Verfahren entwickelt werden. Zudem entscheiden sich die Unternehmen mehrheitlich schon jetzt für das zentralisierte Verfahren, wenn sie ein Verfahren für ein Produkt mit einem neuen Wirkstoff wählen können. Es ist vorgesehen, dass die Zulassung von Nachahmer präparaten zentralisiert genehmigter Produkte entweder auf zentralisiertem oder dezentralisiertem Wege möglich sein wird. Dies könnte auch für alle anderen Arzneimittel gelten, sofern sie eine bedeutende Innovation gegenüber vorhandenen Therapeutika darstellen. Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des zentralisierten Verfahrens wird der Verwaltungsaufwand für Unternehmen sinken, die das gemeinsame Antragsverfahren nutzen können. Für einige Unternehmen, vor allem im Sektor Tiermedizin, die Produkte mit einer neuen chemischen Substanz herstellen, die nur für ein bestimmtes geographisches Gebiet des europäischen Marktes von Bedeutung sind, werden sich unter Umständen die Gesamtkosten für das Abfassen eines zentralisierten Antrags auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erhöhen. Aus diesem Grund ist eine Ausnahmeregelung eingeführt worden. [38] Der Begriff steht hier im weiteren Sinne für jeden neuen Wirkstoff. Bei Tierarzneimitteln werden Antragsteller, die eine Genehmigung im Rahmen des dezentralisierten Verfahrens erlangen wollen, gezwungen sein, in ein Schiedsverfahren einzutreten, wenn sich eine Frage stellt, die nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat gelöst werden kann. In den Unternehmen können Kosten für die Beteiligung am Schiedsverfahren anfallen, die sie andernfalls durch Zurückziehen des Antrags vermieden hätten. Diese etwaigen Kosten dürften jedoch dadurch aufgewogen werden, dass Unternehmen die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist, in den Mitgliedstaaten erhalten, die der Zulassung des Mittels zugestimmt haben, so dass die Unternehmen früher mit der Amortisierung ihrer Investitionskosten beginnen können, als dies derzeit der Fall ist. Durch die Angleichung des innovativen Unternehmen gewährten Schutzzeitraums auf zehn Jahre (zuzüglich eines weiteren Jahrs bei Humanarzneimitteln im Falle neuer Anwendungsgebiete) können Antragsteller in Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Österreich [39], Portugal und Spanien nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Tag der Erstzulassung des innovativen Produkts in der EU keine verkürzten Anträge für ein Generikum (Nachahmerpräparat) mehr stellen. Man spricht von einem verkürzten Antrag, wenn der Antragsteller nicht die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen zur Sicherheit oder Wirksamkeit vorlegt, sondern sich auf Angaben stützt, die der Zulassung des innovativen Produkts zugrunde liegen. Diese Einschränkung wird dadurch ausgeglichen, dass Unternehmen, die eine Zulassung für ein Generikum beantragen, im Rahmen einer so genannten Bolar-Ausnahmeregelung die Genehmigung erhalten können, notwendige Untersuchungen vor dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem ein Patent zum Schutz des ursprünglichen Arzneimittels abläuft. [39] In diesem Mitgliedstaat wird die Schutzfrist derzeit nicht über den Zeitpunkt hinaus angewendet, zu dem das Patent abläuft. Diese Verknüpfung wird es bei den vorgeschlagenen Änderungen nicht mehr geben. Es liegt auf der Hand, dass sich im tierarzneilichen Sektor der Arzneimittelindustrie andere Anforderungen und Probleme stellen. Daher widmet sich der Vorschlag auch Fragen, die in diesem Wirtschaftszweig eine Rolle spielen. Die verlängerten Schutzfristen für vorliegende Daten, um das Datenmaterial einer bestehenden Genehmigung für das Inverkehrbringen auf weitere zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierarten ausweiten zu können, die 13-jährige Schutzfrist bei Honigbienen und Fisch sowie die Einführung einer begrenzten Schutzfrist für bestimmte Rückstandshöchstmengen werden durch einen besseren Schutz der Forschungsergebnisse innovationsfördernd wirken, denn der Zeitpunkt wird etwas hinausgeschoben, zu dem Antragsteller, die eine Zulassung für ein Generikum erlangen wollen, eine Genehmigung erhalten können, ohne selbst die für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen notwendige Forschung betreiben zu müssen. Allerdings werden die Hersteller von Generika - wie die Produzenten von Humanarzneimitteln - eine Bolar-Regelung nutzen können. Durch die Abschaffung der Auflage, Genehmigungen für das Inverkehrbringen alle fünf Jahre zu erneuern, wird der Kostenaufwand für die Unternehmen sinken. Dafür werden andererseits umfassendere Meldeauflagen im Rahmen der Pharmakovigilanz eingeführt werden. Unter dem Strich ist mit Kosteneinsparungen für die Unternehmen zu rechnen, da sie bereits Arzneimittelüberwachungssysteme eingerichtet haben. 4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben- - für die Beschäftigung- - für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen- - für die Wettbewerbsposition der Unternehmen- Das vorgeschlagene Maßnahmenpaket dürfte von Vorteil für die Arzneimittelindustrie Europas sein und den Patienten in der Gemeinschaft wichtige neue Medikamente schneller verfügbar machen. Wie die Überprüfung der Wettbewerbsposition der europäischen Pharmabranche gegenüber den USA im Bericht von Pammolli u. a. [40] ergab, weist die Arzneimittelindustrie Europas im Allgemeinen ein anderes Profil auf als in den USA. Die europäische Arzneimittelindustrie ist weniger spezialisiert auf FuE-Aktivitäten und weist einen wesentlich höheren Anteil von Unternehmen auf, die vornehmlich in Bereichen mit niedriger Wertschöpfung tätig sind. In den USA hat sich eine Industrie herausgebildet, die nicht nur erfolgreich die ,Erkundung" neuer Technologien, sondern auch deren ,Verwertung" betreibt. Diese vertikale Spezialisierung treibt die Innovation (ein wichtiger Motor für die Wettbewerbsfähigkeit) voran, da die Vorteile der kleinen Biotechnologie-Firmen ebenso zum Tragen kommen wie die der größeren multinationalen Unternehmen. [40] Siehe Fußnote 2. Der Ausbau des wissenschaftlichen Beratungsverfahrens im Rahmen des zentralisierten Verfahrens wird die Unternehmen in die Lage versetzen, sich stärker auf ihre Forschung zu konzentrieren und zudem das Investitionsrisiko kleiner Biotechnologieunternehmen verringern und damit diesen Sektor der Branche fördern. Darüber hinaus wird die Verlängerung des Schutzzeitraums auf zehn Jahre in allen Mitgliedstaaten mit einem zusätzlichen Jahr für nachfolgende klinisch bedeutsame Anwendungsgebiete die Innovation ankurbeln, indem forschende Unternehmen bessere Möglichkeiten zur Amortisierung ihrer Forschungsinvestitionen erhalten. Wie der Bericht von Pammolli u. a. [41] zeigte, gab es in einigen Mitgliedstaaten zu wenig Wettbewerb, was zu mangelnder Effizienz in der Branche führte. Die Maßnahmen zur Innovationsförderung werden daher begleitet durch jene, mit denen der Wettbewerb im Bereich der Generika belebt werden soll; dazu gehört beispielsweise die Einführung einer Bolar-Regelung und die Anwendbarkeit des zentralisierten Verfahrens auf Generika von zentral zugelassenen Erzeugnissen. [41] Siehe Fußnote 2. Die Konsolidierung von Innovation und Wettbewerb innerhalb der Branche wird letztlich in Wachstum und besseren Beschäftigungsmöglichkeiten im Sektor münden. Nach Ablauf des Patentschutzes und der Datenschutzzeiten werden die Vorschläge, die auf eine umgehende Zulassung von Generika abstellen, für Wettbewerb sorgen, in dessen Folge die Preise unter Druck geraten, was wiederum dazu beiträgt, die Bereitstellung kostengünstiger Arzneimittel für das Gesundheitswesen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Von dem Vorschlag wird erwartet, dass er für die Patienten von Nutzen ist, indem Arzneimittel rascher in Verkehr gebracht werden und insbesondere wichtige neue Therapien schneller zur Verfügung stehen. Dies wird erreicht, indem eine Kombination aus folgenden Instrumenten angewendet wird: Halbierung der Zeit, die den Mitgliedstaaten zur Beratung von Kommissionsentscheidungen zur Verfügung steht, Einführung von Genehmigungen unter Auflagen und Schnellprüfverfahren sowie eine formellere Verfahrensweise im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln in Härtefällen. Ein rascherer Zugang zu Medikamenten dürfte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, da die Zahl der Neuerkrankungen und die Mortalität sinken werden, was sich in gewissem Umfang auf die Etats der nationalen Gesundheitssysteme auswirken dürfte. Im tiermedizinischen Sektor der Arzneimittelindustrie gab es Probleme mit der Verfügbarkeit von Präparaten für kleinere Arten und - nach der Einführung der Einhaltung von Rückstandshöchstmengen bei zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tieren - für bestimmte Behandlungsgebiete. Die verlängerten Schutzzeiträume für Daten zur Ausweitung einer Genehmigung auf weitere zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tierarten, werden die Unternehmen motivieren, ihre Produkte auf eine Anwendung bei einer größeren Zahl von Tierarten hin zu prüfen. Dies wird den Landwirten zugute kommen, die in diesen Bereichen tätig sind, und den bisher unannehmbar hohen unsachgemäßen Gebrauch reduzieren. 5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)- Der Vorschlag enthält zwar keine speziellen Maßnahmen für KMU, viele dieser Maßnahmen werden aber den KMU besonders zugute kommen, so etwa die Maßnahmen zur Innovationsförderung und zur Optimierung des wissenschaftlichen Beratungsverfahrens (Biotechnologie-KMU) wie auch die Einführung vereinfachter Zulassungsverfahren für homöopathische Mittel. Anhörung 6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar. Es haben umfassende Konsultationen mit den Beteiligten zur Funktionsweise der Vorschriften für Arzneimittel in der Europäischen Union und zu den Änderungen, die eine Verbesserung des Systems zum Ziel haben, stattgefunden. Im Zuge der Erhebung über die Funktionsweise der Gemeinschaftsverfahren, die im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde, wurden folgende Beteiligte aus den unterschiedlichsten Bereichen befragt und deren schriftliche bzw. mündliche Stellungnahmen eingeholt: - alle Inhaber einer zentralisierten Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zeitpunkt der Studie; - 159 Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen (eingeschlossen multinationale Großunternehmen, KMU, Hersteller von Generika, nicht verschreibungspflichtigen und Tierarzneimitteln aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten), die das dezentralisierte Verfahren genutzt hatten; - europäische Fachverbände als Interessenvertreter der Hersteller von Human- und Tierarzneimitteln, einschließlich der Hersteller von Arzneimitteln mit neuen chemischen Substanzen, Generika, nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten sowie homöopathischen und pflanzlichen Arzneimitteln; - 15 nationale Verbraucherorganisationen und 134 Patientenverbände; - Berufsverbände von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten; - Arzneimittelzulassungsbehörden; - die Vorsitzenden des Ausschusses für Arzneispezialitäten, des Ausschusses für Tierarzneimittel, der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung und der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung für Tierarzneimittel sowie - die zuständigen Ministerien für Gesundheit, Soziales, Finanzen und Landwirtschaft. Viele Unternehmen befürworteten im Prinzip die Öffnung des zentralisierten Verfahrens für andere Produkte. Es herrschte weitgehend Einigkeit darüber, dass es notwendig ist, die verfahrensbedingten Verzögerungen im Entscheidungs findungsprozess bei der Kommission abzubauen und außerdem das Konzept für ein Schnellprüfverfahren zu entwickeln. Im Hinblick auf das dezentralisierte Verfahren zeigten sich die Unternehmen zwar allgemein zufrieden mit der Arbeit der Mitgliedstaaten, äußerten jedoch Unzufriedenheit über die beschränkte Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung. Viele Befragte befürworteten die Einführung eines Dialogs zwischen den Mitgliedstaaten im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung, um eine größere Akzeptanz des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung zu erreichen. Die meisten Unternehmen lehnten ein obligatorisches Schiedsverfahren in jenen Fällen ab, in denen die Mitgliedstaaten keine Einigung erzielen können, doch die Möglichkeit, ein Produkt noch vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens in den Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen, die einer Zulassung des Produkts zustimmen würden, fand breite Zustimmung. Die Abschaffung des Verfahrens zur Verlängerung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen traf auf Unternehmensseite auf große Unterstützung. In jeder Hinsicht begrüßt wurde die Angleichung der Schutzzeiträume, doch weniger Einmütigkeit herrschte bei der Frage, wie das harmonisierte Schutzniveau aussehen oder in welcher Form es auf Produkte angewendet werden sollte, die das Ergebnis einer stufenweisen Forschung sind. 2001/0253 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel BEGRÜNDUNG I. Allgemeine Erwägungen Die Vorschriften der Gemeinschaft zum Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln sollen ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten und für einen reibungslosen Ablauf im Binnenmarkt sorgen. Bevor ein neues Arzneimittel auf den Markt gebracht werden kann, muss der Nachweis seiner Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erbracht sein. Diese Garantien müssen während des eigentlichen Inverkehrbringens aufrechterhalten werden. II. Begründung A) Ziele 1. Am 1. Januar 1995 traten neue Gemeinschaftsverfahren zur Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln in Kraft [42], die verschiedene auf freiwilliger Basis zwischen den zuständigen nationalen Behörden basierende Verfahren ablösten. Im zentralisierten Verfahren kann ein Antragsteller von der Kommission die Genehmi gung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels auf dem Gemeinschaftsmarkt erhalten, nachdem die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eine Beurteilung vorgenommen hat. Dieses Verfahren ist für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel zwingend vorgeschrieben und für innovative Arzneimittel auf freiwilliger Basis möglich. Für andere Arzneimittel ist seit 1998 das Verfahren gegenseitiger Anerkennung vorgeschrieben, wenn der Antragsteller ein Arzneimittel in mehr als einem Mitgliedstaat auf den Markt bringen möchte. Dieses Verfahren stützt sich auf die Beurteilung durch einen Mitgliedstaat, den sogenannten ,Referenzmitgliedstaat", der bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat. Diese wird normalerweise von den durch den Genehmigungsantrag ,betroffenen Mitgliedstaaten" anerkannt. Die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfolgen mehrere Ziele, insbesondere die gemeinsame Nutzung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen wissenschaftlichen Potenzials, um ein hohes Maß an Schutz für die öffentliche Gesundheit, den freien Verkehr für Arzneimittel und einen schnelleren Zugang der europäischen Bürger zu Arzneimitteln, vor allem zu neuen Arzneimittelgenerationen zu gewährleisten. Auch sechs Jahre später sind diese Ziele noch aktuell. Doch inzwischen ist es zum einen durch die Entwicklung der internationalen und europäischen Anforderungen und zum andern durch den wissenschaftlichen Fortschritt und die Aussicht auf neue Therapien notwendig geworden, die bestehenden Rechtsvorschriften anzupassen und die Zulassungs verfahren für den Markt von morgen in groben Zügen zu umreißen. [42] Richtlinien 93/39/EWG, 93/40/EWG, 93/41/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 2309/93. In der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 ist die Möglichkeit einer Weiterentwicklung dieser Verfahren vorgesehen. Artikel 71 lautet: ,Innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen vor, die infolge der Anwendung der in dieser Verordnung, in Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG (Humanarzneimittel( und in Kapitel IV der Richtlinie 81/851/EWG (Tierarzneimittel( festgelegten Verfahren gewonnen wurden." Auf der Grundlage von Artikel 71 wurden Cameron McKenna und Andersen Consulting mit einem ,Audit" der Verfahren und der Funktionsweisen der Agentur beauftragt. Ihre Ergebnisse werden im Bericht der Kommission über die Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln analysiert und weiterentwickelt (,Bericht über die Funktionsweise der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Verfahren zur Genehmigung von Arzneimitteln" (KOM....). 2. In Anbetracht der zwischen 1995 und 2000 gesammelten Erfahrungen und nach einer Analyse der Kommentare aller Beteiligten (zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, Pharmaunternehmen, Verbände der pharmazeutischen Industrie, Ärzte- und Apothekerverbände, Patienten- und Verbraucherverbände) hielt es die Kommission für notwendig, verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 anzupassen. Eine Anpassung ist ebenfalls erforderlich im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln, die in konsolidierter Form in der Richtlinie (2001/83/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel enthalten sind und die Gegenstand dieses geänderten Vorschlags sind. Dabei liegt die Betonung auf dem Begriff der ,Anpassung", denn auch wenn einzelne Verfahrens modalitäten und administrative Vorschriften geändert werden müssen, erscheinen weder die allgemeinen Prinzipien noch die Struktur des zugrunde liegenden Systems, wie sie durch den ursprünglichen Akt im Jahre 1993 geschaffen wurden, in Frage gestellt. Die Kommission ist sich bewusst, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zunehmende Zahl verfügbarer therapeutischer Produkte und der wachsenden Notwendigkeit einer Information und Transparenz hinsichtlich der Arzneimittel und ihrer Verwendung ein System zur Bewertung der relativen Wirksamkeit eines Arzneimittels entwickelt haben, um ein neues Arzneimittel mit den bereits auf dem Markt befindlichen in Bezug zu setzen. Auch der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. Juni 2000 zu Arzneimitteln und zur Volks gesundheit [43] die Bedeutung einer Identifizierung derjenigen Arzneimittel unter strichen, die einen bedeutenden therapeutischen Mehrwert darstellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Form der Bewertung nicht im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgenommen werden sollte, innerhalb dessen es entscheidend darauf ankommt, die grundlegenden Kriterien der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit aufrechtzuerhalten. Auch wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sinnvoll sein könnten, unterbreitet die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher insoweit keine Vorschläge. Nach der Durchführung umfangreicher Konsultationen wird die Kommission die Möglichkeit ins Auge fassen, einen angemessenen Vorschlag in einem geeigneten rechtlichen Rahmen zu erarbeiten. [43] ABl. C 218 vom 31.7.2000, S. 10. 3. Die notwendige Anpassung muss die in sechs Jahren gewonnenen Erfahrungen mit der Anwendung der Verfahren und die schnelle Entwicklung der angewandten Wissenschaften im Pharmasektor berücksichtigen. Bei diesen Erwägungen muss auch die zunehmende Globalisierung eine Rolle spielen, die vor allem zwischen den drei großen pharmazeutischen ,Regionen" Europa, Nordamerika und Japan statt findet. Mit der wissenschaftlichen Globalisierung vollzieht sich eine Globalisierung bestimmter Regelungsmechanismen und vor allem der wissenschaftlichen und technischen Kriterien zur Beurteilung von Arzneimitteln. Die immer schnellere Einführung neuer Technologien in der Arzneimittelforschung und -entwicklung verlangt anpassungsfähige Regelungen und Vorschriften, die auf genau definierten stabilen Grundlagen mit einer wirklich internationalen Dimension beruhen. Diese ,globale" Dimension der Rechtsvorschriften ist sicherlich einer der wichtigsten neuen Faktoren, die gegenüber Anfang der 90er Jahre zu beachten sind, als das derzeitige Gemeinschaftssystem zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln konzipiert wurde. Ein Regelungsumfeld für die Genehmigung von Arzneimitteln, das sich isoliert entwickelt, kann nicht mehr als modern, effizient und dauerhaft angesehen werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich bereits sehr aktiv im Rahmen der ICH [44] und der VICH [45] an internationalen Diskussionen über die technischen und wissenschaftlichen Anforderungen auf dem Gebiet der Human- und Tierarzneimittel. Aber auch in den Gemeinschafts vorschriften zur Genehmigung des Inverkehrbringens muss diese neue globale Dimension hinreichend berücksichtigt werden, damit das gemeinschaftliche Europa seine Rolle in der internationalen Szene an der Seite unserer Partner, vor allem der Amerikaner und Japaner, uneingeschränkt wahrnehmen kann. [44] International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Pharmaceuticals for Human Use. [45] International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for the Registration of Pharmaceuticals for Human Use. 4. Eine weitere Dimension, die im Unterschied zu 1993 künftig zu berücksichtigen sein wird, ist die Erweiterung der Europäischen Union. Wie in anderen Bereichen wird diese Erweiterung sicherlich auch bei der Arzneimittelgesetzgebung dazu führen, dass nach der Zweckmäßigkeit bestimmter Verfahrensweisen und vor allem danach gefragt wird, ob es möglich ist, mit 20, 25 oder 28 Mitgliedstaaten wissenschaftliche Debatten effizient zu führen und Entscheidungen in einem Rahmen zu treffen, der für 15 Staaten konzipiert wurde. 5. Bei allen gesetzgeberischen und technischen Erwägungen muss das oberste Ziel der Entwicklung und danach des Inverkehrbringens von Arzneimitteln im Auge behalten werden, nämlich der Nutzen für die Gesundheit der Patienten. Das zentralisierte Zulassungssystem hat seine Tragfähigkeit im Hinblick auf die Beurteilung von Arzneimitteln unter Beweis gestellt. Verbessert werden muss die Effizienz des Systems der gegenseitigen Anerkennung, das teilweise neue Arzneimittel, aber auch ältere Medikamente und Generika betrifft. Gerade Generika müssen mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden, denn ihr Inverkehrbringen muss im Rahmen der Gesundheitssysteme erleichtert werden. 6. Änderungen der Rechtsvorschriften dürfen jedoch nicht zu Lasten der Anwendungs sicherheit für die Patienten, der Marktüberwachung oder der Pharmakovigilanz gehen. Grundlage jeder administrativen Entscheidung über ein Arzneimittel muss die Analyse des Nutzen-Risiko-Verhältnisses bleiben, unabhängig vom jeweiligen Genehmigungsverfahren. Zwar konnten die geltenden Bestimmungen bereits ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten, aber einige Modalitäten müssen noch verbessert werden, um ein schnelleres Handeln in dringenden Fällen zu ermöglichen und die Effizienz von Pharmakovigilanz und Marktüberwachung zu erhöhen und damit unter anderem der Vergrößerung des zu überwachenden Marktes durch die bevorstehende EU-Erweiterung Rechnung zu tragen. 7. Eine Anpassung der Vorschriften ist auch notwendig, um die in diesen Jahren intensiver Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln und der Kommission gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. 8. Die Revision der Arzneimittelgesetzgebung muss sich an den Zielen orientieren, die auf den Schlussfolgerungen des Berichts der Kommission basieren: - Sicherung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der europäischen Bürger und eine bessere Überwachung des Marktes; - Vollendung des Binnenmarktes für Arzneimittel unter Berücksichtigung der Anforderungen der Globalisierung und Schaffung eines Rechtsrahmens zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie; Reagieren auf die Herausforderungen der bevorstehenden EU-Erweiterung; - Möglichst weitgehende Rationalisierung und Vereinfachung des Systems, um seine allgemeine Kohärenz, seine Durchsichtigkeit und die Transparenz der Verfahren und Entscheidungen zu verbessern. B) Rechtsgrundlage und Verfahren Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag ist Artikel 95 des EG-Vertrags. Artikel 95, der die Anwendung des Verfahrens der Mitentscheidung gemäß Artikel 251 vorsieht, bildet die Rechtsgrundlage für die Verwirklichung der in Artikel 14 des EG-Vertrags genannten Ziele, zu denen auch der freie Verkehr von Arzneimitteln, in diesem Fall von Human arzneimitteln, gehört. Oberstes Ziel aller Vorschriften für die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, doch dieses Ziel muss mit Mitteln erreicht werden, die den freien Verkehr von Arzneimitteln in der Gemeinschaft nicht behindern. Nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages werden alle vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Arzneimittel erlassenen Rechtsvorschriften - ausgenommen die aufgrund der Durchführungsbefugnisse der Kommission erlassenen Richtlinien - nach Maßgabe dieses Artikels angenommen. Unterschiede in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften behindern den innergemeinschaftlichen Handel, was sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirkt. Das Eingreifen des EU-Gesetzgebers ist somit gerechtfertigt, um derartige Behinderungen zu verhindern oder zu beseitigen. III. Der Inhalt des Vorschlags im Einzelnen (Zwecks besserer Verständlichkeit wird im Folgenden auf die Artikel der Richtlinie 2001/83/EG in der durch den vorliegenden Vorschlag geänderten Fassung Bezug genommen.) A) Angleichung der Definitionen, der Terminologie und einiger Begriffe 1. Die Definition des Arzneimittels wird angepasst, um die neuen Therapien und ihre besondere Form der Verabreichung einzubeziehen (Artikel 1 und 2) (vor allem Zelltherapie). 2. Zur Anpassung an die derzeitige Praxis wird vorgeschlagen, ,Bezeichnung" durch ,Name des Arzneimittels" in denjenigen sprachlichen Fassungen zu ersetzen, die diese beiden Begriffe verwenden (Artikel 1). Weiter wird vorgeschlagen, in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Artikel 11) sowie auf der Verpackung (Artikel 54 und 59) zusätzlich zum Namen des Arzneimittels die Stärke und die Darreichungsform anzugeben, um die Information für Patienten und Ärzte zu verbessern. 3. Die Kriterien, nach denen die Genehmigung für das Inverkehrbringen versagt, ausgesetzt oder widerrufen werden kann, wurden angepasst und harmonisiert, um die wesentlichen Beurteilungskriterien Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch den Begriff des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zu ergänzen, das Grundlage für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Genehmigung ist (Artikel 26, 116 und 117). 4. Da die etwaige Zwitterstellung sogenannter ,Grenzprodukte" (Medizinprodukte, Kosmetika, Biozide...) zu unterschiedlichen Ansichten hinsichtlich der anzuwen denden Rechtsvorschriften kommen kann, wird vorgeschlagen, in denjenigen Fällen, in denen ein Produkt zweifelsfrei die Definition des Arzneimittels erfuellt, aber unter Umständen auch unter die Definition anderer rechtlich normierter Produkte fallen kann, die Arzneimittelgesetzgebung anzuwenden (Artikel 2 Absatz 2). 5. Es wird vorgeschlagen, einige Bestimmungen über den Inhalt der zum Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gehörenden Unterlagen anzupassen. Das Wesentliche der geltenden Bestimmungen bleibt davon unberührt. Erreicht werden soll lediglich eine bessere Angleichung einiger überholter Formulierungen an die administrative, wissenschaftliche und technische Realität. Außerdem wird damit den abschließenden Erläuterungen im Rahmen der internationalen Harmonisierung (ICH) Rechnung getragen. 6. Um wie beim zentralisierten Verfahren die Transparenz der Verfahren zu gewähr leisten, wird vorgeschlagen, dass die Beurteilungsberichte und die Genehmigungen mit der Zusammenfassung der Merkmale der im dezentralisierten Verfahren oder durch gegenseitige Anerkennung zugelassenen Arzneimittel allen interessierten Personen zur Verfügung gestellt werden (Artikel 21). B) Generika 1. Im Rahmen der verkürzten Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen wird vorgeschlagen, die Formulierung ,im Wesentlichen einem Arzneimittel gleichen", womit Generika gemeint sind, zu streichen. Stattdessen wird zur Angleichung an die allgemein übliche Terminologie eine Definition des Generikums und eine Definition des Referenzarzneimittels für das Generikum eingeführt (Artikel 10 Absatz 2). 2. Ebenfalls zur Angleichung an die Praxis wird vorgeschlagen, für das Referenz arzneimittel nicht mehr die effektive Vermarktung, sondern nur noch die erteilte Genehmigung zum Inverkehrbringen vorzuschreiben (Artikel 10 Absatz 1). Das ist notwendig, um die Chancen für eine Markteinführung von Generika zu verbessern. 3. Der administrative Schutz von Unterlagen betreffend das Referenzarzneimittel soll einheitlich zehn Jahre betragen (Artikel 10 Absatz 1). Diese Zeitspanne wurde gewählt, um unabhängig vom Genehmigungsverfahren eine einheitliche Schutzfrist vorzusehen; die gewählte Frist ist diejenige des zentralisierten Genehmigungs verfahrens. Um die Forschung auf dem Gebiet neuer therapeutischer Indikationen zu fördern, die einen erheblichen klinischen Nutzen darstellen und zugleich eine Verbesserung des Wohlergehens und der Lebensqualität der Patienten mit sich bringen, wird vorgeschlagen, dass der Unterlagenschutz zugunsten des Antragstellers um ein Jahr verlängert wird, wenn therapeutische Indikationen die oben genannten Anforderungen erfuellen und innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren genehmigt werden. Andrerseits muss das notwendige Gleichgewicht zwischen einer Förderung derartiger Innovationen und der Notwendigkeit einer Begünstigung der Produktion von Generika erhalten bleiben. Es ist daher vorgesehen, dass das zusätzliche Jahr nur gewährt werden darf, wenn die neue Indikation während der ersten acht Jahre der vorgenannten 10-Jahres-Frist genehmigt wurde, um das Entstehen eines Marktes für Generika nicht zu behindern (Artikel 10 Absatz 1). 4. Wer eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Generikums beantragt, kann vor Ablauf der Ausschließlichkeitsfrist die für die Antragstellung notwendigen Versuche vornehmen, ohne damit gegen die Bestimmungen zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums zu verstoßen (Artikel 10 Absatz 4). Dadurch soll verhindert werden, dass wie bisher ein großer Teil der erforderlichen Versuche außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird, aber ohne dadurch den Zeitpunkt der Markteinführung der Generika zu verzögern. 5. Um die Harmonisierung der vorhandenen Referenzarzneimittel zu erleichtern, wird vorgeschlagen, dass jedes Jahr ein Verzeichnis für die schrittweise Harmonisierung vorgelegt wird (Artikel 30 Absatz 2). Dadurch wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Generika dieser Referenzarzneimittel im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren erleichtert. C) Dezentralisiertes Verfahren und Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (Kapitel 4) 1. Der Anwendungsbereich dieser Verfahren ist an das zentralisierte Verfahren gekoppelt. Der Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 will den in der ursprünglichen Verordnung vorgesehenen Anwendungsbereich abgesehen von einigen Änderungen, die auf den Erfahrungen der letzten sechs Jahre und auf der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung beruhen, weitgehend beibehalten. Nachdem die wichtigste vorgeschlagene Änderung darauf abzielt, das zentralisierte Verfahren für alle neuen Wirkstoffe, die auf den Gemeinschaftsmarkt kommen, zwingend vorzuschreiben, ändert sich der Anwendungsbereich des dezentralisierten Verfahrens und des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ganz erheblich. Jedes Arzneimittel, das nicht dem zentralisierten Verfahren unterliegt, wird im dezentralisierten Verfahren oder durch gegenseitige Anerkennung zugelassen, wenn es in mehreren Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden soll [46]. [46] Das nationale Verfahren gilt nur für Arzneimittel, die ausschließlich für einen nationalen Markt bestimmt sind. Diese Verfahren können in Form einer Wahlmöglichkeit auch auf andere Arznei mittel angewandt werden, die eine therapeutische Innovation darstellen. Für Generika sind sie das Verfahren der Wahl. Im Übrigen stehen sie auch für diejenigen Generika offen, deren Referenzarzneimittel im zentralisierten Verfahren genehmigt wurde. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, auf nationaler Ebene Generika von Arzneimitteln zu genehmigen, die von der Gemeinschaft genehmigt worden sind, soweit hierbei die erreichte Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene erhalten bleibt. Vor allem die Zusammenfassung der Merkmale des Generikums muss mit den entsprechenden Angaben für das von der Gemeinschaft genehmigte Arzneimittel übereinstimmen. 2. Am Verfahren der gegenseitigen Anerkennung wurde Kritik geäußert, weil in der Praxis Schwierigkeiten auftraten. Nach dem bisherigen System müssen die Mitgliedstaaten eine bereits von einem Referenzmitgliedstaat erteilte Genehmigung anerkennen. Es ist immer schwieriger, eine wissenschaftliche Entscheidung zu revidieren, als gemeinsam die erste Entscheidung im Rahmen eines wissen schaftlichen Kooperationsverfahrens zu treffen. Deshalb wird vorgeschlagen, zum einen die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung von Arzneimitteln beizubehalten, wie sie die geltenden Vorschriften für Arzneimittel vorsehen, für die bereits eine Genehmigung zum Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat erteilt wurde, deren Inhaber sie auf andere Mitgliedstaaten ausweiten möchte (Artikel 28 Absätze 1 und 2), und zum andern ein neues dezentralisiertes Verfahren für solche Arzneimittel vorzusehen, die in der Gemeinschaft noch nicht zugelassen sind (Artikel 28 Absätze 1 und 3). Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt vor der Entscheidung auf der Grundlage der in einem dieser Staaten vorgenommenen Beurteilung. Dieses Verfahren fußt auf dem in der Praxis bewährten Verfahren zur Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer bereits erteilten Genehmigung. 3. Die Einführung des Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung wurde durch die ,Mutual recognition facilitation group" (MRFG) erleichtert, eine informelle Arbeitsgruppe, der Vertreter der Mitgliedstaaten angehören. Da die vorgeschlagene Änderung des Verfahrens ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfordert und diese Arbeitsgruppe sich als effizient erwiesen hat, wird vorgeschlagen, sie formell als sogenannte Koordinierungsgruppe einzusetzen (Artikel 27). Im Rahmen der neuen Verfahren, dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dem dezentralisierten Verfahren, soll sie vor allem bei Meinungsunterschieden hinzugezogen werden (Artikel 29 Absätze 1 und 2). Erst wenn auch in dieser Gruppe kein Konsens erzielt werden kann, wird die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln eingeschaltet (Artikel 29 Absatz 3). 4. Es wird sowohl im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 als auch für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren vorgeschlagen, die vorgeschriebene Verlängerung der Genehmigung nach fünf Jahren abzuschaffen (Artikel 24 Absatz 1). Dafür wird vorgeschlagen, dass jede Genehmigung zum Inverkehrbringen, auf die in zwei aufeinander folgenden Jahren keine effektive Vermarktung des Arzneimittels folgt, unwirksam wird (Artikel 24 Absätze 2 und 3). Damit einher geht eine Stärkung der Pharmakovigilanz und Marktkontrolle. D) Befassungsverfahren Ein Befassungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat den Beurteilungsbericht und die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die ein anderer Mitgliedstaat erstellt hat, nicht annehmen kann (Artikel 29) oder wenn die Entscheidungen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend harmonisiert sind (Artikel 30) oder wenn ein besonderes Gemeinschafts interesse besteht (Artikel 31). Obwohl es nur wenige Befassungsverfahren gab, waren sie Gegenstand zahlreicher Debatten, in denen es insbesondere um Fragen der Auslegung und der praktischen Anwendung ging. Es wird vorgeschlagen, dass die Befassung automatisch eingeleitet werden soll, wenn es für einen Mitgliedstaat unmöglich ist, die von einem anderen Mitgliedstaat ergangene Beurteilung oder Genehmigung anzunehmen. Wie sich gezeigt hat, ziehen Hersteller zur Vermeidung einer Befassung ihren Antrag in Mitgliedstaaten, in denen sie negativ beurteilt werden, systematisch zurück. Es wird vorgeschlagen, dass in solchen Fällen die Mitgliedstaaten, die den Antrag positiv beurteilen, die Genehmigung erteilen können, auch wenn sie entsprechend dem Ergebnis der Befassung Änderungen vornehmen müssen. Bei Angelegenheiten im Gemeinschaftsinteresse wird es erfahrungsgemäß notwendig sein, ein angepasstes Verfahren anzuwenden, vor allem wenn es um eine therapeutische Klasse oder um eine Gruppe von Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff geht (Artikel 31). In diesen beiden Fällen kann eine beträchtliche Anzahl von Arzneimitteln betroffen sein, und es geht darum, ein möglichst effizientes Verfahren zu gewährleisten. Zur zeitlichen Straffung wird vorgeschlagen, die Gesamtdauer des Verfahrens von 90 auf 60 Tage zu verkürzen (Artikel 32 Absatz 1). Nach dem Befassungsverfahren muss die Kommission eine Entscheidung treffen, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist (Artikel 33 und 34). Der Entscheidungsprozess der Kommission ist heftig kritisiert worden, weil er zu lange dauert. Wie bei den Entscheidungen der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung zum Inverkehrbringen im Rahmen des zentralisierten Verfahrens sind auch hier Änderungen notwendig. Bisher wird ein Regelungsausschussverfahren vom Typ III b) durchgeführt [47]. Es ist festzustellen, dass sich die Kommission von Anfang an stets an die Gutachten der Agentur zu hoch wissenschaftlichen Fragen gehalten hat. Meistens wurde das Gutachten im schriftlichen Verfahren ohne formelle Sitzung des Regelungsausschusses angenommen, wie es in der Verordnung vorgesehen ist. Die wenigen Fälle, in denen während einer Sitzung eine formale Abstimmung durchgeführt wurde, gab es in der Anlaufphase des Systems. [47] Gemäß Beschluss des Rates 87/373/EWG; ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33. Ausgehend von den Erfahrungen und der Annahme eines neuen Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 (1999/468/EG) [48] zur Komitologie musste dieses Entscheidungsverfahren überprüft werden. Für die Entscheidungsfindung wird das Beratungsverfahren gemäß Beschluss 1999/468/EWG vorgeschlagen, wenn der von der Kommission vorgelegte Entwurf mit dem wissenschaftlichen Gutachten der Agentur übereinstimmt, und in allen anderen Fällen das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Beschlusses. In beiden Fällen werden die Fristen angepasst, um den Zeitrum für die Konsultation der Mitgliedstaaten zu verkürzen (Artikel 34 Absatz 2). [48] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. E) Inspektion und Kontrolle 1. Die Qualität der Arzneimittel wird zum einen durch die Beurteilung der Informationen gewährleistet, die mit dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgelegt werden, und zum andern durch die ständige Beobachtung der Qualität der hergestellten und vertriebenen Arzneimittel, um ihre Konformität mit den vorgelegten Daten zu überprüfen. Bei der Beobachtung der Qualität der Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln sind im weiten Sinne sowohl der Verbraucherschutz als auch die Vollendung des Binnenmarktes und die internationale Dimension, insbesondere die Übereinkommen mit Drittländern über eine gegenseitige Anerkennung zu berücksichtigen. Die Qualitätsgarantien basieren im wesentlichen auf einem Qualitätssicherungssystem, zu dem die Einhaltung der guten Herstellungspraxis und die behördliche Kontrolle der Konformität sämtlicher Bestimmungen durch Besichtigungen gehört. Da sich die geltenden Arzneimittel vorschriften nicht gezielt auf ihre Ausgangsstoffe erstrecken, wird vorgeschlagen, sie auf die Wirkstoffe auszuweiten, die bei der Herstellung von Arzneimitteln als Ausgangsstoffe verwendet werden (Artikel 111 Absatz 1). Wo die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten voneinander abweicht, muss eine Harmonisierung bei der Anwendung der guten Herstellungspraxis dieser Stoffe angestrebt werden. Dazu werden detaillierte Leitlinien erstellt. Das gleiche gilt für die Inspektionen bei den Herstellern dieser Wirkstoffe. Weiter wird vorgeschlagen, dass ein Zertifikat über die gute Herstellungspraxis ausgestellt werden kann, wenn die Anforderungen erfuellt sind. 2. Außerdem müssen die allgemeinen Vorschriften für Inspektionen im Arzneimittel bereich verbessert werden, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Europäischen Arzneibuch (Artikel 111 Absätze 1 und 5). Zur besseren Koordinierung in der Gemeinschaft wird ein Gemeinschaftsregister der Zertifikate über die gute Herstellungspraxis eingerichtet (Artikel 111 Absätze 6 und 7), ergänzt durch den Aufbau einer Datenbank, in der die Genehmigungen zur Herstellung erfasst werden (Artikel 40 Absatz 4). Es wird vorgeschlagen, das Inspektionssystem, das auf der Anerkennung der in einem Mitgliedstaat durchgeführten Inspektionen beruht, durch ein Verfahren zur Beilegung möglicher Differenzen zwischen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse einer Inspektion zu ergänzen (Artikel 122). Außerdem wird vorgeschlagen, zusätzlich die Möglichkeit vorzusehen, dass auch Inspektionen von Pharmakovigilanz-Einrichtungen und in Drittländern durchgeführt werden können (Artikel 111 Absatz 4). F) Pharmakovigilanz Die Erfahrung hat gezeigt, dass in der Pharmakovigilanz stärker auf einen präventiven Ansatz gesetzt werden muss. In der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene haben sich erhebliche technische Fortschritte vollzogen. Der Datenaustausch zwischen den Mitglied staaten, den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und der Euro päischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln stützt sich in zunehmendem Maße auf die Informationstechnologien. Ein schneller Austausch der von allen Partnern erhobenen Daten muss sichergestellt sein. Die Verwendung der von der ICH ausgearbeiteten medizinischen Terminologie MedDRA, die seit 1999 offiziell verwendet wird, sollte im Interesse der öffentlichen Gesundheit zwingend vorgeschrieben sein, um die Kohärenz der Berichte über unerwünschte Nebenwirkungen von Arzneimitteln in zweisprachiger Form zu gewährleisten (Artikel 106). Wichtig ist auch, dass die Harmonisierung und die Kohärenz der Pharmakovigilanzsysteme zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sind, um eine effektive Überwachung aller in der Gemeinschaft zugelassenen Arzneimittel zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Abschaffung der vorgeschriebenen im 5-Jahres-Abstand erfolgenden Verlängerung der Genehmigung und zur Effizienzsteigerung des Systems werden kürzere Fristen für die Vorlage der regelmäßigen aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln vorgeschlagen (Artikel 104). Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Kommission in dringenden Fällen die Mitgliedstaaten auffordern kann, vorläufige Maßnahmen mit sofortiger Wirkung einzuleiten (Artikel 107). Weiter wird vorgeschlagen, die Inspektionen bei den Inhabern einer Genehmigung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu intensivieren (Artikel 111). Schließlich wird vorgeschlagen, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Überwachung der Sicherheit von Arzneimitteln, die in einem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder einem dezentralisierten Verfahren zugelassen wurden, zu verbessern (Artikel 104 Absatz 5). G) Homöopathie (Kapitel 2) Um die Harmonisierung dieser Kategorie von Arzneimitteln einen Schritt weiter zu bringen, sieht der Vorschlag ein vereinfachtes Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung vor. Zudem können unter bestimmten Bedingungen Fantasienamen verwendet werden, und es wird vorgeschlagen, das Werbeverbot in der Öffentlichkeit aufzuheben (Artikel 100). H) Verpackung Die Verordnung schreibt für die Verpackung von Arzneimitteln eine Packungsbeilage für die Patienten vor. Die Reihenfolge der Angaben auf der Packungsbeilage ist vorgeschrieben. Ausgehend von den Erfahrungen wird eine Reihenfolge der Angaben vorgeschlagen, die den Bedürfnissen und Gewohnheiten der Patienten entspricht (Artikel 59). I) Information der Patienten Nachdem die neuen Informationstechnologien allgemeine Verbreitung finden und die Nachfrage nach Information auf Seiten der Verbraucher wächst, wird versuchsweise vorgeschlagen, das Informationsangebot für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu erweitern. Bisher ist Werbung in der Öffentlichkeit für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist dahingehend verstanden worden, dass sie gleichzeitig jede Form von Information der Öffentlichkeit verbiete und lediglich die Werbung und Informationen gegenüber Angehörigen medizinischer Berufe zulasse. Es wird vorgeschlagen, eine Information der Öffentlichkeit für drei Klassen von Arzneimitteln zuzulassen. Diese Form der Information soll den Grundsätzen der guten Praxis unterworfen werden, die von der Kommission beschlossen werden müssen, sowie einem von der Industrie auszuarbeitenden Verhaltenskodex. Nach einer Einführungsphase von fünf Jahren soll eine Beurteilung vorgenommen werden, um über das weitere Vorgehen nach diesem Versuch zu entscheiden (Artikel 88 Absatz 2). IV. Administrative und rechtliche Vereinfachung Im vorliegenden Vorschlag wird die enorme Kodifizierungsarbeit der Richtlinien im Bereich der Gemeinschaftsgesetzgebung für Humanarzneimittel (31 kodifizierte Texte) angemessen berücksichtigt. Durch einige zusätzliche Bestimmungen sollen die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen zum Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln rationalisiert und beschleunigt werden. V. Konsultationen vor der Ausarbeitung des Vorschlags Die Kommission hat, wie bereits ausgeführt, externe Berater mit einem Audit beauftragt. Es fanden zahlreiche Konsultationen, Sitzungen und Anhörungen mit allen Beteiligten statt. Außerdem erhielt die Kommission viele Berichte und Dokumente insbesondere aus den Mitgliedstaaten, von Patientenverbänden, europäischen Pharmaverbänden, Apothekern und Händlern. Sämtliche Dokumente und ihre Analyse sind in den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Verfahren zur Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln eingeflossen (,Bericht über die Funktionsweise der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Verfahren zur Genehmigung von Arzneimitteln" (KOM ....)).