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Document 32009L0054

    Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 164 vom 26/06/2009, p. 45–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/54/oj

    26.6.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/45


    RICHTLINIE 2009/54/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juni 2009

    über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

    (2)

    Die Begriffsbestimmung für natürliche Mineralwässer ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen natürliche Mineralwässer als solche anerkannt werden, und regeln die Bedingungen für die Nutzung der Quellen. Außerdem enthalten sie besondere Vorschriften über den Handel mit diesen Wässern.

    (3)

    Die Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern den freien Warenverkehr mit natürlichen Mineralwässern, denn sie schaffen ungleiche Wettbewerbsbedingungen und wirken sich dadurch unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus.

    (4)

    Im vorliegenden Fall kann die Beseitigung dieser Hemmnisse zum einen dadurch erfolgen, dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet ist, auf seinem Gebiet den Handel mit natürlichen Mineralwässern zuzulassen, die jeder andere Mitgliedstaat als solche anerkannt hat, und zum anderen durch Erlass gemeinsamer Vorschriften insbesondere hinsichtlich der mikrobiologischen Beschaffenheit und der für bestimmte Mineralwässer zu verwendenden besonderen Bezeichnungen.

    (5)

    Alle Regelungen über natürliche Mineralwässer sollten in erster Linie die Gesundheit der Verbraucher schützen, die Irreführung der Verbraucher verhindern und einen fairen Handel sicherstellen.

    (6)

    Bis zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern über die gegenseitige Anerkennung natürlicher Mineralwässer sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen bis zur Anwendung dieser Vereinbarungen gleichartige aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse als natürliche Mineralwässer in die Gemeinschaft verbracht werden können.

    (7)

    Es sollte sichergestellt werden, dass natürliche Mineralwässer auf der Handelsstufe weiterhin die charakteristischen Eigenschaften besitzen, die ihre Anerkennung als natürliche Mineralwässer gerechtfertigt haben. Es ist daher zweckmäßig, dass die zu ihrer Abfüllung verwendeten Behältnisse mit einem geeigneten Verschluss versehen sind.

    (8)

    Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer gelten die allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (5). In der vorliegenden Richtlinie brauchen deshalb lediglich Ergänzungen zu und Abweichungen von diesen allgemeinen Regeln festgelegt zu werden.

    (9)

    Die Aufnahme der Angaben über die analytische Zusammensetzung eines natürlichen Mineralwassers auf das Etikett sollte verbindlich vorgeschrieben sein, um die Information der Verbraucher zu gewährleisten.

    (10)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

    (11)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer, alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett, die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft zur Behandlung von Mineralwasser, Angaben über Behandlungen von natürlichen Mineralwässern, Analysemethoden für den Nachweis, dass natürliche Mineralwässer nicht verunreinigt sind, und die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (12)

    Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass von Änderungen der vorliegenden Richtlinie, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

    (13)

    Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen.

    (14)

    Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Diese Richtlinie betrifft die aus dem Boden eines Mitgliedstaats gewonnenen und von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer nach Anhang I Abschnitt I anerkannten Wässer.

    (2)   Diese Richtlinie betrifft ebenfalls die aus dem Boden eines Drittlandes gewonnenen und in die Gemeinschaft eingeführten Wässer, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats als natürliche Mineralwässer anerkannt worden sind.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Wässer können nur dann als solche anerkannt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem sie gewonnen wurden, bescheinigt hat, dass sie den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I entsprechen und dass regelmäßige Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs II Nummer 2 vorgenommen werden.

    Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 darf höchstens fünf Jahre betragen. Wurde die Bescheinigung vor Ablauf dieser Frist erneuert, ist eine Anerkennung nach Unterabsatz 1 nicht erneut erforderlich.

    (3)   Diese Richtlinie betrifft nicht

    a)

    Wässer, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (7) sind;

    b)

    natürliche Mineralwässer, die an der Quelle für Kurzwecke in Thermal- oder Mineraleinrichtungen verwendet werden.

    (4)   Die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats in angemessener Weise zu begründen und amtlich bekannt zu machen.

    (5)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Fälle, in denen er die in den Absätzen 1 und 2 genannte Anerkennung gewährt oder zurückgezogen hat. Die Liste der als natürliche Mineralwässer anerkannten Wässer wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die in Artikel 1 genannten, dieser Richtlinie entsprechenden Wässer als natürliche Mineralwässer in den Handel gebracht werden können.

    Artikel 3

    Die Nutzung der Quellen natürlichen Mineralwassers und die Abfüllung ihrer Wässer müssen Anhang II entsprechen.

    Artikel 4

    (1)   Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als

    a)

    dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation (Enteisenung, Entschwefelung), gegebenenfalls nach Belüftung, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird;

    b)

    dem Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern

    i)

    die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8) im Einklang steht;

    ii)

    die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

    c)

    dem Ausfällen anderer unerwünschter Bestandteile als der unter den Buchstaben a und b genannten, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern

    i)

    die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen im Einklang steht;

    ii)

    die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

    d)

    dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren.

    Die in Buchstabe b Ziffer i und in Buchstabe c Ziffer i genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Unterabsatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer zur Herstellung von Erfrischungsgetränken nicht entgegen.

    (2)   Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf mit keinem anderen Zusatz versehen werden als Kohlensäure, und zwar im Wege des Versetzens oder Wiederversetzens mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen.

    (3)   Die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — der Zusatz Keim hemmender Stoffe oder jede andere Behandlung, welche den Keimgehalt des natürlichen Mineralwassers verändern könnte, sind untersagt.

    Artikel 5

    (1)   Beim Quellaustritt muss der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen. Dieser Gesamtgehalt ist nach Maßgabe der in Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 festgelegten Bedingungen zu bestimmen.

    Nach der Abfüllung darf dieser Gesamtgehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten. Der Gesamtgehalt ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung zu messen, wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 °C ± 1 °C konstant gehalten wird.

    Beim Quellaustritt dürfen diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden bzw. 5 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Höchstkonzentrationen.

    (2)   Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muss ein natürliches Mineralwasser frei sein von

    a)

    Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen,

    b)

    Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in jeder untersuchten Probe von 250 ml,

    c)

    sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in jeder untersuchten Probe von 50 ml,

    d)

    Pseudomonas aeruginosa in jeder untersuchten Probe von 250 ml.

    (3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II gelten auf der Vermarktungsstufe die folgenden Anforderungen:

    a)

    Der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen darf nur aus der normalen Entwicklung seiner Keimzahl beim Quellaustritt resultieren;

    b)

    das natürliche Mineralwasser muss vom organoleptischen Standpunkt her einwandfrei sein.

    Artikel 6

    Die zur Abfüllung natürlicher Mineralwässer verwendeten Behältnisse müssen mit einem Verschluss versehen sein, mit dem jede Möglichkeit einer Verfälschung oder Verunreinigung vermieden wird.

    Artikel 7

    (1)   Die Verkaufsbezeichnung für natürliche Mineralwässer ist „natürliches Mineralwasser“ oder, wenn es sich um kohlensäurehaltiges natürliches Mineralwasser nach Anhang I Abschnitt III handelt, je nach Fall „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“, „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“, „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“.

    Die Verkaufsbezeichnung natürlicher Mineralwässer, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unterworfen wurden, wird durch die Hinweise „Kohlensäure ganz entzogen“ bzw. „Kohlensäure teilweise entzogen“ ergänzt.

    (2)   Für die Etikettierung natürlicher Mineralwässer sind außerdem folgende Angaben verbindlich vorgeschrieben:

    a)

    Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile;

    b)

    Angabe des Orts der Gewinnung und des Namens der Quelle;

    c)

    Angaben über jegliche Behandlung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c.

    (3)   Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Angaben zu den Behandlungen, können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften beibehalten.

    Artikel 8

    (1)   Der Name einer Gemeinde, eines Weilers oder einer sonstigen Ortsbezeichnung darf bei einem gewerblichen Kennzeichen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass das natürliche Mineralwasser, auf das er sich bezieht, aus einer Quelle an dem durch dieses gewerbliche Kennzeichen angegebenen Ort gewonnen wird und dass die Verwendung dieses Namens nicht zu Missverständnissen über den Ort der Nutzung der Quelle führt.

    (2)   Ein natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt, darf nicht unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel gebracht werden.

    (3)   Enthalten die Etiketten oder Aufschriften, die auf den Behältnissen angebracht sind, in denen natürliche Mineralwässer zum Verkauf angeboten werden, die Angabe eines anderen gewerblichen Kennzeichens als des Namens der Quelle oder des Ortes ihrer Nutzung, so muss die Angabe dieses Ortes der Nutzung oder der Name der Quelle in Buchstaben angebracht sein, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der größte Buchstabe, der für die Angabe dieses gewerblichen Kennzeichens benutzt wird.

    Unterabsatz 1 ist sinngemäß im Hinblick auf die Bedeutung anwendbar, die dem Namen der Quelle oder dem Ort ihrer Nutzung im Verhältnis zu der Angabe des gewerblichen Kennzeichens bei der die natürlichen Mineralwässer betreffenden Werbung jeglicher Art gegeben wird.

    Artikel 9

    (1)   Auf Verpackungen und Etiketten sowie bei jeglicher Art von Werbung ist die Verwendung von Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Bildern und anderen bildlichen und nicht bildlichen Zeichen untersagt, die

    a)

    in Bezug auf ein natürliches Mineralwasser Merkmale vortäuschen, die es insbesondere hinsichtlich der Herkunft, des Datums der Nutzungsgenehmigung, der Analyseergebnisse oder ähnlicher auf die Garantie für Echtheit abgestellter Angaben nicht besitzt;

    b)

    bei einem abgefüllten Trinkwasser, das nicht Anhang I Abschnitt I entspricht, zu einer Verwechslung mit einem natürlichen Mineralwasser führen können, insbesondere die Angabe „Mineralwasser“.

    (2)   Hinweise, wonach ein natürliches Mineralwasser Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit besitzt, sind unzulässig.

    Die in Anhang III aufgeführten Angaben sind jedoch zulässig, soweit die darin festgelegten entsprechenden Kriterien oder, in Ermangelung solcher Kriterien, die durch die einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Kriterien beachtet werden und sofern die Angaben auf physikalisch-chemischen Analysen oder erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Untersuchungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach Anhang I Abschnitt I Nummer 2 beruhen.

    Die Mitgliedstaaten können die Angaben „regt die Verdauung an“, „kann den Gallenfluss fördern“ oder ähnliche Angaben zulassen. Sie können weitere Angaben zulassen, sofern diese nicht den Grundsätzen des Unterabsatzes 1 zuwiderlaufen und mit den Grundsätzen des Unterabsatzes 2 vereinbar sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben — sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung — erlassen, die sich auf die Eignung eines natürlichen Mineralwassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt.

    Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    (4)   Die Bezeichnung „Quellwasser“ ist einem Wasser vorzubehalten, das im natürlichen Zustand für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, an der Quelle abgefüllt wird und das:

    a)

    den in Anhang II Nummern 2 und 3 festgelegten Nutzungsbedingungen, die in vollem Umfang auf die Quellwässer Anwendung finden, entspricht;

    b)

    den mikrobiologischen Bedingungen nach Artikel 5 entspricht;

    c)

    den Etikettierungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c und nach Artikel 8 entspricht;

    d)

    keiner anderen Behandlung unterzogen wurde als den Behandlungen gemäß Artikel 4. Andere Behandlungen können von der Kommission zugelassen werden.

    Die in Buchstabe d genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Darüber hinaus muss Quellwasser den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (9) entsprechen.

    (5)   Bestehen keine Gemeinschaftsvorschriften über die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnte Behandlung von Quellwasser, so können die Mitgliedstaaten ihre nationalen Behandlungsvorschriften beibehalten.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit natürlichen Mineralwässern, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen Vorschriften über die Eigenschaften, die Zusammensetzung, die Nutzungsbedingungen, die Abfüllung oder die Etikettierung natürlicher Mineralwässer bzw. der Lebensmittel im allgemeinen oder über die Werbung dafür nicht behindert wird.

    Artikel 11

    (1)   Sofern ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass ein natürliches Mineralwasser nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, obwohl es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Gebiet einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis und begründet seine Entscheidung.

    (2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt der Mitgliedstaat, der das Wasser anerkannt hat, alle einschlägigen, die Anerkennung des Wassers betreffenden Auskünfte zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen Kontrollen vor.

    (3)   Die Kommission prüft im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses so rasch wie möglich die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 angeführten Gründe; sie gibt sodann unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen.

    (4)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die vorliegende Richtlinie geändert werden muss, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, erlässt sie entsprechende Änderungen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

    Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.

    Artikel 12

    Folgende Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt:

    a)

    Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer;

    b)

    alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;

    c)

    die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b;

    d)

    die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c über Behandlungen;

    e)

    Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;

    f)

    die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 13

    Alle Entscheidungen, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, werden von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit getroffen.

    Artikel 14

    (1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 15

    Diese Richtlinie betrifft nicht für die Ausfuhr in Drittländer bestimmte natürliche Mineralwässer.

    Artikel 16

    Die Richtlinie 80/777/EWG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

    Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

    Artikel 17

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 18

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    H.-G. PÖTTERING

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Š. FÜLE


    (1)  ABl. C 162 vom 25.6.2008, S. 87.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Mai 2009.

    (3)  ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1.

    (4)  Siehe Anhang IV Teil A.

    (5)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

    (6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (7)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

    (8)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (9)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.


    ANHANG I

    I.   DEFINITION

    1.

    „Natürliches Mineralwasser“ ist ein im Sinne des Artikels 5 mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird.

    Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch:

    a)

    seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist,

    b)

    seine ursprüngliche Reinheit,

    wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers, das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist, unverändert erhalten sind.

    2.

    Die unter Nummer 1 genannten Merkmale, die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können, müssen überprüft worden sein:

    a)

    unter

    i)

    geologischen und hydrologischen,

    ii)

    physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen,

    iii)

    mikrobiologischen,

    iv)

    erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Gesichtspunkten;

    b)

    nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien;

    c)

    nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Prüfungen können fakultativ sein, wenn das Wasser die Zusammensetzungsmerkmale aufweist, aufgrund deren ein Wasser in dem Mitgliedstaat, in dem es gewonnen wird, vor dem 17. Juli 1980 als natürliches Mineralwasser angesehen worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn das betreffende Wasser am Quellaustritt und nach der Abfüllung insgesamt mindestens 1 000 mg feste Stoffe in Lösung oder mindestens 250 mg freie Kohlensäure je kg enthält.

    3.

    Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern.

    Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ist der normale Keimgehalt eines natürlichen Mineralwassers die beim Quellaustritt vor jeglicher Einwirkung festgestellte praktisch konstant bleibende bakterielle Flora, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung, die bei der Anerkennung des betreffenden Wassers Berücksichtigung findet, durch regelmäßige Analysen kontrolliert wird.

    II.   ANWEISUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER DEFINITION

    1.1.   Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen

    Gefordert werden müssen insbesondere:

    1.1.1.

    die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1: 1 000;

    1.1.2.

    ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;

    1.1.3.

    die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;

    1.1.4.

    die Beschreibung der Fassungsarbeiten;

    1.1.5.

    die Abgrenzung des Gebiets oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.

    1.2.   Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen

    Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:

    1.2.1.

    die Schüttung der Quelle;

    1.2.2.

    die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;

    1.2.3.

    die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts;

    1.2.4.

    die Trockenrückstände bei 180 °C und 260 °C;

    1.2.5.

    die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Messtemperatur anzugeben ist;

    1.2.6.

    die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);

    1.2.7.

    die Anionen und Kationen;

    1.2.8.

    die nicht-ionisierten Elemente;

    1.2.9.

    die Spurenelemente;

    1.2.10.

    die Radioaktivität beim Quellaustritt;

    1.2.11.

    gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (16O- 18O) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);

    1.2.12.

    die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen.

    1.3.   Kriterien für die mikrobiologischen Untersuchungen am Quellaustritt

    Diese Untersuchungen müssen insbesondere folgendes umfassen:

    1.3.1.

    den Nachweis der Abwesenheit von Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen;

    1.3.2.

    die quantitative Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen, die auf eine fäkale Verunreinigung hinweisen:

    a)

    die Abwesenheit von Escherichia coli und anderen coliformen Keimen in einer Probe von 250 ml bei 37 °C und 44,5 °C;

    b)

    die Abwesenheit von Fäkal-Streptokokken in einer Probe von 250 ml;

    c)

    die Abwesenheit von sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in einer Probe von 50 ml;

    d)

    die Abwesenheit von Pseudomonas aeruginosa in einer Probe von 250 ml;

    1.3.3.

    die Bestimmung des Gesamtgehalts der vermehrungsfähigen Mikroorganismen je ml Wasser:

    a)

    bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung;

    b)

    bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar.

    1.4.   Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen

    1.4.1.

    Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muss den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, z. B. Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.

    1.4.2.

    Die Feststellung, dass eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach Nummer 1.4.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach Nummer 1.4.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.

    III.   ZUSÄTZLICHE QUALIFIZIERUNGEN FÜR KOHLENSÄUREHALTIGE MINERALWÄSSER

    Natürliche kohlensäurehaltige Mineralwässer setzen unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlensäure frei. Die kohlensäurehaltigen Mineralwässer gliedern sich in drei Gruppen, denen jeweils nachstehende Bezeichnungen vorbehalten sind:

    a)

    Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser“ wird ein Wasser bezeichnet, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn die im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlensäure in einer entsprechenden Menge Kohlensäure desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde;

    b)

    als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt“ wird ein Wasser bezeichnet, dessen Gehalt an Kohlensäure, die dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt;

    c)

    als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt“ wird ein Wasser bezeichnet, das mit Kohlensäure versetzt wurde, die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.


    ANHANG II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER QUELLEN UND DEN HANDEL MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER

    1.

    Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Wasser gewonnen wurde, nachdem festgestellt ist, dass das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht.

    2.

    Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen.

    Aus diesem Grunde gilt insbesondere Folgendes:

    a)

    Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein;

    b)

    Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische oder mikrobiologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird;

    c)

    die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer nicht verändern;

    d)

    der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt.

    Buchstabe d braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls am 17. Juli 1980 der Transport von natürlichem Mineralwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

    Ebenso braucht Buchstabe d nicht auf Quellwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls am 13. Dezember 1996 der Transport von natürlichem Quellwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

    3.

    Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt, dass das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht mehr den in Artikel 5 vorgeschriebenen mikrobiologischen Eigenschaften entspricht, so hat der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung, insbesondere die Abfüllung, so lange zu unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den Bestimmungen des Artikels 5 entspricht.

    4.

    Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmäßig, ob

    a)

    das natürliche Mineralwasser, dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde, mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt;

    b)

    der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt.


    ANHANG III

    IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 VORGESEHENE ANGABEN UND KRITERIEN

    Angaben

    Kriterien

    Mit geringem Gehalt an Mineralien

    Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

    Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien

    Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

    Mit hohem Gehalt an Mineralien

    Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt mehr als 1 500 mg/l

    Bicarbonathaltig

    Der Bicarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l

    Sulfathaltig

    Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

    Chloridhaltig

    Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

    Calciumhaltig

    Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

    Magnesiumhaltig

    Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

    Fluoridhaltig

    Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

    Eisenhaltig

    Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

    Säuerling; Sauerbrunnen

    Der Gehalt an freiem Kohlendioxid beträgt mehr als 250 mg/l

    Natriumhaltig

    Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

    Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung

    Geeignet für natriumarme Ernährung

    Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

    Kann mild abführend wirken

    Kann harntreibend wirken


    ANHANG IV

    TEIL A

    Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

    (gemäß Artikel 16)

    Richtlinie 80/777/EWG des Rates

    (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 1).

     

    Richtlinie 80/1276/EWG des Rates

    (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 77).

    Nur Artikel 1 dritter Gedankenstrich

    Richtlinie 85/7/EWG des Rates

    (ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 22).

    Nur Artikel 1 Nummer 10

    Anhang I der Beitrittsakte von 1985 Buchstabe B Nummer 1 Buchstabe o

    (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 214).

     

    Richtlinie 96/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 26).

     

    Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    Nur Anhang III Nummer 4

    TEIL B

    Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

    (gemäß Artikel 16)

    Richtlinie

    Frist für die Umsetzung

    Handel mit Erzeugnissen, die mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, zugelassen ab dem:

    Handel mit Erzeugnissen, die mit dieser Richtlinie nicht im Einklang stehen, untersagt ab dem:

    80/777/EWG

    18. Juli 1982

    18. Juli 1984

    80/1276/EWG

    85/7/EWG

    96/70/EG

    28. Oktober 1997

    28. Oktober 1998 (1)


    (1)  Jedoch dürfen Produkte, die vor diesem Datum in den Verkehr gebracht oder etikettiert wurden und die dieser Richtlinie nicht entsprechen, noch verkauft werden, bis die Lagerbestände erschöpft sind.


    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 80/777/EWG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 5 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 2a

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

    Artikel 9 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 9 Absatz 4

    __

    Artikel 9 Absatz 4a Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

    Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d

    Artikel 9 Absatz 4a Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 9 Absatz 4b

    Artikel 9 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 10

    Artikel 10a

    Artikel 11

    Artikel 11 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

    Artikel 12 Buchstaben a bis d

    Artikel 11 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 12 Buchstaben e und f

    Artikel 11a

    Artikel 13

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 14 Absätze 2 und 3

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 15

    __

    Artikel 16

    __

    Artikel 16

    __

    Artikel 17

    Artikel 17

    Artikel 18

    Anhang I Abschnitt I Nummer 1

    Anhang I Abschnitt I Nummer 1

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a Nummern 1 bis 4

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2

    Anhang I Abschnitt I Nummer 2 Absatz 2

    Anhang I Abschnitt I Nummer 3

    Anhang I Abschnitt I Nummer 3

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.1

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.1

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.2

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.1

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.1

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.2

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.2

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 Ziffern (i) und (ii)

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 Buchstaben a und b

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.4

    Anhang I Abschnitt II Nummer 1.4

    Anhang I Abschnitt III

    Anhang I Abschnitt III

    Anhang II

    Anhang II

    Anhang III

    Anhang III

    Anhang IV

    Anhang V


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