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Document 32007D0019

    Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6858) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 7 vom 12/01/2007, p. 38–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24/08/2007, p. 24–26 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/19(1)/oj

    12.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 7/38


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2006

    zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6858)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/19/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Richtlinie 2001/89/EG sind Mindestmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der klassischen Schweinepest zu treffen sind, sowie Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte für diese Krankheit festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind die Krisenpläne der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest von der Kommission zu genehmigen.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2004/431/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (2) werden Krisenpläne für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei genehmigt, und diese Mitgliedstaaten sind im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt.

    (3)

    Bulgarien und Rumänien werden der Gemeinschaft am 1. Januar 2007 beitreten. Dementsprechend haben Bulgarien und Rumänien der Kommission ihre Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest zur Genehmigung vorgelegt.

    (4)

    Diese Krisenpläne, die von Bulgarien und Rumänien entsprechend den bei ihrer Bewertung gemachten Empfehlungen geändert wurden, genügen den Kriterien der Richtlinie 2001/89/EG und sind bei regelmäßiger Aktualisierung und wirksamer Umsetzung geeignet, die angestrebten Ziele zu erreichen; sie sollten daher genehmigt werden.

    (5)

    Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2004/431/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die der Kommission am 7. November 2006 von Bulgarien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden genehmigt.

    Artikel 2

    Die der Kommission am 9. November 2006 von Rumänien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden genehmigt.

    Artikel 3

    Im Anhang ist die Liste der Mitgliedstaaten aufgeführt, die Krisenpläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß Richtlinie 2003/85/EG genehmigt haben.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 2004/431/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. Dezember 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004.

    (2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 41, berichtigt im ABl. L 189 vom 27.5.2004, S. 31.


    ANHANG

    Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3

    Code

    Land

    BG

    Bulgarien

    CY

    Zypern

    CZ

    Tschechische Republik

    EE

    Estland

    HU

    Ungarn

    LV

    Litauen

    LT

    Lettland

    MT

    Malta

    PL

    Polen

    RO

    Rumänien

    SI

    Slowenien

    SK

    Slowakei


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