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Document 32005R0184
Regulation (EC) No 184/2005 of the European Parliament and of the Council of 12 January 2005 on Community statistics concerning balance of payments, international trade in services and foreign direct investment
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen parlaments und des rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des europäischen parlaments und des rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
ABl. L 35 vom 08/02/2005, p. 23–55
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/02/2020
8.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Januar 2005
betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Vertrag legt die Kommission dem Rat Berichte vor, die diesem ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit bestimmten Grundzügen zu überwachen. |
(2) |
Nach dem Vertrag unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, und der Rat ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. |
(3) |
Für die Durchführung und Revision von Handelsabkommen, einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) (3) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (4), wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen die hierfür relevanten statistischen Informationen zur Verfügung stehen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (5) (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft, um zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. |
(5) |
Der dem Rat im September 2000 vorgelegte Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und die diesbezüglichen Fortschrittsberichte (dritter, vierter und fünfter Fortschrittsbericht), die gleichfalls vom Rat unterstützt wurden, sehen die Bereitstellung vierteljährlicher europäischer Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren innerhalb von 90 Tagen vor. Die rechtzeitige Bereitstellung vierteljährlicher Zahlungsbilanzdaten ist eine Grundvoraussetzung für die Erstellung solcher vierteljährlichen europäischen Gesamtrechnungen. |
(6) |
Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (6) wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen und die in diesem Bereich zu erhebenden Merkmale festgelegt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro (7) hatte einen direkten Einfluss auf die Erhebung von Statistiken; eine Anhebung der darin festgelegten Schwellenwerte hätte erheblichen Einfluss auf die Meldebelastung von Unternehmen und die Qualität der Zahlungsbilanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, deren Datenerhebungssystem auf den Meldungen von Zahlungen beruht. |
(8) |
Das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds, die Leitlinie der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 2. Mai 2003 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (8), das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und die OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen beschreiben gemeinsam die allgemeinen Regeln zur Erstellung von Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen. |
(9) |
Im Bereich der Zahlungsbilanzstatistiken koordinieren die EZB und die Kommission die Erstellungsarbeiten, soweit dies zweckdienlich ist. Diese Verordnung bestimmt insbesondere die statistischen Informationen, die die Kommission von den Mitgliedstaaten benötigt, um Gemeinschaftsstatistiken über die Zahlungsbilanzen, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen zu erstellen. Zur Erstellung und Verbreitung dieser Gemeinschaftsstatistiken stimmen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten in Fragen der Qualität der bereitgestellten Daten und ihrer Verbreitung miteinander ab. |
(10) |
Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (9) bestimmt, dass die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden können, wenn diese Übermittlung in einem Rechtsakt der Gemeinschaft über eine Gemeinschaftsstatistik vorgesehen ist. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (10) legt Vertraulichkeitsbestimmungen für die an die EZB übermittelten vertraulichen statistischen Daten fest. |
(12) |
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (11). |
(13) |
Es besteht ein eindeutiger Bedarf an der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen nach gemeinsamen statistischen Qualitätsstandards. |
(14) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Qualitätsstandards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(15) |
Um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen die für die Erhebung von Daten in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen gegebenenfalls Zugang zu verwaltungstechnischen Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregistern bei anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik benötigt werden. |
(16) |
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.
Artikel 2
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.
Artikel 3
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.
(2) Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.
(3) Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden (einschließlich Nullwerten).
Artikel 4
Qualitätskriterien und -berichte
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (im Folgenden „Qualitätsbericht“ genannt).
(3) Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs- und -aufbereitungskosten sowie wichtiger Änderungen in Bezug auf die Datenerhebung festgelegt.
Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission mit Unterstützung durch den in Artikel 11 genannten Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken bewertet. Diese Bewertung durch die Kommission wird dem Europäischen Parlament zur Kenntnisnahme übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken können, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten von jeglichen Mitteilungen dieser Art.
Artikel 5
Datenströme
Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:
a) |
Euroindikatoren der Zahlungsbilanz, |
b) |
vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken, |
c) |
internationaler Dienstleistungsverkehr, |
d) |
Direktinvestitionsströme (DI-Ströme), |
e) |
Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände). |
Anhang I enthält eine genauere Beschreibung dieser Datenströme.
Artikel 6
Berichtszeitraum und Periodizität
Die Mitgliedstaaten stellen die Datenströme entsprechend dem jeweils ersten Berichtszeitraum und der in Anhang I bestimmten Periodizität zusammen.
Artikel 7
Übermittlung der Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.
Artikel 8
Übermittlung und Austausch vertraulicher Daten
(1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ist eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der EZB insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die die einheitliche Währung eingeführt haben.
(2) Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die EZB die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt und die Bedingungen des Artikels 14 jener Verordnung erfüllt.
(3) Der Austausch vertraulicher Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist zwischen Mitgliedstaaten dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten.
Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.
Artikel 9
Verbreitung
Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellte Gemeinschaftsstatistik mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben.
Artikel 10
Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen
Die erforderlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Diese Maßnahmen betreffen:
a) |
die Aktualisierung der Definitionen (Anhang II); |
b) |
die Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen von Datenströmen (Anhang I). |
Artikel 11
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Zahlungsbilanzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz verwiesen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die EZB kann als Beobachterin an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Artikel 12
Durchführungsbericht
Bis zum 28 Februar 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Der Bericht enthält insbesondere:
a) |
Angaben zur Qualität der erstellten Statistik; |
b) |
eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten; |
c) |
Angaben der Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen; |
d) |
eine Überprüfung der Arbeitsweise des Ausschusses sowie eine Empfehlung, ob der Anwendungsbereich der Durchführungsmaßnahmen neu festgelegt werden soll. |
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 12. Januar 2005.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. P. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. SCHMIT
(1) ABl. C 296 vom 6.12.2003, S. 5.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 30. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2004.
(3) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 191.
(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214.
(5) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).
(6) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(7) ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.
(8) ABl. L 131 vom 28.5.2003, S. 20.
(9) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(11) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(12) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG I
DATENSTRÖME
nach Artikel 5
1. Euroindikatoren der Zahlungsbilanz
BOP EUR Euroindikatoren |
Frist: t (1) + 2 Monate Periodizität: Vierteljährlich Erster Berichtszeitraum: 1. Quartal 2006 |
||
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Saldo |
Leistungsbilanz |
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
Dienstleistungen |
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
2. Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken
BOP Q Vierteljährliche Daten |
Frist: t + 3 Monate Periodizität: Vierteljährlich Erster Berichtszeitraum: 1. Quartal 2006 |
|||||
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Saldo |
|||
I. |
Leistungsbilanz |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Waren |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Dienstleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Transportleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Reiseverkehr |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Kommunikationsleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Bauleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Versicherungsdienstleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Finanzdienstleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
EDV- und Informationsdienstleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Patente und Lizenzen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Regierungsleistungen a.n.g. |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Einkommen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Erwerbseinkommen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Vermögenseinkommen |
|
|
|
||
|
|
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
|
Extra-EU |
|
Welt |
||
|
|
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
||
|
Laufende Übertragungen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
|
Staat |
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
||
|
Sonstige Sektoren |
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
||
II. |
Vermögensübertragungsbilanz |
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
||
|
|
Nettoforderungen |
Nettoverbindlichkeiten |
Saldo |
||
III. |
Kapitalbilanz |
|
|
|
||
|
Direktinvestitionen |
|
|
Ebene 1 |
||
|
im Ausland |
|
|
Ebene 1 |
||
|
|
|
|
Ebene 1 |
||
|
|
|
|
Ebene 1 |
||
|
|
|
|
Ebene 1 |
||
|
im Inland |
|
|
Ebene 1 |
||
|
|
|
|
Ebene 1 |
||
|
|
|
|
Ebene 1 |
||
|
|
|
|
Ebene 1 |
||
|
Wertpapieranlagen |
Extra-EU |
Welt |
|
||
|
Finanzderivate |
|
|
Welt |
||
|
Übriger Kapitalverkehr |
Extra-EU |
Extra-EU |
Extra-EU |
3. Internationaler Dienstleistungsverkehr
BOP ITS Internationaler Dienstleistungsverkehr |
Frist: t + 9 Monate Periodizität: Jährlich Erster Berichtszeitraum: 2006 |
||||
|
Einnahmen |
Ausgaben |
Saldo |
||
Dienstleistungen Insgesamt |
Ebene 3 |
Ebene 3 |
Ebene 3 |
||
Transportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Seetransportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Lufttransportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige Transportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Erweiterte Klassifizierung sonstiger Transportleistungen |
|
|
|
||
Raumtransportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Eisenbahntransportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Straßentransportleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Transportleistungen der Binnenschifffahrt |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Reiseverkehr |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Geschäftsreisen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Privatreisen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Kommunikationsleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Post- und Kurierdienste |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Telekommunikationsleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Bauleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Bauleistungen im Ausland |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Bauleistungen im Inland |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Versicherungsdienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Lebensversicherungen und Pensionsfonds |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Frachtversicherungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige Direktversicherungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Rückversicherungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Nebenleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Finanzdienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
EDV- und Informationsdienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
EDV-Dienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Informationsdienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Patente und Lizenzen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Franchisen und ähnliche Rechte |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige Patente und Lizenzen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Operationelles Leasing |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
|
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Regierungsleistungen a.n.g. |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Botschaften und Konsulate |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Militärische Einrichtungen und Verteidigungsstellen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Sonstige Regierungsleistungen |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
Ebene 2 |
||
Nachrichtlich |
|
|
|
||
Audiovisuelle Transaktionen |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
Postdienste |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
||
Kurierdienste |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
Ebene 1 |
4. Direktinvestitionsströme (DI-Ströme)
BOP FDI Direktinvestitionsströme (2) |
Frist: t + 9 Monate Periodizität: Jährlich Erster Berichtszeitraum: 2006 |
|||
A |
Geografische Aufgliederung |
|
|
|
|
Position |
Art der Daten |
Geografische Aufgliederung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
|
Direktinvestitionen im Ausland |
|
|
|
510 |
Beteiligungskapital |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
525 |
Reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
530 |
Sonstige Anlagen |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
505 |
Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt |
Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
|
Direktinvestitionen im Inland |
|
|
|
560 |
Beteiligungskapital |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
575 |
Reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
580 |
Sonstige Anlagen |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
555 |
Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt |
Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
|
Erträge aus Direktinvestitionen |
|
|
|
332 |
Dividenden |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
333 |
Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
334 |
Erträge aus Forderungen |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
330 |
Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
BOP FDI Direktinvestitionsströme |
Frist: t + 21 Monate Periodizität: Jährlich Erster Berichtszeitraum: 2006 |
|||
A |
Geografische Aufgliederung |
|
|
|
|
Position |
Art der Daten |
Geografische Aufgliederung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
|
Direktinvestitionen im Ausland |
|
|
|
510 |
Beteiligungskapital |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
525 |
Reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
530 |
Sonstige Anlagen |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
505 |
Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt |
Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
|
Direktinvestitionen im Inland |
|
|
|
560 |
Beteiligungskapital |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
575 |
Reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
580 |
Sonstige Anlagen |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
555 |
Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt |
Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
|
Erträge aus Direktinvestitionen |
|
|
|
332 |
Dividenden |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
333 |
Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
334 |
Erträge aus Forderungen |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
330 |
Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
B |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
|
|
|
|
Position |
Art der Daten |
Geografische Aufgliederung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
505 |
Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt |
Saldo Saldo |
Ebene 1 Ebene 2 |
Ebene 2 Ebene 1 |
555 |
Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt |
Saldo Saldo |
Ebene 1 Ebene 2 |
Ebene 2 Ebene 1 |
330 |
Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt |
Einnahmen, Ausgaben, Saldo Einnahmen, Ausgaben, Saldo |
Ebene 1 Ebene 2 |
Ebene 2 Ebene 1 |
5. Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände)
BOP POS |
Frist: t + 9 Monate Periodizität: Jährlich Erster Berichtszeitraum: 2006 |
|||
A |
Geografische Aufgliederung |
|
|
|
|
Position |
Art der Daten |
Geografische Aufgliederung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
|
DI-Forderungen |
|
|
|
506 |
Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 1 |
Nicht erforderlich |
530 |
Sonstiges Kapital |
Saldo |
Ebene 1 |
Nicht erforderlich |
505 |
Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo) |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
|
DI-Verbindlichkeiten |
|
|
|
556 |
Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 1 |
Nicht erforderlich |
580 |
Sonstiges Kapital |
Saldo |
Ebene 1 |
Nicht erforderlich |
555 |
Direktinvestitionen im Inland: Gesamtverbindlichkeiten (Saldo) |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
BOP POS Direktinvestitionsbestände (5) |
Frist: t + 21 Monate Periodizität: Jährlich Erster Berichtszeitraum: 2006 |
|||
A |
Geografische Aufgliederung |
|
|
|
|
Position |
Art der Daten |
Geografische Aufgliederung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
|
DI-Forderungen |
|
|
|
506 |
Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
530 |
Sonstige Anlagen |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
505 |
Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo) |
Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
|
DI-Verbindlichkeiten |
|
|
|
556 |
Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
580 |
Sonstige Anlagen |
Saldo |
Ebene 2 |
Nicht erforderlich |
555 |
Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo) |
Saldo |
Ebene 3 |
Nicht erforderlich |
B |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
|
|
|
|
Position |
Art der Daten |
Geografische Aufgliederung |
Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen |
505 |
Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo) |
Saldo |
Ebene 1 Ebene 2 |
Ebene 2 Ebene 1 |
555 |
Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo) |
Saldo |
Ebene 1 Ebene 2 |
Ebene 2 Ebene 1 |
6. Ebenen der geografischen Aufgliederung
Ebene 1 |
Ebene 2 |
||
A1 |
Welt (alle Einheiten) |
A1 |
Welt (alle Einheiten) |
D3 |
EU-25 (Intra-EU-25) |
D3 |
EU-25 (Intra-EU-25) |
U4 |
Extra-Eurogebiet |
U4 |
Extra-Eurogebiet |
4A |
Institutionen der Europäischen Union |
4A |
Institutionen der Europäischen Union |
D5 |
Extra-EU-25 |
D5 |
Extra-EU-25 |
|
|
IS |
Island |
|
|
LI |
Liechtenstein |
|
|
NO |
Norwegen |
CH |
Schweiz |
CH |
Schweiz |
|
|
BG |
Bulgarien |
|
|
HR |
Kroatien |
|
|
RO |
Rumänien |
|
|
RU |
Russische Föderation |
|
|
TR |
Türkei |
|
|
EG |
Ägypten |
|
|
MA |
Marokko |
|
|
NG |
Nigeria |
|
|
ZA |
Südafrika |
CA |
Kanada |
CA |
Kanada |
US |
Vereinigte Staaten von Amerika |
US |
Vereinigte Staaten von Amerika |
|
|
MX |
Mexiko |
|
|
AR |
Argentinien |
|
|
BR |
Brasilien |
|
|
CL |
Chile |
|
|
UY |
Uruguay |
|
|
VE |
Venezuela |
|
|
IL |
Israel |
|
|
CN |
China |
|
|
HK |
Hongkong |
|
|
IN |
Indien |
|
|
ID |
Indonesien |
JP |
Japan |
JP |
Japan |
|
|
KR |
Südkorea |
|
|
MY |
Malaysia |
|
|
PH |
Philippinen |
|
|
SG |
Singapur |
|
|
TW |
Taiwan |
|
|
TH |
Thailand |
|
|
AU |
Australien |
|
|
NZ |
Neuseeland |
Z8 |
Extra-EU-25 nicht aufgegliedert |
Z8 |
Extra-EU-25 nicht aufgegliedert |
C4 |
Offshore-Finanzzentren (6) |
C4 |
Offshore-Finanzzentren |
Ebene 3 |
|
7Z |
Internationale Organisationen außer EU-Institutionen |
AD |
Andorra |
AE |
Vereinigte Arabische Emirate |
AF |
Afghanistan |
AG |
Antigua und Barbuda |
AI |
Anguilla |
AL |
Albanien |
AM |
Armenien |
AN |
Niederländische Antillen |
AO |
Angola |
AQ |
Antarktis |
AR |
Argentinien |
AS |
Amerikanisch-Samoa |
AT |
Österreich |
AU |
Australien |
AW |
Aruba |
AZ |
Aserbaidschan |
BA |
Bosnien und Herzegowina |
BB |
Barbados |
BD |
Bangladesch |
BE |
Belgien |
BF |
Burkina Faso |
BG |
Bulgarien |
BH |
Bahrain |
BI |
Burundi |
BJ |
Benin |
BM |
Bermuda |
BN |
Brunei Darussalam |
BO |
Bolivien |
BR |
Brasilien |
BS |
Bahamas |
BT |
Bhutan |
BV |
Bouvetinsel |
BW |
Botsuana |
BY |
Belarus |
BZ |
Belize |
CA |
Kanada |
CC |
Kokosinseln (Keelinginseln) |
CD |
Demokratische Republik Kongo |
CF |
Zentralafrikanische Republik |
CG |
Republik Kongo |
CH |
Schweiz |
CI |
Côte d'Ivoire |
CK |
Cookinseln |
CL |
Chile |
CM |
Kamerun |
CN |
China |
CO |
Kolumbien |
CR |
Costa Rica |
CS |
Serbien und Montenegro |
CU |
Kuba |
CV |
Kap Verde |
CX |
Weihnachtsinsel |
CY |
Zypern |
CZ |
Tschechische Republik |
DE |
Deutschland |
DJ |
Dschibuti |
DK |
Dänemark |
DM |
Dominica |
DO |
Dominikanische Republik |
DZ |
Algerien |
EC |
Ecuador |
EE |
Estland |
EG |
Ägypten |
ER |
Eritrea |
ES |
Spanien |
ET |
Äthiopien |
FI |
Finnland |
FJ |
Fidschi |
FK |
Falklandinseln |
FM |
Föderierte Staaten von Mikronesien |
FO |
Färöer |
FR |
Frankreich |
GA |
Gabun |
GB |
Vereinigtes Königreich |
GD |
Grenada |
GE |
Georgien |
GG |
Guernsey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente) |
GH |
Ghana |
GI |
Gibraltar |
GL |
Grönland |
GM |
Gambia |
GN |
Guinea |
GQ |
Äquatorialguinea |
GR |
Griechenland |
GS |
Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln |
GT |
Guatemala |
GU |
Guam |
GW |
Guinea-Bissau |
GY |
Guyana |
HK |
Hongkong |
HM |
Heard und die McDonaldinseln |
HN |
Honduras |
HR |
Kroatien |
HT |
Haiti |
HU |
Ungarn |
ID |
Indonesien |
IE |
Irland |
IL |
Israel |
IM |
Isle of Man (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente) |
IN |
Indien |
IO |
Britisches Gebiet im Indischen Ozean |
IQ |
Irak |
IR |
Islamische Republik Iran |
IS |
Island |
IT |
Italien |
JE |
Jersey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente) |
JM |
Jamaika |
JO |
Jordanien |
JP |
Japan |
KE |
Kenia |
KG |
Kirgisistan |
KH |
Kambodscha |
KI |
Kiribati |
KM |
Komoren |
KN |
St. Kitts und Nevis |
KP |
Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) |
KR |
Republik Korea (Südkorea) |
KW |
Kuwait |
KY |
Kaimaninseln |
KZ |
Kasachstan |
LA |
Demokratische Volksrepublik Laos |
LB |
Libanon |
LC |
St. Lucia |
LI |
Liechtenstein |
LK |
Sri Lanka |
LR |
Liberia |
LS |
Lesotho |
LT |
Litauen |
LU |
Luxemburg |
LV |
Lettland |
LY |
Libysch-Arabische Dschamahirija |
MA |
Marokko |
MD |
Republik Moldau |
MG |
Madagaskar |
MH |
Marshall-Inseln |
MK (7) |
Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien |
ML |
Mali |
MM |
Myanmar |
MN |
Mongolei |
MO |
Macao |
MP |
Nördliche Marianen |
MQ |
Martinique |
MR |
Mauretanien |
MS |
Montserrat |
MT |
Malta |
MU |
Mauritius |
MV |
Malediven |
MW |
Malawi |
MX |
Mexiko |
MY |
Malaysia |
MZ |
Mosambik |
NA |
Namibia |
NC |
Neukaledonien |
NE |
Niger |
NF |
Norfolkinseln |
NG |
Nigeria |
NI |
Nicaragua |
NL |
Niederlande |
NO |
Norwegen |
NP |
Nepal |
NR |
Nauru |
NU |
Niueinsel |
NZ |
Neuseeland |
OM |
Oman |
PA |
Panama |
PE |
Peru |
PF |
Französisch-Polynesien |
PG |
Papua-Neuguinea |
PH |
Philippinen |
PK |
Pakistan |
PL |
Polen |
PN |
Pitcairn |
PR |
Puerto Rico |
PS |
Besetzte Palästinensische Gebiete |
PT |
Portugal |
PW |
Palaos |
PY |
Paraguay |
QA |
Katar |
RO |
Rumänien |
RU |
Russische Föderation |
RW |
Ruanda |
SA |
Saudi-Arabien |
SB |
Salomonen-Inseln |
SC |
Seychellen |
SD |
Sudan |
SE |
Schweden |
SG |
Singapur |
SH |
St. Helena |
SI |
Slowenien |
SK |
Slowakei |
SL |
Sierra Leone |
SM |
San Marino |
SN |
Senegal |
SO |
Somalia |
SR |
Suriname |
ST |
Sao Tomé und Principe |
SV |
El Salvador |
SY |
Arabische Republik Syrien |
SZ |
Swasiland |
TC |
Turks- und Caicosinseln |
TD |
Tschad |
TG |
Togo |
TH |
Thailand |
TJ |
Tadschikistan |
TK |
Tokelau |
TL |
Osttimor |
TM |
Turkmenistan |
TN |
Tunesien |
TO |
Tonga |
TR |
Türkei |
TT |
Trinidad und Tobago |
TV |
Tuvalu |
TW |
Chinesische Provinz Taiwan |
TZ |
Vereinigte Republik Tansania |
UA |
Ukraine |
UG |
Uganda |
UM |
Kleinere amerikanische Überseeinseln |
US |
Vereinigte Staaten |
UY |
Uruguay |
UZ |
Usbekistan |
VA |
Heiliger Stuhl (Vatikanstadt) |
VC |
St. Vincent und die Grenadinen |
VE |
Venezuela |
VG |
Britische Jungferninseln |
VI |
Amerikanische Jungferninseln |
VN |
Vietnam |
VU |
Vanuatu |
WF |
Wallis und Futuna |
WS |
Samoa |
YE |
Jemen |
YT |
Mayotte |
ZA |
Südafrika |
ZM |
Sambia |
ZW |
Simbabwe |
7. Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen
Ebene 1 |
Ebene 2 |
|
|
|
NACE Rev. 1 |
|
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI UND FISCHZUCHT |
Abschnitt A, B |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
Abschnitt C |
|
Darunter: |
|
|
Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
Abteilung 11 |
HERSTELLUNG VON WAREN |
HERSTELLUNG VON WAREN |
Abschnitt D |
|
Nahrungs- und Futtermittel |
Unterabschnitt DA |
|
Textilien und Bekleidung |
Unterabschnitt DB |
|
Holz und Holzwaren, Verlags- und Druckereierzeugnisse |
Unterabschnitt DD & DE |
|
Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT |
|
|
Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe |
Abteilung 23 |
|
Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
Abteilung 24 |
|
Gummi- und Kunststoffwaren |
Abteilung 25 |
Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren |
Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT |
|
|
Metallerzeugnisse |
Unterabschnitt DJ |
|
Maschinenbau |
Abteilung 29 |
|
Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT |
|
|
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen |
Abteilung 30 |
|
Rundfunk- und Nachrichtentechnik |
Abteilung 32 |
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik |
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT |
|
|
Kraftwagen |
Abteilung 34 |
|
Sonstiger Fahrzeugbau |
Abteilung 35 |
Kraftwagen, sonstiger Fahrzeugbau |
Kraftwagen und sonstiger Fahrzeugbau INSGESAMT |
|
|
Herstellung von Waren a.n.g. |
|
ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG |
ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG |
Abschnitt E |
BAU |
BAU |
Abschnitt F |
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
DINESTLEISTUNGEN INSGESAMT |
|
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR |
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR |
Abschnitt G |
|
Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen |
Abteilung 50 |
|
Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
Abteilung 51 |
|
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern |
Abteilung 52 |
BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN |
BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN |
Abschnitt H |
VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG |
VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG |
Abschnitt I |
|
Verkehr |
Abteilung 60, 61, 62, 63 |
|
Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen |
Abteilung 60 |
|
Schifffahrt |
Abteilung 61 |
|
Luftfahrt |
Abteilung 62 |
|
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung |
Abteilung 63 |
|
Nachrichtenübermittlung |
Abteilung 64 |
|
Post- und Kurierdienste |
Gruppe 641 |
|
Fernmeldedienste |
Gruppe 642 |
KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG) |
KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG) |
Abschnitt J |
|
Kreditinstitute/Kreditgewerbe |
Abteilung 65 |
|
Versicherungen/Versicherungsgewerbe (ohne Sozialversicherung) |
Abteilung 66 |
|
Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten |
Abteilung 67 |
|
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN |
Abschnitt K, Abteilung 70 |
|
VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONAL |
Abschnitt K, Abteilung 71 |
DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN |
DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN |
Abschnitt K, Abteilung 72 |
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG |
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG |
Abschnitt K, Abteilung 73 |
ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt K, Abteilung 74 |
|
Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Unternehmensberatung |
Gruppe 741 |
|
Rechtsberatung |
Klasse 7411 |
|
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung |
Klasse 7412 |
|
Markt- und Meinungsforschung |
Klasse 7413 |
|
Unternehmens- und Public-Relations-Beratung |
Klassen 7414, 7415 |
|
Architektur- und Ingenieurbüros |
Gruppe 742 |
|
Werbung |
Gruppe 744 |
|
Unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g. |
Gruppen 743, 745, 746, 747, 748 |
|
ERZIEHUNG UND UNTERRICHT |
Abschnitt M |
|
GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESEN |
Abschnitt N |
|
ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNG |
Abschnitt O, Abteilung 90 |
|
INTERESSENVERTRETUNGEN UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT) |
Abschnitt O, Abteilung 91 |
KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG |
KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG |
Abschnitt O, Abteilung 92 |
|
Film und Video, Hörfunk und Fernsehen, sonstige kulturelle und unterhaltende Leistungen |
Gruppen 921, 922, 923 |
|
Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbstständige Journalisten |
Gruppe 924 |
|
Bibliotheken, Archive, Museen, andere kulturelle Tätigkeiten |
Gruppe 925 |
|
Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit |
Gruppen 926, 927 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt O, Abteilung 93 |
|
Nicht aufgegliedert |
|
(1) t = Berichtszeitraum (Jahr oder Quartal).
(2) Nur geografische Aufgliederung.
(3) Nur geografische Aufgliederung.
(4) Die DI-Bestände per 31.12.2005 werden im September 2007 entsprechend den bestehenden „Gentlemen's Agreements“ übermittelt.
(5) Die revidierten Daten zu den DI-Beständen per 31.12.2005 werden gemäß dieser Verordnung im September 2008 übermittelt.
(6) Nur für DI.
(7) Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.
ANHANG II
DEFINITIONEN
nach Artikel 10
WAREN (CODE 100)
Die Warenkomponente der Leistungsbilanz umfasst bewegliche Güter, bei denen ein Eigentumsübergang (zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden) stattfindet. Diese Waren sind zum Marktwert auf fob-Basis zu bewerten. Zu den Ausnahmen von der Regel des Eigentumsübergangs (entsprechende Transaktionen werden als Warentransaktionen verbucht) zählen: auf der Basis von Finanzierungsleasing genutzte Güter, von einer Muttergesellschaft auf eine Zweigniederlassung übergegangene Güter sowie zur Veredelung bestimmte Waren. Intra-EU-Warenhandel: Das Partnerland ist nach dem Versendungsprinzip zu bestimmen. Hierzu gehören: allgemeine Handelswaren, Waren zur Veredelung, Reparaturen an Waren, Hafendienste und Nichtwährungsgold.
DIENSTLEISTUNGEN (CODE 200)
Transportleistungen (Code 205)
Hierunter fallen alle Transportleistungen, die von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden und die Beförderung von Personen oder Waren (Frachten), die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal oder damit verbundene Hilfs- und Nebentätigkeiten beinhalten.
Seetransportleistungen (Code 206)
Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Seeverkehr (Code 207), Güterbeförderung im Seeverkehr (Code 208) und Sonstige Seetransportleistungen (Code 209).
Lufttransportleistungen (Code 210)
Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Luftverkehr (Code 211), Güterbeförderung im Luftverkehr (Code 212) und Sonstige Lufttransportleistungen (Code 213).
Sonstige Transportleistungen (Code 214)
Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Sonstige Transportleistungen der Personenbeförderung (Code 215), Sonstige Transportleistungen der Güterbeförderung (Code 216) und Übrige Transportleistungen (Code 217).
Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen (Code 214) verlangt:
Raumtransportleistungen (Code 218)
Hierzu zählen das Aussetzen von Satelliten durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtgeräten, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen dürfen.
Eisenbahntransportleistungen (Code 219)
Hierunter fällt der Transport auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 220), Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 221) und Sonstige Eisenbahntransportleistungen (Code 222) wird verlangt.
Straßentransportleistungen (Code 223)
Hierunter fallen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr (Code 224), Güterbeförderung im Straßenverkehr (Code 225) und Sonstige Straßentransportleistungen (Code 226) wird verlangt.
Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 227)
Grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die zu zwei oder mehr Ländern gehören. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt (Code 228), Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Code 229) und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 230) wird verlangt.
Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung (Code 231)
Hierunter fällt der grenzüberschreitende Transport von Waren in Rohrfernleitungen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt von der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen, desgleichen die Lieferung von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und sonstigen durch Rohrfernleitungen beförderten Gütern. Ebenfalls ausgenommen sind Leistungen der Verteilung von Elektrizität, Wasser, Gas und anderen Erdölerzeugnissen (diese werden unter Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) verbucht).
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (Code 232)
Unter die Sonstigen Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr fallen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Positionen von Transportleistungen zugeordnet werden können.
Reiseverkehr (Code 236)
Unter der Position Reiseverkehr werden hauptsächlich die Waren und Dienstleistungen verbucht, die in einem Wirtschaftsgebiet von Reisenden erworben werden, die sich dort weniger als ein Jahr aufhalten. Die Waren oder Dienstleistungen werden von dem Reisenden oder in seinem Namen erworben oder ihm ohne Gegenleistung (d. h. als Geschenk) zur Nutzung oder Weitergabe zur Verfügung gestellt. Ausgenommen ist die Beförderung von Reisenden innerhalb des Wirtschaftsgebiets, das sie besuchen, sofern diese Beförderung durch Transportunternehmen durchgeführt wird, die nicht in dem besuchten Wirtschaftsgebiet ansässig sind, sowie die grenzüberschreitende Beförderung von Reisenden; beide werden als Personenbeförderung unter Transportleistungen verbucht. Ebenfalls ausgenommen sind Waren, die von Reisenden zwecks Weiterverkauf in ihrem eigenen Wirtschaftsgebiet oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Unterpositionen untergliedert: Geschäftsreisen (Code 237) und Privatreisen (Code 240).
Geschäftsreisen (Code 237)
Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) und Sonstige Geschäftsreisen (Code 239).
Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238)
Hierunter fällt der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist.
Sonstige Geschäftsreisen (Code 239)
Hierunter fallen alle Geschäftsreisen (Code 237), die nicht unter Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) erfasst werden.
Privatreisen (Code 240)
Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise zu Urlaubsreisen, zur Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, zum Besuch bei Freunden oder Verwandten, zu Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen (Code 240) ist in drei Unterpositionen untergliedert: Gesundheitsausgaben (Code 241), Bildungsausgaben (Code 242) und Sonstige Privatreisen (Code 243).
Gesundheitsausgaben (Code 241)
Hierbei handelt es sich um die Gesamtausgaben von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen.
Bildungsausgaben (Code 242)
Es handelt sich um die Gesamtausgaben von Studenten.
Sonstige Privatreisen (Code 243)
Hierunter fallen alle Privatreisen (Code 240), die nicht unter Gesundheitsausgaben (Code 241) oder Bildungsausgaben (Code 242) verbucht werden.
Sonstige Dienstleistungen (Code 981)
Alle nicht unter Transportleistungen (Code 205) oder Reiseverkehr (Code 236) erfassten Dienstleistungen.
Kommunikationsleistungen (Code 245)
Hierunter fallen Post- und Kurierdienste (Code 246) und Telekommunikationsleistungen (Code 247).
Post- und Kurierdienste (Code 246)
Hierunter fallen Postdienste (Code 958) und Kurierdienste (Code 959).
Postdienste (Code 958)
Postdienste umfassen Postlagerung, Telegrammdienste und Dienstleistungen an Postschaltern wie z. B. den Briefmarkenverkauf, Postanweisungen usw. Sie werden oft, jedoch nicht ausschließlich von den nationalen Postverwaltungen erbracht. Postdienste werden in internationalen Übereinkommen geregelt, und die Ströme zwischen Betreibern aus unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten sind auf Bruttobasis zu erfassen.
Kurierdienste (Code 959)
Kurierdienste sind auf Expresszustellung und den Versand von Tür zu Tür ausgerichtet. Kuriere können für die Erbringung dieser Leistungen auf eigene, gemeinsam genutzte private oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Eingeschlossen sind Expresszustellungen, zu denen etwa auch die Abholung von Sendungen auf Abruf oder deren Zustellung zu einem bestimmten Termin zählen.
Telekommunikationsleistungen (Code 247)
Hierbei handelt es sich um die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Hilfstätigkeiten. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Onlinedienste einschließlich Internetdiensten.
Bauleistungen (Code 249)
Diese Position umfasst Bauleistungen im Ausland (Code 250) und Bauleistungen im Inland (Code 251).
Bauleistungen im Ausland (Code 250)
Diese Position erfasst die von im Inland ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Einnahmen) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Ausgaben).
Bauleistungen im Inland (Code 251)
Diese Position umfasst die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Ausgaben) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Inland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Einnahmen).
Versicherungsdienstleistungen (Code 253)
Hierbei handelt es sich um die Bereitstellung verschiedener Arten von Versicherungsleistungen durch gebietsansässige Versicherungsgesellschaften an Gebietsfremde und umgekehrt. Die Schätzung bzw. Bewertung dieser Dienstleistungen erfolgt anhand des in den Beiträgen insgesamt enthaltenen Dienstleistungsentgelts und nicht anhand der Gesamtbeiträge. Diese Position umfasst Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254), Frachtversicherungen (Code 255), Sonstige Direktversicherungen (Code 256), Rückversicherungen (Code 257) und Versicherungsnebenleistungen (Code 258).
Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254)
Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen, sowohl mit als auch ohne Gewinnbeteiligung, leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dabei kann es sich unter Umständen um nur eine einzige Zahlung handeln), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Risikolebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, sind eine Form der Direktversicherung, die nicht unter dieser Position, sondern unter Sonstige Direktversicherungen (Code 256) erfasst werden.
Pensionsfonds sind spezielle Fonds, die eigens zu dem Zweck eingerichtet wurden, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ein Renteneinkommen zur Verfügung zu stellen. Sie werden von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern eingerichtet und betrieben. Finanziert werden sie durch Beiträge des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer sowie durch Erträge aus der Anlage von Vermögenswerten der Pensionsfonds, außerdem nehmen sie für eigene Rechnung finanzielle Transaktionen vor. Nicht zu den Pensionsfonds gehören die für weite Bevölkerungskreise bestehenden Sozialversicherungssysteme, die vom Staat vorgeschrieben, kontrolliert oder finanziert werden. Dienstleistungen der Pensionsfondsverwaltung sind eingeschlossen. Bei Pensionsfonds werden „Prämien“ in der Regel als „Beiträge“, „Ansprüche“ zumeist als „Leistungen“ bezeichnet.
Frachtversicherungen (Code 255)
Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus- oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt nach dem Grundsatz der fob-Bewertung von Waren und Gütertransportleistungen.
Sonstige Direktversicherungen (Code 256)
Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung, Feuer- und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung.
Rückversicherungen (Code 257)
Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.
Nebenleistungen (Code 258)
Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Vermittlungsprovisionen, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.
Finanzdienstleistungen (Code 260)
Zu den Finanzdienstleistungen zählen Finanzmittlerdienste und damit verbundene Leistungen, ausgenommen Leistungen von Lebensversicherungsgesellschaften und Pensionsfonds (die unter Lebensversicherungen und Pensionsfonds erfasst werden), sowie sonstige Versicherungsleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Dienstleistungen dieser Art können von Banken, Wertpapierbörsen, Factoring-Unternehmen, Kreditkartenunternehmen und sonstigen Unternehmen erbracht werden. Eingeschlossen sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie sonstige mit finanziellen Tätigkeiten verbundene Dienstleistungen wie Beratungsleistungen oder Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung und der Vermögensverwaltung.
EDV- und Informationsdienstleistungen (Code 262)
Hierunter fallen EDV-Dienstleistungen (Code 263) und Informationsdienstleistungen (Code 264).
EDV-Dienstleistungen (Code 263)
Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Entwicklung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Internetseiten) und technische Software-Beratung, Entwicklung, Produktion, Lieferung und Dokumentation von kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Internetseiten des Kunden), Hardware- und Netzwerkbetreuung.
Informationsdienstleistungen (Code 264)
Dieser Posten umfasst Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889) und Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890).
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889)
Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.
Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890)
Hierzu zählen Datenbankleistungen — Aufbau von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken (einschließlich Adressen und sonstiger Verzeichnisse, sowohl online als auch über magnetische, optische oder gedruckte Medien, und Suchportale (Dienstleistungen von Suchmaschinen, die nach Eingabe von Stichwörtern Internetadressen für Kunden suchen). Ferner gehören hierzu direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, ob postalisch, elektronisch oder auf sonstige Weise bezogen.
Patente und Lizenzen (Code 266)
Hierunter fallen Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891) und Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892).
Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891)
Diese Position umfasst internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Franchisegebühren sowie Gebühren für die Nutzung eingetragener Warenzeichen.
Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892)
Hierzu zählen internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit der autorisierten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten (wie Patenten, Urheberrechten, industriellen Verfahren und Gebrauchsmustern) und der Verwendung von produzierten Originalen oder Prototypen (wie Manuskripten, Computerprogrammen, Filmen und Tonaufzeichnungen) im Rahmen von Lizenzvereinbarungen.
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 268)
Unterschieden wird zwischen Transithandelserträgen und sonstigen Handelsleistungen (Code 269), Operationelles Leasing (Code 272) und Übrigen unternehmensbezogenen, freiberuflichen und technischen Dienstleistungen (Code 273).
Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen (Code 269)
Hierzu zählen Transithandelserträge (Code 270) und Sonstige Handelsleistungen (Code 271).
Transithandelserträge (Code 270)
Transithandel ist definiert als Geschäft, bei dem ein Gebietsansässiger eine Ware von einem Gebietsfremden erwirbt und anschließend an einen anderen Gebietsfremden weiterverkauft; während dieses Vorgangs wird die Ware weder in das Wirtschaftsgebiet des Gebietsansässigen eingeführt noch ausgeführt.
Sonstige Handelsleistungen (Code 271)
Hierbei handelt es sich um Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen zwischen a) gebietsansässigen Transithändlern, Brokern und Dealern an Warenbörsen und Warenkommissionären und b) Gebietsfremden.
Operationelles Leasing (Code 272)
Hierbei handelt es sich um Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zur Anmietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln, wie Eisenbahnwaggons, Container, Bohranlagen usw., ohne Bedienungspersonal.
Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen (Code 273)
Hierunter fallen Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 274), Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278), Forschung und Entwicklung (Code 279), Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280), Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 281), Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a. n. g. (Code 285).
Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public Relations-Beratung (Code 274)
Hierzu zählen Leistungen der Rechtsberatung (Code 275), Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276) sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277).
Rechtsberatung (Code 275)
Hierunter fallen Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts- und Schlichtungsverfahren, notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten, Beratung in Beurkundungsangelegenheiten sowie Treuhanddienstleistungen und Nachlassverwaltungsdienstleistungen und Dienstleistungen von Sequestern sowie in der außergerichtlichen Streitbeilegung und in der Schiedsgerichtsbarkeit.
Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276)
Dies umfasst die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, Steuerplanung und -beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen.
Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277)
Hierzu gehören die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Eingeschlossen sind die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen des Marktmanagements, Personalmanagements, Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Images bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit.
Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278)
Transaktionen derartiger Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen, die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche, Messedienste von Messeveranstaltern, die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland, Marktforschung, Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.
Forschung und Entwicklung (Code 279)
Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.
Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280)
Es handelt sich um Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Zusammenhang mit der Bauplanung für städtebauliche und andere Erschließungsprojekte, Raum- und Projektplanung sowie Aufsicht über Dämme, Brücken, Flughäfen, schlüsselfertige Projekte usw., Vermessung, Kartografie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste.
Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 281)
Hierzu zählen Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282) und Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283).
Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282)
Hierzu zählen die Behandlung von radioaktivem und anderem Abfall, das Abtragen von kontaminiertem Boden, die Beseitigung von Verunreinigungen einschließlich ausgelaufenem Öl, die Sanierung von Bergbaustandorten sowie Dekontaminierungs- und Entsorgungsdienstleistungen. Ebenfalls hierher gehören alle übrigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung und Sanierung der Umwelt.
Landwirtschaft und Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283)
Hierzu gehören:
a) |
Nebenleistungen für die Landwirtschaft wie Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfungen, Tierpensions-, Tierpflege- und -zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher. |
b) |
Dienstleistungen auf Öl- und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste, Zementierung der Öl- und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Schürfen und Abbau von Mineralien sowie dem Bergbauingenieurwesen und geologischen Vermessungen sind eingeschlossen. |
c) |
Sonstige Arbeiten vor Ort: Vor-Ort-Verarbeitung von oder Arbeiten an Waren, die ohne Eigentumsübergang eingeführt und verarbeitet, jedoch nicht wieder in das Versendungsland ausgeführt wurden (sondern entweder im Wirtschaftsgebiet der Verarbeitung veräußert oder in ein drittes Wirtschaftsgebiet verkauft werden), oder umgekehrt. |
Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284)
Hierbei handelt es sich um Dienstleistungstransaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wie beispielsweise die Vermittlung von Personal, Detektei- und Schutzdienste, Übersetzen und Dolmetschen, fotografische Dienste, Gebäudereinigung, Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens für Unternehmen und alle sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die keiner der vorstehend aufgeführten Kategorien von Unternehmensdienstleistungen zugeordnet werden können.
Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a. n. g. (Code 285)
Diese Restkategorie umfasst Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen für Dienstleistungen, die keiner anderen Einzelposition zugeordnet werden können. Hierzu zählen Zahlungen von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz an ihre Muttergesellschaft oder andere verbundene Unternehmen als Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (für Planung, Organisation und Controlling) sowie zur Rückerstattung von Ausgaben, die direkt von den Muttergesellschaften übernommen wurden. Dies beinhaltet auch Transaktionen zwischen Muttergesellschaften und ihren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz zur Deckung von Gemeinkosten.
Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit (Code 287)
Hierzu gehören Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288) und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit (Code 289).
Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288)
Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion von bewegten Bildern (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierunter fallen auch die Ausgaben oder Einnahmen für das Mieten oder Vermieten von Anlagen, Gagen an gebietsansässige Schauspieler, Produzenten usw. für Produktionen im Ausland (oder an Gebietsfremde für im Inland durchgeführte Arbeiten), Gebühren für Vertriebsrechte, die an die Medien für eine begrenzte Anzahl von Vorführungen in genau spezifizierten Bereichen verkauft werden, und Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabeldienste). Gagen an Schauspieler, Regisseure und Produzenten für die Erstellung von Theater- und Musikproduktionen, Sportveranstaltungen, Zirkusaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie Gebühren für die Vertriebsrechte (für Fernsehen, Radio und Film) für diese Aktivitäten sind eingeschlossen.
Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit (Code 289)
Hierbei handelt es sich um Bildungsdienstleistungen (Code 895), Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) und Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit a. n. g. (Code 897).
Bildungsdienstleistungen (Code 895)
Hierunter fallen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen.
Gesundheitsdienstleistungen (Code 896)
Hierzu gehören Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden oder nicht. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (diese werden unter Reiseverkehr erfasst).
Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit a. n. g. (Code 897)
In dieser Restkategorie werden alle Sonstigen Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit (Code 289) erfasst, die nicht unter Bildungsdienstleistungen (Code 895) oder Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) fallen.
Regierungsleistungen a. n. g. (Code 291)
Diese Restkategorie umfasst staatliche Dienstleistungstransaktionen (einschließlich der entsprechenden Transaktionen internationaler Organisationen), die nicht unter die genannten Positionen Erweiterte Klassifikation des Dienstleistungsverkehrs in der Zahlungsbilanz (EBOPS) fallen. Hierzu gehören sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) zwischen Botschaften, Konsulaten, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen und Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen ihren Standort haben, sowie sämtliche entsprechenden Transaktionen mit anderen Volkswirtschaften. Ausgenommen sind Transaktionen mit Gebietsansässigen der durch die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen vertretenen Heimatländer sowie Transaktionen in den Läden und Supermärkten („PX-Läden“) dieser Botschaften und Konsulate.
Eine Untergliederung dieses Postens in Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten (Code 292), Dienstleistungstransaktionen von militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen (Code 293) und Sonstige Regierungsleistungen (Code 294) wird verlangt.
EINKOMMEN (CODE 300)
Die Position Einkommen betrifft zwei Arten von Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden: i) die Zahlung von Erwerbseinkommen an gebietsfremde Arbeitskräfte (z. B. Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte und andere Kurzzeitarbeitskräfte) und ii) erhaltene und geleistete Zahlungen von Vermögenseinkommen aus Auslandsforderungen bzw. -verbindlichkeiten.
Erwerbseinkommen (Code 310)
Das Erwerbseinkommen umfasst die Löhne, Gehälter und sonstigen Bar- oder Sachleistungen, die natürliche Personen — in Wirtschaftsgebieten, in denen sie nicht ansässig sind — für die Arbeit beziehen, die sie für Gebietsansässige dieser Wirtschaftsgebiete erbringen (und die von diesen Gebietsansässigen bezahlt wird). Zum Erwerbseinkommen gehören die Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer an die Sozialversicherung oder an private Versicherungen oder Pensionsfonds (kapitalgedeckt oder nicht kapitalgedeckt) zahlen, um ihren Arbeitnehmern Sozialleistungen zu sichern.
Vermögenseinkommen (Code 320)
Vermögenseinkommen ist das Einkommen aus dem Eigentum an Auslandsforderungen, das von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets an Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets gezahlt wird. Es umfasst Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen und die Anteile von Direktinvestoren an den einbehaltenen Gewinnen von Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind. Das Vermögenseinkommen sollte in die Positionen Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und sonstige Kapitalanlagen gegliedert werden.
Erträge aus Direktinvestitionen (Code 330)
Erträge aus Direktinvestitionen gliedern sich in Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Forderungen und umfassen die Erträge eines in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Direktinvestors aus dem Direktinvestitionskapital, das er in ein Unternehmen in einem anderen Wirtschaftsgebiet investiert hat. Erträge aus Direktinvestitionen werden sowohl im Fall von Direktinvestitionen im Ausland als auch im Fall von Direktinvestitionen im Meldeland netto ausgewiesen (d. h. jeweils erhaltene Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen abzüglich gezahlte Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen). Erträge aus Beteiligungen untergliedern sich in i) ausgeschüttete Erträge (Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen) und ii) reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen. Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen — für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen — von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.
Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 332)
Dividenden, zu denen auch Dividenden in Form von Aktien gehören, sind Ausschüttungen des Gewinns, der auf Aktien und andere Beteiligungen am Kapital von privaten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Genossenschaften oder öffentlichen Unternehmen entfällt. Die ausgeschütteten Erträge können Dividenden auf Stammaktien oder Vorzugsaktien sein, die von Direktinvestoren in verbundenen Unternehmen im Ausland gehalten werden, oder umgekehrt.
Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 333)
Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors — im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung — an i) den Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften oder verbundener Unternehmen, die nicht als Dividenden ausgeschüttet wurden, und ii) den Gewinnen von Zweigniederlassungen und anderen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht an die Direktinvestoren zurückgeflossen sind. (Ist dieser Teil der Gewinne nicht zu ermitteln, werden sämtliche Gewinne der Zweigniederlassungen vereinbarungsgemäß als ausgeschüttete Gewinne verbucht).
Erträge aus Forderungen (Code 334)
Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen — für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen — von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.
Beteiligungskapital im Ausland und im Ausland reinvestierte Gewinne (Code 506)
Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Schuldverschreibungen behandelt und den sonstigen Direktinvestitionsanlagen zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitaleinlagen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen.
Beteiligungskapital im Inland und im Inland reinvestierte Gewinne (Code 556)
Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Schuldverschreibungen behandelt und den sonstigen Direktinvestitionsanlagen zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitaleinlagen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen.
Erträge aus Wertpapieranlagen (Code 339)
Erträge aus Wertpapieranlagen sind Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Erträgen aus Aktien, Anleihen und Geldmarktpapieren. Die Position untergliedert sich in Erträge aus Beteiligungskapital (Dividenden) und Erträge aus Schuldverschreibungen (Zinsen).
Sonstiges Vermögenseinkommen (Code 370)
Sonstiges Vermögenseinkommen umfasst Zinseinnahmen aus allen sonstigen Forderungen Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden sowie Zinszahlungen auf alle sonstigen Verbindlichkeiten Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden. Zu der Position gehört grundsätzlich auch das unterstellte Einkommen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds. Zu den Zinsen auf Forderungen zählen Zinsen auf lang- und kurzfristige Kredite, Einlagen, sonstige handelsrechtliche und finanzielle Forderungen und auf die Gläubigerposition eines Landes im IWF. Zu den Zinsen auf Verbindlichkeiten gehören Zinsen auf Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen sowie Zinsen für die Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF. Eingeschlossen sind ferner die an den IWF gezahlten Zinsen für die SZR-Bestände des Fonds im Allgemeinen Konto (General Resources Account).
Laufende Übertragungen (Code 379)
Die laufenden Übertragungen stellen Ausgleichsposten zu den einseitigen Übertragungen dar, bei denen eine Einheit einer Volkswirtschaft einer anderen Einheit einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zur Verfügung stellt, ohne hierfür im Gegenzug einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zu erhalten. Diese Werte werden sofort oder kurz nach Vornahme der Übertragung konsumiert. Laufende Übertragungen sind alle Übertragungen, die keine Vermögensübertragungen sind. Die laufenden Übertragungen werden nach dem jeweiligen Sektor des Meldelandes untergliedert in Staat und Sonstige Sektoren.
Laufende Übertragungen des Staates (Code 380)
Laufende Übertragungen des Staates umfassen laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und laufende Sach- oder Geldtransfers zwischen staatlichen Stellen verschiedener Volkswirtschaften oder zwischen dem Staat und internationalen Organisationen.
Laufende Übertragungen sonstiger Sektoren (Code 390)
Zu den laufenden Übertragungen zwischen sonstigen Sektoren einer Volkswirtschaft und Gebietsfremden zählen Übertragungen zwischen Einzelpersonen, zwischen nichtstaatlichen Einrichtungen oder Organisationen (oder zwischen diesen beiden Gruppen), oder Übertragungen zwischen gebietsfremden staatlichen Einrichtungen und Einzelpersonen oder nichtstaatlichen Einrichtungen.
Vermögensübertragungsbilanz (Code 994)
In der Vermögensübertragungsbilanz werden der Empfang und die Leistung von Vermögensübertragungen sowie der Erwerb und die Veräußerung von nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögenswerten ausgewiesen.
Kapitalbilanz (Code 995)
Die Kapitalbilanz enthält sämtliche Transaktionen, bei denen das Eigentum an den Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland wechselt. Hierzu zählen die Bildung und die Auflösung von Forderungen durch die übrige Welt. Alle Positionen werden nach der Art der Investition oder nach ihrer Funktion aufgegliedert (Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate, sonstige Investitionen, Währungsreserven).
DIREKTINVESTITIONEN (CODE 500)
Direktinvestitionen (DI) sind internationale Investitionen, die von einer in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Einheit (Direktinvestor) getätigt werden, um eine langfristige Beteiligung an einem in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmen (Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist) zu erwerben. „Langfristige Beteiligung“ bedeutet, dass eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen besteht und dass der Investor einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens ausübt. Zu den Direktinvestitionen gehören sowohl die ursprüngliche Transaktion zwischen den beiden Parteien — d. h. die Transaktion, die die Direktinvestitionsbeziehung begründet — als auch alle nachfolgenden Transaktionen zwischen ihnen und zwischen verbundenen Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Direktinvestitionen im Ausland (Code 505)
Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert — inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.
Beteiligungskapital (Code 510)
Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Schuldverschreibungen behandelt und den sonstigen Direktinvestitionsanlagen zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitaleinlagen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.
Reinvestierte Gewinne (Code 525)
Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge verbucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.
Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 530)
Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Kreditgewährung und Kreditaufnahme — auch in Form von Schuldverschreibungen, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Schuldverschreibungen behandelt werden) — zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.
Direktinvestitionen im Inland (Code 555)
Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert — inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.
Beteiligungskapital (Code 560)
Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Schuldverschreibungen behandelt und den sonstigen Direktinvestitionsanlagen zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitaleinlagen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.
Reinvestierte Gewinne (Code 575)
Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge verbucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.
Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 580)
Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Kreditgewährung und Kreditaufnahme — auch in Form von Schuldverschreibungen, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Schuldverschreibungen behandelt werden) — zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.
WERTPAPIERANLAGEN (CODE 600)
Wertpapieranlagen umfassen Transaktionen mit Beteiligungskapital und Schuldverschreibungen. Schuldverschreibungen untergliedern sich in Anleihen, Geldmarktpapiere und Finanzderivate, wenn die Derivate zu finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Ist dies nicht der Fall, werden sie entweder als Direktinvestitionen oder als Währungsreserven verbucht.
Finanzderivate (Code 910)
Ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gekoppelt ist und das es ermöglicht, dass bestimmte finanzielle Risiken (Zinsrisiko, Währungsrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) an Finanzmärkten eigenständig gehandelt werden können.
SONSTIGE INVESTITIONEN (CODE 700)
Die Position „Sonstige Investitionen“ ist eine Restkategorie, die sämtliche finanziellen Transaktionen umfasst, die nicht zu den Positionen Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate oder Währungsreserven gehören.