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Document 32004R0915

    Verordnung (EG) Nr. 915/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Verordnungen im Milchsektor

    ABl. L 163 vom 30/04/2004, p. 79–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/915/oj

    32004R0915

    Verordnung (EG) Nr. 915/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Verordnungen im Milchsektor

    Amtsblatt Nr. L 163 vom 30/04/2004 S. 0079 - 0080


    Verordnung (EG) Nr. 915/2004 der Kommission

    vom 29. April 2004

    zur Aufhebung bestimmter Verordnungen im Milchsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(2), insbesondere Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(3), konnten bei Anträgen auf Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die im Rahmen von Ausschreibungen in Drittländern gestellt wurden, nur solche als Ausschreibungen angesehen werden, die von einer im Verzeichnis im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 der Kommission vom 14. September 1981 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für Milch und Milcherzeugnisse ausgehen können(4) aufgeführten amtlichen oder öffentlich-rechtlichen Stelle ausgehen. Diese Bestimmung wurde in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(5), mit der die Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 aufgehoben wurde, übernommen. Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(6), die die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 ersetzt hat, verweist nicht mehr auf die Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 und bestimmt in ihrem Artikel 8, dass künftighin der Marktbeteiligte den Nachweis dafür erbringen muss, dass es sich um öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt. Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 ist daher gegenstandslos und kann aufgehoben werden.

    (2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 stellen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen gemäß von der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird. In Anwendung dieser Verordnung sieht die Verordnung (EWG) Nr. 3305/82 der Kommission vom 9. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen über die verwaltungstechnische Unterstützung bei der Ausfuhr von Käse, der bei der Einfuhr nach Norwegen in den Genuss einer besonderen Behandlung kommen kann(7) vor, dass die Ausführer eine Bescheinigung zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs des ausgeführten Käses vorlegen müssen. In Anhang IV Absatz 4 Nummer 1 des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen(8) ist festgelegt, dass Ursprungserzeugnisse nach Maßgabe des Abkommens behandelt werden, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorgelegt wird. Die Verordnung (EWG) Nr. 3305/82 kann daher aufgehoben werden, da die Vorlage der in ihrem Artikel 1 vorgesehenen Bescheinigung nicht mehr erforderlich ist.

    (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3439/83 der Kommission vom 5. Dezember 1983 zur Einführung von Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach Australien(9) sieht eine besondere, den Behörden dieses Landes vorzulegende Bescheinigung vor, mit der nachgewiesen wird, dass der Käse gemeinschaftlichen Ursprungs in den Genuss einer geringeren als der für die anderen Bestimmungsländer festgelegten Erstattung gekommen ist. Da nach der Verordnung (EWG) Nr. 1776/96 der Kommission vom 12. September 1996 vom 12. September 1996 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(10) keine Erstattung für den nach Australien ausgeführten Käse mehr festgesetzt wurde, ist die Verordnung (EWG) Nr. 3439/83 gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2730/81, (EWG) Nr. 3305/82 und (EWG) Nr. 3439/83 werden aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. April 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

    (3) ABl. L 272 vom 26.9.1981, S. 19. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/95.

    (4) ABl. L 272 vom 26.9.1981, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 763/94 (ABl. L 90 vom 7.4.1994, S. 13).

    (5) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 22. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 174/1999.

    (6) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).

    (7) ABl. L 350 vom 10.12.1982, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 222/88, (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).

    (8) ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 47.

    (9) ABl. L 340 vom 6.12.1983, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 222/88.

    (10) ABl. L 232 vom 13.9.1996, S. 19.

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