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Document 32004R0593

    Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin

    ABl. L 94 vom 31/03/2004, p. 10–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2007; Aufgehoben durch 32007R0539

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/593/oj

    32004R0593

    Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin

    Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0010 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 593/2004 der Kommission

    vom 30. März 2004

    zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 15,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1474/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente im Eiersektor und für Eieralbumin(5) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(6). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2) Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse des Eiersektors und für Eieralbumine Zollkontingente zu eröffnen. Es sind die Bestimmungen für die Anwendung dieser Kontingente zu erlassen.

    (3) Die Anwendung der Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(8), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zu erteilen. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten ist vorzusehen, dass der Lizenzantrag nach der Festsetzung des Koeffizienten für die Bewilligungsmengen zurückgezogen werden kann.

    (4) Um die Regelmäßigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, ist es notwendig, die in Anhang I vorgesehenen Mengen auf das ganze Jahr zu verteilen.

    (5) Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 EUR je 100 kg (Schaleneiäquivalent) festzusetzen.

    (6) Um den reibungslosen Ablauf der Regelung zu gewährleisten und um insbesondere die in diesem Sektor bestehende Spekulationsgefahr auszuschalten, müssen genaue Bedingungen festgelegt werden, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuss der Regelung zu gelangen und die die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit in diesem Sektor bestätigen.

    (7) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    (8) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Einfuhrregelungen sicherzustellen, benötigt die Kommission von den Mitgliedstaaten genaue Angaben zu den tatsächlich eingeführten Mengen. Im Interesse der Klarheit sollten die Mitgliedstaaten für die Übermittlung dieser Angaben an die Kommission ein einheitliches Formular verwenden.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I aufgeführten Einfuhrzollkontingente werden auf jährlicher Basis für die dort aufgeführten Erzeugnisgruppen zu den dort genannten Bedingungen eröffnet für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannten Kontingente werden wie folgt aufgeteilt:

    für die Gruppe E 1:

    - 20 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

    - 30 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

    - 30 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

    - 20 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni;

    für die Gruppen E 2 und E 3:

    - 25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September,

    - 25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember,

    - 25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März,

    - 25 % für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni.

    Artikel 3

    Für sämtliche Einfuhren in die Gemeinschaft, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Kontingente getätigt werden, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

    Artikel 4

    Für die in Artikel 3 genannten Einfuhrlizenzen gilt Folgendes:

    a) Der Antragsteller muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, dass sie in jedem der beiden Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung von den unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 (ausgenommen Bruteier) und (EWG) Nr. 2783/75 fallenden Erzeugnissen mindestens 50 t (Schalenäquivalent) eingeführt hat oder nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates(9) für das Behandeln von Eiprodukten zugelassen ist; der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

    b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem einzigen Land kommen. In diesem Fall sind alle KN-Codes in Feld 16 und die jeweiligen Bezeichnungen in Feld 15 anzugeben. Bei den Gruppen E 2 und E 3 muß die Gesamtmenge in Schalenäquivalent umgerechnet werden.

    Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens für 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für die in Artikel 2 festgelegten Zeiträume verfügbar ist.

    c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken.

    d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

    Reglamento (CE) n° 593/2004

    Forordning (EF) nr. 593/2004

    Verordnung (EG) Nr. 593/2004

    Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 593/2004

    Regulation (EC) No 593/2004

    Règlement (CE) n° 593/2004

    Regolamento (CE) n. 593/2004

    Verordening (EG) nr. 593/2004

    Regulamento (CE) n.o 593/2004

    Asetus (EY) N:o 593/2004

    Förordning (EG) nr 593/2004

    e) Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

    Reducción del derecho del AAC conforme a lo establecido en el Reglamento (CE) n° 593/2004

    Reduktion i toldsatsen i henhold til forordning (EF) nr. 593/2004

    Ermäßigung des Zollsatzes gemäß Verordnung (EG) Nr. 593/2004

    Μείωση του δασμού του ΚΔ, όπως προβλέπεται στον κανονισμό (ΕΚ) αριθ. 593/2004

    Reduction of CCT duty pursuant to Regulation (EC) No 593/2004

    Réduction du droit du tarif douanier commun comme prévu au règlement (CE) n° 593/2004

    Riduzione del dazio TDC come prevede il regolamento (CE) n. 593/2004

    Verlaging van het GDT-recht op grond van Verordening (EG) nr. 593/2004

    Redução do direito da PAC previsto no Regulamento (CE) n.o 593/2004

    Yhteisön yhteisen tullitariffin maksua alennettu seuraavan mukaisesti: Asetus (EY) N:o 593/2004

    Reduktion av Gemensamma tulltaxans tariffer enligt förordning (EG) nr 593/2004.

    Artikel 5

    (1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.

    (2) Der Lizenzantrag muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Er ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

    Jeder Antragsteller kann jedoch mehrere Anträge auf Einfuhrlizenzen für die unter eine einzige Gruppe fallenden Erzeugnisse stellen, wenn diese Erzeugnisse aus mehreren unterschiedlichen Ursprungsländern stammen.

    Die Anträge, die jeweils nur ein einziges Ursprungsland betreffen, müssen bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gleichzeitig eingereicht werden. Sie gelten sowohl hinsichtlich der in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Hoechstmenge als auch hinsichtlich der Anwendung der in Unterabsatz 2 enthaltenen Regeln als ein einziger Antrag.

    (3) Einfuhrlizenzen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können nur in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit in Höhe von 20 EUR je 100 kg Schaleneiäquivalent beantragt werden.

    (4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die gestellten Anträge für jedes der in die fragliche Gruppe fallenden Erzeugnisse. Diese Mitteilung umfasst das Verzeichnis der Antragsteller und die je Gruppe beantragten Mengen.

    Diese Mitteilungen sowie die Mitteilung "Fehlanzeige" müssen für den Fall, dass keine Anträge vorliegen, nach dem Muster des Anhangs II und für den Fall, dass solche Anträge vorliegen, nach den Mustern der Anhänge II und III jeweils am vorgeschriebenen Arbeitstag per Telex oder Telefax durchgegeben werden.

    (5) Die Kommission beschließt innerhalb kürzester Frist, in welchem Umfang den in Artikel 4 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

    Liegen die Mengen, für welche Lizenzen beantragt wurden, über den verfügbaren Mengen, so legt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, in dessen Höhe die beantragten Mengen bewilligt werden. Beträgt dieser Prozentsatz weniger als 5 %, so kann die Kommission entscheiden die Anträge nicht zu berücksichtigen; die geleisteten Sicherheiten werden sofort freigegeben.

    Ein Wirtschaftsbeteiligter kann seinen Lizenzantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgten Veröffentlichung des einheitlichen Prozentsatzes für die Bewilligungsmengen zurückziehen, wenn die Anwendung dieses Prozentsatzes zur Festsetzung einer Menge von weniger als 20 t (Schaleneiäquivalent) führt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Zurücknahme des Lizenzantrags und geben die geleistete Sicherheit sofort frei.

    Die Kommission bestimmt die Restmenge, die zu der im folgenden vierteljährlichen Zeitraum innerhalb des in Artikel 1 genannten jährlichen Gesamtzeitraums verfügbaren Menge hinzukommt.

    (6) Die Lizenzen werden so bald wie möglich nach der Beschlussfassung der Kommission erteilt.

    (7) Die Lizenzen können nur angewendet werden für die Produkte, die mit allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärbestimmungen übereinstimmen.

    (8) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen in Artikel 1 genannten Zeitraum folgenden Monats die in diesem Zeitraum für jede Gruppe gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen.

    Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV dieser Verordnung erfolgen.

    Artikel 6

    Zur Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung, wobei sie jedoch nicht über das Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums hinausgehen kann.

    Die aufgrund der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

    Artikel 7

    Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge nicht über der Menge liegen, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenzen angegeben ist. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer "0" einzutragen.

    Artikel 8

    Die Verordnung (EG) Nr. 1474/95 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. März 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49.

    (2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 7.

    (3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

    (4) ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49.

    (5) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 19.

    (6) Siehe Anhang V.

    (7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (8) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

    (9) ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PIC FILE= "L_2004094DE.001303.TIF">

    ANHANG III

    >PIC FILE= "L_2004094DE.001402.TIF">

    ANHANG IV

    >PIC FILE= "L_2004094DE.001502.TIF">

    ANHANG V

    Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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