This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 21998A0330(01)
Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Tunisia, of the other part - Protocol No 1 on the arrangements applying to imports into the Community of agricultural products originating in Tunisia - Protocol No 2 on the arrangement applying to imports into the Community of fishery products originating in Tunisia - Protocol No 3 on the arrangements applying to imports into Tunisia of agricultural products originating in the Community - Protocol No 4 concerning the definition of originating products and methods of administrative cooperation - Protocol No 5 on mutual assistance in customs matters between the administrative authorities - Joint Declarations - Declarations
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits - Protoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsamen Erklärungen - Erklärungen
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits - Protoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsamen Erklärungen - Erklärungen
ABl. L 97 vom 30/03/1998, p. 2–183
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 278 vom 21/10/2005, p. 9–169
(CS, ET, LV, LT, HU, PL, SK, SL)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/238/oj
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits - Protoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsamen Erklärungen - Erklärungen
Amtsblatt Nr. L 097 vom 30/03/1998 S. 0002 - 0183
EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE GRIECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und DIE TUNESISCHE REPUBLIK, im folgenden "Tunesien" genannt, andererseits, IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Tunesien sowie ihrer gemeinsamen Werte, IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und Tunesien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden, IN ANBETRACHT der im Laufe der letzten Jahre in Europa und in Tunesien verzeichneten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, IN ANBETRACHT der bedeutenden Fortschritte Tunesiens und des tunesischen Volkes bei der Erreichung ihrer Ziele, die tunesische Wirtschaft voll in die Weltwirtschaft zu integrieren und in der Gemeinschaft der demokratischen Staaten mitzuwirken, EINGEDENK der Bedeutung dieses auf Zusammenarbeit und Dialog beruhenden Abkommens für die dauerhafte Stabilität und die Sicherheit in der Region Europa-Mittelmeer, EINGEDENK einerseits der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und andererseits des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Tunesien und in dem Wunsch, die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens zu erreichen, IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Tunesien umfangreiche Unterstützung bei seinen Anstrengungen um Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem Gebiet sowie um soziale Entwicklung zu gewähren, IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Tunesiens für den Freihandel unter Wahrung der Rechte und Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), IN DEM WUNSCH, eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur aufzunehmen, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß dieses Abkommen ein günstiges Klima für den Ausbau ihrer Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für Handel und Investitionen schaffen wird, die für die wirtschaftliche Umgestaltung und die technologische Modernisierung unerläßlich sind - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieses Abkommens ist es, - einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Stärkung ihrer Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie im Rahmen dieses Dialogs als geeignet ansehen; - die Bedingungen für eine schrittweise Liberalisierung des Waren-, des Dienstleistungs- und des Kapitalverkehrs festzulegen; - den Handel auszuweiten und die Entwicklung ausgewogener Wirtschafts- und Sozialbeziehungen zwischen den Vertragsparteien insbesondere im Wege des Dialogs und der Zusammenarbeit zu fördern und so die Entwicklung und den Wohlstand Tunesiens und des tunesischen Volkes zu begünstigen; - die Integration der Maghreb-Länder durch Begünstigung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und den Ländern der Region zu fördern; - die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Finanzen zu fördern. Artikel 2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind. TITEL I POLITISCHER DIALOG Artikel 3 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die zum Wohlstand, zur Stabilität und zur Sicherheit im Mittelmeerraum beitragen und zu einem Klima des Verständnisses und der Toleranz zwischen Kulturen führen. (2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere a) die Annäherung der Vertragsparteien durch die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und durch eine regelmäßige Abstimmung in internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse erleichtern; b) jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; c) zur Festigung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Maghreb beitragen; d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen ermöglichen. Artikel 4 Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen, die für die Vertragsparteien von gemeinsamem Interesse sind, insbesondere auf die Bedingungen, die geeignet sind, den Frieden, die Sicherheit und die Entwicklung in der Region durch Unterstützung der Kooperationsbemühungen, vor allem innerhalb des Maghreb, sicherzustellen. Artikel 5 Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, insbesondere a) auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; b) auf der Ebene hoher Beamter, die Tunesien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; c) durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, insbesondere regelmäßige Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakte zwischen diplomatischen Vertretern in Drittländern; d) erforderlichenfalls durch alle anderen Mittel, die zur Intensivierung und zur Effizienz dieses Dialogs beitragen können. TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 6 In einer Übergangszeit von höchstens 12 Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Tunesien gemäß den nachstehenden Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt sind (im folgenden GATT genannt), schrittweise eine Freihandelszone. KAPITEL I GEWERBLICHE WAREN Artikel 7 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren. Artikel 8 Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien werden weder neue Einfuhrzölle noch Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. Artikel 9 Die Ursprungswaren Tunesiens können frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung und ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Artikel 10 (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei der Einfuhr der in Anhang 1 aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens eine landwirtschaftliche Komponente beibehält. Diese landwirtschaftliche Komponente entspricht den Unterschieden zwischen den Preisen der als bei der Herstellung dieser Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Diese Unterschiede werden gegebenenfalls durch spezifische Zollsätze, die sich aus der Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente ergeben, oder durch Wertzollsätze ersetzt. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Tunesien bei den geltenden Einfuhrabgaben auf die in Anhang 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente getrennt ausweist. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Die Bestimmungen des Kapitels 2 für landwirtschaftliche Erzeugnisse finden auf die landwirtschaftliche Komponente entsprechende Anwendung. (3) Auf die in Anhang 2 Liste 1 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft erhebt Tunesien ab Inkrafttreten des Abkommens keine höheren als die am 1. Januar 1995 im Rahmen der in dieser Liste aufgeführten Zollkontingente geltenden Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung. Während des Abbaus der gewerblichen Komponente der Zölle nach Absatz 4 dürfen auf die Waren, für welche die Zollkontingente beseitigt werden, keine höheren als die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle erhoben werden. (4) Für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 4 vorgesehenen Bestimmungen. Für die in Anhang 2 Listen 1 und 3 aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft beseitigt Tunesien die gewerbliche Komponente der Zölle nach den in Artikel 11 Absatz 3 für die Waren des Anhangs 5 vorgesehenen Bestimmungen. (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten können gesenkt werden, wenn die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. (6) Die in Absatz 5 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt. Artikel 11 (1) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 3 bis 6 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut: Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 85 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 25 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung Tunesiens auf die Ursprungswaren der Gemeinschaft, die in den Anhängen 4 und 5 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgenden Zeitplänen abgebaut: Liste in Anhang 4: Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 92 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 84 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 68 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 36 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 12 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 4 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Liste in Anhang 5: Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 77 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 66 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 55 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 44 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 33 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 22 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 11 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so können die nach Absatz 3 geltenden Zeitpläne einvernehmlich vom Assoziationsausschuß geändert werden; jedoch kann der Zeitplan, dessen Änderung beantragt wurde, für die betreffende Ware nicht über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus verlängert werden. Hat der Assoziationsausschuß binnen 30 Tagen nach Notifikation des Antrags Tunesiens auf Änderung des Zeitplans keinen Beschluß gefaßt, so kann Tunesien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen. (5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 1995 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wird. (6) Wird nach dem 1. Januar 1995 eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so tritt der gesenkte Zollsatz ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkung an die Stelle des in Absatz 5 genannten Ausgangssatzes. (7) Tunesien teilt der Gemeinschaft seine Ausgangssätze mit. Artikel 12 Die Artikel 10 und 11 und Artikel 19 Buchstabe b) gelten nicht für die in Anhang 6 aufgeführten Waren. Die für diese Waren geltende Regelung wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assoziationsrat überprüft. Artikel 13 Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle. Artikel 14 (1) Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 können von Tunesien in Form höherer oder wiedereingeführter Zollsätze getroffen werden. Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen. Die durch diese Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Tunesiens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen. Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsausschuß keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft. Derartige Maßnahmen dürfen für eine Ware nicht eingeführt werden, wenn seit Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind. Tunesien unterrichtet den Assoziationsausschuß über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung derartiger Regelungen übermittelt Tunesien dem Assoziationsausschuß einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen. (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuß Tunesien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Maßnahmen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Industrie Rechnung zu tragen. KAPITEL II LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE Artikel 15 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Tunesiens. Artikel 16 Die Gemeinschaft und Tunesien nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen vor. Artikel 17 (1) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Tunesien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 beziehungsweise des Protokolls Nr. 2. (2) Für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Tunesien die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3. Artikel 18 (1) Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Tunesien die Lage und legen die Liberalisierungsmaßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Tunesien im Einklang mit dem in Artikel 16 gesetzten Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Tunesien im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander in geeigneter Weise Zugeständnisse einzuräumen. KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 19 Unbeschadet der Bestimmungen des GATT a) werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien weder neue mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen noch Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt; b) werden die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; c) wenden die Gemeinschaft und Tunesien in ihrem Handel bei der Ausfuhr weder Zölle und Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung an. Artikel 20 (1) Führen die Gemeinschaft oder Tunesien als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung ein oder ändern sie ihre bestehenden Regelungen oder ändern oder erweitern sie die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik, so können sie für die entsprechenden Waren die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung ändern. Die Vertragspartei, welche die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuß. Auf Antrag der anderen Vertragspartei kommt der Assoziationsausschuß zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in angemessener Weise Rechnung zu tragen. (2) Ändern die Gemeinschaft oder Tunesien gemäß Absatz 1 die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einen Vorteil, der dem in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteil vergleichbar ist. (3) Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden im Assoziationsrat Konsultationen über die Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung statt. Artikel 21 Für Ursprungswaren Tunesiens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln. Artikel 22 (1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2) Für Waren, die nach dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische indirekte Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 23 (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken. (2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Tunesiens Rechnung getragen wird. Artikel 24 Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen gegen die Praktiken treffen. Artikel 25 Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß - den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder - in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten, so kann die Gemeinschaft oder Tunesien unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 26 Führt die Befolgung des Artikels 19 Buchstabe c) i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentliche Ware und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 27 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel 27 (1) Legt die Gemeinschaft oder Tunesien für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 25 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit. (2) Die Gemeinschaft bzw. Tunesien stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsausschuß unverzüglich von der betreffenden Vertragspartei notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes: a) Bezüglich des Artikels 24 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping im Sinne von Artikel VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. b) Bezüglich des Artikels 25 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt und ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken. c) Bezüglich des Artikels 26 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert. Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen. d) Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Tunesien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 24, 25 und 26 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Artikel 28 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 29 Die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt. Artikel 30 Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien. TITEL III NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR Artikel 31 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereichen dieses Abkommens einzubeziehen. (2) Der Assoziationsrat spricht die erforderlichen Empfehlungen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles aus. Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend GATS genannt), insbesondere gemäß dem Artikel V, das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügt ist. (3) Die Verwirklichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals geprüft. Artikel 32 (1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt. (2) Im Einklang mit dem GATS gilt dieser Grundsatz der Meistbegünstigung nicht für a) die Vorteile, die die eine oder die andere Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft ergriffenen Maßnahmen; b) die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel gewährt werden. TITEL IV ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN KAPITEL I LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR Artikel 33 Vorbehaltlich des Artikels 35 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen. Artikel 34 (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Gemeinschaft und Tunesien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften in Tunesien, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, sowie die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. (2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Tunesien zu erleichtern und ihn vollständig zu liberalisieren, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 35 Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Tunesiens kann die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und gemäß den Artikeln VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen für die laufenden Transaktionen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Tunesien unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. KAPITEL II WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN Artikel 36 (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; b) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; c) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. (2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Regeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben. (3) Der Assoziationsrat erläßt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2. Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe c) und den einschlägigen Teilen von Absatz 2 angewandt. (4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Tunesien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Tunesien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird. Während dieses Zeitraums kann Tunesien ausnahmsweise für die Stahlerzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren, sofern - diese Beihilfen nach Ablauf des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen zu normalen Marktbedingungen führen, - Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden, - das Umstrukturierungsprogramm global mit Rationalisierung und Kapazitätsabbau in Tunesien verbunden ist. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Tunesiens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist. b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. (5) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 2 genannten Waren - findet Absatz 1 Buchstabe c) keine Anwendung; - werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Buchstabe a) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung Nr. 26/1962 des Rates. (6) Wenn die Gemeinschaft oder Tunesien der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und - in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und - wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei eine bedeutende Schädigung oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine Schädigung verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Sind die Verhaltensweisen mit Absatz 1 Buchstabe c) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden und inzwischen den Vertragsparteien Anwendung finden. (7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses aus. Artikel 37 Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Tunesien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Tunesiens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 38 Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Durchführung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen. Artikel 39 (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch effiziente Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs 7 wird von den Vertragsparteien regelmäßig geprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden. Artikel 40 (1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, um in Tunesien die Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und landwirtschaftlicher Nahrungsmittelerzeugnisse sowie der Zertifizierungsverfahren zu fördern. (2) Gemäß dem Grundsatz des Absatzes 1 schließen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Artikel 41 (1) Die Vertragsparteien setzen sich die gegenseitige und schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Auftragswesens zum Ziel. (2) Der Assoziationsrat ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung von Absatz 1. TITEL V WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT Artikel 42 Ziele (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit in ihrem beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu verstärken. (2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, das Vorgehen Tunesiens im Hinblick auf eine langfristige tragbare wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieses Landes zu unterstützen. Artikel 43 Geltungsbereich (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Bereiche, in denen Sachzwänge und interne Schwierigkeiten bestehen oder die durch die Liberalisierung der gesamten tunesischen Wirtschaft und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Tunesien und der Gemeinschaft betroffen sind. (2) Die Zusammenarbeit bezieht sich auch vorrangig auf die Bereiche, die die Annäherung der tunesischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. (3) Die Zusammenarbeit begünstigt die wirtschaftliche Integration innerhalb der Maghreb-Länder durch alle Maßnahmen, die zur Entwicklung der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können. (4) Wesentlicher Bestandteil der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen sind der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts. (5) Bei Bedarf legen die Vertragsparteien einvernehmlich weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fest. Artikel 44 Mittel und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den beiden Vertragsparteien über alle Bereiche der makroökonomischen Politik; b) Informationsaustausch und Kommunikation; c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen; d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften. Artikel 45 Regionale Zusammenarbeit Damit dieses Abkommen seine volle Wirkung entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien um die Förderung aller Maßnahmen, die von regionaler Tragweite sind oder an denen sich andere Drittländer beteiligen, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Regionalhandel zwischen den Maghreb-Ländern; b) Umweltschutz; c) Ausbau der Wirtschaftsinfrastrukturen; d) wissenschaftliche und technologische Forschung; e) Kultur; f) Zoll; g) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. Artikel 46 Bildung und Ausbildung Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) die Mittel zu definieren, mit denen die Situation im Bildungs- und Ausbildungswesen, insbesondere die Berufsausbildung, erheblich verbessert werden kann; b) insbesondere den Zugang von Frauen zum Bildungswesen zu fördern, einschließlich Fach- und Hochschulausbildung und Berufsausbildung; c) die Schaffung dauerhafter Beziehungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu fördern, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. Artikel 47 Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Förderung der Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien, insbesondere durch - den Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaft über die Teilnahme von Drittländern an diesen Programmen; - die Beteiligung Tunesiens an den Netzen der dezentralen Kooperation; - die Förderung von Synergien zwischen Ausbildung und Forschung; b) Ausbau der Forschungskapazitäten Tunesiens; c) Förderung der technischen Innovation und des Transfers von neuen Technologien und Know-how; d) Förderung aller Maßnahmen, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen. Artikel 48 Umwelt Ziel der Zusammenarbeit sind die Verhinderung der Umweltzerstörung und die Verbesserung der Umweltqualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen: a) Qualität der Böden und Gewässer; b) Auswirkungen der Entwicklung insbesondere des industriellen Sektors (besonders Sicherheit der Anlagen, Abfälle); c) Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung. Artikel 49 Industrielle Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, unter anderem durch Zugang Tunesiens zu den Gemeinschaftsnetzen für die Unternehmenskooperation oder zu den Netzen der dezentralen Kooperation; b) Unterstützung der Bemühungen des öffentlichen und des privaten Sektors Tunesiens um Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, einschließlich der Ernährungswirtschaft; c) Unterstützung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiativen, um die Produktion für die In- und Auslandsmärkte anzukurbeln und zu diversifizieren; d) Verbesserung des Arbeitskräfte- und des Industriepotentials Tunesiens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung; e) Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen. Artikel 50 Investitionsförderung und Investitionsschutz Die Zusammenarbeit zielt auf die Schaffung eines günstigen Klimas für Investitionen ab und wird insbesondere durch folgendes verwirklicht: a) Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen) sowie von Strukturen, um Investitionsmöglichkeiten zu ermitteln und darüber zu informieren; b) gegebenenfalls Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Förderung von Investitionen, insbesondere durch den Abschluß von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten. Artikel 51 Zusammenarbeit im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung Die Vertragsparteien streben mit ihrer Zusammenarbeit folgendes an: a) die Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Metrologie, Qualitätssicherung und Konformitätsprüfung; b) die Anhebung des Niveaus der tunesischen Laboratorien im Hinblick auf den Abschluß von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung; c) den Ausbau der tunesischen Strukturen, die für das geistige, gewerbliche und kommerzielle Eigentum, die Normung und die Qualitätssicherung zuständig sind. Artikel 52 Rechtsangleichung Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, Tunesien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen Unterstützung zu leisten. Artikel 53 Finanzdienstleistungen Die Zusammenarbeit betrifft die Ausarbeitung gemeinsamer Regeln und Normen, unter anderem um a) den Finanzsektor Tunesiens zu stärken und umzustrukturieren; b) die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle Tunesiens zu verbessern. Artikel 54 Landwirtschaft und Fischerei Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Modernisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft und der Fischerei, unter anderem durch Modernisierung der Infrastrukturen und Ausrüstungen, durch Entwicklung von Verpackungs- und Lagerungstechniken sowie durch Verbesserung der privatwirtschaftlichen Vertriebs- und Vermarktungssysteme; b) Diversifizierung der Erzeugung und der ausländischen Absatzmärkte; c) Zusammenarbeit in den Bereichen Tiergesundheit, Pflanzenschutz und Anbaumethoden. Artikel 55 Verkehr Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Umstrukturierung und Modernisierung von Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastrukturen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit den wichtigsten transeuropäischen Verbindungen; b) Ausarbeitung und Anwendung vergleichbarer Betriebsnormen wie in der Gemeinschaft; c) Erneuerung der technischen Anlagen entsprechend den Gemeinschaftsnormen, insbesondere in den Bereichen multimodaler Verkehr, Containerisierung und Güterumschlag; d) schrittweise Verbesserung der Bedingungen für den Transit auf der Straße sowie der Verwaltung der Flughäfen, des Luftverkehrs und der Eisenbahn. Artikel 56 Telekommunikation und Informationstechnologie Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich vor allem auf a) den allgemeinen Rahmen für die Telekommunikation; b) die Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologien; c) die Verbreitung der neuen Informationstechnologien, insbesondere im Bereich der Netze und ihres Verbundes (diensteintegrierende digitale Netze (ISDN), elektronischer Datenaustausch (EDI)); d) die Förderung der Forschung und der Entwicklung neuer Kommunikationsmittel und Informationstechnologien zwecks Expansion des Marktes für Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen und Anwendungen in Verbindung mit den Informationstechnologien, Kommunikationsmitteln, Diensten und Anlagen. Artikel 57 Energie Die Maßnahmen der Zusammenarbeit konzentrieren sich insbesondere auf a) erneuerbare Energien; b) die Förderung der Energieeinsparung; c) die angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken in Wirtschaft und Gesellschaft beider Vertragsparteien; d) die Unterstützung der Bemühungen um Modernisierung und Ausbau der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft. Artikel 58 Fremdenverkehr Die Zusammenarbeit hat die Entwicklung des Fremdenverkehrs zum Ziel, insbesondere in folgenden Bereichen: a) Hotelverwaltung und Qualität der Leistungen in den verschiedenen Berufen des Hotelgewerbes; b) Entwicklung des Marketings; c) Ankurbelung des Jugendtourismus. Artikel 59 Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Die Zusammenarbeit soll die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen und den fairen Handel gewährleisten und betrifft insbesondere a) die Vereinbarung der Kontrollen und der Zollverfahren; b) die Verwendung des Einheitspapiers und die Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Tunesiens. (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen und insbesondere in den Artikeln 61 und 62 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll Nr. 5. Artikel 60 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Die Zusammenarbeit dient der Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methodik und der Auswertung der statistischen Daten über alle unter dieses Abkommen fallenden Bereiche, soweit sie für die Erstellung von Statistiken in Betracht kommen. Artikel 61 Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden. (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind. Artikel 62 Drogenbekämpfung (1) Die Zusammenarbeit hat folgende Ziele: a) Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung der widerrechtlichen Erzeugung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels damit; b) Verhinderung jeglichen Mißbrauchs dieser Produkte. (2) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Aktionen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung. An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Einrichtungen, die internationalen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Regierung der Tunesischen Republik und die zuständigen Instanzen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen. (3) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgende Bereiche: a) Schaffung oder Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Wiedereingliederung von Drogenabhängigen; b) Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung; c) Verhinderung der Abzweigung von Vorprodukten und anderen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Stoffen durch Festlegung geeigneter Normen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), festgelegten Normen gleichwertig sind. Artikel 63 Die Vertragsparteien legen gemeinsam die Modalitäten für die Durchführung der Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen fest. TITEL VI ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH KAPITEL I BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSKRÄFTE Artikel 64 (1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. (2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle tunesischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. (3) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, die gleiche Behandlung. Artikel 65 (1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze wird den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigkeiten der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt. Der Begriff der sozialen Sicherheit umfaßt die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dazu führen, daß die anderen Koordinierungsregeln, die die Gemeinschaftsregelung gestützt auf Artikel 51 des EG-Vertrages vorsieht, in anderer Weise angewendet werden als unter den Bedingungen des Artikels 67 dieses Abkommens. (2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet. (3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten die Familienbeihilfen für ihre innerhalb der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen. (4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Tunesien zu transferieren, mit Ausnahme von beitragsunabhängigen Sonderleistungen. (5) Tunesien gewährt den in seinem Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, und deren Familienangehörigen eine Behandlung, die der in den Absätzen 1, 3 und 4 vorgesehenen entspricht. Artikel 66 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten. Artikel 67 (1) Vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erläßt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 65 genannten Grundsätze. (2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet. Artikel 68 Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 67 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der tunesischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen. KAPITEL II DIALOG IM SOZIALEN BEREICH Artikel 69 (1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle sozialen Fragen geführt, die für sie von Interesse sind. (2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie und unter welchen Bedingungen Fortschritte bei der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung und der gesellschaftlichen Integration der Staatsangehörigen Tunesiens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet der Gastländer rechtmäßig ansässig sind. (3) Der Dialog betrifft insbesondere alle Probleme im Zusammenhang mit a) den Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer, b) der Migration, c) der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des jeweiligen Gastlandes verstoßen, d) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen Tunesiens und der Gemeinschaft, der gegenseitigen Kenntnis von Kultur und Gesellschaft, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierungen. Artikel 70 Der Dialog im sozialen Bereich findet auf allen Ebenen und nach den gleichen Modalitäten statt, wie sie in Titel I vorgesehen sind, der ebenfalls den Rahmen für den Dialog bilden kann. KAPITEL III MASSNAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH Artikel 71 Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Maßnahmen und Programme zu allen Fragen durchgeführt, die für die Vertragsparteien von Interesse sind. In diesem Zusammenhang sind vorrangig folgende Maßnahmen vorgesehen: a) Verringerung des Migrationsdrucks insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und durch die Verbesserung der Ausbildung in den Auswanderungszonen; b) Wiedereingliederung von Personen, die rückgeführt worden sind, weil sie sich nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes in einer rechtswidrigen Situation befanden; c) Förderung der Rolle der Frau im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungsprozeß insbesondere durch das Bildungswesen und die Medien im Rahmen der einschlägigen Politik Tunesiens; d) Ausarbeitung und Ausbau der tunesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; e) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit; f) Verbesserung der Gesundheitsversorgung; g) Verbesserung der Lebensbedingungen in den benachteiligten Gebieten mit großer Bevölkerungsdichte; h) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen europäischer und tunesischer Jugendlicher, die in den Mitgliedstaaten wohnhaft sind, um die Kenntnis der jeweiligen Kulturen und die Toleranz zu fördern. Artikel 72 Die Maßnahmen der Zusammenarbeit könnten mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen internationalen Organisationen koordiniert werden. Artikel 73 Der Assoziationsrat setzt vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Sie wird mit der ständigen und regelmäßigen Evaluierung der Durchführung der Bestimmungen der Kapitel I bis III beauftragt. KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT IM KULTURELLEN BEREICH Artikel 74 (1) Zur Verbesserung der beiderseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses und unter Berücksichtigung der bereits eingeleiteten Aktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, solidere Voraussetzungen für einen dauerhaften kulturellen Dialog zu schaffen und eine intensive kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, wobei sie ihre jeweiligen Kulturen respektieren und keinen Aktionsbereich von vornherein ausschließen. (2) Bei der Festlegung von Kooperationsmaßnahmen und -programmen sowie von gemeinsamen Aktivitäten widmen die Vertragsparteien der Jugend sowie den schriftlichen und audiovisuellen Ausdrucks- und Kommunikationsmitteln, Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des kulturellen Erbes und der Verbreitung von Kulturgütern besondere Aufmerksamkeit. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Gemeinschaft oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten laufenden Programme für die kulturelle Zusammenarbeit auf Tunesien ausgedehnt werden können. TITEL VII FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 75 Um in vollem Umfang zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen, wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Tunesiens nach geeigneten Modalitäten und mit entsprechenden Finanzmitteln verwirklicht. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens legen die Vertragsparteien diese Modalitäten mittels der am ehesten geeigneten Instrumente einvernehmlich fest. Der Anwendungsbereich dieser Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in Titel V und VI genannten Bereichen insbesondere auf - die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft; - die Verbesserung der Wirtschaftsinfrastrukturen, - die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten; - die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Einführung einer Freihandelszone auf die tunesische Wirtschaft, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung und Umstellung der Industrie; - flankierende sozialpolitische Maßnahmen. Artikel 76 Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der tunesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, welche Mittel zur Unterstützung der Strukturpolitik Tunesiens geeignet sind, die die allgemeine Wiederherstellung der großen finanziellen Gleichgewichte, die Schaffung günstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums und gleichzeitig die Erhöhung des sozialen Wohlergehens der Bevölkerung zum Ziel hat. Artikel 77 Im Hinblick auf ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen makroökonomischen und finanziellen Problemen, die sich möglicherweise bei der schrittweisen Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien die Entwicklung des Handelsverkehrs und der Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Tunesien im Rahmen des gemäß Titel V eingerichteten regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialogs mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. TITEL VIII BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 78 Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse. Artikel 79 (1) Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung der Tunesischen Republik andererseits. (2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung der Tunesischen Republik nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Artikel 80 Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 81 (1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung des Abkommens zuständig ist. (2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen. Artikel 82 (1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung der Tunesischen Republik andererseits. (2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung der Tunesischen Republik. Der Assoziationsausschuß tagt grundsätzlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Tunesien. Artikel 83 Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien einvernehmlich gefaßt und sind für sie verbindlich; die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchführung. Artikel 84 Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen. Artikel 85 Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der Nationalversammlung der Tunesischen Republik sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Tunesischen Republik zu erleichtern. Artikel 86 (1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen. (3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind. (4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 87 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen, a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 88 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen - bewirken die von der Tunesischen Republik gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften; - bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber der Tunesischen Republik angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen tunesischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Artikel 89 Dieses Abkommen hat nicht zur Folge, daß - die Vorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei auf steuerlichem Gebiet im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; - eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll; - eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 90 (1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 91 Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge 1 bis 7 sowie die Erklärungen sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 92 Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Befugnissen einerseits und Tunesien andererseits. Artikel 93 Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 94 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Tunesischen Republik andererseits. Artikel 95 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 96 (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Tunesischen Republik, die am 25. April 1976 in Tunis unterzeichnet wurden. Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de mil novecientos noventa y cinco. Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli nitten hundrede og fem og halvfems. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig. ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá åöôÜ Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå. Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five. Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze. Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio millenovecentonovantacinque. Gedaan te Brussel, de zeventiende juli negentienhonderd vijfennegentig. Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de mil novecentos e noventa e cinco. Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi. Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli nittonhundranittiofem. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por el Reino de España >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour la République française >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thar ceann na hÉireann For Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Per la Repubblica italiana >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Republik Österreich >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pela República Portuguesa >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Suomen tasavallan puolesta >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> För Konungariket Sverige >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por las Comunidades Europeas For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Voor de Europese Gemeenschappen Pelas Comunidades Europeias Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 LISTE DER IN ARTIKEl 10 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 3 KN-Code 0505100 0505900 1302120 1302130 1302140 1302190 1302200 1302310 1505100 1505900 1515601 1515609 1516200 1522000 1702909 1804000 2001909 2101200 2101300 2103301 2106100 2106900 2403100 2403910 2403990 2501001 2501009 2502000 2504100 2504900 2505100 2505900 2506100 2506210 2506290 2507001 2507002 2508100 2508200 2508300 2508401 2508409 2508500 2508600 2508700 2509000 2511200 2512000 2513110 2513190 2513210 2513290 2514000 2516110 2516120 2516210 2516220 2517100 2517200 2517300 2517410 2517490 2518100 2518200 2518300 2519100 2519900 2520100 2521000 2523300 2524000 2525100 2525200 2525300 2526100 2526200 2527000 2528100 2528900 2529100 2529210 2529220 2529300 2530100 2530200 2530300 2530900 2601110 2601120 2601200 2602000 2603000 2604000 2605000 2606000 2607000 2608000 2609000 2610000 2611000 2612100 2612200 2613100 2613900 2614000 2615100 2615900 2616100 2616900 2617100 2617900 2618000 2619000 2620110 2620190 2620200 2620300 2620400 2621000 2701110 2701120 2701190 2701200 2702100 2702200 2703000 2704001 2704002 2705000 2706000 2707101 2707109 2707201 2707209 2707301 2707309 2707401 2707409 2707501 2707509 2707600 2707910 2707990 2708100 2708200 2709009 2712109 2712209 2712909 2713119 2713129 2713909 2714108 2714109 2714909 2715002 2715009 2801100 2801200 2801300 2802000 2803000 2804100 2804210 2804290 2804300 2804400 2804500 2804610 2804690 2804800 2804900 2805110 2805190 2805210 2805220 2805300 2809100 2810000 2811110 2811210 2811220 2811230 2812100 2812900 2813100 2813900 2814100 2814200 2815110 2815120 2815201 2815202 2815300 2816100 2816200 2816300 2817000 2818100 2818200 2818300 2819100 2820100 2820900 2821100 2821200 2823000 2824100 2824200 2824900 2825100 2825200 2825300 2825400 2825500 2825600 2825700 2825800 2825909 2826110 2826120 2826190 2826200 2826300 2826900 2827100 2827200 2827310 2827320 2827330 2827340 2827350 2827360 2827370 2827380 2827390 2827410 2827490 2827510 2827590 2827600 2828100 2828901 2828902 2828909 2829110 2829190 2829900 2830100 2830200 2830300 2830901 2830909 2831100 2831900 2832100 2832200 2832300 2833110 2833190 2833210 2833220 2833230 2833240 2833250 2833260 2833270 2833290 2833300 2833400 2834220 2835100 2835210 2835220 2835230 2835249 2835260 2835290 2835390 2836100 2836200 2836300 2836409 2836500 2836600 2836700 2836910 2836920 2836930 2836990 2839110 2839190 2839200 2839900 2840110 2840190 2840200 2840300 2841100 2841200 2841300 2841400 2841500 2841600 2841700 2841800 2841900 2842100 2842901 2842909 2844400 2846100 2846900 2847000 2848100 2848900 2849100 2849200 2849900 2850000 2851001 2851002 2851009 2901100 2901210 2901220 2901230 2901240 2901290 2902110 2902190 2902200 2902300 2902410 2902420 2902430 2902440 2902500 2902600 2902700 2903110 2903120 2903130 2903140 2903150 2903160 2903190 2903210 2903220 2903230 2903510 2903590 2903610 2903621 2903690 2904200 2904900 2905110 2905120 2905130 2905140 2905150 2905160 2905170 2905190 2905210 2905220 2905290 2905310 2905320 2905390 2905410 2905420 2905430 2905440 2905490 2905500 2906110 2906120 2906130 2906140 2906190 2906210 2906290 2907110 2907120 2907130 2907140 2907150 2907190 2907210 2907220 2907230 2907290 2907300 2908100 2908200 2908900 2909110 2909190 2909200 2909300 2909410 2909420 2909430 2909440 2909490 2909500 2909600 2910100 2910200 2910300 2910900 2911000 2912110 2912120 2912130 2912190 2912210 2912290 2912300 2912410 2912420 2912490 2912500 2912600 2913000 2914110 2914120 2914130 2914190 2914210 2914220 2914230 2914290 2914300 2914410 2914490 2914500 2914610 2914690 2914700 2915110 2915120 2915130 2915210 2915220 2915230 2915240 2915290 2915310 2915320 2915330 2915340 2915350 2915390 2915400 2915500 2915600 2915700 2915900 2916110 2916120 2916130 2916140 2916150 2916190 2916200 2916310 2916320 2916330 2916390 2917110 2917120 2917130 2917140 2917190 2917200 2917310 2917320 2917330 2917340 2917350 2917360 2917370 2917390 2918110 2918120 2918130 2918140 2918150 2918160 2918170 2918190 2918210 2918220 2918230 2918290 2918300 2918900 2919000 2920100 2920901 2920909 2921110 2921120 2921190 2921210 2921220 2921290 2921300 2921410 2921420 2921430 2921440 2921450 2921490 2921510 2921590 2922110 2922120 2922130 2922190 2922210 2922220 2922290 2922300 2922410 2922420 2922490 2922500 2923100 2923200 2923900 2924100 2924210 2924290 2925110 2925190 2925200 2926100 2926200 2926900 2927000 2928000 2929100 2929900 2930100 2930200 2930300 2930400 2930900 2931002 2931009 2932110 2932130 2932190 2932210 2932290 2932901 2932909 2933110 2933190 2933210 2933290 2933310 2933390 2933400 2933510 2933590 2933610 2933690 2933710 2933790 2933900 2934100 2934200 2934300 2934901 2934909 2935000 2940000 3001100 3001200 3001901 3001909 3002100 3002200 3002310 3002390 3002900 3003101 3003109 3003201 3003209 3003311 3003319 3003391 3003399 3003401 3003409 3003901 3003909 3004101 3004109 3004201 3004209 3004311 3004319 3004321 3004329 3004391 3004399 3004401 3004409 3004501 3004509 3004901 3004909 3006200 3006300 3006400 3006500 3101000 3102100 3102210 3102290 3102300 3102400 3102500 3102600 3102700 3102800 3102900 3103100 3103200 3103900 3104100 3104200 3104300 3104900 3105100 3105200 3105300 3105400 3105510 3105590 3105600 3105901 3105909 3201100 3201200 3201300 3201900 3202100 3202900 3203000 3204110 3204120 3204130 3204140 3204150 3204160 3204170 3204190 3204200 3204900 3205000 3206100 3206200 3206300 3206410 3206420 3206430 3206490 3206500 3207100 3207200 3207300 3207400 3212100 3212901 3213100 3213900 3214900 3215901 3215902 3215909 3301110 3301120 3301130 3301140 3301190 3301210 3301220 3301230 3301240 3301250 3301260 3301291 3301299 3301300 3301901 3301902 3301903 3302900 3401111 3402120 3402130 3402191 3403111 3403119 3403191 3403199 3403910 3403990 3404100 3404200 3404900 3405200 3405300 3405400 3405901 3405909 3407001 3407002 3407009 3501100 3501900 3502100 3502900 3503001 3503009 3504000 3505100 3505200 3506910 3506991 3506992 3506999 3507100 3507900 3701100 3701200 3701910 3701990 3702100 3702200 3702310 3702320 3702390 3702410 3702420 3702430 3702440 3702510 3702520 3702530 3702540 3702550 3702560 3702910 3702920 3702930 3702940 3702950 3703100 3703200 3703900 3705100 3705200 3705900 3707100 3707900 3801100 3801200 3801300 3801900 3802100 3802900 3803000 3804001 3804009 3805100 3805200 3805900 3806100 3806200 3806300 3806901 3806909 3807000 3809100 3809910 3809920 3809990 3810100 3810900 3811110 3811190 3811210 3811290 3811900 3812100 3812200 3812300 3814000 3815110 3815120 3815190 3815900 3816000 3817100 3817200 3818000 3820000 3821000 3822000 3823100 3823200 3823300 3823400 3823500 3823600 3823901 3823902 3823903 3901100 3901200 3901300 3901901 3901909 3902200 3902300 3902901 3902909 3903110 3903190 3903200 3903300 3903901 3903909 3904100 3904210 3904300 3904400 3904500 3904610 3904901 3904909 3905190 3905200 3905901 3905909 3906100 3906909 3907100 3907200 3907300 3907400 3907600 3907910 3907991 3907999 3908100 3908900 3909102 3909109 3909201 3909209 3909301 3909309 3909401 3909409 3909501 3909509 3910001 3910009 3911100 3911900 3912110 3912120 3912200 3912310 3912390 3912900 3913100 3913900 3914000 3918101 3918102 3918901 3918902 3919900 3921120 3921140 3921190 3926201 3926902 3926903 3926904 3926907 4001100 4001210 4001220 4001290 4001300 4002110 4002190 4002200 4002310 4002390 4002410 4002490 4002510 4002590 4002600 4002700 4002800 4002910 4002990 4003000 4004000 4005100 4005200 4005910 4005990 4006100 4006900 4007000 4009201 4009209 4009301 4009309 4009401 4009409 4009501 4009509 4010101 4010102 4010109 4010910 4010991 4010992 4010999 4011300 4014100 4014901 4014909 4015110 4015190 4015900 4016100 4016940 4016951 4016959 4016991 4016999 4017001 4017002 4101100 4101210 4101220 4101290 4101300 4101400 4102100 4102210 4102290 4103100 4103200 4103900 4104101 4104102 4104221 4104291 4104311 4104391 4105121 4105201 4106121 4106201 4107210 4107290 4107900 4111000 4204001 4204009 4401100 4401210 4401220 4401300 4402001 4402009 4403100 4403200 4403310 4403320 4403330 4403340 4403350 4403910 4403920 4403990 4404100 4404200 4405000 4413001 4413009 4417001 4421902 4421903 4501100 4501900 4601200 4601910 4601990 4602100 4602900 4701000 4702000 4703110 4703190 4703210 4703290 4704110 4704190 4704210 4704290 4705000 4706100 4706910 4706920 4706990 4801000 4802200 4802300 4802400 4805400 4811391 4811902 4812000 4813900 4822100 4823300 4823511 4823901 4823904 4904009 4905100 4905910 4905990 4908101 4908901 4911101 5001000 5002000 5003100 5003900 5004000 5005000 5006001 5006002 5007100 5007201 5007209 5007901 5007909 5101110 5101190 5101210 5101290 5101300 5102100 5102200 5103100 5103200 5103300 5104000 5105100 5105210 5105290 5105300 5105400 5107100 5108100 5108200 5109100 5109900 5110001 5110002 5202910 5203000 5204110 5204190 5204200 5207100 5207900 5301100 5301210 5301290 5301300 5302100 5302900 5303100 5303900 5304100 5304900 5305110 5305190 5305210 5305290 5305911 5305919 5305991 5305999 5306100 5306200 5307100 5307200 5308100 5308200 5308300 5308900 5309110 5309190 5309210 5309290 5310101 5310109 5310901 5310909 5311001 5311002 5311003 5311004 5311009 5402100 5402200 5402310 5402320 5402330 5402390 5402410 5402420 5402430 5402490 5402510 5402520 5402590 5402610 5402620 5402690 5403100 5403200 5403310 5403320 5403330 5403390 5403410 5403420 5403490 5404100 5404900 5405001 5405009 5406100 5406200 5501100 5501200 5501300 5501900 5502001 5502002 5502009 5503100 5503200 5503300 5503400 5503900 5504100 5504901 5504909 5506100 5506200 5506300 5506900 5507001 5507002 5507009 5509520 5511100 5511200 5511300 5603001 5603002 5603009 5604100 5604200 5604900 5605000 5606001 5606002 5606003 5606009 5607109 5607309 5607909 5608110 5608190 5608900 5609000 5801101 5801102 5801210 5801220 5801230 5801240 5801250 5801260 5801310 5801320 5801330 5801340 5801350 5801360 5801901 5801902 5806311 5806312 5806321 5806322 5806391 5806392 5809000 5902100 5902200 5902900 5903100 5903200 5903900 5905001 5905009 5908000 5909000 5910000 5911100 5911200 5911310 5911320 5911400 5911901 5911902 5911909 6115921 6115931 6117801 6217100 6217900 6307200 6502009 6507000 6603100 6603200 6603900 6804101 6804109 6804211 6804219 6804300 6806100 6806200 6806900 6807100 6807900 6810110 6810200 6812101 6812109 6812200 6812300 6812400 6812500 6812600 6812700 6812900 6814100 6814900 6815100 6815200 6815910 6815990 6902100 6902201 6902901 6903100 6903201 6903900 6904101 6904109 6904901 6904909 6905101 6906001 6906009 6909119 6909199 7002100 7002200 7002310 7002320 7002390 7003110 7003190 7003200 7003300 7004100 7005210 7005290 7010901 7010902 7011100 7011200 7011900 7014000 7015100 7017100 7017200 7017900 7019100 7019200 7019310 7019320 7019390 7019900 7020002 7104101 7104201 7104901 7201100 7201200 7201300 7201400 7202110 7202190 7202210 7202290 7202300 7202410 7202490 7202500 7202600 7202700 7202800 7202910 7202920 7202930 7202990 7203100 7203900 7205100 7205210 7205290 7206900 7208110 7208120 7208130 7208140 7208210 7208220 7208230 7208240 7208320 7208410 7208420 7209310 7209320 7209330 7209410 7209420 7209430 7209900 7210319 7210391 7210399 7210419 7210491 7210499 7210701 7210709 7210901 7210909 7211110 7211120 7211190 7211210 7211220 7211290 7211300 7211410 7211490 7211900 7212219 7212291 7212299 7212309 7212401 7212409 7212501 7212509 7212601 7212609 7213209 7213390 7213490 7213501 7213509 7214100 7214309 7214409 7214509 7214600 7215100 7215200 7215300 7215400 7215900 7216100 7216220 7216310 7216320 7216330 7216400 7216500 7216609 7216900 7217121 7217129 7217139 7217199 7217219 7217229 7217239 7217299 7217319 7217329 7217339 7217399 7218100 7218900 7301200 7302100 7302200 7302300 7302400 7302900 7303000 7304200 7305110 7307210 7307220 7307230 7307290 7307930 7307990 7312900 7315111 7315119 7315121 7315129 7315190 7315200 7315810 7315890 7315900 7317002 7318161 7319100 7319200 7319300 7319900 7321901 7326190 7326901 7326902 7326903 7401100 7401200 7402000 7403110 7403120 7403130 7403190 7403210 7403220 7403230 7403290 7405000 7406100 7406200 7407100 7407220 7407290 7408111 7408119 7408210 7408220 7408290 7409119 7409199 7409219 7409299 7409311 7409319 7409391 7409399 7409401 7409409 7409901 7409909 7410210 7410220 7412100 7414100 7414900 7416000 7417009 7419100 7419910 7419991 7501100 7501200 7502100 7502200 7504000 7505110 7505120 7505210 7505220 7506100 7506200 7507110 7507120 7507200 7508001 7508009 7601100 7601200 7603100 7603200 7604101 7604102 7604291 7604292 7605110 7605190 7605210 7605290 7606119 7606121 7606129 7606919 7606921 7606929 7607110 7609000 7613000 7614900 7616902 7616903 7616904 7616905 7801100 7801910 7801990 7803001 7803002 7804111 7804112 7804191 7804192 7804200 7806001 7806009 7901110 7901120 7901200 7903100 7903900 7904000 7905000 7906001 7906002 7907100 7907901 8001100 8001200 8003001 8003009 8004000 8005100 8005200 8006001 8007001 8007002 8007009 8101100 8101920 8101930 8101990 8102100 8102910 8102920 8102930 8102990 8103100 8103900 8104110 8104200 8104300 8104901 8104909 8105900 8106000 8107100 8107900 8108100 8108900 8110001 8110009 8111001 8111009 8112190 8112200 8112400 8112910 8112990 8201500 8201600 8202400 8203300 8203400 8204200 8208300 8208901 8209000 8210000 8211940 8212109 8212201 8212209 8212909 8214109 8301500 8301701 8302600 8305100 8305900 8307100 8311900 8401200 8402900 8403900 8405900 8406110 8406190 8406900 8407100 8407210 8407290 8407900 8409100 8410900 8411910 8411990 8412100 8412900 8414200 8414900 8418696 8419310 8419901 8419902 8419909 8420990 8421120 8421910 8422110 8422190 8423890 8425200 8425310 8425410 8428400 8428600 8428900 8430200 8431100 8431200 8431410 8431420 8431490 8432801 8432901 8433110 8433190 8437100 8437800 8437900 8442400 8443900 8448330 8448410 8448420 8450200 8450909 8451210 8452210 8452290 8452300 8453900 8454900 8455900 8462310 8462490 8466910 8466920 8466930 8466940 8467110 8467190 8467810 8467890 8467910 8467920 8467990 8469100 8469210 8469290 8469310 8469390 8470101 8470109 8470210 8470290 8470300 8470400 8470900 8472100 8472200 8472300 8473100 8473210 8473290 8473300 8473400 8474320 8475900 8477900 8478100 8478900 8480300 8480710 8481101 8481109 8481200 8481300 8481400 8481801 8482100 8482200 8482300 8482400 8482500 8482800 8482910 8482990 8485100 8485900 8501100 8501310 8501511 8501512 8502201 8502202 8504230 8504311 8504312 8504500 8504900 8505110 8505190 8505900 8506901 8506909 8507301 8507309 8507400 8507800 8507901 8507902 8507904 8507909 8508100 8508200 8508800 8508900 8509100 8509200 8509300 8509400 8509800 8509900 8510100 8510200 8510900 8511100 8511200 8511300 8511400 8511500 8511800 8511900 8512100 8512201 8512300 8512400 8513101 8513900 8515900 8516103 8516310 8516320 8516330 8516400 8516500 8516720 8516790 8516800 8517200 8517400 8518211 8518300 8518400 8519290 8519310 8519390 8519400 8520100 8520200 8521100 8521900 8522100 8523110 8523120 8523130 8523209 8524100 8524210 8524220 8524230 8524901 8526100 8526910 8526920 8527311 8527312 8527321 8527322 8530100 8530800 8530900 8532100 8532210 8532220 8532230 8532240 8532250 8532290 8532300 8532900 8533100 8533210 8533290 8533310 8533900 8535210 8535290 8535400 8536410 8539210 8539229 8539310 8539391 8539400 8540110 8540120 8540200 8540300 8540410 8540420 8540810 8540890 8540910 8540990 8541100 8541210 8541290 8541300 8541400 8541500 8541600 8542110 8542190 8542200 8542800 8542900 8543200 8543800 8543900 8545110 8545190 8545200 8545900 8546200 8547100 8603100 8603900 8606100 8606200 8606300 8606910 8606920 8607191 8607192 8607199 8607210 8607290 8607300 8607910 8607990 8608009 8701100 8701300 8701900 8703212 8703222 8703322 8801100 8801900 8803100 8803200 8803300 8803900 8904000 8906009 9001100 9001200 9002110 9002190 9002200 9002900 9004903 9005100 9005801 9005809 9005901 9005909 9006200 9006301 9006309 9006400 9006510 9006520 9006530 9006590 9006610 9006620 9006690 9006910 9006990 9007110 9007191 9007199 9007210 9007290 9007910 9007920 9008100 9008300 9008900 9009110 9009120 9009210 9009220 9009300 9009900 9010300 9010900 9011900 9013900 9014100 9014200 9014800 9014900 9015300 9015900 9017109 9017209 9017300 9017809 9017900 9018110 9018190 9018200 9018320 9018390 9018410 9018491 9018499 9018500 9018902 9018903 9018904 9018909 9019100 9019200 9020000 9021211 9021291 9022110 9022210 9022900 9024900 9025190 9025209 9025900 9026900 9027400 9027901 9027909 9028100 9028209 9028900 9029201 9029209 9029900 9030900 9031900 9032100 9032900 9033000 9107000 9108110 9108120 9108190 9108200 9108910 9108990 9109110 9109190 9109900 9110110 9110120 9110190 9110900 9114100 9114200 9114300 9114400 9114900 9201100 9201200 9201900 9202100 9202900 9203000 9204100 9204200 9205100 9205900 9206000 9207100 9207900 9208100 9208900 9209100 9209200 9209300 9209910 9209920 9209930 9209940 9209990 9402102 9402902 9402909 9405501 9502910 9502991 9506110 9506120 9506190 9506290 9506310 9506320 9506390 9506400 9506510 9506590 9506610 9506690 9506700 9506910 9506990 9507100 9507201 9507202 9507300 9507900 9508000 9603500 9603901 9603909 9606300 9607201 9608103 9608409 9608600 9609200 ANHANG 4 KN-Code 1302320 1506000 1521100 1521900 2008910 2101100 2103100 2205100 2205900 2503100 2503900 2510100 2510200 2511101 2511109 2515110 2515200 2516901 2516902 2520200 2522100 2530400 2710001 2710003 2710005 2710009 2713209 2804700 2805400 2806200 2808000 2811190 2811290 2819900 2822000 2828903 2834109 2834299 2837110 2837190 2837200 2838000 2843100 2843210 2843290 2843300 2843900 2844100 2844200 2844300 2844500 2845100 2845900 2902900 2903290 2903300 2903400 2903622 2904100 2931001 2932120 2936100 2936210 2936220 2936230 2936240 2936250 2936260 2936270 2936280 2936290 2936900 2937100 2937210 2937220 2937290 2937910 2937920 2937990 2938100 2938900 2939100 2939210 2939290 2939300 2939400 2939500 2939600 2939700 2939901 2939909 2941100 2941200 2941300 2941400 2941500 2941900 2942000 3208101 3208102 3208103 3208201 3208202 3208203 3208901 3208902 3208903 3209101 3209102 3209901 3209902 3210001 3210002 3210003 3211000 3212902 3214101 3214109 3215190 3302100 3401193 3406000 3601001 3601009 3602001 3602002 3602003 3602004 3602009 3603001 3603002 3603003 3603009 3604100 3604901 3604902 3604909 3605000 3606901 3701300 3808301 3808302 3808309 3823909 3902100 3904220 3904690 3905510 3906901 3907501 3907509 3909101 3915100 3915200 3915300 3915900 3916100 3916200 3916900 3917100 3917210 3917220 3917230 3917290 3917310 3917320 3917330 3917390 3917400 3919100 3920200 3920420 3920510 3920590 3920610 3920620 3920630 3920690 3920710 3920720 3920731 3920739 3920790 3920910 3920920 3920930 3920940 3920990 3921110 3921130 3921900 3922100 3922200 3922900 3923100 3923211 3923219 3923291 3923299 3923300 3923400 3923500 3923900 3924100 3924900 3925101 3925109 3925200 3925300 3925900 3926100 3926209 3926300 3926400 3926901 3926905 3926906 3926909 4011101 4011202 4011203 4011209 4104109 4104210 4104229 4104299 4104319 4104399 4105110 4105129 4105190 4105209 4106110 4106129 4106190 4106209 4107100 4108000 4109000 4110000 4201000 4205001 4205002 4206101 4206109 4206900 4301100 4301200 4301300 4301400 4301500 4301600 4301700 4301800 4301900 4302110 4302120 4302130 4302190 4302200 4302300 4303100 4303900 4304000 4409100 4409200 4412110 4412120 4412190 4412210 4412290 4412910 4412990 4414000 4415100 4415200 4416000 4417002 4417009 4418100 4418200 4418300 4418400 4418500 4418901 4418909 4420100 4420900 4421100 4421901 4421904 4421909 4502000 4503100 4503900 4504100 4504900 4601100 4707100 4707200 4707300 4707900 4804110 4804190 4805100 4805221 4805222 4805229 4805230 4805291 4805299 4805300 4805500 4806100 4806200 4806300 4806400 4807100 4807910 4807990 4808200 4808300 4908900 4810110 4810120 4810210 4810290 4810310 4810320 4810390 4810991 4810992 4811100 4811310 4811399 4811400 4811901 4813100 4813200 4814100 4814200 4814300 4814900 4815000 4818500 4823200 4823400 4823902 4823903 4823905 4904001 4907003 4907009 4908102 4908109 4908902 4908909 4909000 4910001 4910009 4911109 4911910 4911990 5106100 5106200 5107200 5111110 5111190 5111200 5111300 5111900 5112110 5112190 5112200 5112300 5112900 5113001 5113002 5202100 5202990 5205110 5205120 5205130 5205140 5205150 5205210 5205220 5205230 5205240 5205250 5205310 5205320 5205330 5205340 5205350 5205410 5205420 5205430 5205440 5205450 5206110 5206120 5206130 5206140 5206150 5206210 5206220 5206230 5206240 5206250 5206310 5206320 5206330 5206340 5206350 5206410 5206420 5206430 5206440 5206450 5401101 5401102 5401201 5401202 5407100 5407200 5407300 5407410 5407420 5407430 5407440 5407510 5407520 5407530 5407540 5407600 5407710 5407720 5407730 5407740 5407810 5407820 5407830 5407840 5407910 5407920 5407930 5407940 5408100 5408210 5408220 5408230 5408240 5408310 5408320 5408330 5408340 5505100 5505200 5508101 5508109 5508201 5508209 5509110 5509120 5509210 5509220 5509310 5509320 5509410 5509420 5509510 5509530 5509590 5509610 5509620 5509690 5509910 5509920 5509990 5510110 5510120 5510200 5510300 5510900 5513110 5513120 5513130 5513190 5513210 5513220 5513230 5513290 5513310 5513320 5513330 5513390 5513410 5513420 5513430 5513490 5514110 5514120 5514130 5514190 5514210 5514220 5514230 5514290 5514310 5514320 5514330 5514390 5514410 5514420 5514430 5514490 5516110 5516120 5516130 5516140 5516210 5516220 5516230 5516240 5516310 5516320 5516330 5516340 5516410 5516420 5516430 5516440 5516910 5516920 5516930 5516940 5601211 5601212 5601221 5601222 5601229 5601291 5601299 5601300 5602100 5602210 5602290 5602900 5607101 5607210 5607291 5607299 5607301 5607410 5607491 5607499 5607501 5607509 5607901 5702200 5704100 5704900 5802110 5802190 5802200 5802300 5803100 5803900 5804100 5804210 5804290 5806100 5806200 5806319 5806329 5806399 5806400 5807101 5807109 5807901 5807909 5808100 5808901 5808902 5808909 5810100 5810910 5810920 5810990 5811001 5811002 5811003 5811009 5901100 5901900 5904100 5904910 5904920 5906100 5906910 5906990 5907001 5907002 5907009 6001101 6001102 6001103 6001104 6001109 6001210 6001220 6001291 6001299 6001910 6001920 6001991 6001999 6116100 6117809 6117900 6301100 6306111 6306112 6306121 6306122 6306191 6306192 6306210 6306220 6306290 6306310 6306390 6306410 6306490 6306911 6306919 6306991 6306999 6307900 6308000 6402110 6403110 6406200 6406910 6406991 6406992 6406999 6501001 6501009 6502001 6503000 6504000 6505100 6505901 6505902 6505903 6505909 6506100 6506910 6506920 6506990 6601100 6601911 6601919 6601991 6601999 6602000 6701001 6701009 6702100 6702900 6703000 6704110 6704190 6704200 6704900 6801000 6802101 6802102 6802220 6802230 6802290 6802920 6802930 6802990 6803000 6804221 6804222 6804223 6804224 6804225 6804229 6804230 6805100 6805200 6805300 6808000 6809110 6809190 6809900 6810190 6810910 6810990 6811100 6811200 6811300 6811900 6813100 6813900 6901001 6901002 6901003 6901009 6902209 6902909 6903209 6905109 6905901 6905909 6907100 6907901 6908101 6908102 6908108 6908109 6909900 6914101 6914109 6914901 6914909 7001000 7004900 7005100 7005301 7005309 7006000 7007111 7007119 7007190 7007211 7007219 7007290 7008000 7009100 7009910 7009920 7010909 7015901 7015909 7016100 7016901 7016909 7018100 7018200 7018901 7018909 7117110 7117191 7117192 7117193 7117199 7117900 7204100 7204210 7204290 7204300 7204410 7204490 7204500 7206100 7208310 7208330 7208340 7208350 7208430 7208440 7208450 7208900 7210311 7210411 7212211 7212301 7213201 7213310 7213410 7214301 7214401 7214402 7214403 7214501 7214502 7214503 7216601 7217111 7217112 7217119 7217122 7217131 7217132 7217191 7217192 7217211 7217212 7217221 7217222 7217231 7217232 7217291 7217292 7217311 7217312 7217321 7217322 7217331 7217332 7217391 7217392 7301100 7304100 7304310 7304931 7304399 7305120 7305310 7305390 7305900 7306100 7306200 7306400 7306500 7308100 7309000 7310100 7310210 7310290 7313000 7314110 7314420 7314490 7317004 7317009 7318110 7318130 7318140 7318151 7318153 7318154 7318169 7318190 7318210 7318220 7318240 7318290 7320209 7320900 7321130 7321821 7321830 7321902 7321903 7321909 7322900 7323100 7323910 7323920 7323939 7323941 7323949 7323990 7324100 7324211 7324219 7324291 7324299 7324901 7324902 7324909 7326200 7326904 7404000 7407210 7410110 7410120 7411101 7411210 7411220 7411290 7413000 7415100 7415210 7415290 7415310 7415320 7415390 7417001 7418100 7418200 7419999 7503000 7602000 7606111 7606911 7607191 7607199 7607201 7607209 7608201 7608209 7611000 7612900 7614100 7615200 7616100 7616901 7616909 7802000 7803003 7805001 7805002 7806002 7902000 7907909 8002000 8006002 8101910 8104190 8105100 8109100 8109900 8112110 8112300 8113000 8201100 8201200 8201300 8201400 8201900 8202310 8202320 8202990 8205100 8205200 8205300 8205510 8205590 8205600 8205700 8205800 8206000 8207200 8207300 8207400 8207500 8207600 8207700 8207800 8207900 8208200 8208400 8208909 8212901 8213000 8214101 8214102 8214200 8214901 8214909 8301600 8301709 8302200 8302300 8302490 8304000 8305200 8306100 8306210 8306290 8306300 8307900 8308100 8308200 8308901 8308902 8308909 8309100 8309901 8309902 8309909 8310000 8311200 8311300 8401100 8401300 8401400 8402190 8402200 8404900 8407310 8407320 8407330 8407340 8408200 8408909 8409910 8409990 8413110 8413200 8413910 8413920 8414510 8414600 8415819 8415831 8415839 8415900 8416100 8416900 8417200 8417900 8418290 8418694 8418695 8418699 8418991 8418992 8418993 8418994 8418995 8418999 8419110 8419190 8419819 8421991 8421992 8421999 8422900 8423100 8423900 8424890 8424900 8425490 8426910 8427900 8428320 8428500 8431310 8431390 8432909 8433200 8433300 8433510 8436290 8436800 8436910 8436990 8438100 8438900 8439910 8439990 8440900 8441900 8448200 8448510 8448590 8449000 8450901 8450902 8451900 8452100 8452900 8462290 8462910 8465990 8468900 8474900 8476110 8476190 8476900 8479820 8479900 8480200 8481901 8481902 8481909 8483100 8483200 8483300 8483400 8483500 8483600 8483900 8484100 8484909 8502301 8502302 8503000 8504402 8504403 8504409 8506200 8512209 8512900 8513109 8514100 8514900 8515310 8516101 8516210 8516602 8516609 8516710 8516901 8516902 8516909 8517101 8517301 8517302 8517309 8517810 8517901 8517909 8518100 8518219 8518220 8518291 8518299 8518500 8518900 8519100 8519210 8519910 8519990 8520310 8520390 8520900 8522900 8523902 8523903 8523909 8524905 8524906 8524907 8524909 8525101 8525102 8525300 8527110 8527190 8527210 8527290 8527313 8527314 8527323 8527329 8527391 8527392 8527393 8527394 8527399 8527900 8529109 8529902 8529903 8529905 8529909 8531200 8531800 8531900 8534000 8535100 8535300 8535901 8535909 8536100 8536209 8536499 8536502 8536619 8536699 8536903 8538100 8538900 8539100 8539291 8539299 8539399 8539900 8540490 8541900 8543100 8544111 8544119 8544190 8544301 8544309 8544591 8544592 8544601 8544602 8544700 8546100 8546900 8547200 8547900 8548000 8605000 8606990 8607120 8702900 8703100 8703211 8703213 8703219 8703221 8703223 8703224 8703229 8703231 8703232 8703239 8703241 8703242 8703249 8703311 8703312 8703319 8703321 8703329 8703331 8703332 8703339 8703901 8703902 8703909 8704101 8704109 8704211 8704221 8704229 8704319 8704321 8704329 8704900 8705100 8705200 8705300 8705400 8705901 8705909 5706001 5706009 8707100 8707900 8708100 8708210 8708290 8708390 8708400 8708500 8708600 8708700 8708930 8708940 8708991 8708999 8709190 8709900 8710000 8711301 8711309 8711401 8711409 8711500 8711900 8714199 8714930 8714940 8714960 8714999 8715002 8716900 8802111 8802119 8802121 8802129 8802201 8802209 8802301 8802309 8802401 8802409 8802500 8804000 8805100 8805200 8903100 8903910 8903920 8903990 8906001 8907100 8907900 9001300 9001400 9001500 9001900 9004101 9004901 9004904 9017201 9017801 9025111 9025201 9025801 9028201 9028309 9032891 9032892 9101111 9101112 9101121 9101122 9101191 9101192 9101211 9101212 9101291 9101292 9101911 9101912 9101991 9101992 9103101 9103109 9103901 9103909 9104000 9105111 9105119 9105191 9105199 9105211 9105219 9105291 9105299 9105911 9105919 9105991 9105999 9106100 9106200 9106900 9111101 9111102 9111200 9111800 9111901 9111902 9111909 9112100 9112801 9112809 9112901 9112909 9113100 9113200 9113901 9113909 9301000 9302000 9303100 9303200 9303300 9303900 9304000 9305100 9305210 9305290 9305901 9305909 9306100 9306210 9306290 9306301 9306309 9306901 9306909 9307000 9401100 9401801 9401901 9401902 9401909 9402109 9402901 9403901 9403902 9403909 9405101 9405102 9405103 9405104 9405109 9405201 9405202 9405203 9405204 9405209 9405300 9405401 9405402 9405403 9405404 9405405 9405409 9405509 9405600 9405911 9405919 9405920 9405991 9405999 9406000 9501000 9502999 9503100 9503200 9503300 9504100 9504200 9504300 9504401 9504409 9504900 9505100 9505900 9506210 9601101 9601109 9601901 9601902 9601903 9601909 9602001 9602002 9602009 9603100 9603210 9603290 9603300 9603400 9604000 9605000 9606101 9606102 9606210 9606220 9606290 9607110 9607190 9607209 9608101 9608201 9608203 9608206 9608209 9608311 8608319 9608391 9608401 9608501 9608911 9608919 9608999 9609901 9609909 9610000 9611000 9612200 9613100 9613201 9613209 9613301 9613309 9613801 9613809 9613901 9613909 9614100 9614201 9614209 9614900 9615110 9615190 9615901 9615902 9615909 9616100 9616200 9617000 9618000 9701100 9701900 9702000 9703000 9704000 9705000 9706000 ANHANG 5 KN-Code 0509009 1212200 1517900 1518000 2008110 2103200 2103302 2103900 2104100 2104200 2202100 2202900 2207101 2207109 2207201 2207209 2208100 2208901 2208902 2208909 2515121 2515129 2522200 2522300 2523100 2523210 2523290 2523900 2620500 2620900 2710007 2806100 2807000 2809200 2825901 2834219 3005100 3005900 3006100 3006600 3215110 3303001 3303002 3303003 3303004 3304100 3304200 3304300 3304910 3304990 3305100 3305200 3305300 3305901 3305909 3306100 3306900 3307101 3307109 3307200 3307300 3307410 3307490 3307900 3401119 3401191 3401192 3401200 3402110 3402199 3402200 3402900 3405100 3506100 3606100 3606909 3808101 3808109 3808201 3808209 3808401 3808409 3808901 3808909 3813000 3819000 3920100 3920300 3920410 3923212 3923292 4008110 4008190 4008210 4008290 4009101 4009109 4011009 4011201 4011400 4011500 4011910 4011991 4011992 4011993 4011994 4011995 4011999 4012101 4012109 4012201 4012209 4012900 4013101 4013109 4013200 4013901 4013909 4016910 4016920 4016930 4016992 4016993 4202110 4202120 4202190 4202210 4202220 4202290 4202310 4202320 4202390 4202911 4202919 4202921 4202929 4202991 4202999 4203101 4203102 4203109 4203210 4203291 4203299 4203301 4203309 4203400 4205009 4407100 4407210 4407220 4407230 4407910 4407920 4407990 4408101 4408109 4408201 4408209 4408901 4408909 4410100 4410900 4411110 4411190 4411210 4411290 4411310 4411390 4411910 4411990 4419000 4802100 4802510 4802521 4802529 4802530 4802600 4803001 4803009 4804210 4804290 4804310 4804390 4804410 4804420 4804490 4804510 4804520 4804590 4805210 4805600 4805700 4805800 4808100 4809100 4809200 4809900 4810910 4810999 4811210 4811290 4811909 4816100 4816200 4816300 4816900 4817100 4817200 4817300 4818100 4818200 4818300 4818401 4818402 4818409 4818900 4819100 4819201 4819209 4819300 4819400 4819500 4819600 4820100 4820200 4820300 4820400 4820501 4820509 4820900 4821100 4821900 4822901 4822909 4823110 4823190 4823519 4823590 4823600 4823700 4823909 4901911 4901912 4901991 4901992 5208110 5208120 5208130 5208190 5208210 5208220 5208230 5208290 5208310 5208320 5208330 5208390 5208410 5208420 5208430 5208490 5208510 5208520 5208530 5208590 5209110 5209120 5209190 5209210 5209220 5209290 5209310 5209320 5209390 5209410 5209420 5209430 5209490 5209510 5209520 5209590 5210110 5210120 5210190 5210210 5210220 5210290 5210310 5210320 5210390 5210410 5210420 5210490 5210510 5210520 5210590 5211110 5211120 5211190 5211210 5211220 5211290 5211310 5211320 5211390 5211410 5211420 5211430 5211490 5211510 5211520 5211590 5212110 5212120 5212130 5212140 5212150 5212210 5212220 5212230 5212240 5212250 5512110 5512190 5512210 5512290 5512910 5512990 5515110 5515120 5515130 5515190 5515210 5515220 5515290 5515910 5515920 5515990 5601100 5703100 5703200 5703300 5703900 6002100 6002200 6002300 6002410 6002420 6002430 6002491 6002499 6002910 6002920 6002930 6002991 6002999 6101100 6101200 6101300 6101901 6101909 6102100 6102200 6102300 6102901 6102909 6103110 6103120 6103191 6103199 6103210 6103220 6103230 6103291 6103299 6103310 6103320 6103330 6103391 6103399 6103410 6103420 6103430 6103491 6103499 6104110 6104120 6104130 6104191 6104199 6104210 6104220 6104230 6104291 6104299 6104310 6104320 6104330 6104391 6104399 6104410 6104420 6104430 6104440 6104491 6104499 6104510 6104520 6104530 6104591 6104599 6104610 6104620 6104630 6104691 6104699 6105100 6105200 6105901 6105909 6106100 6106200 6106901 6106909 6107110 6107120 6107191 6107199 6107210 6107220 6107291 6107299 6107910 6107920 6107991 6107992 6107999 6108110 6108191 6108199 6108210 6108220 6108291 6108299 6108310 6108320 6108391 6108399 6108910 6108920 6108991 6108999 6109100 6109901 6109902 6109909 6110100 6110200 6110300 6110901 6110909 6111100 6111200 6111300 6111901 6111909 6112110 6112120 6112191 6112199 6112200 6112310 6112391 6112399 6112410 6112491 6112499 6113000 6114100 6114200 6114300 6114901 6114909 6115110 6115120 6115191 6115199 6115201 6115202 6115209 6115910 6115929 6115939 6115991 6115999 6116910 6116920 6116930 6116991 6116999 6117101 6117102 6117103 6117109 6117201 6117202 6117203 6117209 6201110 6201120 6201130 6201191 6201199 6201910 6201920 6201930 6201991 6201999 6202110 6202120 6202130 6202191 6202199 6202910 6202920 6202930 6202991 6202999 6203110 6203120 6203191 6203199 6203210 6203220 6203230 6203291 6203299 6203310 6203320 6203330 6203391 6203399 6203410 6203420 6203430 6203491 6203499 6204110 6204120 6204130 6204191 6204199 6204210 6204220 6204230 6204291 6204299 6204310 6204320 6204330 6204391 6204399 6204410 6204420 6204430 6204440 6204491 6204499 6204510 6204520 6204530 6204591 6204599 6204610 6204620 6204630 6204691 6204699 6205100 6205200 6205300 6205901 6205909 6206100 6206200 6206300 6206400 6206900 6207110 6207191 6207199 6207210 6207220 6207291 6207299 6207910 6207920 6207991 6207999 6208110 6208191 6208199 6208210 6208220 6208291 6208299 6208910 6208920 6208991 6208999 6209100 6209200 6209300 6209901 6209909 6210100 6210200 6210300 6210400 6210500 6211111 6211112 6211119 6211121 6211122 6211129 6211200 6211311 6211319 6211321 6211329 6211331 6211339 6211391 6211392 6211399 6211411 6211419 6211421 6211429 6211431 6211439 6211491 6211492 6211499 6212101 6212109 6212201 6212209 6212301 6212309 6212901 6212909 6213100 6213200 6213900 6214100 6214200 6214300 6214400 6214900 6215100 6215200 6215900 6216001 6216009 6301200 6301300 6301400 6301900 6302100 6302210 6302220 6302290 6302310 6302320 6302390 6302400 6302510 6302520 6302530 6302590 6302601 6302602 6302910 6302920 6302930 6302990 6303110 6303120 6303190 6303910 6303920 6303990 6304110 6304190 6304910 6304920 6304930 6304990 6305100 6305200 6305310 6305390 6305900 6310101 6310109 6310901 6310909 6401100 6401910 6401920 6401990 6402190 6402200 6402300 6402910 6402990 6403190 6403200 6403300 6403400 6403510 6403590 6403910 6403990 6404110 6404191 6404199 6404201 6464209 6405100 6405200 6405900 6406101 6406109 6802210 6802910 6907902 6907909 6908901 6908902 6908908 6908909 6910100 6910900 6911101 6911109 6911901 6911909 6912001 6912002 6912003 6912009 6913100 6913901 6913909 7010100 7012000 7013100 7013210 7013291 7013292 7013299 7013310 7013320 7013391 7013399 7013910 7013991 7013992 7013999 7020001 7020009 7101101 7101102 7101210 7101220 7102100 7102210 7102290 7102310 7102390 7103101 7103109 7103911 7103919 7103991 7103999 7104109 7104209 7104909 7105100 7105900 7106100 7106910 7106921 7106922 7106929 7107001 7107002 7108110 7108121 7108129 7108131 7108139 7108200 7109000 7110110 7110191 7110192 7110199 7110210 7110291 7110299 7110310 7110391 7110399 7110410 7110491 7110499 7111000 7112100 7112200 7112900 7113111 7113112 7113113 7113114 7113119 7113191 7113192 7113193 7113194 7113195 7113196 7113197 7113198 7113199 7113201 7113202 7113203 7113209 7114111 7114119 7114191 7114192 7114193 7114199 7114201 7114209 7115100 7115901 7115902 7115903 7115909 7116101 7116109 7116201 7116209 7118101 7118109 7118901 7118902 7118909 7207110 7207120 7207190 7207200 7213100 7214200 7216211 7216219 7306300 7306600 7306900 7307110 7307190 7307910 7307920 7308200 7308300 7308400 7308901 7308909 7311000 7312100 7314190 7314200 7314300 7314410 7314500 7315820 7316000 7317001 7317003 7318120 7318159 7318231 7318232 7318239 7320101 7320109 7320201 7321111 7321119 7321120 7321810 7321829 7322110 7322190 7323931 7325100 7325910 7325990 7326110 7326905 7326909 7409111 7409191 7409211 7409291 7411109 7412200 7419994 7604103 7604210 7604293 7608100 7610100 7610900 7612100 7615100 7616906 8202100 8202200 8202910 8203100 8203200 8204110 8204120 8205400 8205900 8208100 8211100 8211911 8211912 8211919 8211921 9211929 8211931 8211932 8211939 8212101 8215100 8215200 8215910 8215990 8301100 8301200 8301300 8301400 8302100 8302410 8302420 8302500 8303000 8311100 8403101 8403109 8408100 8408901 8413301 8413302 8413309 8413702 8413709 8413811 8413812 8413819 8415100 8415811 8415820 8418100 8418210 8418220 8418300 8418400 8418500 8418610 8418691 8418692 8418693 8418910 8419811 8421230 8421310 8422400 8423810 8423820 8424100 8424811 8424819 8425421 8425429 8426110 8428100 8432100 8432210 8432290 8432401 8432409 8433400 8436210 8450110 8450120 8450190 8452400 8462390 8465100 8465910 8465920 8465950 8474311 8481102 8481809 8484901 8501201 8501209 8501400 8501519 8501521 8501529 8502110 8502120 8502130 8504100 8504210 8504220 8504319 8504320 8504330 8504340 8504401 8506110 8506120 8506130 8506190 8507100 8507200 8507903 8515390 8516102 8516290 8516601 8517109 8528100 8528200 8529101 8529102 8529901 8529904 8531100 8536201 8536300 8536491 8536501 8536509 8536611 8536691 8536901 8536902 8537100 8537200 8539221 8544112 8544201 8544209 8544410 8544491 8544499 8544511 8544519 8544593 8544599 8544603 8544609 8607110 8609001 8609009 8701200 8702100 8704212 8704219 8704230 8704311 8708310 8708800 8708910 8708920 8708992 8708993 8711101 8711109 8711201 8711209 8712001 8712009 8714110 8714191 8714192 8714193 8714194 8714195 8714200 8714910 8714920 8714950 8714991 8714992 8715001 8716100 8716200 8716310 8716390 8716400 8716800 9003110 9003191 9003199 9003900 9004109 9004902 9004909 9017101 9018310 9028202 9028301 9102110 9102120 9102190 9102210 9102290 9102910 9102990 9401200 9401300 9401400 9401500 9401610 9401690 9401710 9401790 9401809 9402101 9403100 9403201 9403202 9403209 9403300 9403400 9403500 9403600 9403700 9403800 9404100 9404210 9404290 9404300 9404900 9502100 9503410 9503490 9503500 9503600 9503700 9503800 9503900 9506620 9608102 9608109 9608202 9608399 9608509 9608991 9609100 9612100 ANHANG 6 KN-Code 0403900 0403100 1902110 1902190 1902200 1902300 1902400 1905100 1905200 1905300 1905400 1905901 1905902 1905909 2102100 2102200 2102300 2201100 2201900 5701101 5701102 5701103 5701109 5701901 5701902 5701903 5701909 5702100 5702310 5702320 5702390 5702410 5702420 5702490 5702510 5702520 5702590 5702910 5702920 5702990 5705000 5804300 5805000 6307100 6309000 ANHANG 7 über geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum 1. Tunesien wird vor Ende des vierten Jahres und nach Inkrafttreten des Abkommens folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums beitreten: - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961); - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980); - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, ergänzt 1979 und geändert 1984); - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991); - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977). 2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Nummer 1 dieses Anhangs auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich anwendbar ist. Hierzu wird Tunesien sein möglichstes tun, um insbesondere den Übereinkünften beizutreten, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Vertragsparteien angehören. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung einräumen: - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967); - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971). PROTOKOLL Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Artikel 1 (1) Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Tunesiens werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a) angegeben. Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in Spalte a) angegebene Senkung und die in Absatz 3 genannte in Spalte c) angegebene Senkung nur für den Wertzoll. (3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte b) angegebenen Zollkontingente beseitigt. Für die eingeführten Mengen, die die Kontingente überschreiten, werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wie in Spalte c) angegeben gesenkt. (4) Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte d) angegebenen Referenzmengen festgesetzt. Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Waren einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben. (5) Für einige der in den Absätzen 3 und 4 genannten Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, werden die Kontingente oder Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht. (6) Für einige nicht in den Absätzen 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte e) aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne des Absatzes 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für jede Ware in Spalte c) angegeben. Artikel 2 Bei Wein aus frischen Weintrauben der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tunesien, der eine Ursprungsbezeichnung trägt, findet Artikel 1 auf Wein in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei Litern oder weniger, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger Anwendung. Nach tunesischem Recht trägt dieser Wein folgende Bezeichnungen: Coteaux de Tebourba, Coteaux d'Utique, Sidi Salem, Kelibia, Thibar, Mornag, Grand cru Mornag. Artikel 3 (1) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 erhebt die Gemeinschaft in jedem Wirtschaftsjahr im Rahmen einer Menge von 46 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr einen Einfuhrzoll in Höhe von 7,81 ECU/100 kg auf nicht behandeltes Olivenöl der Unterpositionen 1509 10 10 und 1509 10 90 der Kombinierten Nomenklatur, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird. (2) Drohen die Einfuhren von Olivenöl im Rahmen dieser Regelung das Gleichgewicht auf dem Markt der Europäischen Union, insbesondere wegen ihrer im Rahmen der WTO bezüglich dieser Ware eingegangenen Verpflichtungen, zu beeinträchtigen, so kann die Europäische Gemeinschaft geeignete Abhilfemaßnahmen treffen. (3) Die Vertragsparteien überprüfen die Lage im zweiten Halbjahr 1999, um die Regelung festzulegen, die ab 1. Januar 2000 gelten soll. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft Einziger Artikel Die nachstehend aufgeführten Ursprungserzeugnisse Tunesiens werden zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien Einziger Artikel Tunesien erhebt auf die im Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Rahmen der in Spalte b) angegebenen Zollkontingente keine höheren als die in Spalte a) angegebenen Einfuhrzölle. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmungen des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnisse ausgeführt wird; g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird; h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist; i) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet); j) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; k) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" Artikel 2 Ursprungskriterien Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 3, 4 und 5 dieses Protokolls 1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind; 2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 dieses Protokolls vollständig in Tunesien gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Tunesien im Sinne des Artikels 7 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Tunesiens sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten Erzeugnisse, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. Artikel 4 Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Algeriens oder Marokkos (1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) und unbeschadet der Absätze 3 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne des Protokolls Nr. 2 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Algerien und Marokko Ursprungserzeugnisse der betreffenden Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Algerien gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Algerien sowie zwischen Tunesien und Algerien gelten. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 betreffend Vormaterialien mit Ursprung in Marokko gelten nur insofern, als die gleichen Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Tunesien und Marokko gelten. Artikel 5 Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen (1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten die in Tunesien durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in der Gemeinschaft durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in der Gemeinschaft weiter be- oder verarbeitet werden. (2) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten die in der Gemeinschaft durchgeführten Be- oder Verarbeitungen oder - sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind - die in Algerien oder Marokko durchgeführten Be- oder Verarbeitungen als in Tunesien durchgeführt, wenn die hergestellten Erzeugnisse in Tunesien weiter be- oder verarbeitet werden. (3) Wenn Ursprungserzeugnisse gemäß den Absätzen 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt worden sind, gelten sie je nachdem, wo die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, als Ursprungserzeugnisse des betreffenden Staates oder der Gemeinschaft, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die Behandlungen im Sinne des Artikels 8 hinausgeht. Artikel 6 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) in der Gemeinschaft oder in Tunesien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Tunesien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren. (2) Die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, - die in einem Mitgliedstaat oder in Tunesien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; - die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Tunesiens führen; - die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Tunesiens sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder Tunesien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens gehört; - deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Tunesiens sind; - deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Tunesiens besteht. (3) Sofern im Warenverkehr zwischen Tunesien oder der Gemeinschaft und Algerien oder Marokko die gleichen Ursprungsregeln gelten, sind die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) auch anwendbar auf Schiffe oder Fabrikschiffe Algeriens oder Marokkos im Sinne des Absatzes 2. (4) Die Begriffe "Tunesien" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Küstenmeere Tunesiens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Tunesiens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen. Artikel 7 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 8 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist. (2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt sein. Bei Erzeugnissen der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer anstelle der Voraussetzungen in Spalte 3 die Bedingungen in Spalte 4 wählen. Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Tunesien hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewendet, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Werts der in die Gemeinschaft oder nach Tunesien eingeführten Drittlandswaren entsprechen. (3) In diesen Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Voraussetzungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Voraussetzungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. Artikel 8 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Für die Zwecke des Artikels 7 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung; d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens zu gelten; f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel; g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen; h) Schlachten von Tieren. Artikel 9 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, daß a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß. (2) Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 11 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 12 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Tunesiens ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 13 Territorialitätsprinzip Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Tunesien erfuellt werden. Artikel 14 Wiedereinfuhr von Waren Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Tunesien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, daß a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 15 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Tunesiens oder, wenn die Artikel 4 und 5 Anwendung finden, Algeriens oder Marokkos befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Tunesiens beziehungsweise, wenn Artikel 3 Anwendung findet, Algeriens oder Marokkos befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Tunesiens befördert werden. (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Unterlagen vorgelegt werden: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Warenbeschreibung, ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder, c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 16 Ausstellungen (1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens erfuellen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in das Gebiet der zuletzt genannten Vertragspartei versandt worden sind; d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 17 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls erbracht. Artikel 18 Normales Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Tunesiens erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Tunesiens im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können. (5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 bis 5, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Tunesiens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Tunesien befinden. In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (7) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben. (8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 19 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITADO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. Artikel 20 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung werden in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 21 Ersetzung von Bescheinigungen (1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Waren zuständigen Zollstelle erfolgt. (2) Die nach diesem Artikel ausgestellte Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels. (3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen. Artikel 22 Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen (1) Abweichend von den Artikeln 18, 19 und 20 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewendet werden. (2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einem Ausführer (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 18 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrlandes zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu bestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht. (3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 a) entweder im voraus mit dem Ausdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrlandes sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht, wobei dieser Abdruck auf die Formblätter gedruckt werden kann. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen: "VEREINFACHTES VERFAHREN", "PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "ÁÐËÏÕÓÔÅÕÌÅÍÇ ÄÉÁÄÉÊÁÓÉÁ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCEDURE SEMPLIFICATA,", "PROCÉDURE SIMPLIFIÉE", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "YKSINKERTAISTETTU MENETTELY", "FÖRENKLAT FÖRFARANDE", ">VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ". (5) Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen. (6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und die Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken. (7) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind. (8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest: a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind; b) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind; c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 33 dieses Protokolls zuständige Behörde. (9) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen. (10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die von ihnen für erforderlich gehaltene Gewähr bietet. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet. (11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen. (12) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden. (13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Tunesiens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt. Artikel 23 Auskunftsblatt und Erklärung (1) In Fällen nach den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die zuständige Zollstelle des Landes, in dem eine solche Bescheinigung für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Erzeugnisse mit Herkunft aus Algerien, Marokko oder der Gemeinschaft verwendet worden sind, eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VI; diese Erklärung wird vom Ausführer im Herkunftsland entweder auf der Handelsrechnung für die betreffenden Erzeugnisse oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abgegeben. (2) Die betreffende Zollstelle kann zur Prüfung der Echtheit und Richtigkeit der Erklärung gemäß Absatz 1 oder zwecks weiterer Auskünfte vom Ausführer die Vorlage eines nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblatts nach dem Muster in Anhang VII verlangen. (3) Das Auskunftsblatt für die verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers dieser Erzeugnisse entweder in dem in Absatz 2 bezeichneten Fall oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Landes ausgestellt, aus dem diese Erzeugnisse ausgeführt worden sind. Es wird in zwei Ausfertigungen ausgestellt; eine Ausfertigung wird dem Antragsteller ausgehändigt, der sie entweder dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle, bei der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die betreffenden Erzeugnisse beantragt wird, zu übermitteln hat. Die zweite Ausfertigung wird von der ausstellenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Artikel 24 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 25 Vorlage der Ursprungsnachweise Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen. Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System, die zu den Kapiteln 84 und 85 des Harmonisierten Systems gehören, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 27 Erklärung auf der Rechnung (1) Ungeachtet des Artikels 17 wird im Fall von Sendungen, die ausschließlich Ursprungszeugnisse enthalten, deren Wert 5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, der Nachweis für die die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls durch eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf der Rechnung, dem Lieferschein oder anderen Handelspapieren erbracht, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt). (2) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufertigen und zu unterzeichnen. (3) Für jede Sendung ist eine Erklärung auf der Rechnung auszufertigen. (4) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieser Erklärung auf der Rechnung vor. (5) Für die Erklärung auf der Rechnung gelten die Artikel 24 und 25 sinngemäß. Artikel 28 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen versendet werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- und Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 ECU nicht überschreiten. Artikel 29 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absätze 1 und 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 27 Absatz 1 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 30 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen. Artikel 31 In Ecu ausgedrückte Beträge (1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind diese Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes oder in der Währung eines der in Artikel 4 dieses Protokolls genannten anderen Länder in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (2) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994. Alle fünf Jahre werden die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Assoziationsrat überprüft, wobei der Ecu- TITEL V METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 32 Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Tunesiens übermitteln über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. Artikel 33 Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung und der Auskunftsblätter (1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die Erklärungen auf der Rechnung oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Empfang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. (7) Die nachträgliche Prüfung der in Artikel 23 genannten Auskunftsblätter wird in den in Absatz 1 genannten Fällen und nach den Modalitäten der Absätze 2 bis 6 entsprechenden Modalitäten durchgeführt. Artikel 34 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Landes. Artikel 35 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 36 Freizonen (1) Die Mitgliedstaaten und Tunesien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Tunesiens in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll steht. TITEL VI CEUTA UND MELILLA Artikel 37 Durchführung des Protokolls (1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten. (2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 38 festgelegten besonderen Voraussetzungen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung. Artikel 38 Besondere Voraussetzungen (1) Anstelle der Artikel 2 und 4 Absätze 1 und 2 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf die genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel. (2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 15 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Tunesiens oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind, Algeriens oder Marokkos sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse Tunesiens: a) Erzeugnisse, die vollständig in Tunesien gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Tunesien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Vormaterialien hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) daß diese Vormaterialien im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft oder, wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfuellt sind, Algeriens oder Marokkos sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 8 hinausgehen. (3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Tunesien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39 Änderungen des Protokolls Der Assoziationsrat kann beschließen, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen die Anwendung dieses Protokolls zu ändern. Artikel 40 Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen (1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden. (2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Tunesien benannten Sachverständigen zusammen. Artikel 41 Anhänge Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls. Artikel 42 Durchführung des Protokolls Die Gemeinschaft und Tunesien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen. Artikel 43 Vereinbarungen mit Algerien und Marokko Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluß von Vereinbarungen mit Algerien und Marokko, um die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Artikel 44 Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Tunesien oder, soweit die Artikel 3, 4 und 5 anwendbar sind, in Algerien oder Marokko unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden. ANHANG I BEMERKUNGEN VORBEMERKUNG Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1 unterliegen. Bemerkung 1 1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 1.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind. Bemerkung 2 2.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 7 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in Spalte 3 angegeben. 2.2. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. 2.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 2.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 2.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in erster Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne des Artikels 7 ist. Bemerkung 3 3.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können, man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden. Beispiel: Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführug ein Ursprungszeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden. 3.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. Beispiel: Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Beispiel: Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.3. 3.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwerte für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiben. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 4.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf die Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Roßhaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf, - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 6 6.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind. 6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7 7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung (1); c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation. 7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710 bis 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1 266-59 T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 7.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. (1) Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 b) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. ANHANG II LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR.1 1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen. 2. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Tunesiens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG IV ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 27 >ANFANG EINES SCHAUBILD> Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, daß diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist (1), die Voraussetzungen erfuellen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft/Tunesien (2) zu erlangen, und daß diese Waren Ursprungswaren Tunesiens/der Europäischen Gemeinschaft (2) (3) sind. . (Ort und Datum) . (Unterschrift) (Nach der Unterschrift ist der Name des Unterzeichners in Druckschrift anzugeben) (1) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.(2) Nichtzutreffendes streichen.(3) Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat angegeben ist.>ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG V Abdruck des in Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> (1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaates oder -gebietes. (2) Angaben über den ermächtigten Ausführer. >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG VI MUSTER DER ERKLÄRUNG >ANFANG EINES SCHAUBILD> Der Unterzeichner erklärt, daß die in dieser Rechnung aufgeführten Waren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hergestellt worden sind und (je nach Fall) a) (1) den Regeln über die Bestimmung des Begriffs "vollständig hergestellte Ware" entsprechen oder b) (2) aus folgenden Waren hergestellt worden sind: Beschreibung Ursprungsstaat (2) Wert (1) . . . . . . . . . . . . und den folgenden Bearbeitungen unterworfen worden sind: . (Angabe der Bearbeitung) in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Unterschrift) (1) Zutreffendes eintragen.(2) Zutreffendes eintragen. Dabei ist anzugeben: - wenn die Waren ihren Ursprung in einem Staat haben, der in dem betreffenden Abkommen genannt ist: dieser Staat, - wenn die Waren ihren Ursprung in einem anderen Staat haben: "Drittland".>ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG VII >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG VIII GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 1 Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 1 Buchstabe e) des Protokolls das Recht Tunesiens auf besondere und differenzierte Behandlung und alle sonstigen Ausnahmeregelungen, die den Entwicklungsländern im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gewährt werden, unberührt läßt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 19 UND 33 Die Vertragsparteien kommen überein, daß zur Durchführung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 33 Absätze 1 und 2 des Protokolls erläuternde Bemerkungen festgelegt werden müssen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 39 Zur Anwendung des Artikels 39 des Protokolls erklärt sich die Gemeinschaft bereit, unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens eine Prüfung der Anträge Tunesiens auf Abweichungen von den Ursprungsregeln in die Wege zu leiten. PROTOKOLL Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) "Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene und im Gebiet der Vertragsparteien geltende Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen; b) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt; c) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird; d) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhüten und aufzudecken und in Zollsachen zu ermitteln. (2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen; c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden können. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können; - neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten. Artikel 5 Zustellung/Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften - die Zustellung aller Schriftstücke, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenen Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen. (2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde; b) Maßnahme, um die ersucht wird; c) Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften; e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5. (3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt. Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für die Behörde, welche von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, wenn diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzung bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt. (4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen betroffenen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit. (2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese a) die Souveränität Tunesiens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, der gemäß diesem Protokoll Amtshilfe leisten müßte, beeinträchtigen könnte oder b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder c) Vorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen. Artikel 10 Datenschutz (1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das sich an die im Anhang dieses Protokolls genannten Grundsätze anlehnt. Artikel 11 Verwendung der Auskünfte (1) Die erlangten Auskünfte, einschließlich der personenbezogenen Daten, dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die für die Zwecke dieses Protokolls erlangten Auskünfte auch für den Kampf gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden könnten. Diese Auskünfte dürfen im Rahmen des Artikels 2 an andere Behörden weitergegeben werden, die unmittelbar mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befaßt sind. (2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die Auskunft erteilt hat, wird unverzüglich von einer derartigen Verwendung unterrichtet. (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden. Artikel 12 Sachverständige und Zeugen (1) Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheit betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen. (2) Die zugelassenen Beamten genießen im Gebiet der ersuchenden Behörde den Schutz, der deren Beamten durch die geltenden Rechtsvorschriften garantiert wird. Artikel 13 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 14 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den nationalen Zolldienststellen Tunesiens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können dem Assoziationsrat über den in Artikel 40 des Protokolls Nr. 4 eingesetzten Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen. Artikel 15 Ergänzender Charakter des Protokolls (1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Tunesien geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird. (2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten. Anhang des Protokolls GRUNDSÄTZE FÜR DEN DATENSCHUTZ 1. Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, müssen a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft und verarbeitet werden; b) zu bestimmen, rechtmäßigen Zwecken gespeichert werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise verwendet werden; c) für die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, geeignet, erforderlich und angemessen sein; d) sachlich richtig und wenn nötig auf dem neuesten Stand sein; e) so gespeichert werden, daß der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erfordern. 2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das nationale Recht ausreichenden Schutz gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen. 3. Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Datensammlungen gespeichert werden, sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen unbefugte Zerstörung und zufälligen Verlust sowie gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Verbreitung zu treffen. 4. Jedermann muß berechtigt sein, a) zu erfahren, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, zu welchen Zwecken sie hauptsächlich verwendet werden, wer für diese Datei/Datensammlung verantwortlich ist und wo er arbeitet oder sich gewöhnlich aufhält; b) sich in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten bestätigen zu lassen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in einer automatisierten Datei/Datensammlung gespeichert werden, sowie sich diese Daten in verständlicher Form mitteilen zu lassen; c) diese Daten gegebenenfalls berichten oder löschen zu lassen, wenn sie unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze verarbeitet worden sind; d) einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn seinem Antrag auf Bestätigung, Mitteilung, Berichtigung bzw. Löschung im Sinne der Buchstaben b) und c) nicht entsprochen wird. 5.1. Ausnahmen von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 sind nur in folgenden Fällen zulässig. 5.2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen unter den Nummern 1, 2 und 4 ist zulässig, wenn sie im Recht der Vertragspartei vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbare Maßnahme darstellt. a) zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung sowie der währungspolitischen Interessen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten; b) zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter. 5.3. Die Ausübung der unter Nummer 4 Buchstaben b), c) und d) genannten Rechte kann durch Gesetz für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten eingeschränkt werden, die zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, daß durch diese Verwendung die Privatsphäre der Betroffenen beeinträchtigt wird. 6. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige er die Möglichkeit einer Vertragspartei, den Betroffenen ein größeres als das in diesem Anhang vorgesehene Maß an Schutz zu gewähren. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der TUNESISCHEN REPUBLIK, nachstehend "Tunesien" genannt, andererseits, die am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits ("Europa-Mittelmeer-Abkommen") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen: Das Europa-Mittelmeer-Abkommen und folgende Protokolle: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren. Die Bevollmächtigten Tunesiens haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen: Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen Tunesiens zur Kenntnis genommen: Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens. Hecho en Bruselas, el diecisiete de julio de mil novecientos noventa y cinco. Udfærdiget i Bruxelles den syttende juli nitten hundrede og fem og halvfems. Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig. ¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá åöôÜ Éïõëßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá ðÝíôå. Done at Brussels on the seventeenth day of July in the year one thousand nine hundred and ninety-five. Fait à Bruxelles, le dix-sept juillet mil neuf cent quatre-vingt-quinze. Fatto a Bruxelles, addì diciassette luglio millenovecentonovantacinque. Gedaan te Brussel, de zeventiende juli negentienhonderd vijfennegentig. Feito em Bruxelas, em dezassete de Julho de mil novecentos e noventa e cinco. Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä heinäkuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi. Som skedde i Bryssel den sjuttonde juli nittonhundranittiofem. >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest. Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Bundesrepublik Deutschland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Ãéá ôçí ÅëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por el Reino de España >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour la République française >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Thar ceann na hÉireann For Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Per la Repubblica italiana >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pour le Grand-Duché de Luxembourg >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Voor het Koninkrijk der Nederlanden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Für die Republik Österreich >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Pela República Portuguesa >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Suomen tasavallan puolesta >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> För Konungariket Sverige >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Por las Comunidades Europeas For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Ãéá ôéò ÅõñùðáúêÝò Êïéíüôçôåò For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Voor de Europese Gemeenschappen Pelas Comunidades Europeias Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zur Artikel 5 des Abkommens 1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß der politische Dialog auf Ministerebene mindestens einmal im Jahr stattfinden soll. 2. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der tunesischen Nationalversammlung eingeführt werden soll. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Anhang 2 Liste 2 aufgeführten Waren vor Inkrafttreten des Abkommens gemeinsam festzulegen, wie Tunesien die landwirtschaftliche Komponente der geltenden Einfuhrzölle auf Ursprungswaren der Gemeinschaft getrennt ausweist. Dieser Grundsatz gilt auch für die in Anhang 2 Liste 3 aufgeführten Waren, bevor mit dem Abbau der gewerblichen Komponente begonnen wird. Sollte Tunesien die am 1. Januar 1995 geltenden Zölle auf die vorgenannten Waren wegen der landwirtschaftlichen Komponente erhöhen, so senkt es diese Erhöhung gegenüber der Gemeinschaft um 25 v. H. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere folgendes umfaßt: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise, Schutz nicht offenbarter Informationen sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 42 des Abkommens Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Programmen für dezentrale Zusammenarbeit als zusätzlichem Instrument zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Know-how-Transfers innerhalb des Mittelmeerraums sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und deren Partnern besondere Bedeutung beimessen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 des Abkommens Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer Modernisierung der gewerblichen Wirtschaft Tunesiens an, um sie besser an die Realitäten der internationalen und der europäischen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft trägt dafür Sorge, daß Tunesien von ihr bei der Durchführung eines Förderprogramms für die Industriezweige unterstützt wird, die für eine Umstrukturierung und Anpassung in Betracht kommen, um etwaige Schwierigkeiten infolge der Liberalisierung des Handels und insbesondere des Zollabbaus zu überwinden. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 50 des Abkommens Die Vertragsparteien messen der Steigerung der Direktinvestitionen in Tunesien Bedeutung bei. Sie kommen überein, den Zugang Tunesiens zu den Investitionsförderinstrumenten der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auszubauen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens Die Vertragsparteien prüfen, ob den im Rahmen der Familienzusammenführung im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaften Ehegatten und Kindern der dort rechtmäßig beschäftigten tunesischen Arbeitnehmer - ausgenommen Saisonarbeitnehmer, entsandte Arbeitnehmer und Praktikanten - während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gewährt werden kann. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 Absatz 1 des Abkommens Was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung anbetrifft, so kann Artikel 64 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, um die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken. Für die Erteilung, die Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung sind ausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die geltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den betreffenden Mitgliedstaaten maßgeblich. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens Es wird davon ausgegangen, daß der Begriff "Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Ausnahmelandes bestimmt wird. Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 34, 35, 76 und 77 des Abkommens Sollte Tunesien während der schrittweisen Durchführung des Abkommens mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten konfrontiert sein, so können Tunesien und die Gemeinschaft Konsultationen zur Festlegung der Mittel und Modalitäten aufnehmen, die am besten geeignet sind, um Tunesien bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten zu helfen. Solche Konsultationen finden in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds statt. Gemeinsame Erklärung betreffend Textilwaren Es wird davon ausgegangen, daß die künftige Regelung für Textilwaren in einem besonderen Protokoll festgelegt wird, das unter Übernahme der Bestimmungen der 1995 geltenden Vereinbarung vor dem 31. Dezember 1995 zu schließen ist. ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT Erklärung zu Artikel 29 des Abkommens Sollte Tunesien Freihandelsabkommen mit anderen Mittelmeerländern schließen, so ist die Gemeinschaft bereit, die Möglichkeit der Ursprungskumulierung in ihrem Handel mit diesen Ländern zu prüfen. ERKLÄRUNGEN TUNESIENS Erklärung über die Wahrung der Interessen Tunesiens Die tunesische Seite beantragt, daß die Interessen Tunesiens bei den Zugeständnissen und Vorteilen berücksichtigt werden, die anderen Mittelmeer-Drittländern im Rahmen künftiger Abkommen mit der Gemeinschaft eingeräumt werden. Erklärung zu Artikel 69 des Abkommens - In dem Bewußtsein, daß die Familienzusammenführung ein grundlegendes Recht der im Ausland ansässigen tunesischen Arbeitnehmer ist, - in Anbetracht der Bedeutung, die diesem Recht als entscheidendem Faktor für die Stabilität der Familie und als Garanten des schulischen Erfolgs sowie der sozialen und beruflichen Eingliederung der Kinder zukommt, - unbeschadet der bilateralen Abkommen zwischen Tunesien und bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wünscht Tunesien, daß die Frage der Familienzusammenführung in Gesprächen mit der Gemeinschaft eingehend erörtert wird, um die Familienzusammenführung zu erleichtern und zu verbessern.