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Document 31997D0571
97/571/EC: Commission Decision of 22 July 1997 on the general format of European Technical Approval for construction products (Text with EEA relevance)
97/571/EG: Beschluß der Kommission vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente (Text von Bedeutung für den EWR)
97/571/EG: Beschluß der Kommission vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 236 vom 27/08/1997, p. 7–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
97/571/EG: Beschluß der Kommission vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 236 vom 27/08/1997 S. 0007 - 0013
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Juli 1997 über das Muster einer europäischen technischen Zulassung für Bauelemente (Text von Bedeutung für den EWR) (97/571/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Anhang II, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 8 der Richtlinie 89/106/EWG kann eine europäische technische Zulassung für bestimmte Produkte erteilt werden, insbesondere für Produkte, für die weder eine harmonisierte Norm oder eine anerkannte nationale Norm noch ein Mandat für eine harmonisierte Norm vorliegt, sowie für Produkte, die merklich von harmonisierten oder anerkannten nationalen Normen abweichen. In dem Beschluß 94/23/EG der Kommission (3) wurden gemeinsame Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Entscheidung der europäischen technischen Zulassungen genehmigt. Gemäß Anlage 1 des Beschlusses müssen Form und Inhalt der europäischen technischen Zulassung dem von der Kommission vereinbarten Muster entsprechen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Gemäß der Richtlinie 89/106/EWG sind europäische technische Zulassungen nach dem Muster im Anhang zu diesem Beschluß zu erstellen. Brüssel, den 22. Juli 1997 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 17 vom 20. 1. 1994, S. 34. ANHANG MUSTER EINER EUROPÄISCHEN TECHNISCHEN ZULASSUNG Hinweis Dieses Muster einer europäischen technischen Zulassung soll sicherstellen, daß die Aufmachung der europäischen technischen Zulassungen - unabhängig von dem jeweiligen Bauprodukt oder der EOTA-Stelle, die die europäische technische Zulassung erteilt - im wesentlichen gleich ist. Daher ist in dem Muster folgendes festgelegt: - allgemeiner Inhalt, gemeinsame Abschnitte und Numerierung, - Wortlaut der allgemeinen Überschriften, - Wortlaut der gemeinsamen Klauseln. Überdies enthält das Muster allgemeine Informationen (in Kursivschrift) zur Abfassung der einzelnen Abschnitte und Klauseln der europäischen technischen Zulassung. Name, Anschrift und Logo der Zulassungsstelle, die die europäische technische Zulassung erteilt Anerkannt und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte notifiziert. MITGLIED DER EOTA (in Form des EOTA-Logos wiederzugeben) EUROPEAN ORGANIZATION FOR TECHNICAL APPROVALS EUROPÄISCHE ORGANISATION FÜR TECHNISCHE ZULASSUNGEN Die volle EOTA-Bezeichnung ist zunächst in englischer Sprache und danach in der (den) Amtssprache(n) der betreffenden Zulassungsstelle anzugeben. EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG - (Nr. entsprechend dem EOTA-Numerierungssystem) Warenbezeichnung: Gegebenenfalls Angabe der Warenbezeichnung(en) oder anderer Angaben zu dem (den) Produkt(en), die in der Gemeinschaft (und anderen EWR-Staaten) beim Inverkehrbringen dieses Produkts (dieser Produkte) gebräuchlich sind. Die Warenbezeichnung(en) oder andere Produkthinweise dürfen keineswegs Anlaß zu Mißverständnissen über die Leistung des Produkts (der Produkte) oder seines (ihres) Verwendungszwecks sein Inhaber der Zulassung: Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Vertreters, dem die europäische technische Zulassung erteilt worden ist (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG; Abschnitt 2.1 der gemeinsamen Verfahrensregeln im Anhang zu der Entscheidung 94/23/EG). Art und Verwendung des Bauprodukts: Art und vorgesehenener Verwendungszweck des (der) unter die europäische technische Zulassung fallenden Produkts (Produkte) sowie gegebenenfalls der wichtigsten Leistungsstufen oder -klassen (gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG), zunächst in der (den) Amtssprache(n) der betreffenden EOTA-Stelle, danach in englischer Übersetzung. Geltungsdauer vom: bis zum: (vgl. Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG) Produktionsstätte(n) (1): Angabe der Produktionsstätte(n). Bei einer großen Zahl von Produktionsstätten oder -orten sind diese in einem Anhang aufzuführen, auf den hier zu verweisen ist. Diese europäische technische Zulassung enthält Seiten einschließlich Anhängen, die Bestandteil dieses Dokuments sind. (Angabe der Gesamtzahl der Seiten [Text und Zeichnungen im Hauptteil und den Anhängen] und Zahl der Anhänge.) I. RECHTSGRUNDLAGEN UND ALLGEMEINE BEDINGUNGEN 1. Diese europäische technische Zulassung wird von (Name der Zulassungsstelle) erteilt gemäß: - der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (2), - (gegebenenfalls anzugebenden) einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie, sofern dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich die Zulassungsstelle befindet, erforderlich ist, - den gemeinsamen Verfahrensregeln für die Beantragung, Vorbereitung und Erteilung der europäischen technischen Zulassungen gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/23/EG der Kommission (3), - der Leitlinie Angabe des Titels und der Nummer der Zulassungsleitlinie, auf deren Grundlage die europäische technische Zulassung erteilt wurde, es sei denn, daß die europäische technische Zulassung, wie in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG vorgesehen, entsprechend den Bestimmungen in Nummer 3.2 der gemeinsamen Verfahrensregeln in Ermangelung einer Zulassungsleitlinie erteilt worden ist. 2. Die (Name der Zulassungsstelle) ist ermächtigt nachzuprüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfuellt werden. Diese Nachprüfung kann vor Ort in der (den) Produktionsstätte(n) erfolgen (z. B. Richtigkeit der in dieser europäischen technischen Zulassung enthaltenen Annahmen betreffend die Fertigung). Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung ist für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich. 3. Diese europäische technische Zulassung kann nicht auf andere Hersteller oder Vertreter von Herstellern als die auf Seite 1 aufgeführten oder auf andere als die/auf Seite 1 bezeichneten/im Rahmen dieser europäischen technischen Zulassung festgelegten Produktionsstätten (Nichtzutreffendes streichen) übertragen werden. 4. Die (Name der Zulassungsstelle) kann die europäische technische Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG zurücknehmen. 5. Die europäische technische Zulassung ist - auch bei elektronischer Übermittlung - ungekürzt wiederzugeben. Mit schriftlicher Zustimmung der (Name der Zulassungsstelle) kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese mißbräuchlich verwenden. 6. Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in der (den) jeweiligen Amtssprache(n) erteilt. Diese Fassung muß sich vollständig mit der von der EOTA veröffentlichten Fassung decken. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen. II. BESONDERE BEDINGUNGEN BETREFFEND DIE EUROPÄISCHE TECHNISCHE ZULASSUNG 1. Beschreibung des Produkts (der Produkte) und des vorgesehenen Verwendungszwecks Technische Beschreibung des Produkts (der Produkte) und des vorgesehenen Verwendungszwecks auf - höchstens einer Seite Text und allgemeinen Zeichnungen auf einer Seite, die als Anhang 1 beizufügen ist, auf die im Text unter II.1 Bezug genommen wird, oder - zwei Textseiten. Beschreibung der Produktart und -form (einschließlich der betreffenden Leistungsstufen), der Werkstoffe und Bestandteile sowie der Einbauverfahren und der Art der Bauwerke, für die das (die) unter die europäische technische Zulassung fallende(n) Produkt(e) bestimmt ist (sind). Angabe der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck im Sinne der Richtlinie 89/106/EWG. 2. Produktmerkmale und Prüfverfahren Anzugeben sind genaue und meßbare Produktmerkmale und -parameter und die Bestandteile und Komponenten des Produkts (der Produkte). Hierbei ist dem Mandat der Kommission zur Ausarbeitung einer Leitlinie für die europäische technische Zulassung für die betreffende Produktfamilie oder - bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG - direkt den betreffenden wesentlichen Anforderungen (Anhang I der Richtlinie 89/106/EWG) und Grundlagendokumenten (nachfolgend "GD") sowie gegebenenfalls den Leistungsstufen oder -klassen gemäß Abschnitt 1.2 der GD Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind etwaige weitere Anforderungen (z. B. aufgrund von anderen Gemeinschaftsrichtlinien). Anzugeben sind auch weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit, einschließlich - sofern erforderlich - konkreter Merkmale für die Identifizierung des Produkts (der Produkte). Handelt es sich bei der Zusammensetzung oder den Parametern des Produkts (z. B. chemische Zusammensetzung bestimmter Werkstoffe) um vertrauliche Angaben, müssen diese nicht in der europäischen technischen Zulassung selbst aufgeführt, sondern von der betreffenden Zulassungsstelle in den technischen Unterlagen zu der europäischen technischen Zulassung festgehalten und nur den am Konformitätsbescheinigungsverfahren beteiligten zugelassenen Stellen mitgeteilt werden, sofern dies für deren Prüf-, Kontroll- und Zertifizierungsarbeiten erforderlich ist. Überblick über die Verfahren zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit, der Produktmerkmale und der Produktleistung. Bezugnahme auf den Leitfaden für europäische technische Zulassungen und/oder harmonisierte Normen, anerkannte nationale oder andere Normen (Prüf-, Rechenverfahren usw.) und gegebenenfalls Angabe der aus den Ergebnissen abgeleiteten Zahlenwerte und Parameter, die für die Verwendung des Produkts und die Bemessung des Bauwerks oder der Bauwerksteile, in denen das Produkt eingesetzt wird, erforderlich sind. Überblick über besondere Prüf- oder Bewertungsverfahren und gegebenenfalls Angabe der einschlägigen Zahlenwerte und Parameter, die für die Verwendung des Produkts und die Bemessung des Bauwerks oder der Bauwerksteile, in denen das Produkt eingesetzt wird, erforderlich sind. Hinweis auf etwaige Anhänge zu der europäischen technischen Zulassung. 3. Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung 3.1. System für die Bescheinigung der Konformität Angabe des von der Kommission festgelegten Systems für die Bescheinigung der Konformität (Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG). Erfaßt die europäische technische Zulassung mehrere Produkte, ist das erforderliche System für die Bescheinigung der Konformität für jedes Produkt gesondert anzugeben. 3.2. Zuständigkeit 3.2.1. Aufgaben des Herstellers 3.2.1.1. Werkseigene Produktionskontrolle Angabe der Verfahren und des Umfangs der ständigen werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller, einschließlich Art und Mindesthäufigkeit der Prüfungen. Erfaßt die europäische technische Zulassung mehrere Produkte, sind die Angaben zu jedem einzelnen Produkt zu machen. 3.2.1.2. Sonstige Aufgaben des Herstellers (sofern zutreffend) Angabe der sonstigen Aufgaben des Herstellers entsprechend dem jeweiligen Konformitätsbescheinigungssystem, z. B. Erstprüfung. Erfaßt die europäische technische Zulassung mehrere Produkte, sind Angaben zu jedem einzelnen Produkt zu machen. 3.2.2. Aufgaben der zugelassenen Stellen Angabe der Aufgaben der zugelassenen Stellen entsprechend dem jeweiligen Konformitätsbescheinigungssystem, einschließlich - sofern zutreffend - Art und Häufigkeit der Prüfungen, Inspektionen und Überwachung. Erfaßt die europäische technische Zulassung mehrere Produkte, sind Angaben zu jedem einzelnen Produkt zu machen. 3.3. CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung wird auf (dem Produkt selbst - erforderlichenfalls sind Einzelheiten der Anbringung auf dem Produkt, dem Etikett, der Verpackung oder den Begleitunterlagen festzulegen) angebracht. Zusammen mit der CE-Kennzeichung sind folgende Angaben zu machen: Nach den allgemeinen Bestimmungen, die die Kommission für die CE-Kennzeichnung festgelegt hat, ist anzugeben, welche Informationen zusammen mit der CE-Kennzeichnung zu liefern sind, z. B.: - Name oder Kennung des Herstellers und des Werkes, - Nummer der betreffenden zugelassenen Stelle, - Identifizierung des Produkts (Warenbezeichnung), - Nr. der europäischen technischen Zulassung, - Produktmerkmale und -leistung sowie Leistungsstufen und -klassen (alle Produkte mit derselben Bezeichnung müssen unabhängig von der Produktionsstätte den betreffenden Produktmerkmalen und Leistungsstufen entsprechen), - Fertigungsjahr und erforderlichenfalls Zeitpunkt der Fertigung und Fertigungsnummer. 4. Annahmen, die zu einer positiven Bewertung der Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck führten 4.1. Fertigung Angabe besonderer Fertigungs- und Montageverfahren im Werk und Informationen zu den Vorschriften über die Qualifikation des Personals und zu der technischen Auslegung (z. B. geklebte und geschweißte Konstruktionen), sofern diese für die Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck nach Einbau in das Bauwerk relevant und für die Erfuellung der wesentlichen Anforderungen von Bedeutung sind. Handelt es sich bei den Vorschriften über die Fertigung um vertrauliche Angaben, müssen sie nicht in der europäischen technischen Zulassung selbst aufgeführt, sondern von der betreffenden Zulassungsstelle in den technischen Unterlagen zu der europäischen technischen Zulassung festgehalten und nur den am Konformitätsbescheinigungsverfahren beteiligten zugelassenen Stellen mitgeteilt werden, sofern dies für deren Prüf-, Kontroll- und Zertifizierungsarbeiten erforderlich ist. 4.2. Einbau Vorschriften für den Einbau und die Montage des Produkts (der Produkte) auf der Baustelle. Angabe besonderer Anweisungen für das mit der Ausführung betraute Personal und die durchzuführende Arbeit, sofern diese für die Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck nach Einbau in das Bauwerk relevant sind. Angabe der Parameter (Bemessungswerte usw.) und Verfahren, die für die Bemessung der Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen das Produkt eingesetzt werden soll, erforderlich sind. Gegebenenfalls ist auf Normen, Leitlinien für europäische technische Zulassungen oder Anhänge zu der europäischen technischen Zulassung zu verweisen. Klarzustellen ist, daß es Aufgabe des Herstellers ist, dafür zu sorgen, daß die Betroffenen über diese Vorschriften unterrichtet werden. 5. Empfehlungen für den Hersteller 5.1. Empfehlungen zu Verpackung, Beförderung und Lagerung Einschlägige Vorschriften, mit denen die Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck nach Einbau in das Bauwerk sichergestellt werden soll. Klarzustellen ist, daß es Aufgabe des Herstellers des Produkts (der Produkte) ist, dafür zu sorgen, daß die Betroffenen über diese Vorschriften unterrichtet werden. 5.2. Empfehlungen zu Verwendung, Wartung und Instandsetzung Vorschriften zu "Betriebszustand", Wartung, Instandsetzung und Warnungshinweisen, sofern diese für die Erhaltung der Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck nach Einbau in das Bauwerk relevant sind. Klarzustellen ist, daß es Aufgabe des Herstellers des Produkts (der Produkte) ist, dafür zu sorgen, daß die Betroffenen über diese Vorschriften unterrichtet werden. Anhang 1 BESCHREIBUNG DES PRODUKTS (DER PRODUKTE) Erforderlichenfalls Vorlage von Zeichnungen zur allgemeinen Beschreibung des Produkts (der Produkte) auf einer Seite (vgl. auch Bemerkungen zum Inhalt unter II.1). Anhänge 2 bis n Erforderlichenfalls sind weitere Anlagen beizufügen, z. B.: - genauere Beschreibung des Produkts (der Produkte) und seiner (ihrer) Bestandteile, Angaben zu Fertigung, Beförderung, Handhabung, Lagerung und Einbau (erforderlichenfalls mit Zeichnungen); - Verfahren zur Ermittlung der Produktmerkmale (Prüf-, Rechen- oder sonstige Verfahren, sofern nicht auf eine Leitlinie für eine europäische technische Zulassung oder auf Normen verwiesen werden kann); - Verfahren für die Bemessung der Bauwerksteile, in die das Produkt (die Produkte) eingebaut werden soll(en), sofern diese für die Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck nach Einbau in das Bauwerk relevant sind und nicht auf eine Leitlinie für eine europäische technische Zulassung oder auf Normen verwiesen werden kann; - Anweisungen für den Einbau und die weitere Behandlung, sofern diese für die Brauchbarkeit des Produkts (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck nach Einbau in das Bauwerk relevant sind und nicht auf eine Leitlinie für eine europäische technische Zulassung oder auf Normen verwiesen werden kann. (1) Die Produktionsstätte(n) ist (sind) nur dann anzugeben, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist, z. B. wegen der Annahmen gemäß Abschnitt II. 4.1 "Fertigung". Aus praktischen Gründen oder falls der Inhaber der europäischen technischen Zulassung dies wünscht, können Angaben zu der (den) Produktionsstätte(n) von der Zulassungsstelle in einer nichtveröffentlichten Beilage zu der europäischen technischen Zulassung festgehalten und nur den zugelassenen Stellen mitgeteilt werden, die am Konformitätsbescheinigungsverfahren beteiligt sind. (2) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 17 vom 20. 1. 1994, S. 34.