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Document 62012FA0120

Rechtssache F-120/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Coutureau/Europol (Öffentlicher Dienst — Bedienstete von Europol — Europol-Übereinkommen — Statut der Bediensteten von Europol — Beschluss 2009/371/JI — Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol — Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags — Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags)

ABl. C 253 vom 4.8.2014, p. 68–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/68


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2014 — Coutureau/Europol

(Rechtssache F-120/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Bedienstete von Europol - Europol-Übereinkommen - Statut der Bediensteten von Europol - Beschluss 2009/371/JI - Anwendung der BSB auf die Bediensteten von Europol - Nichtverlängerung eines befristeten Zeitbedienstetenvertrags - Verweigerung eines unbefristeten Zeitbedienstetenvertrags))

2014/C 253/95

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Christèle Coutureau (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Neumann und D. El Khoury, dann J. Arnould, D. Neumann und D. El Khoury)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht unbefristet zu verlängern, und auf Verurteilung von Europol, ihr die Differenz zwischen der Vergütung, die sie von Europol weiter hätte beziehen können, und den von ihr tatsächlich bezogenen Leistungen zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Coutureau trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Europäischen Polizeiamts zu tragen.


(1)  ABl. C 379 vom 8.8.2012, S. 36.


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