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Document 32023R1122

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1122 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2023/3572

ABl. L 148 vom 8.6.2023, p. 45–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1122/oj

8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1122 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“ oder „China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 31,3 %. (3) Die Zollsätze wurden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Schadensspanne festgesetzt, wobei die Regel des niedrigeren Zolls zur Anwendung kam.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (4) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(3)

Der Antrag auf Überprüfung (im Folgenden „Antrag“) wurde am 4. Januar 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(4)

Der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association — im Folgenden „CISA“) brachte vor, dass Eurofer den Überprüfungsantrag übermäßig vertraulich behandelt habe, sodass die interessierten Parteien nicht in der Lage gewesen seien, dazu aussagekräftig Stellung zu nehmen, und dass der Antrag daher hätte abgelehnt werden müssen. Nach Ansicht des CISA wurde ihnen durch die bewusste Anwendung übermäßiger Vertraulichkeit ein angemessenes Verständnis der Lage im Untersuchungszeitraum vorenthalten. Insbesondere in Bezug auf die Kostenaufstellung der Unionshersteller argumentierte der CISA, dass das WTO-Antidumping-Übereinkommen, insbesondere Artikel 6.5.1, und die Grundverordnung, insbesondere Artikel 19, einen ähnlichen Wortlaut in Bezug auf die Verpflichtung interessierter Parteien zur Offenlegung nicht vertraulicher Informationen enthielten.

(5)

Artikel 19 der Grundverordnung ermöglicht den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Wettbewerber erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die in den als vertraulich erklärten Anhängen des Antrags enthaltenen Informationen fallen in diese Kategorien. Insbesondere zu den im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen spezifischen Verbrauchsanteilen der Unionshersteller für die zur Herstellung der überprüften Ware benötigten Produktionsfaktoren stellte die Kommission fest, dass diese Daten Geschäftsgeheimnisse enthielten und nicht zusammengefasst werden konnten. Die Verbrauchsquoten der Produktionsfaktoren wurden vom Antragsteller zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet. Gleichzeitig enthielt die nicht vertrauliche Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise für die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts tatsächlich verwendeten Produktionsfaktoren. Desgleichen sind die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht verpflichtet, während der Untersuchung bestimmte vertrauliche Informationen, wie z. B. die tatsächlichen Rezepturen ihrer Warentypen, die die Verbrauchsanteile der Produktionsfaktoren enthalten, offenzulegen oder zusammenzufassen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Fassung des Antrags zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien alle wesentlichen Beweise enthielt und dass die in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags enthaltenen Informationen ausreichten, um die interessierten Parteien in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 5. April 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(7)

Der CISA brachte vor, die im Antrag angegebenen Rentabilitätsniveaus des Wirtschaftszweigs der Union hätten die Kommission veranlassen müssen, den Antrag abzulehnen, und der Antrag belege nicht, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen zu einem Anhalten der Schädigung führen würde. Nach Auffassung des CISA ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht so prekär wie von Eurofer behauptet. Der Verband brachte vor, dass keiner der Schadensindikatoren im gesamten Bezugszeitraum unter den Index für den Rückgang des Verbrauchs gefallen sei und dass sich der Wirtschaftszweig der Union in dem Zeitraum, in dem er durch die geltenden Maßnahmen geschützt war, bis zu einem gewissen Grad habe erholen können. Schließlich argumentierte der CISA, dass die Einführung von Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen der EU-Sanktionen und der daraus resultierenden Unterbrechung der Lieferkette und der Erholung nach COVID-19 dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(8)

Die Kommission erinnerte daran, dass sich der Antrag auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung stützte und nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung. Die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Zahlen zur Rentabilität schlossen daher die Einleitung einer vorausschauenden Überprüfung nicht aus. Im Übrigen ist die Rentabilität nur einer von vielen Indikatoren, die bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des CISA ergab die Prüfung des Antrags durch die Kommission, dass der Antragsteller in der Einleitungsphase hinreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China vorgelegt hatte. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf Auslaufüberprüfung das Unionsinteresse zu berücksichtigen. Die Einleitung der Überprüfung war daher gerechtfertigt.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Die Kommission unterrichtete gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(11)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.    Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der größten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 29 % der geschätzten unionsweiten Gesamtproduktion. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die Kommission bestätigte die vorläufig ausgewählte Stichprobe. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

(14)

Obwohl während des Stichprobenverfahrens keine Stellungnahmen eingingen, brachte der CISA in einer späteren Stellungnahme vor, dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei, insbesondere im Vergleich zur Stichprobe in der Ausgangsuntersuchung, auf die 45 % der Unionsproduktion entfielen. Der CISA forderte die Kommission auf, eingehend zu prüfen, ob diese geringe Zahl nicht die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtige.

(15)

Die Kommission wies erstens darauf hin, dass die Unterschiede in der Stichprobe zwischen der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung die Repräsentativität der Stichprobe nicht infrage stellen. Zweitens stellte die Kommission fest, dass der CISA außer einem Vergleich mit der Stichprobe in der Ausgangsuntersuchung keine weiteren stichhaltigen Beweise dafür vorlegte, dass die Stichprobe nicht repräsentativ war. Da die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowie der geografischen Repräsentativität gebildet und auf eine Anzahl von Unionsherstellern beschränkt wurde, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, bestätigte die Kommission erneut, dass die Stichprobe als repräsentativ angesehen wurde.

1.6.2.    Bildung einer Stichprobe der Einführer

(16)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(17)

Es meldete sich jedoch kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.

1.6.3.    Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle bekannten Hersteller in der Volksrepublik China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte die Kommission die chinesischen Behörden darum, etwaige andere Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(19)

Bei der Einleitung stellte die Kommission Kopien der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL zur Verfügung. (6)

(20)

Keiner der chinesischen Hersteller lieferte die geforderten Informationen und/oder erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Die Kommission unterrichtete die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

Da keine chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeiteten, wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere anhand von Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat, Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (7) und dem Antrag auf Auslaufüberprüfung).

(22)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) (8) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der Volksrepublik China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort ein. Folglich unterrichtete die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.7.   Antworten und Überprüfung

(23)

Es gingen Antworten auf den Fragebogen von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Arcelor Mittal Poland (Dąbrowa Górnicza, Polen),

Tata Steel Ijmuiden (IJmuiden, Niederlande),

ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) und das mit ihr verbundene Unternehmen ThyssenKrupp Material Processing (Krefeld, Deutschland).

1.8.   Unterrichtung

(25)

Am 4. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

(26)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Der CISA beantragte eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, die ihm am 12. April 2023 gewährt wurde.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(27)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“ oder „überprüfte Ware“).

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die überprüfte Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

(28)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden durch Warmwalzen hergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Metallumformungsverfahren, bei dem warmes Metall zur Dickenreduktion und -vereinheitlichung durch ein Paar oder mehrere Paare warmer Walzen geführt wird, wobei die Temperatur des Metalls über seiner Rekristallisationstemperatur liegt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: in Rollen (Coils) (geölt oder nicht geölt, gebeizt oder nicht gebeizt), zugeschnitten (Blech) oder als Schmalband („narrow strips“).

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden hauptsächlich für zwei Zwecke verwendet: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen aus Flachstahl und aus überzogenem Stahl. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren) und den Schiffbau sowie für Gascontainer, Autos, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen.

2.2.   Betroffene Ware

(29)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.3.   Gleichartige Ware

(30)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(31)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(32)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus der VR China eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015). Eurostat-Daten zufolge machten die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 0,1 % des Unionsmarkts aus, verglichen mit einem Marktanteil von 4,32 % (9) im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen führte China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 28 743 Tonnen in die Union aus, was einem erheblichen Rückgang gegenüber den rund 1 519 304 Tonnen entspricht (10), die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt wurden.

(33)

Wie in Erwägungsgrund 20 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer bzw. Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(34)

Daher stützen sich die für die VR China geltenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen der interessierten Parteien sowie auf Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat, GTA (11)).

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(35)

Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(36)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(37)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(38)

Am 29. August 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem Vermerk über die Produktionsfaktoren, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Mexiko als repräsentatives Land an. Dieser Vermerk über die Produktionsfaktoren enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl eingesetzt werden. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Ternium S.A., einen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde.

(39)

Der CISA übermittelte seine Stellungnahme am 16. September 2022. Der CISA vertrat die Auffassung, dass die Einfuhrdaten aus dem GTA nicht die Inlandspreise, sondern die Einfuhrpreise widerspiegelten, die in der Regel von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst würden, wie die Einfuhrmenge einer bestimmten Ware, die Verfügbarkeit dieser Ware und die Entfernung zwischen dem Ausfuhr- und dem Einfuhrland. Die Kommission erkannte an, dass die Einfuhrdaten aus dem GTA tatsächlich die Einfuhrpreise widerspiegeln. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Preise nicht die Inlandspreise in dem repräsentativen Land widerspiegeln oder dass die Qualität oder die Menge der verwendeten Einfuhrdaten diese Daten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ungeeignet machen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(40)

Außerdem bezweifelte der CISA, dass der gewogene durchschnittliche Stückpreis die Stückkosten von Rohstoffen wie Ferrolegierungen angemessen widerspiegeln würde, da die Stückpreise je nach Rohstofftyp und/oder Ursprungsland erheblich voneinander abwichen. Da die Hersteller in der VR China nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, war es der Kommission nicht möglich, die konkret für die Herstellung der warmgewalzten Flacherzeugnisse verwendeten Ferrolegierungen zu ermitteln. Daher wurde ein Einfuhrpreis für das repräsentative Land als gewogener durchschnittlicher Einfuhrstückpreis aller Kategorien aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, nach Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ermittelt.

(41)

Außerdem warf der CISA die Frage nach der Genauigkeit der Stückpreise auf CIF-Stufe für die einzelnen Faktoren auf, da die von Mexiko übermittelten Einfuhrdaten aus dem GTA auf FOB-Stufe und nicht auf CIF-Stufe angegeben waren. Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ist die Kommission nicht verpflichtet, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern vielmehr zu ermitteln, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, hätte die Feststellung, dass die Differenz zwischen dem Normalwert und dem Preis der Ausfuhren in die übrige Welt mehr als 100 % betrug, die Schlussfolgerungen der Kommission nicht berührt, selbst wenn ein anderer Umrechnungskoeffizient auf der Grundlage des tatsächlichen Ursprungs der eingeführten Waren zugrunde gelegt worden wäre. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.3.   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(43)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(44)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.4.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(45)

In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (13) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(46)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (14). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (15) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann (16). Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (17) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (18) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (19) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung (20), insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.

(47)

Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (21) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.

(48)

Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Um diesen Standpunkt zu untermauern, wurde in dem Antrag auf die jüngsten Untersuchungen der Kommission im chinesischen Stahlsektor (22) oder auf die Schlussfolgerungen des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten der G20 (23) verwiesen.

(49)

Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft“ die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie dem 13. und 14. Fünfjahresplan (24) unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen können.

(50)

Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, den Bericht sowie auf zusätzliche Quellen brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:

Der chinesische Staat verfolge eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegele, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprächen. Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor könnten selbst private Stahlhersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Daher werde der Stahlmarkt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum sowie unter der Kontrolle und der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stünden.

Der chinesische Staat formuliere und überwache nicht nur aktiv die Umsetzung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Strategien durch die einzelnen staatseigenen Unternehmen, sondern nehme auch ihr Recht auf Mitwirkung an operationellen Entscheidungen dieser Unternehmen wahr. Dies geschehe in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. Im Gegenzug genössen staatliche Unternehmen einen besonderen Status in der chinesischen Wirtschaft. Dieser Status bringe eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen mit sich, insbesondere den Schutz vor Wettbewerb und den privilegierten Zugang zu relevanten Inputs, einschließlich der Finanzierung.

Die Stahlindustrie werde von der chinesischen Regierung als grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft und als nationaler Eckpfeiler (25) angesehen und als solcher besonders gefördert. (26) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten (27) sei wohl das deutlichste Beispiel für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung auf den Sektor und die daraus resultierenden Verzerrungen.

Das chinesische Insolvenzsystem erscheine nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck zu erfüllen, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern,

Die chinesische Regierung kontrolliere die Rohstoffpreise, da die Ausfuhrmengen durch Ausfuhrquoten begrenzt seien und die Ausführer eine Ausfuhrlizenz beantragen müssten. In einer früheren Untersuchung (28) habe die Kommission festgestellt, dass „[f]ür Koks (zusammen mit Eisenerz der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von Stahl) … Ausfuhrmengenbeschränkungen und ein Ausfuhrzoll“ gelten.

Die Defizite im System der Eigentumsrechte träten in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte gehe. Aller Grund und Boden sei Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden sei Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden sei Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates (29).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien in ihrem Recht auf kollektive Organisierung behindert, und die Mobilität werde durch das System der Haushaltsregistrierung eingeschränkt, das den Zugang zum gesamten Spektrum der sozialen Sicherheit und anderer Leistungen einschränke. Dies führe zu verzerrten Lohnkosten, die sich nicht aus normalen Marktkräften oder Tarifverhandlungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern ergeben.

Das chinesische Finanzsystem sei durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranzögen als die Rentabilität eines Projekts. Aufsichtsrechtliche Anforderungen wie die Notwendigkeit, die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu prüfen, mögen zwar formal bestehen, die überwältigenden Beweise, einschließlich der Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, deuten jedoch darauf hin, dass diese Anforderungen bei der Anwendung der verschiedenen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Die Banken kämen einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. Außerdem seien die Kreditkosten künstlich niedrig gehalten worden, um das Investitionswachstum anzukurbeln, was zu einem übermäßigen Einsatz von Kapitalinvestitionen mit immer niedrigeren Renditen geführt habe.

(51)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(52)

Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die beiden größten Hersteller im Stahlsektor, die Angang Steel Group (im Folgenden „Ansteel“) und China Baowu Steel Group (im Folgenden „Baowu“) entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Auch wenn für die überprüfte Ware keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Stahlsektors insgesamt auf jeden Fall auch für die überprüfte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei dem Sektor der überprüften Ware um einen Teilsektor der Stahlindustrie handelt.

(53)

Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden (30), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen [wird], die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (31) und im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich [zu] steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % [anzuheben]“ (32).

(54)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang, 3-5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen“ und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken“. (33) Darüber hinaus enthält der Plan für den Stahlsektor in der Provinz Hebei eine Reihe von Verweisen auf warmgewalzte Stahlerzeugnisse: „Ermutigung der Blechproduzenten, die Umstellung der Warmwalzwerke auf niedrige Temperaturen zu beschleunigen … und sicherzustellen, dass bis 2022 mehr als 30 % der Tiefziehvorgänge auf warmgewalzte Primärbleche entfallen.“ (34) Des Weiteren gilt Folgendes: „Die Vorteile des Draht- und Stabstahlmarktes konsolidieren. Die Hersteller von Draht und Stabstahl sollten ermutigt werden, Forschung und Entwicklung sowie die Produktion von warmgewalztem geripptem Stabstahl mit einem Druck von mehr als 500 MPa durchzuführen und Produktverbesserungen vorzunehmen. Die Spezialstahlhersteller sollten bei der Kombination von Technologie- und Ausrüstungsumstellung sowie bei der Entwicklung von Wälzlagerstahl, Getriebestahl und anderen Spezialstahlprodukten unterstützt werden“.

(55)

Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau charakteristischer Stahlproduktionsstützpunkte … vor, den Bau von sechs charakteristischen Stahlproduktionsstützpunkten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. sowie die Verbesserung der Größe, Intensivierung und Spezialisierung der Branche. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.“ (35) Der Umsetzungsplan für Henan enthält auch spezifische Verweise auf warmgewalzte Erzeugnisse: „Unterstützung unabhängiger Warmwalz-Unternehmen bei der Beteiligung an Zusammenschlüssen und Umstrukturierungen von Eisen- und Stahlunternehmen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Konzentration der Industriekette“. (36) Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (37), Shandong (38), Shanxi (39) oder Zhejiang (40), oder von Gemeinden, wie Liaoning Dalian (41) zu finden.

(56)

Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da es sich bei der überprüften Ware jedoch um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die überprüfte Ware relevant.

(57)

Der Vorsitzende von Ansteel ist beispielsweise gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees. Ähnlich ist der Direktor und Generaldirektor von Ansteel stellvertretender Sekretär des Parteikomitees. (42) Im Falle von Baowu ist der Vorsitzende von Baosteel, einer 100-prozentigen Tochter von Baowu, gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees, während der geschäftsführende Direktor auch die Position des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees innehat und der stellvertretende Generaldirektor als Mitglied des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees tätig ist. (43)

(58)

Darüber hinaus wird im Sektor für die überprüfte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Wie in Erwägungsgrund 54 des Aktionsplans der Provinz Hebei und Erwägungsgrund 55 des Aktionsplans der Provinz Henan dargelegt, wurden bei der Untersuchung einige Dokumente gefunden, die sich speziell auf die Entwicklung des Teilsektors warmgewalzter Flacherzeugnisse beziehen. Darüber hinaus wurden bei der Untersuchung weitere Dokumente ermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Industrie Nutzen aus staatlichen Leitlinien und Maßnahmen im Stahlsektor zieht, da die überprüfte Ware einer ihrer Teilsektoren ist.

(59)

Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen. (44) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des im März 2021 angenommenen 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben. (45) Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, die Branche als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021–2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel. (46)

(60)

Der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von warmgewalztem Flachstahl ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern“. (47) In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte. Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung.“ (48) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(61)

Diese Untersuchung ergab einige Hinweise auf eine diskriminierende Anwendung oder unzureichende Durchsetzung der Insolvenz- und Eigentumsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor warmgewalzter Flachstahl. Dies gilt insbesondere für das Werk von Chaoyang Iron & Steel, das fünf Jahre in Folge (von 2010 bis 2015) Verluste schrieb und kurz vor der Insolvenz stand. Darüber hinaus wurde das Unternehmen von der staatlichen Kommission für die Überwachung von Vermögenswerten als „Zombie-Unternehmen“ eingestuft. (49)

(62)

Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 46 erläutert, wirken sich auch auf den Sektor warmgewalzter Flachstahl aus. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus. (50)

(63)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 46 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(64)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von warmgewalztem Flachstahl diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(65)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für warmgewalzten Flachstahl zu verwenden, das Gleiche gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(66)

Am 19. Mai 2022 (51) und am 16. September 2022 (52) legte der CISA eine Reihe von Argumenten zu den Behauptungen wesentlicher Verzerrungen vor. Erstens brachte der CISA vor, der von der Kommission herangezogene Bericht erfülle nicht die Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise und Nachweise von hinreichender Beweiskraft, da er von der Kommission speziell zu dem Zweck erstellt worden sei, den Wirtschaftszweigen der Union die Einreichung eines Antrags auf dem Gebiet der Handelsmaßnahmen zu erleichtern. Darüber hinaus brachte der CISA vor, dass der Bericht, da er 2017 veröffentlicht worden sei, die angeblichen Verzerrungen für den Untersuchungszeitraum des Kalenderjahres 2021 nicht widerspiegeln könne.

(67)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu nehmen, und weder die Regierung der VR China noch andere Parteien haben Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. Zur Vorbringung, der Bericht sei veraltet, stellte die Kommission insbesondere fest, dass die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und der für die überprüfte Ware geltenden Rechtsvorschriften im Untersuchungszeitraum der Überprüfung größtenteils noch relevant waren, und dass keine der Parteien nachgewiesen hat, dass dies nicht mehr der Fall war. China begann erst im Laufe des Jahres 2021 mit der Veröffentlichung neuer Fünfjahrespläne, und viele dieser Pläne wurden erst in der zweiten Jahreshälfte veröffentlicht. Dies wurde auch durch die vorstehend zusammengefassten fallspezifischen Untersuchungen der Kommission bestätigt.

(68)

Auch brachte der CISA vor, dass das WTO-Antidumping-Übereinkommen den Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht berücksichtige. Stattdessen ermöglicht die Bestimmung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts unter einer begrenzten Anzahl spezifischer Bedingungen, wobei nennenswerte Verzerrungen nicht zu diesen Bedingungen gehören. Darüber hinaus brachte der CISA vor, dass nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nur die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne herangezogen werden dürften, während Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land erlaube, was im Widerspruch zu den Regeln der WTO stehe. Ferner erklärte der CISA, dass jeder rechnerisch ermittelte Wert nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und im Einklang mit der Auslegung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 473 „EU — Biodiesel“ sowie des WTO-Panels in der Sache DS 494 „EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ berechnet werden müsse, wo weder das Konzept der nennenswerten Verzerrungen noch die Möglichkeit erwähnt würden, die Daten des ausführenden Unternehmens außer Acht zu lassen.

(69)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der vom CISA zitierten Rechtsprechung im Einklang stehen. Überdies war die Kommission der Ansicht, dass im Einklang mit der Entscheidung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 473 die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, wie z. B. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. In Bezug auf die Sache DS494 rief die Kommission in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht durch das Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Jedenfalls wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(70)

Drittens brachte der CISA vor, die Praxis, auf frühere Untersuchungen als „Beweis“ für bestimmte Behauptungen zu verweisen, wie es der Antragsteller in seinem Antrag in dieser Untersuchung getan habe, werde wahrscheinlich nicht dem Ansatz des Rechtsmittelgremiums in Bezug auf die Beweislast standhalten, wie er in der Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „USA — Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren (China)“ (DS 379) dargelegt sei. Der CISA verwies insbesondere auf die Feststellungen der Kommission in ihrer Antisubventionsuntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse. (53)

(71)

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Erstens stützte sich der Antrag nicht nur auf warmgewalzte Flacherzeugnisse, sondern führte auch andere Quellen an, um die Behauptung einer Verzerrung des Marktes für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu untermauern. (54) Andererseits zieht die Kommission ihre Schlussfolgerungen über die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a nicht auf der Grundlage des Antrags, sondern auf der Grundlage aller verfügbaren Beweise, die während der Untersuchung gesammelt wurden und in diesem Abschnitt vollständig dargelegt sind.

(72)

Viertens warf der CISA die Frage des 14. Fünfjahresplans auf und wies darauf hin, dass der 14. Fünfjahresplan zwar auf den Stahlsektor Bezug nehme, jedoch nur in einem allgemeinen Kontext, in dem die Bedeutung der allgemeinen Umstrukturierung und Modernisierung traditioneller Industrien hervorgehoben werde, und dass der Plan nicht als bindendes Gesetz zu betrachten sei, sondern eher als ein Leitdokument, das politische Ansichten für die Zukunft zum Ausdruck bringe. Darüber hinaus vertrat der CISA die Auffassung, dass solche Pläne auch in der EU vorhanden seien, und zwar in Form von Weißbüchern, Grünbüchern usw., die von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

(73)

Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Erstens handelt es sich bei den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünfjahresplänen nicht nur um allgemeine Leitlinien, sondern um rechtsverbindliche Dokumente. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die ausführliche Analyse der Pläne in Kapitel 4 des Berichts, in dem ein Abschnitt speziell dem verbindlichen Charakter der Pläne gewidmet ist (Abschnitt 4.3.1). Im 14. Fünfjahresplan werden alle Behörden ausdrücklich daran erinnert, die Pläne sorgfältig umzusetzen: „Wir werden die Planverwaltungssysteme wie Kataloge und Listen, Zusammenstellung und Archivierung sowie Abstimmung und Koordinierung stärken, Listen und Kataloge wie die ‚14. Fünfjahrespläne‘ auf nationaler Ebene entwickeln, die Archivierung von Plänen fördern, die sich auf die nationale integrierte Informationsplattform für die Planverwaltung stützt, und verschiedene Pläne unter eine einheitliche Verwaltung stellen. Wir werden Mechanismen zur Anpassung und Koordinierung der Planung einrichten und verbessern, die vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas und dem Staatsrat genehmigten Pläne und die Entwicklungspläne der Provinzen mit diesem Plan abgleichen, bevor sie zur Billigung vorgelegt werden, und sicherstellen, dass die Raumplanung auf nationaler Ebene, die Sonderplanung, die Regionalplanung und andere Planungsebenen in Bezug auf die Hauptziele, die Entwicklungsrichtungen, die allgemeine Gestaltung, die wichtigsten Maßnahmen, die wichtigsten Projekte und die Risikovermeidung und -kontrolle mit diesem Plan abgestimmt sind.“ (55) Darüber hinaus sieht der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie vor: „Alle Kommunen müssen sich auf der Grundlage des Plans verbessern und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in ihre primären lokalen Aufgaben einbeziehen“, und „die Stahlindustrie und andere Schlüsselsektoren haben spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung auf der Grundlage der Ziele und Aufgaben dieses Plans zu formulieren.“ (56)

(74)

Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(75)

Nach der Unterrichtung wies der CISA darauf hin, dass der Bericht nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise sowie Beweise mit ausreichender Beweiskraft entspreche. In diesem Zusammenhang verwies der CISA auch auf die verschiedenen „Fünfjahrespläne“, die seiner Ansicht nach als allgemeine politische Dokumente zu betrachten seien, in denen verschiedene Prioritäten für öffentliche Investitionen festgelegt würden, und nicht als verbindliche Rechtsvorschriften.

(76)

Wie in den Erwägungsgründen 67 und 73 erläutert, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen, und da nach der Unterrichtung keine weiteren Beweise oder Argumente vorgebracht wurden, blieb die Entscheidung der Kommission unverändert.

(77)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.4.1.    Repräsentatives Land

3.4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

(78)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (57),

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (58),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(79)

Wie in Erwägungsgrund 38 angegeben, gab die Kommission am 29. August 2022 einen Aktenvermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts heraus (im Folgenden „Vermerk zu den Produktionsfaktoren“). In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

(80)

Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission Mexiko als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Mexiko wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Des Weiteren wurde Mexiko als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird und in dem maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.

(81)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.4.1.2.   Schlussfolgerung

(82)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit, wie im Überprüfungsantrag angegeben, und da Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission Mexiko als geeignetes repräsentatives Land aus.

3.4.2.    Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(83)

Im Vermerk zu den einschlägigen Quellen, die für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen müsse. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden, einschließlich des GTA, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren, insbesondere der Rohstoffe, zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie die folgenden Quellen für die Ermittlung unverzerrter Energiekosten heranziehen werde: für Strom die jüngsten verfügbaren Daten über die in Mexiko geltenden industriellen Strompreise, veröffentlicht von Globalpetrolprices.com (59), und für Gas die von Indices de Referencia de Precios de Gas Natural (IPGN) (60) veröffentlichten Preise. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten die neuesten öffentlich verfügbaren Daten des Statistikamtes der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOSTAT) (61) zur Ermittlung der Löhne in Mexiko heranziehen werde.

(84)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Kommission ermittelte das Verhältnis zwischen den Herstellgemeinkosten und den direkten Herstellkosten auf der Grundlage der Daten von Unionsherstellern, die der Antragsteller zu diesem Zweck als spezifische Informationen übermittelt hatte.

(85)

In dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren wies die Kommission darauf hin, dass sie für das Land, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird, d. h. Mexiko, das Unternehmen Ternium S.A. als Hersteller der überprüften Ware ermittelt hatte, das über aktuelle Finanzdaten verfügte, die Gewinne und einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten auswiesen, um einen unverzerrten Normalwert zu ermitteln.

(86)

Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass Mexiko als geeignetes repräsentatives Land in Betracht kam, weil seine Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nicht wesentlich von Einfuhren aus der VR China oder aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 (62) aufgeführten Länder beeinflusst wurden.

(87)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtigte, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen Ternium S.A gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(88)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Mexikos als repräsentatives Land und von Ternium S.A als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(89)

In seiner Stellungnahme brachte der CISA vor, dass Mexiko von den kürzlich von der Kommission ausgewählten repräsentativen Ländern das einzige Land sei, das nicht in der Lage sei, Einfuhrpreise auf CIF-Stufe zu übermitteln, und erhob Einwände gegen den Ansatz der Kommission, 5 % auf den FOB-Preis aufzuschlagen, um den FOB-Preis in einen CIF-Preis umzuwandeln. Die Kommission stellte fest, dass der Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem in Erwägungsgrund 118 ermittelten Preis der Ausfuhren in die übrige Welt auch ohne diese Umrechnung erheblich gewesen wäre. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.

(90)

Der CISA argumentierte ferner, dass der Vergleichspreis für Ferrolegierungen nicht zuverlässig sei, da die verwendeten HS-Codes mehrere verschiedene Legierungen mit sehr unterschiedlichen Stückpreisen umfassten. Die Kommission stellte fest, dass der CISA nicht angegeben hatte, welche Legierung(en) aus den aggregierten Daten für diesen Vergleichspreis ausgeschlossen werden sollten. Außerdem war dieses Vorbringen nach Auffassung der Kommission unbegründet, da, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, der Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem für die Ausfuhren in die übrige Welt ermittelten Preis, selbst wenn kein Vergleichspreis für diesen Input ermittelt worden wäre, erheblich geblieben wäre. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.

(91)

Der CISA erhob ferner Einwände gegen die Angemessenheit der Finanzergebnisse von Ternium S.A., da diese auf konsolidierter Ebene für mehrere Länder und andere Waren vorgelegt worden seien.

(92)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verwendung der konsolidierten Daten von Ternium S.A. in diesem Fall angemessen war, da keine detaillierteren Daten vorlagen, die sich auf Ternium Mexiko und die überprüfte Ware beschränkten. Außerdem stellt das Unternehmen hauptsächlich Stahlerzeugnisse her. Daher wurden seine Daten als repräsentativ für den Stahlsektor und die überprüfte Ware angesehen. Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beträge für VVG-Kosten und Gewinne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, unverzerrt und angemessen sein. Der CISA hat weder behauptet noch den Beweis dafür erbracht, dass der verwendete Betrag verzerrt oder unangemessen ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(93)

Der CISA brachte vor, dass die Verwendung von Finanzdaten von Ternium S.A. aus dem Jahr 2020 nicht mit dem UZÜ, d. h. dem Jahr 2021, vereinbar sei. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Zahlen von Ternium S.A. angemessen waren, da das Unternehmen im UZÜ Gewinne erzielte, seine Jahresabschlüsse leicht zugänglich waren und auf Mexiko 52 % seines konsolidierten Umsatzes entfielen. Darüber hinaus war es nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieser Untersuchung gerechtfertigt, das Jahr 2020 als Referenzjahr heranzuziehen, da dies das letzte Jahr war, in dem Ternium S.A. rentabel war und VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe aufwies. Wie im Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläutert, war der Gewinn im Jahr 2021 mit 58,25 % außergewöhnlich hoch, was wahrscheinlich auf die Erholung nach COVID-19 zurückzuführen ist. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Verwendung von Daten für das Jahr 2020 angemessener war, und wies das Vorbringen zurück.

(94)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, die Kommission habe es versäumt, die „zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Vergleichswerte“ offenzulegen, was nach Auffassung des CISA zu einem drohenden Verstoß gegen die Grundprinzipien des Antidumpingrechts und -verfahrens, insbesondere gegen Artikel 20 der Grundverordnung, sowie gegen die Verteidigungsrechte des CISA in Bezug auf wesentliche Aspekte der Auslaufüberprüfung führen könne. Der CISA führte ferner an, dass die Vorlage detaillierter Vergleichspreise (und der entsprechenden Berechnungen) zur Ermittlung des Normalwerts eine gängige Praxis der Kommission sowohl in Ausgangsuntersuchungen als auch in Auslaufüberprüfungen sei, und forderte die Kommission daher auf, ihre Praxis in ähnlichen Verfahren anzugleichen.

(95)

Die Kommission stellte fest, dass sie in dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 29. August 2022 Vergleichspreise, d. h. Einheitswerte der wichtigsten Produktionsfaktoren, sowie deren Quellen angegeben hatte. Der CISA wurde als interessierte Partei über die Aufnahme des Vermerks in das Dossier in Kenntnis gesetzt und hatte Zugang zu diesem Vermerk. Keiner der in diesem Vermerk angegebenen Vergleichswerte wurde später geändert. Außerdem wandte die Kommission zur Berechnung des Normalwerts dieselbe Methode an wie in dem Antrag, der allen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass keine unternehmensspezifische Unterrichtung erfolgte, da kein Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.2.1.   Schlussfolgerung

(96)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.4.3.    Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.4.3.1.   Produktionsfaktoren

(97)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und nach Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl

Produktionsfaktor

Warennummer

Unverzerrter Wert in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Stahlschrott

72041001 , 72042101 , 72042999 , 72044101 , 72044999

3 135,04

Tonnen

Eisenerz

26011101 , 260112

3 364,05

Tonnen

Kohle

270119 , 27011201

757,98

Tonnen

Koks

27040003 , 27131101

1 249,21

Tonnen

Ferrolegierungen

72022102 , 72022199 , 72022999 , 72023001 , 72024101 , 72024999 , 72027001 , 72029104 , 72029202 ,72029301 , 72029999

18 560,08

Tonnen

Barren

720712 , 72072002 , 72241006 , 722490

4 980,54

Tonnen

Nebenprodukte:

Kredite und als Schrott bewertete Nebenprodukte

72041001 , 72042101 , 72042999 , 72044101 , 72044999

3 135,04

Tonnen

Arbeitskosten

Arbeitskosten

 

13,00

pro Arbeitsstunde

Energie

Strom

 

1 058,69

MWh

Erdgas

 

34,42

GJ

Sauerstoff

280440

514,52

Km3

3.4.3.2.   Rohstoffe

(98)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 77 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China und aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(99)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Feststellung in Abschnitt 3.4 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

3.4.3.3.   Arbeitskosten

(100)

Das ILOSTAT veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Mexiko. Die Kommission hat für die durchschnittlichen Arbeitskosten und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Mexiko die neuesten verfügbaren Statistiken für 2021 verwendet.

3.4.3.4.   Strom

(101)

Die Strompreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Mexiko werden von Globalpetrolprices.com veröffentlicht. Die Kommission hat die Daten zu den industriellen Strompreisen für September 2021 verwendet.

3.4.3.5.   Erdgas

(102)

Die Kommission zog für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung den mexikanischen Gaspreis heran, der von den Indices de Referencia de Precios de Gas Natural (IPGN) (63) veröffentlicht wurde, um den Preis für Erdgaslieferungen an gewerbliche Verwender zu ermitteln.

3.4.3.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(103)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(104)

Die Kommission nutzte die Finanzdaten von Ternium S.A, dem Hersteller im repräsentativen Land, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt.

(105)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Antrag bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.

3.4.4.    Berechnung des Normalwerts

(106)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(107)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl.

(108)

Nach Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von Ternium S.A für das Jahr 2020 ermittelt, der im geprüften Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesen war. (64) Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 11,30 % der direkten Herstellkosten entfielen,

VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 10,74 % der Umsatzkosten von Ternium S.A entfielen und

Gewinne, die sich auf 16,33 % der von Ternium S.A, erreichten Umsatzkosten beliefen.

(109)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Der auf dieser Grundlage ermittelte Normalwert beträgt 1 381,50 EUR/Tonne.

(110)

Nach der Unterrichtung erklärte sich der CISA damit einverstanden, dass die Kommission Finanzdaten für das Jahr 2020 anstelle von Finanzdaten für das Jahr 2021 zugrunde legte, obwohl er auch argumentierte, dass die Gewinnspanne von Ternium S.A von 16,33 % im Jahr 2020 für die Stahlindustrie immer noch nicht niedrig sei.

(111)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen den von der Kommission ermittelten Normalwert. Wie bereits in Erwägungsgrund 94 erwähnt, brachte der CISA vor, dass er nicht in der Lage sei, die Richtigkeit des von der Kommission ermittelten Normalwerts zu überprüfen, und dass der in der Untersuchung ermittelte Normalwert möglicherweise falsch sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kommission in der Auslaufüberprüfung trotz derselben Berechnungsmethode und der Wahl desselben repräsentativen Landes einen um mehr als 80 % höheren Normalwert ermittelt habe als im Antrag, obwohl sich die im Antrag und in der Auslaufüberprüfung zugrunde gelegten Zeiträume weitgehend überschnitten.

(112)

In dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 29. August 2022 veröffentlichte die Kommission die Durchschnittswerte der wichtigsten „Produktionsfaktoren“. Diese Werte zeigten, dass der Vergleichspreis für Eisenerz, einem der wichtigsten Inputs für die Herstellung der überprüften Ware, im UZÜ erheblich, d. h. um 186 %, gestiegen war. Bei der Aufnahme des Vermerks zu den Produktionsfaktoren in das Dossier gingen zudem keine Bemerkungen zu den Preisunterschieden zwischen dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren und dem Antrag ein. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.5.    Anhalten des Dumpings

(113)

Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Die Kommission hat versucht, verfügbare statistische Informationen von Eurostat zur Ermittlung der Ausfuhrpreise zu verwenden.

(114)

Eurostat zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch nur 28 743 Tonnen bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus der VR China eingeführt, was 0,1 % des Verbrauchs auf dem freien Markt entsprach. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Die Kommission legte deshalb den Schwerpunkt ihrer Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

3.4.6.    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(115)

Unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Erwägungsgründen 113 und 114 prüfte die Kommission ferner, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: der Preis bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus China bei der Ausfuhr in die übrige Welt, die chinesischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserven sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

3.4.6.1.   Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert

(116)

Die Kommission analysierte das Preisgefüge der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zu diesem Zweck konsultierte sie öffentlich zugängliche Informationen wie die vom GTA ausgewiesenen chinesischen Ausfuhrstatistiken und rief für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Ausfuhrmengen und -werte bestimmter warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse ab.

(117)

Den chinesischen Ausfuhrstatistiken im GTA zufolge lag der durchschnittliche FOB-Preis der Ausfuhren aus China in andere Länder bei 660 EUR/Tonne; dieser Betrag wurde (nach Abzug von See- und Inlandsfracht- sowie Entladekosten) auf einen Ab-Werk-Preis von 626 EUR/Tonne berichtigt.

(118)

Der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte durchschnittliche Ausfuhrpreis lag mehr als 100 % unter dem in Abschnitt 3.4.4 ermittelten Normalwert. Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf ihrer Ware zu Preisen unterhalb des festgestellten Normalwerts in die Union beginnen würden.

3.4.6.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(119)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Produktionskapazität der anderen ausführenden Hersteller auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung und auf andere verfügbare Quellen.

(120)

Im Jahr 2020 entfielen 56,5 % der weltweiten Rohstahlerzeugung auf China, gegenüber 53,3 % im Jahr 2019. (65) Im September 2020 stellte der OECD-Stahlausschuss auf seiner 88. Sitzung fest, dass „trotz des weltweiten negativen Nachfrageschocks die Produktion und die Lagerbestände in China im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen sind“. Darüber hinaus stellte der Stahlausschuss „mit Besorgnis die Abweichung [vom] globalen Trend in China fest, wo die Stahlproduktion im ersten Halbjahr 2020 Rekordmengen erreicht hat und die Lagerbestände einen historischen Höchststand verzeichnen. Diese Entwicklungen bergen das Risiko eines Überangebots in China, das die globalen Ungleichgewichte infolge der COVID-19-Nachfrageschocks verschärft.“ Der Trend zur stetigen Ausweitung der Stahlproduktionskapazitäten in China wurde durch eine „enorme Lockerung der Kreditvergabebedingungen“ in Verbindung mit steigenden Investitionen der großen Stahlproduzenten weiter gefördert, während kleinere Unternehmen weiterhin nicht unter das System der Kapazitätskontrolle fallen. In einem aktuellen Bericht der OECD vom Februar 2021 wird ebenfalls ein Anstieg der weltweiten Überkapazitäten in der Stahlproduktion festgestellt, der insbesondere von asiatischen Ländern, darunter China, vorangetrieben wird. (66)

(121)

Die chinesische Regierung hat ehrgeizige Pläne für ihre Stahlindustrie (67): Sie will veraltete Anlagen und nicht wettbewerbsfähige Unternehmen mit überhöhten Kosten beseitigen und sich gleichzeitig auf die Stärkung und Förderung von Stahlproduzenten konzentrieren, die der Politik und den Prioritäten der Regierung entsprechen. Ziel ist es, die Industrie zu bereinigen, indem führende Unternehmen gestärkt und leistungsschwache Unternehmen sowie Unternehmen, die den Prioritäten der Regierung nicht entsprechen (oder sich nicht daran orientieren), aus dem Markt gedrängt werden. Ziel ist es, eine „neue Generation von Industrieführern“ heranzubilden. Dies soll durch Maßnahmen wie das System des Kapazitätsaustauschs und die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen erreicht werden, die dem Staat einen sehr großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen einräumen. Das eigentliche Ziel besteht darin, die Kapazität „ausgewählter“ Unternehmen, d. h. leistungsfähiger Hersteller, die den aktuellen Zielen der Regierung für die Stahlindustrie entsprechen, zu erhöhen.

(122)

Gemäß den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen wurde die gesamte chinesische Produktionskapazität für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl auf mehr als 345 Mio. Tonnen geschätzt, während die Produktion und der chinesische Verbrauch im Jahr 2020 jeweils auf 314 Mio. Tonnen geschätzt wurden. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in China im Jahr 2020 auf 31 Mio. Tonnen geschätzt, was als Richtwert für die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dient und fast dem Gesamtverbrauch der Union auf dem freien Markt (etwa 35 Mio. Tonnen) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.

(123)

Die Verlangsamung der chinesischen Stahlnachfrage zu Beginn des Jahres 2021 ist und bleibt ein wichtiger Treiber für steigende Ausfuhren. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage dürfte den Ausfuhrdruck auf die Hersteller erhöhen. Die chinesischen Kapazitäten sind im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf der chinesischen Wirtschaft zu hoch.

(124)

Darüber hinaus ist einer der wichtigsten Märkte, die USA, durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen ausführenden Hersteller eingeschränkt wird.

(125)

Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit großen Mengen ihrer Kapazitätsreserven zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt drängen würden.

3.4.6.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(126)

Die Union gehört zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Der chinesische Markt ist nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. (68) Außerdem liegt das Preisniveau in der Union (der vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ berechnete Durchschnittspreis betrug 734 EUR/Tonne) über dem Durchschnittspreis, den die chinesischen ausführenden Hersteller in der übrigen Welt in Rechnung stellten (714 EUR/Tonne auf CIF-Stufe). Da es sich bei warmgewalzten Flacherzeugnissen, wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, um eine äußerst preisempfindliche Ware handelt, bestünde für die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein starker Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.

(127)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass die Schutzmaßnahmen der Union für Stahl allein, die für die überprüfte Ware gelten, nicht ausreichen würden, um den Unionsmarkt vor erheblichen Einfuhren zu gedumpten Preisen zu schützen. Da für China keine länderspezifischen Kontingente für die überprüfte Ware festgelegt wurden, haben die chinesischen ausführenden Hersteller Zugang zu einer großen Menge an Restkontingenten, mit denen sie im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen mit ihren Ausfuhren auf den Unionsmarkt drängen könnten. Folglich dürften die chinesischen Ausfuhrmengen im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen durch das Restkontingent erheblich steigen und somit den Unionsmarkt überfluten, bevor im Rahmen der Schutzmaßnahme ein Zollsatz außerhalb eines Kontingents anwendbar würde.

(128)

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt ein attraktives Ziel für die bestehenden Kapazitätsreserven in der VR China wäre, sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden.

(129)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, selbst wenn sich der Normalwert für die chinesischen Ausführer nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stütze, sei er unangemessen, da er fast doppelt so hoch sei wie die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(130)

Wie in den Erwägungsgründen 95 und 112 ausgeführt, legte die Kommission die Durchschnittswerte der Produktionsfaktoren vor und erläuterte die zur Berechnung des Normalwerts angewandte Methode. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, einschließlich Daten aus dem GTA, um unverzerrte Kosten für die meisten Produktionsfaktoren, insbesondere Rohstoffe, zu ermitteln. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(131)

Angesichts der festgestellten Kapazitätsreserven, der Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf Größe und Preise sowie der Tatsache, dass die Preise, die die ausführenden Hersteller aus der VR China in Drittländern in Rechnung stellen, deutlich unter dem ermittelten Normalwert liegen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(132)

Nach Angaben des Antragstellers wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(133)

Die gesamte Unionsproduktion der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 70 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der überprüften Antworten auf den Fragebogen und der von Eurofer übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 29 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.2.   Unionsverbrauch

(134)

Die überprüfte Ware gilt als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Erzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen. Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und sowohl die überprüfte Ware als auch nachgelagerte Waren herstellt, wurden der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt gegebenenfalls getrennt analysiert.

(135)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise, sofern vorhanden, unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und die Preise werden entsprechend den Marktbedingungen festgelegt. Ferner gehören zum gesamten freien Markt auch Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer und nicht gebundene Verkäufe an verbundene Unternehmen.

(136)

Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

(137)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, wie sie in den Antworten von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union. Der Eigenverbrauch in der Union wurde anhand des Eigenverbrauchs und der Eigenverkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ermittelt, wie sie in der Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren.

(138)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in 1 000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verbrauch auf dem freien Markt

34 533

32 411

27 899

34 869

Index

100

94

81

101

Eigenverbrauch

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Unionsverbrauch insgesamt

79 822

74 422

64 888

75 293

Index

100

93

81

94

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(139)

Der gesamte Unionsverbrauch ging 2019 um 7 % und 2020 um weitere 12 % zurück, da die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Pandemie einbrach. Auf diesen Rückgang folgte jedoch eine deutliche Erholung, die auf die Wiederbelebung der Stahlnachfrage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen war, aber immer noch 6 % unter dem Niveau von 2018 lag.

(140)

Der Verbrauch auf dem freien Markt folgte einem ähnlichen Trend wie der Unionsverbrauch insgesamt. Er ging bis 2020 stark um 19 % zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich, sodass er sogar 1 % über dem Wert von 2018 lag.

(141)

Die Entwicklung des Eigenverbrauchs verlief nahezu identisch mit der Entwicklung des gesamten Unionsverbrauchs, mit einem starken Rückgang um 18 % bis 2020 und einer anschließenden Erholung, allerdings nur auf 89 % des Niveaus von 2018.

(142)

Insgesamt ging der gesamte Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(143)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

(144)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in 1 000 Tonnen), Marktanteil und Preise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China

1,7

0,5

0,3

28,7

Marktanteil

0,0  %

0,0  %

0,0  %

0,1  %

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 674

3 177

2 482

664

Index

100

190

148

40

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(145)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China auf ein unerhebliches Niveau zurück und erreichten 2018 einen Marktanteil von 0,002 %. Von 2018 bis 2020 gingen die Einfuhren weiter zurück. Im UZÜ stiegen die Einfuhren aus der VR China im April 2021 gegenüber den niedrigen Werten der drei Vorjahre jedoch sprunghaft an. Ihr Marktanteil blieb mit 0,1 % jedoch sehr gering.

(146)

Die von Eurostat ausgewiesenen chinesischen Einfuhrpreise waren in den Jahren 2018, 2019 und 2020 außergewöhnlich hoch, obwohl sie im UZÜ stark zurückgingen. Die außergewöhnlich hohen Einfuhrpreise in den Jahren 2018 bis 2020 sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass China nur geringfügige Mengen in die Union ausführte, die nicht als zuverlässig angesehen werden können.

(147)

Nach Auffassung der Kommission waren die von Eurostat für den Bezugszeitraum ausgewiesenen Preise der Einfuhren aus der VR China für warmgewalzte Flacherzeugnisse nicht repräsentativ, da in diesem Zeitraum nur sehr geringe Mengen aus der VR China eingeführt wurden und keine aussagekräftigen oder relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden konnten.

(148)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in 1 000 Tonnen)

7 997

7 225

5 879

9 635

 

Index

100

90

74

120

 

Marktanteil

23  %

22  %

21  %

28  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

532

482

428

765

 

Index

100

90

80

144

Quelle: Eurostat.

(149)

Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land gingen zwischen 2018 und 2020 um 26 % zurück, bevor sie 2021 stark anstiegen und einen Marktanteil von 28 % erreichten — 20 % mehr als 2018. Insgesamt führt die Union warmgewalzte Flacherzeugnisse aus mehr als 40 Ländern weltweit ein. Die fünf größten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren Russland, Indien, die Türkei, Ägypten und Taiwan, auf die 18 % des freien Unionsmarkts und 65 % aller Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse entfielen. Größter Ausführer war Russland mit einem Marktanteil von 5,8 %, die anderen vier Länder hatten Marktanteile zwischen 2 % und 4 %. Kein anderes Land hat einen Marktanteil von mehr als 2 %. Von den wichtigsten Ausführern sind derzeit die Einfuhren aus Russland (69) und der Türkei (70) von Antidumpingmaßnahmen betroffen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.    Allgemeine Bemerkungen

(150)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(152)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(153)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(154)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(155)

Wie in den Erwägungsgründen 136 bis 137 erläutert, beschaffte die Kommission, um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Soweit relevant und möglich analysierte die Kommission die Schadensindikatoren für den freien Markt und den Eigenverbrauch getrennt.

4.4.2.    Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(156)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1 000 Tonnen)

75 626

70 920

61 096

69 531

Index

100

94

81

92

Produktionskapazität (in 1 000 Tonnen)

90 923

92 584

91 965

93 249

Index

100

102

101

103

Kapazitätsauslastung

83  %

77  %

66  %

75  %

Index

100

92

80

90

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(157)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich ähnlich wie der Unionsverbrauch insgesamt und ging im Bezugszeitraum um rund 8 % zurück, wobei im Jahr 2020 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war, gefolgt von einer Erholung im UZÜ, die auf die Erholung der Stahlnachfrage zurückzuführen war.

(158)

Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % leicht zunahm, folgte die Kapazitätsauslastung dem negativen Trend wie die Produktionsmenge und der Verbrauch und ging zwischen 2018 und dem UZÜ um 10 % zurück.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(159)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt (in 1 000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkäufe auf dem freien Markt

26 534

25 185

22 020

25 205

Index

100

95

83

95

Marktanteil

77 %

78 %

79 %

72 %

Index

100

101

104

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(160)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt folgte im Bezugszeitraum dem Trend des Verbrauchs. Zwischen 2018 und 2020 ging sie aus den in Erwägungsgrund 139 dargelegten Gründen zurück und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an. Der Aufschwung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb jedoch hinter dem Niveau von 2018 zurück.

(161)

Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsverbrauch zwischen 2018 und 2020 geringfügig von 77 % auf 79 % und ging zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 Prozentpunkte auf 72 % zurück. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, ist dieser Rückgang darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 % stieg, was den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt erklärt.

Tabelle 7

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt und Marktanteil (in 1 000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

75 626

70 920

61 096

69 531

% der Eigenbedarfsmenge im Verhältnis zur Gesamtproduktion

59,9  %

59,2  %

60,5  %

58,1  %

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(162)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen auf dem Unionsmarkt) ging zwischen 2018 und 2020 um 18 % zurück und erholte sich 2021 um 7 Prozentpunkte, was zu einem Gesamtrückgang im Bezugszeitraum um 11 % von rund 45 Mio. Tonnen auf 40 Mio. Tonnen zwischen dem Beginn und dem Ende des UZÜ führte. Insgesamt folgten der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt demselben Trend. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts keine nennenswerten Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt hatte.

(163)

Der Anteil, der beim Wirtschaftszweig der Union auf den Eigenverbrauchsmarkt entfällt, (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion) blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und bewegte sich in einer Größenordnung von 58,1 % bis 60,5 %.

4.4.2.3.   Wachstum

(164)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und einer sinkenden Produktion büßte der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem freien Markt ein. Insgesamt verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(165)

Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

41 161

38 980

36 207

38 470

Index

100

95

88

93

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

1 824

1 819

1 687

1 807

Index

100

100

93

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(166)

Zwischen 2018 und dem UZÜ folgte die Zahl der mit der Herstellung der überprüften Ware beschäftigten Arbeitnehmer dem Trend der Unionsproduktionsmenge; sie ging zwischen 2018 und 2020 stark zurück und erholte sich im UZÜ wieder leicht. Insgesamt ergab sich für den Bezugszeitraum ein Rückgang um 7 %.

(167)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(168)

Wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping festgestellt werden. Daher konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

(169)

Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, sich von früherem Dumping zu erholen, wie aus den Daten für 2018 hervorgeht. Dies wurde auch durch die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der Türkei bestätigt. (71)

4.4.3.    Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(170)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt

549

509

450

734

Index

100

93

82

134

Herstellstückkosten

518

557

534

669

Index

100

108

103

129

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(171)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2020 um 18 % zurück und stiegen 2021 im Vergleich zu 2018 um 34 %. Die Entwicklung der Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum wurde durch die schweren Störungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und die Erholung der Nachfrage nach der Pandemie beeinflusst. Im Jahr 2021 waren die hohe Stahlnachfrage, das knappe Angebot und die gestiegenen Herstellkosten die Faktoren, die den plötzlichen und starken Anstieg der Verkaufsstückpreise auslösten.

(172)

Die Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 29 %. Im Jahr 2019 stiegen jedoch die Herstellkosten, während die Verkaufsstückpreise sanken. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg seiner Herstellkosten nicht in seinen Verkaufspreisen widerspiegeln konnte, war auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen, die die Preise drückten. Im Jahr 2020 gingen sowohl die Herstellkosten als auch die Verkaufspreise zurück, wobei der Rückgang bei den Herstellkosten geringer ausfiel als bei den Verkaufspreisen. Dies ist auf den Markteinbruch während der COVID-19-Pandemie zurückzuführen, der zu einem starken Preisverfall führte, während die Herstellkosten weniger stark betroffen waren. Im Jahr 2021 stiegen die Herstellstückkosten aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise drastisch an. Mit der Erholung nach der COVID-Pandemie stieg jedoch auch die Nachfrage, sodass die Preise ebenfalls erheblich anstiegen (um mehr als 50 % zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung), und zwar noch stärker als die Herstellkosten im gleichen Zeitraum.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(173)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

64 164

69 352

69 748

78 444

Index

100

108

109

122

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(174)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten um 22 %. Während die Zahl der Beschäftigten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2018 zurückging, stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(175)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

631 608

533 200

390 880

522 405

Index

100

84

62

83

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5,0  %

4,5  %

3,8  %

4,6  %

Index

100

90

76

92

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(176)

Im Bezugszeitraum gingen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union an warmgewalzten Flacherzeugnissen kontinuierlich zurück, wobei 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein drastischer Rückgang und 2021 ein erneuter Anstieg zu verzeichnen waren. Der Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union ist durch Rahmenverträge (monatlich, vierteljährlich, jährlich) zwischen Herstellern und Abnehmern gekennzeichnet, in denen die Mengen und Preise festgelegt sind. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf der Abnehmer umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Dementsprechend werden, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen, da die meisten gleichartigen Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage spezifischer Aufträge der Verwender hergestellt werden.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(177)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Unionsmarkt (in % des Umsatzes)

8,4

–7,2

–18,0

14,1

Index

100

–86

– 214

168

Cashflow (in EUR)

496 319 788

–6 211 922

– 130 468 840

645 183 908

Index

100

–1,3

–26

130

Investitionen (in EUR)

216 927 207

433 154 031

181 406 902

394 535 083

Index

100

200

84

182

Kapitalrendite

9,1  %

–6,0  %

–13,3  %

17,4  %

Index

100

–66

– 146

191

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(178)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem freien Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(179)

Die Rentabilität schwankte im Bezugszeitraum und die Gesamtrentabilität stieg im Bezugszeitraum um 5,7 Prozentpunkte. Nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2017 erholte sich der Wirtschaftszweig und verzeichnete 2018 einen Gewinn. Im Jahr 2019 wurden jedoch Verluste verzeichnet, und die Rentabilität erreichte 2020, zum Höhepunkt der Pandemie, mit – 18 % ihren Tiefpunkt, bevor sie 2021 wieder deutlich auf 14,1 % anstieg. Nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China im Jahr 2017 stiegen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei rapide an, was den Rückgang der Rentabilität im Jahr 2019 erklärt. Dieser Rentabilitätsrückgang wurde dann durch die Schocks infolge der weltweiten Pandemie im Jahr 2020, wie die Unterbrechung der Lieferkette und den Rückgang des Stahlverbrauchs, noch verschärft. Der starke Anstieg der Stahlnachfrage in Verbindung mit höheren Verkaufspreisen führte 2021, einem Ausnahmejahr für den Wirtschaftszweig der Union, zu außergewöhnlich hohen Gewinnen.

(180)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019-2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(181)

Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Investitionen um 82 %. Insgesamt folgen die Investitionen im Bezugszeitraum einer bimodalen Verteilung: Im Jahr 2019 stiegen die Investitionen deutlich an, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2020 und einem zweiten Höhepunkt im Jahr 2021. Im Allgemeinen zielten die Investitionen auf die Verbesserung der Qualität und die Ökologisierung der Produktion ab.

(182)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite hat sich im Untersuchungszeitraum gegenüber 2018 deutlich verbessert. Die Kapitalrendite stieg im Bezugszeitraum um 8,3 Prozentpunkte. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019 und 2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(183)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht beeinträchtigt, da sie sich rasch von der Pandemie erholten.

4.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(184)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China zurück und blieben im Bezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle, wodurch sich der Wirtschaftszweig der Union allmählich von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China zu erholen begann und sich bis Ende 2018 erholt hatte, was durch die Verordnung (EU) 2021/1100 der Kommission betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (72) bestätigt wurde. Die Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union brach jedoch abrupt ab und kehrte sich 2019 ins Gegenteil um, als der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei konkurrieren musste, die ihn zwangen, seine Preise unter die Kosten zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. (73) Im Juli 2021 führte die Kommission endgültige Maßnahmen gegen die Türkei ein, und aufgrund verschiedener Faktoren, die in Erwägungsgrund 179 erläutert wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und erreichte Ende 2021 wieder eine ähnliche wirtschaftliche Lage wie 2018. Daher wurde der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht mehr als geschädigt angesehen.

(185)

Insbesondere folgten fast alle Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen und -preise, Beschäftigung und Produktivität, Gewinn, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend. Dieser Trend war gekennzeichnet durch einen Rückgang im Jahr 2019, einen stärkeren Rückgang im Jahr 2020 und einen erneuten Anstieg im UZÜ auf ein ähnliches Niveau wie zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2018. Diese unregelmäßige Entwicklung ist im Wesentlichen auf das Zusammentreffen eines erheblichen Zustroms von warmgewalzten Flacherzeugnissen zu Dumpingpreisen aus der Türkei und der einzigartigen Dynamik infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Stilllegungen und Unterbrechungen der industriellen Tätigkeit führten zu einem extrem niedrigen Verbrauchsniveau und einer geringen Stahlnachfrage im Jahr 2020, während die Stahlnachfrage und die Stahlpreise im Jahr 2021 im Zuge der Erholung von der COVID-Pandemie in die Höhe schnellten, was unter anderem zu außergewöhnlich hohen Gewinnen der Stahlindustrie im UZÜ führte.

(186)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(187)

Bei der Analyse der Indikatoren dürfen jedoch die außergewöhnlich günstigen Bedingungen auf dem Stahlmarkt im Jahr 2021 nicht außer Acht gelassen werden. Im Jahr 2020 führten die pandemiebedingte Verlangsamung der Industrietätigkeit und der daraus resultierende Rückgang der Stahlnachfrage zu einem starken Leistungsrückgang in der Stahlindustrie und der Weltwirtschaft im Allgemeinen. Im Jahr 2021 erholten sich der Stahlverbrauch und die Stahlpreise aufgrund der Erholung der Nachfrage wieder deutlich.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(188)

Wie in Erwägungsgrund 186 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Andererseits kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 131 erläutert, zu dem Schluss, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(189)

Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und die Attraktivität des Unionsmarkts, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(190)

Wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven. Die geschätzten Kapazitätsreserven in China entsprechen 89 % des Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der überprüften Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden. Wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen.

(191)

Darüber hinaus ist einer der wichtigsten Märkte, die USA, durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen Hersteller eingeschränkt wird.

5.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(192)

Wie in Erwägungsgrund 126 beschrieben, gehört der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus ist der chinesische Markt nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. Außerdem ist das Preisniveau in der Union höher als der Durchschnittspreis, den die chinesischen Ausführer in der übrigen Welt in Rechnung stellen. Sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden, wäre der Unionsmarkt daher ein attraktives Ziel für die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven.

(193)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarkts und führte an, die chinesische Stahlindustrie sei von ihrem Inlandsmarkt abhängig, und der chinesische Inlandsverbrauch sei zehnmal so hoch wie das Segment des freien Markts der Union. Er wies auch darauf hin, dass bestimmte Stahlerzeugnisse, einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse, ab dem 1. August 2021 nicht mehr in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen bei der Ausfuhr kommen würden. Dies werde zu einem Rückgang der Ausfuhren und zu einer Umlenkung der chinesischen Stahlproduktion in die heimische Industrie führen.

(194)

Die Kommission räumte ein, dass der chinesische Inlandsverbrauch an warmgewalzten Flacherzeugnissen erheblich größer ist als der freie Markt der Union, aber wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven, die sie nicht auf dem Inlandsmarkt einsetzen können. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen diese Kapazitätsreserven nicht nutzen werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union herzustellen. Wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Produktionskapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen. In Bezug auf die angebliche Änderung des Mehrwertsteuersystems stellte die Kommission fest, dass der CISA keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Änderung der Umsatzsteuernachlässe zu einer wesentlichen Änderung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller geführt hatte oder führen würde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher als unbegründet zurück.

5.3.   Voraussichtliche chinesische Einfuhrpreise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(195)

Angesichts der geringen Einfuhrmengen aus der VR China in den Jahren 2018 bis 2021 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise nicht als Grundlage für die Ermittlung der wahrscheinlichen Preise der Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen herangezogen werden können. Stattdessen zog die Kommission als repräsentativen Näherungswert die Preise der Ausfuhren aus der VR China in alle Drittländer außer der Union (im Folgenden „übrige Welt“) heran.

(196)

Wie in Erwägungsgrund 117 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die chinesischen Ausfuhrpreise (FOB) in die übrige Welt im UZÜ durchschnittlich 660 EUR/Tonne betrugen. Auf der Grundlage dieses Preises und zur Ermittlung des voraussichtlichen Preises, zu dem die chinesischen Ausfuhren an der Grenze der Union ankommen würden, addierte die Kommission die Kosten für Versicherung und Fracht. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller legte die Kommission als beste verfügbare Informationen die Kosten zugrunde, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden waren, d. h. 52 EUR/Tonne bzw. 7,9 % des Preises/Tonne. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der wahrscheinliche CIF-Einfuhrpreis für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der VR China in die Union ohne Maßnahmen nicht über 712 EUR/Tonne liegen würde.

(197)

Da aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller statistische Daten herangezogen wurden, konnte nur ein Durchschnittspreis pro Tonne für eine Vielzahl von Warentypen ermittelt werden. In Ermangelung von Informationen auf Warentyp-Ebene konnte die Kommission daher keine genaue Berechnung der Preisunterbietung vornehmen, sondern musste sich auf einen Vergleich der Durchschnittspreise pro Tonne beschränken.

(198)

Der so ermittelte chinesische Ausfuhrpreis wurde mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen verglichen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während der Überprüfung den Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, berichtigt auf die Stufe ab Werk.

(199)

Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe durchgeführt, und das Ergebnis des Vergleichs wurde entsprechend der genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 8 % unterbieten würden.

(200)

Warmgewalzte Flacherzeugnisse sind ein hochpreisempfindlicher Rohstoff, und wie die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China und die Untersuchung betreffend die identische Ware aus der Türkei zeigten, können selbst relativ geringe Preisunterbietungsspannen in Verbindung mit großen Einfuhrmengen erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union haben. (74) In beiden Untersuchungen war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund von Preisunterbietungsspannen von weniger als 5 % gezwungen, seine Verkaufspreise derart zu senken (oder Marktanteileinbußen hinzunehmen), dass er kurzfristig eine bedeutende Schädigung erlitt.

(201)

Da der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ gerade erst eine turbulente und wirtschaftlich schwierige Zeit einschließlich der COVID-19-Pandemie hinter sich gebracht und Verluste erlitten hatte, befindet er sich nach wie vor in einer prekären Lage. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass ein erneutes Auftreten bedeutender gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus China, die die Preise in der Union unterbieten, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hätte, insbesondere auf die Produktion, die Verkaufsmengen, die Verkaufspreise, die Rentabilität und den Investitionsbedarf, und dass es zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung käme.

(202)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Wahl des Bezugszeitraums für die Schadensanalyse. Er argumentierte, dass die gedumpten Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Türkei im Jahr 2019, der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit COVID-19 und die Erholung nach der Pandemie die Beweise für die Dumping- und Schadensanalyse verfälscht hätten. Der Verband brachte vor, die Kommission hätte einen anderen Zeitraum analysieren sollen, und schlug vor, einen längeren Zeitraum zu untersuchen, der ein oder zwei Jahre vor dem Bezugszeitraum (2016-2018) und nach dem UZÜ (2022) umfassen solle.

(203)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission wies darauf hin, dass die verschiedenen vom CISA angeführten Faktoren, die die Beweise für den Bezugszeitraum verzerren könnten, anerkannt und bei der Schadensanalyse der Kommission sorgfältig berücksichtigt worden waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass dieselben Faktoren auch dann noch bestanden hätten, wenn, wie vom CISA vorgeschlagen, ein längerer Zeitraum vor dem UZÜ berücksichtigt worden wäre. In Hinblick auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung „ein Untersuchungszeitraum gewählt [wird], der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen. (75) Dieselbe Argumentation sollte sinngemäß auch für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gelten. Der CISA legte keine Beweise dafür vor, dass die Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Wiedereinführung des Zolls offensichtlich unangemessen erscheinen ließen.

5.4.   Schlussfolgerung

(204)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde, sodass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

6.   UNIONSINTERESSE

(205)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(206)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in 15 Mitgliedstaaten ansässig (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn). Er beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware mehr als 38 000 Beschäftigte.

(207)

Ohne Maßnahmen ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr vor dem voraussichtlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China geschützt, die eine bedeutende Schädigung verursachen werden. Die Antidumpingmaßnahmen werden sich insofern positiv auf die Unionshersteller auswirken, als sie dem Wirtschaftszweig der Union helfen werden, sich weiter vom früheren Dumping zu erholen. Es liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

6.1.1.    Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(208)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keine Verwender oder unabhängigen Einführer meldeten sich und arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der unabhängigen Einführer und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender und Einführer nicht zuwiderläuft.

(209)

Die Kommission prüfte auch, ob sich Maßnahmen gegenüber China nachteilig auf die Versorgungssicherheit auswirken würden, da auch Maßnahmen gegenüber warmgewalzten Flacherzeugnissen aus der Türkei, Brasilien, Iran und Russland in Kraft sind. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union lag im UZÜ bei 75 %, und die Gesamtproduktionskapazität überstieg den Gesamtverbrauch der Union um 18 Mio. Tonnen, wie aus dem Fragebogen von Eurofer zu den makroökonomischen Daten hervorgeht. Darüber hinaus führten trotz der Maßnahmen gegenüber einigen der wichtigsten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen im UZÜ fast 40 Länder die überprüfte Ware in die Union aus, was zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen die Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der Einführer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass für die nachgelagerten Verwender kein potenzielles Versorgungsrisiko besteht.

(210)

Nach der Unterrichtung verwies der CISA auf die Schutzmaßnahme der EU gegenüber Einfuhren unter anderem von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus China, die die Möglichkeiten der chinesischen Hersteller, warmgewalzte Flacherzeugnisse auf den Unionsmarkt auszuführen, erheblich einschränkten und den freien Warenverkehr zum Nachteil der nachgelagerten Hersteller und der Endverwender behinderten.

(211)

Die Kommission erinnerte daran, dass die fragliche Schutzmaßnahme nicht als dauerhaft angesehen werden kann und dass die derzeit geltende Maßnahme (76) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Einfuhren ohne Antidumpingzölle hat. Angesichts des befristeten Charakters der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen ihre Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht beeinflussen können. Wie in Erwägungsgrund 209 dargelegt, überstieg die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union den Gesamtverbrauch der Union, und mehrere andere Drittländer führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung warmgewalzte Flacherzeugnisse in die Union aus. Darüber hinaus wird die Schutzmaßnahme regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst, um eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit Stahl zu gewährleisten. Daher stellen die Schutzmaßnahmen kein Risiko für die Versorgungssicherheit der nachgelagerten Verwender dar.

(212)

Darüber hinaus argumentierte der CISA, dass die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism — im Folgenden „CBAM)“ den Zugang zum Unionsmarkt erschweren werde, da das CBAM mit aufwendigen Berichtspflichten und Aufschlägen verbunden sei.

(213)

Die Kommission wies darauf hin, dass das CBAM erst im Oktober 2023 in Kraft treten wird und dass die Einführer während einer Übergangszeit bis 2026 nur die in ihren Waren enthaltenen Emissionen melden müssen, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Kosten entstehen. Der erklärte Grund für diese Übergangszeit ist, dass den Parteien Zeit gegeben werden soll, sich vor der Einführung des endgültigen Systems anzupassen, und dass das Risiko einer Unterbrechung des Handels verringert werden soll. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass es für eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des CBAM auf die künftigen Handelsströme bei warmgewalzten Flacherzeugnissen noch zu früh ist, und wies das Vorbringen zurück.

6.1.2.    Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(214)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG DER MAẞNAHMEN

(215)

Der CISA beantragte die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Begründung, dass beide in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Er brachte vor, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart verändert hätten, dass ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten der Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich sei. Dabei verwies der CISA auf die Wachstumserwartungen der nachgelagerten Industrie der Union und die erwartete wirtschaftliche Erholung in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, die Preissteigerungen der betroffenen Ware, den erwarteten Rückgang der Menge der Einfuhren aus Russland und der Ukraine und den Durchführungsbeschluss zur Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der VR China. (77)

(216)

Die Kommission lehnte das Vorbringen des CISA ab, da es allgemein gehalten und unbegründet war. Andererseits ergab die Überprüfung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen und sinngemäß auch bei einer Aussetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Nach der Unterrichtung wiederholte der CISA diese Behauptung, brachte aber keine neuen Argumente vor.

8.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(217)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(218)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(219)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(220)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(221)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(222)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (78) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(223)

Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission gibt diesem Antrag statt, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zollsatzes herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das dies getan hat und somit den Antidumpingzöllen unterliegt und iii) die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in erheblichen Mengen eingegangen ist.

(224)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(225)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

0  %

C157

 

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

10,3  %

C158

 

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch  (80)

10,3  %

C159

 

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch  (81)

10,3  %

C160

 

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

31,3  %

C161

 

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

31,3  %

C162

 

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

0  %

C164

 

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch

0  %

C208

 

Angang Steel Company Limited

10,8  %

C150

 

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Lt

0  %

C151

 

Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd.

0  %

C147

 

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

0  %

C163

 

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd.

10,8  %

C165

 

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

10,8  %

C166

 

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

10,8  %

C167

 

Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd.

0  %

C168

 

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

10,8  %

C156

 

Alle übrigen Unternehmen

0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen wird, die in der Tabelle aufgeführt sind und für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der nicht höher ist als der Zollsatz, der für Unternehmen gilt, die bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung, d. h. 0 %.

(5)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68).

(3)  Verordnung (EU) 2017/649, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(4)  ABl. C 277 vom 12.7.2021, S. 3.

(5)  ABl. C 150 vom 5.4.2022, S. 3.

(6)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2594

(7)  https://www.gtis.com/gta

(8)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(9)  Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33).

(10)  Siehe vorangehende Fußnote.

(11)  https://www.gtis.com/gta/

(12)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten ohnehin unerheblich.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

(14)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 208; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 149-150.

(15)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 192; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 46; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 115-118.

(16)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 193 und 194; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 47; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 119-122. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(17)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 195-201; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 48-52, Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 123-129.

(18)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 202; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 53; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 130-133.

(19)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 203; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 134-135.

(20)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 204; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 55; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 136-145.

(21)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68); Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17); Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(23)  Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018.

(24)  Nationaler Volkskongress, 14. Fünfjahresplan, Übersetzung ins Englische durch Center for Security and Emerging Technology, 12. März 2021,

https://cset.georgetown.edu/wp-content/uploads/t0284_14th_Five_Year_Plan_EN.pdf.

(25)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(26)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(27)  OECD, Latest developments in steelmaking capacity, Februar 2021, S. 11.

(28)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(29)  Marketplace, „Industrial Policy: If China does it, why can’t we?“, 1. März 2021,

https://www.marketplace.org/2021/03/01/industrial-policy-if-china-does-it-why-cant-we/.

(30)  Siehe https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (abgerufen am 6. Februar 2023).

(31)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(32)  Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

(33)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 6. Februar 2023).

(34)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Abschnitt II, Kapitel 4, Absatz 12, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml.

(35)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023.

(36)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml.

(37)  Arbeitsplan zur Förderung der Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Eisen- und Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019–2025; abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(38)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong; abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296246.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(39)  Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Shanxi; abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(40)  Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa 10 Unternehmen“; abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(41)  14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. Yuan erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert“; abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(42)  Siehe Website der Gruppe, abrufbar unter: http://www.ansteel.cn/about/jituangaoguan/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(43)  Siehe Website des Unternehmens, abrufbar unter: https://www.baosteel.com/about/manager (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(44)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(45)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(46)  Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(47)  Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.

(48)  Siehe den Aktionsplan „1 + 3“ für die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinde Hebei Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2; abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(49)  Siehe Artikel auf der Ansteel-Website: 鞍钢集团网站 (ansteel.cn) (Quelle: Angang Daily vom 24.11.2021).

(50)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 134-135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3), Erwägungsgründe 143-144.

(51)  Stellungnahme des CISA zur EU-Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, vorgelegt am 19. Mai 2022.

(52)  Stellungnahme des CISA zu dem Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts in der EU-Auslaufüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China, vorgelegt am 16. September 2022.

(53)  ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17.

(54)  Beispielsweise die Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 (Punkt 80 des Antrags) (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(55)  Siehe Artikel LXIV Abschnitt 2 des 14. Fünfjahresplans.

(56)  Siehe Abschnitt VIII des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(57)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(58)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(59)  https://www.globalpetrolprices.com/Mexico/electricity_prices/

(60)  https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html

(61)  https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/

(62)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

(63)  https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html

(64)  https://s2.q4cdn.com/156255844/files/doc_financials/quarterly/2021/4Q2021/FS-Ternium-Dec31-2021.pdf

(65)  Worldsteel, 26.1.2021, in ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021, S. 92.

(66)  OECD, Latest developments in steelmaking capacity, Februar 2021, S. 11.

(67)  ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021.

(68)  Derzeit gelten in den folgenden Ländern Antidumpingmaßnahmen: Kanada, USA, Türkei, Mexiko und Vereinigtes Königreich. Die Golfstaaten wenden Schutzmaßnahmen an, und die USA haben ebenfalls Maßnahmen nach Abschnitt 232 eingeführt.

(69)  ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24.

(70)  ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32.

(71)  Erwägungsgrund 139 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(72)  Erwägungsgrund 210 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(73)  Ebenda.

(74)  Erwägungsgrund 98 (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(75)  Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, ECLI:EU:T:2008:586, Rn. 67.

(76)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission führte die Kommission eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse für einen Zeitraum von drei Jahren ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(77)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 105).

(78)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(79)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(80)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.

(81)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.


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