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Document 32020R1000

Verordnung (EU) 2020/1000 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/4567

ABl. L 221 vom 10.7.2020, p. 105–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1000/oj

10.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/105


VERORDNUNG (EU) 2020/1000 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2020

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission (2) enthalten in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Diese Fehler berühren den Inhalt dieser Bestimmung.

(2)

Ferner enthält die maltesische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h einen Fehler hinsichtlich der von ihrem Geltungsbereich ausgenommenen Lüftungsanlagen. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmung.

(3)

Die schwedische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 enthält in Anhang I Teil 1 Nummer 9, Anhang IV Nummer 1 Buchstabe o und Anhang V Nummer 1 Buchstabe o einen weiteren Fehler hinsichtlich eines der für die Zwecke der Anhänge II bis IX definierten Begriffe. Dieser Fehler berührt den Inhalt dieser Bestimmungen.

(4)

Die bulgarische, dänische, deutsche, estnische, finnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt berichtigt:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe beinhalten, die zur Wärmerückgewinnung bestimmt ist oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen, ermöglicht;“;

b)

(betrifft nicht die deutsche Fassung);

2.

(betrifft nicht die deutsche Fassung);

3.

(betrifft nicht die deutsche Fassung);

4.

(betrifft nicht die deutsche Fassung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8).


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