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Document 32016R0026

Verordnung (EU) 2016/26 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 9 vom 14.1.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/26/oj

14.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/1


VERORDNUNG (EU) 2016/26 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2016

zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Nonylphenolethoxylate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“) bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein, um das in den Artikeln 69 bis 73 dieser Verordnung vorgesehene Beschränkungsverfahren einzuleiten. Ursprünglich war dem Dossier nach Anhang XV zu entnehmen, dass die Exposition gegenüber Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylaten (NPE) ein Risiko für die Umwelt, konkret für in Oberflächengewässern lebende aquatische Tierarten, darstellt. Zur Beschränkung dieses Risikos wurde in dem Dossier vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von in Wasser waschbaren Textilerzeugnissen zu untersagen, falls in diesen NP oder NPE in Konzentrationen von ≥ 100 mg/kg (0,01 Gew.- %) enthalten sind. In dem Dossier nach Anhang XV wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind.

(2)

Während der öffentlichen Konsultation über das Dossier nach Anhang XV empfahl Schweden, NP vom Beschränkungsvorschlag auszunehmen, da es nicht absichtlich in der Textilverarbeitung verwendet wird. Dass NP ausgeklammert bleibt, wurde vom Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) für gerechtfertigt erachtet, als diese die Beschränkung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Überwachbarkeit bewerteten. Daher sollte die vorgeschlagene Beschränkung nur für NPE gelten.

(3)

In dem Dossier nach Anhang XV werden NPE als verzweigte und lineare Nonylphenolethoxylate definiert, unter die durch CAS- und EG-Nummern festgelegte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe fallen. Die Molekularformel für die Stoffe in dieser Gruppe lautet (C2H4O)nC15H24O.

(4)

Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von NPE als Stoffe oder in Gemischen für die Zwecke der Textil- und Lederverarbeitung sind bereits durch den Eintrag 46 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt. Allerdings stellt beim Waschen von Textilerzeugnissen in Wasser unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Freisetzung von NPE in die aquatische Umwelt ein Risiko für aquatische Arten dar.

(5)

Im Sinne der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sollte die für Textilerzeugnisse vorgeschlagene Beschränkung für Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie für andere Erzeugnisse, von denen ein Teil einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, gelten. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Textilerzeugnisse unfertige Erzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse fallen, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung (etwa für Menschen, Spielzeug und Tiere), Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.

(6)

Am 3. Juni 2014 nahm der RAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an, in der das Risiko aufgrund der Exposition gegenüber Abbauprodukten von NPE bestätigt wird. Der RAC empfahl ferner eine Beschränkung sowohl hinsichtlich der Wirksamkeit als auch der Durchführbarkeit als zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene, um gegen die Risiken aufgrund von NPE in Textilerzeugnissen vorzugehen.

(7)

Am 9. September 2014 nahm der SEAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung in Bezug auf NPE an, weil sie hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des sozioökonomischen Nutzens und der sozioökonomischen Kosten die zweckmäßigste Maßnahme auf Unionsebene sei, um gegen die festgestellten Risiken vorzugehen.

(8)

Im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV handelt es sich bei dem Grenzwert von 0,01 Gew.- %, wie von RAC und SEAC bestätigt wird, um die niedrigste Konzentration, bei der von einer absichtlichen Behandlung von Textilien mit NPE ausgegangen werden kann. Wie die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangenen Anmerkungen bestätigten, brächte ein Grenzwert unterhalb von 0,01 Gew.- % erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung mit sich, weil Textilien aufgrund einer zufälligen Exposition während des Herstellungsprozesses mit NPE in derart niedrigen Konzentrationen kontaminiert werden können. Überdies würde die Senkung des Grenzwerts von 0,01 % um den Faktor fünf (auf 0,002 Gew.- %) die Emissionen nur um einen Faktor von etwa 1,25 reduzieren, was die NPE-Konzentrationen in Oberflächengewässern um zusätzliche 5 % gegenüber dem Grenzwert von 0,01 Gew.- % eindämmen würde.

(9)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde konsultiert, seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(10)

Am 1. Oktober 2014 übermittelte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen von RAC und SEAC, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass in Textilerzeugnissen vorhandene NPE ein inakzeptables Risiko für die Umwelt darstellen, gegen das auf Unionsebene vorzugehen ist. Die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Beschränkung, auch die Verfügbarkeit von Alternativen, wurden berücksichtigt.

(11)

Es wird davon ausgegangen, dass gebrauchte Textilien üblicherweise mehrmals gewaschen werden, bevor sie an Dritten abgegeben oder ihnen bereitgestellt werden, und somit, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten. Dementsprechend sollte das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen von der Beschränkung ausgenommen werden. Analog dazu kann bei Recyclingtextilien davon ausgegangen werden, dass sie, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten und die Beschränkung dementsprechend nicht für neue Textilerzeugnisse gelten sollte, falls diese ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellt wurden.

(12)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie geeignete Maßnahmen zur Einhaltung dieser Vorschriften ergreifen und insbesondere für eine angemessene Kommunikation innerhalb der komplexen weltweiten Lieferkette sorgen können. Die neue Beschränkung sollte somit erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1).


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 46a eingefügt:

„46a.

Nonylphenolethoxylate (NPE)

(C2H4O)nC15H24O

1.

Darf nach dem 3. Februar 2021 in Textilerzeugnissen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden, in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.-% dieses Textilerzeugnisses oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden.

2.

Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen oder von neuen ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellten Textilerzeugnissen.

3.

Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird ‚Textilerzeugnis‘ definiert als unfertiges Erzeugnis, Halbfertigerzeugnis und Fertigerzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie als jedes andere Erzeugnis, das in einem seiner Teile einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung, Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.“


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