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Document 32008R1251

Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 337 vom 16.12.2008, p. 41–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R2236

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1251/oj

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2, die Artikel 22 und 25 sowie Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und ihren Erzeugnissen sowie ihre Einfuhr in die und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Durch die Richtlinie 2006/88/EG wird die Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) mit Wirkung vom 1. August 2008 aufgehoben und ersetzt.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG bezeichnet der Begriff „Tier in Aquakultur“ jedes Wassertier, einschließlich Wassertieren zu Zierzwecken, in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist. Unter den Begriff „Wassertier“ fallen Fische, Weichtiere und Krebstiere.

(3)

Die Entscheidung 1999/567/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung des Bescheinigungsmusters gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates (3) und die Entscheidung 2003/390/EG der Kommission vom 23. Mai 2003 mit Sondervorschriften für das Inverkehrbringen von für bestimmte Krankheiten unempfänglichen Arten von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen (4) enthalten bestimmte Vorschriften, einschließlich Bescheinigungsvorschriften, für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur. Die Entscheidung 2003/804/EG der Kommission vom 14. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von zur Weiterzucht, Ausmast, Umsetzung oder zum Verzehr bestimmten Weichtieren, ihren Eiern und Gameten (5), die Entscheidung 2003/858/EG der Kommission vom 21. November 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von zu Zuchtzwecken bestimmten lebenden Fischen, ihren Eiern und Gameten und von zum Verzehr bestimmten lebenden Zuchtfischen und ihren Erzeugnissen (6) und die Entscheidung 2006/656/EG der Kommission vom 20. September 2006 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Zierfischen (7) legen die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Gemeinschaft fest. Mit diesen Entscheidungen wird die Richtlinie 91/67/EWG durchgeführt.

(4)

Die Richtlinie 2006/88/EG sieht vor, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden, der/die/das gemäß der genannten Richtlinie für seuchenfrei erklärt wurde oder unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm fällt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung Bescheinigungsvorschriften und harmonisierte Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen festgelegt werden, welche die Bescheinigungsvorschriften der Richtlinie 91/67/EWG und der Entscheidungen zur Durchführung der genannten Richtlinie ersetzen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8) enthält die einschlägigen Bestimmungen für die Lebensmittelunternehmer, darunter auch Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften. Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung bestimmt sind, sollten unter bestimmten Bedingungen nicht für Tiere und Erzeugnisse gelten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert werden.

(6)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken den Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten nicht exotischen Krankheiten nicht gefährdet.

(7)

Wassertiere zu Zierzwecken, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und für Einrichtungen bestimmt sind, die nicht in direkten Kontakt mit natürlichen Gewässern kommen, d. h. geschlossene Einrichtungen für Ziertiere, gefährden andere Aquakultursektoren oder Wildbestände in der Gemeinschaft nicht in demselben Maße. Demzufolge sollte in der vorliegenden Verordnung für solche Tiere keine Tiergesundheitsbescheinigung vorgeschrieben werden.

(8)

Damit Mitgliedstaaten, bei denen das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten erklärt wurden, für die Wassertiere zu Zierzwecken empfänglich sind, Informationen über die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in ihr Hoheitsgebiet erhalten, sollte eine solche Verbringung über das TRACES-System gemeldet werden, wie in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (9) vorgesehen und mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (10) eingeführt.

(9)

Die innergemeinschaftliche Verbringung aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere in offene Einrichtungen für Ziertiere oder in natürliche Gewässer kann für andere Aquakultursektoren in der Gemeinschaft ein hohes Risiko darstellen und sollte ohne die Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht zugelassen werden.

(10)

Die Richtlinie 2006/88/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Bestätigung exotischer oder nicht exotischer Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie oder bei neu auftretenden Krankheiten bei Tieren in Aquakultur oder bei wild lebenden Wassertieren bestimmte Mindestbekämpfungsmaßnahmen treffen. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten gemäß der genannten Richtlinie zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen von Tieren aus Aquakultur von der Vorlage einer Tiergesundheitsbescheinigung abhängig gemacht wird, wenn die Tiere ein Gebiet, das diesen Kontrollmaßnahmen unterliegt, verlassen dürfen.

(11)

In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften für Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen festgelegt werden, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten.

(12)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse nur aus Drittländern oder Teilen von Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die nach den Bestimmungen der genannten Richtlinie erstellt wird.

(13)

Die Einfuhr von Aquakulturtieren in die Gemeinschaft sollte nur aus solchen Drittländern zugelassen werden, deren Tiergesundheitsvorschriften und Kontrollsysteme denen der Gemeinschaft gleichwertig sind. Dementsprechend sollte in der vorliegenden Verordnung eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente festgelegt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Aquakulturtiere für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere in die Gemeinschaft einführen dürfen. Allerdings sollte die Einfuhr bestimmter Zierfische, Weichtiere und Krebstiere für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere aus Drittländern zugelassen werden, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören.

(14)

Drittländern und Gebieten, die — basierend auf Erwägungen zur öffentlichen Gesundheit — Aquakulturtiere zum menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft ausführen dürfen, sollte die Ausfuhr in die Gemeinschaft auch nach den Tiergesundheitsvorschriften der vorliegenden Verordnung gestattet sein. Zum menschlichen Verzehr bestimmte Aquakulturtiere und -erzeugnisse sollten daher nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden, die auf einer Liste stehen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11) erstellt wurde.

(15)

Solche Listen finden sich in den Anhängen I und II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (12) sowie für die Dauer eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2009 in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (13). Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollten diese Listen in der vorliegenden Verordnung berücksichtigt werden.

(16)

Gemäß der Richtlinie 2006/88/EG müssen alle Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen aus Aquakultur bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Dokumenten begleitet sein, die auch eine Tiergesundheitsbescheinigung umfassen. In der vorliegenden Verordnung sind die Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Aquakulturtieren in die Gemeinschaft, einschließlich Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen, detailliert festzulegen; diese sollten die in der Richtlinie 91/67/EWG enthaltenen Einfuhrbedingungen ersetzen.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (14) enthält Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die vorliegende Verordnung vorsehen, dass diese Muster von Tiergesundheitsbescheinigungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, zu verwenden sind.

(18)

Wassertiere zu Zierzwecken, einschließlich Fische, Muscheln und Krebstiere, werden in erheblichem Umfang aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Gemeinschaft eingeführt. Zum Schutz des Tiergesundheitsstatus von Einrichtungen für Ziertiere in der Gemeinschaft müssen bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr solcher Tiere festgelegt werden.

(19)

Es ist wichtig, sicherzustellen, dass der Tiergesundheitsstatus von Aquakulturtieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, bei der Beförderung in die Gemeinschaft nicht gefährdet wird.

(20)

Mit der Aussetzung eingeführter Aquakulturtiere in natürliche Gewässer der Gemeinschaft ist ein besonders hohes Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft verbunden, da sich die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in natürlichen Gewässern schwierig gestaltet. Demzufolge sollte die Aussetzung solcher Tiere nur dann zulässig sein, wenn eine spezielle Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den Tiergesundheitsstatus am Aussetzungsort zu sichern.

(21)

Zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft bestimmte Aquakulturtiere sollten dieselben Anforderungen erfüllen wie Aquakulturtiere, die zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(22)

Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads, von der nur Lettland, Litauen und Polen betroffen sind, sollten für Sendungen, die auf dem Weg nach oder von Russland durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, besondere Durchfuhrbedingungen festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die vorliegende Verordnung die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (15) und die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (16) berücksichtigen.

(23)

Für Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, sollte die Richtlinie 96/93/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse (17) gelten, in der die Bestimmungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen festgelegt sind.

(24)

Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG haben die Mitgliedstaaten, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten oder praktischer Erfahrungen erwiesen ist, dass andere als die in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten als Überträger für die Verbreitung eines spezifischen Krankheitserregers verantwortlich sein können, sicherzustellen, dass bei der Verbringung dieser Arten zu Zucht- oder Wiederaufstockungszwecken in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die für frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, bestimmte in der Richtlinie enthaltene Vorschriften erfüllt werden. Des Weiteren sieht Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG die Erstellung einer Liste von Überträgerarten vor. Eine entsprechende Liste sollte daher erstellt und angenommen werden.

(25)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zu dieser Frage drei Gutachten abgegeben: wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Fischseuchen (18), wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Weichtierseuchen (19) und wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf Ersuchen der Europäischen Kommission zu möglichen Überträgerarten und nicht krankheitsübertragenden Lebensstadien von empfänglichen Arten für bestimmte Krebstierseuchen (20).

(26)

In diesen wissenschaftlichen Gutachten wird die Wahrscheinlichkeit der Übertragung und Etablierung der in der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten durch die untersuchten möglichen Überträgerarten oder Gruppen von Überträgerarten unter bestimmten Bedingungen als vernachlässigbar/äußerst gering bis mäßig bewertet. Diese Bewertung umfasste Wassertierarten, die in Aquakultur gehalten und zu Zuchtzwecken gehandelt werden.

(27)

Bei der Erstellung der Liste von Überträgerarten sollten die Gutachten der EFSA Berücksichtigung finden. Bei der Entscheidung, welche Art in diese Liste aufgenommen werden sollte, sind ein geeignetes Schutzniveau für den Gesundheitsstatus von Aquakulturtieren in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig unnötige Handelsbeschränkungen zu vermeiden. Folglich sollten Arten, bei denen laut den genannten Gutachten das Risiko der Übertragung von Krankheiten mäßig ist, in die Liste aufgenommen werden.

(28)

Viele der in den EFSA-Gutachten als mögliche Überträger bestimmter Krankheiten ermittelten Arten sollten nur dann als Überträger erachtet werden, wenn sie aus einem Bereich stammen, in dem für die fragliche Krankheit empfängliche Arten vorkommen, und für einen Bereich bestimmt sind, in dem dieselben empfänglichen Arten ebenfalls vorkommen. Dementsprechend sollten Aquakulturtiere möglicher Überträgerarten nur unter solchen Bedingungen als Überträgerarten im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG betrachtet werden.

(29)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten die Entscheidungen 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(30)

Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um den neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung nachzukommen.

(31)

Angesichts des umfangreichen Handels mit Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, und der Notwendigkeit weiterer Studien zur Gefährdung des Zierwassertiersektors durch diese Krankheit, einschließlich einer Neubewertung der Liste empfänglicher Arten, sollte eine sofortige Aussetzung der Einfuhr von Zierfischarten, die für das EUS empfänglich sind, vermieden werden, soweit sie ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind. Es ist daher angebracht, einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Vorschriften für solche Sendungen in Bezug auf diese Krankheit festzusetzen. Ein Übergangszeitraum wird auch benötigt, damit Drittländer ausreichend Zeit erhalten, um nachzuweisen, dass sie frei von dieser Krankheit sind.

(32)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a)

eine Liste von Überträgerarten;

b)

Tiergesundheitsbedingungen für das Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken, die entweder aus geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind;

c)

Gesundheits- und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen von

i)

Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und

ii)

Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr;

d)

Tiergesundheitsbedingungen und Bescheinigungsvorschriften hinsichtlich der Einfuhr in die und der Durchfuhr durch die Gemeinschaft, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr, von

i)

Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, einschließlich Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind,

ii)

Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen für den menschlichen Verzehr,

iii)

Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)

„geschlossene Einrichtungen für Ziertiere“: Heimtierläden, Gartenzentren, Gartenteiche, gewerbliche Aquarien oder Anlagen zur Haltung von Wassertieren zu Zierzwecken bei Großhändlern,

i)

bei denen kein direkter Anschluss an natürliche Gewässer in der Gemeinschaft besteht oder

ii)

bei denen eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;

b)

„offene Einrichtungen für Ziertiere“: alle Einrichtungen für Ziertiere außer geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere;

c)

„Wiederaufstockung“: Aussetzung von Tieren aus Aquakultur in freie Gewässer.

KAPITEL II

ÜBERTRÄGERARTEN

Artikel 3

Liste von Überträgerarten

Tiere in Aquakultur der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gelten nur dann als Überträger im Sinne von Artikel 17 der Richtlinie 2006/88/EG, wenn diese Tiere die Bedingungen in den Spalten 3 und 4 der genannten Tabelle erfüllen.

KAPITEL III

INVERKEHRBRINGEN VON TIEREN IN AQUAKULTUR

Artikel 4

Wassertiere zu Zierzwecken, die aus Einrichtungen für Ziertiere stammen oder für solche bestimmt sind

(1)   Die Verbringung von Wassertieren zu Zierzwecken muss im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG (Traces) gemeldet werden, wenn die Tiere

a)

aus Einrichtungen für Ziertiere in einem Mitgliedstaat stammen;

b)

für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, bei dem das gesamte Hoheitsgebiet oder bestimmte Zonen oder Kompartimente des Hoheitsgebiets

i)

gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii)

unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen, und

c)

zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe b gilt.

(2)   Wassertiere für Zierzwecke, die in geschlossenen Einrichtungen für Ziertiere gehalten werden, dürfen nur dann in offene Einrichtungen für Ziertiere, Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete und Angelgewässer, Weichtierzuchtgebiete oder freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung nur dann, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

Artikel 5

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere

a)

in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i)

gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii)

unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b)

zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 6

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind

(1)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die zur Weiterverarbeitung vor dem menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn die Tiere oder Erzeugnisse

a)

in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i)

gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii)

unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b)

zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf

a)

Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;

b)

Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i)

nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder

ii)

zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c)

Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

Artikel 7

Lebende Muscheln und Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind

Sendungen mit lebenden Muscheln und Krustentieren, die vor dem menschlichen Verzehr für Reinigungszentren, Versandzentren und ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a)

sie in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden, die

i)

gemäß Artikel 49 oder 50 der Richtlinie 2006/88/EG für frei von einer oder mehreren der nicht exotischen Krankheiten im Sinne von Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie erklärt wurden oder

ii)

unter ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder 2 der genannten Richtlinie fallen;

b)

die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, von denen der betreffende Mitgliedstaat, die betreffende Zone oder das betreffende Kompartiment für frei erklärt wurde oder für die ein Überwachungs- oder Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

Artikel 8

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Tilgungsprogramme, gelten

(1)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3 bis 6 der Richtlinie 2006/88/EG gelten, für die jedoch von der zuständigen Behörde eine Ausnahme von diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gewährt wurde, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die ausgefüllt ist entsprechend dem Muster in

a)

Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur bestehen, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, und

b)

Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V, wenn die Sendungen aus Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen bestehen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind.

(2)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a)

sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;

b)

die Tiere zu einer Art gehören, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der Krankheiten ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(3)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Reinigungszentren, Versandzentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, wenn

a)

sie Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verlassen, in denen ein Tilgungsprogramm gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG gilt;

b)

die Tiere zu einer Art gehören, die für eine oder mehrere der Krankheiten empfänglich ist, für die das Tilgungsprogramm gemäß Buchstabe a gilt.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für

a)

Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen wurden;

b)

Weichtiere oder Krebstiere, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu diesem Zweck gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und

i)

nicht lebensfähig sind, d. h., die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen, oder

ii)

zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind;

c)

Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.

Artikel 9

Einfuhr von Tieren in Aquakultur nach Kontrollen

Sieht dieses Kapitel eine Kontrolle vor der Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung vor, dürfen lebende Tiere in Aquakultur von Arten, die empfänglich oder Überträger für eine oder mehrere der in dieser Bescheinigung aufgeführten Krankheiten sind, im Zeitraum zwischen einer solchen Kontrolle und dem Verladen der Sendung nicht in den Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet verbracht werden.

KAPITEL IV

EINFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 10

Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1)   Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)   Sendungen mit Tieren in Aquakultur gemäß Absatz 1 müssen

a)

von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil A und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist;

b)

die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 11

Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind

(1)   Zierfische von Arten, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus den in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)   Zierfische von Arten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern oder Gebieten, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)   Sendungen mit Tieren gemäß den Absätzen 1 und 2 müssen

a)

von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil B und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist, und

b)

die in der Musterbescheinigung und in den Erläuterungen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

Artikel 12

Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

(1)   Zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse dürfen nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, die auf einer gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste stehen, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)   Sendungen mit Tieren und Erzeugnissen gemäß Absatz 1 müssen

a)

von einer kombinierten Bescheinigung über die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit begleitet sein, die entsprechend den einschlägigen Mustern in den Anlagen IV und V zu Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ausgefüllt ist, und

b)

die in den Musterbescheinigungen und den Nachweisen festgelegten Tiergesundheitsvorschriften gemäß Buchstabe a erfüllen.

(3)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Tiere in Aquakultur für Umsetzungsgebiete oder für die Wiedereinsetzung in Gemeinschaftsgewässer bestimmt sind; in diesem Fall gilt Artikel 10.

Artikel 13

Elektronische Bescheinigungen

Für die in diesem Kapitel vorgesehenen Bescheinigungen und Nachweise können auf Gemeinschaftsebene harmonisierte elektronische Bescheinigungen und andere vereinbarte Systeme verwendet werden.

Artikel 14

Beförderung von Tieren in Aquakultur

(1)   Zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Tiere in Aquakultur dürfen nicht unter Bedingungen befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus ändern können. Insbesondere dürfen sie nicht im selben Wasser oder Mikrocontainer befördert werden wie Wassertiere, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind.

(2)   Bei der Beförderung in die Gemeinschaft dürfen die Tiere in Aquakultur nicht aus ihrem Mikrocontainer entnommen werden, und das Wasser, in dem sie befördert werden, darf im Hoheitsgebiet eines Drittlands, das zur Einfuhr solcher Tiere in die Gemeinschaft nicht zugelassen ist oder einen niedrigeren Tiergesundheitsstatus aufweist als der Bestimmungsort, nicht ausgetauscht werden.

(3)   Werden Sendungen mit Tieren in Aquakultur auf dem Seeweg an die Gemeinschaftsgrenze befördert, ist der einschlägigen Tiergesundheitsbescheinigung ein Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg beizufügen, das entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil D ausgefüllt ist.

Artikel 15

Vorschriften für die Aussetzung von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie für das Transportwasser

(1)   In die Gemeinschaft eingeführte und zum menschlichen Verzehr bestimmte Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sind fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.

(2)   In die Gemeinschaft eingeführte Tiere in Aquakultur dürfen in der Gemeinschaft nur dann in freie Gewässer ausgesetzt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigt wurde.

Die zuständige Behörde kann eine solche Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Aussetzung den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Aussetzungsort nicht gefährdet, und sie stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.

(3)   Das Transportwasser eingeführter Sendungen von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen ist fachgerecht zu handhaben, damit eine Kontaminierung natürlicher Gewässer in der Gemeinschaft vermieden wird.

KAPITEL V

DURCHFUHRBEDINGUNGEN

Artikel 16

Durchfuhr und Lagerung

Sendungen mit lebenden Tieren in Aquakultur, Fischeiern und nicht ausgenommenen Fischen, die in die Gemeinschaft verbracht werden, aber für ein Drittland bestimmt sind, wobei die Durchfuhr durch die Gemeinschaft entweder unverzüglich oder nach Lagerung in der Gemeinschaft erfolgt, müssen die Vorschriften in Kapitel IV erfüllen. Die Bescheinigung, die diese Sendungen begleitet, muss folgenden Wortlaut enthalten: „Zur Durchfuhr durch die EG“. Darüber hinaus muss den Sendungen eine vom Bestimmungsdrittland vorgeschriebene Bescheinigung beiliegen.

Sind diese Sendungen jedoch zum menschlichen Verzehr bestimmt, müssen sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die entsprechend dem Muster in Anhang IV Teil C und den Erläuterungen in Anhang V ausgefüllt ist.

Artikel 17

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr durch Lettland, Litauen und Polen

(1)   Abweichend von Artikel 16 dürfen Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland über die im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG der Kommission aufgeführten Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf dem Straßen- oder Schienenweg durch die Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sendung wird vom amtlichen Tierarzt bzw. von der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einer Plombe mit Seriennummer versehen;

b)

die Begleitpapiere der Sendung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG tragen auf jeder Seite den vom amtlichen Inspektor bzw. von der amtlichen Inspektorin an der Eingangsgrenzkontrollstelle aufgebrachten Stempel „Nur zur Durchfuhr nach Russland durch die EG“;

c)

die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten, und

d)

die Durchfuhrfähigkeit der Sendung wird vom amtlichen Inspektor bzw. von der amtlichen Inspektorin an der Eingangsgrenzkontrollstelle im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr bescheinigt.

(2)   Sendungen im Sinne von Absatz 1 dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 4 bzw. Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG nicht im Gebiet der Gemeinschaft abgeladen oder gelagert werden.

(3)   Die zuständige Behörde führt regelmäßig Prüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Zahl der Sendungen gemäß Absatz 1 und die entsprechende Menge an Erzeugnissen, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, der Zahl der Sendungen und der Menge an Erzeugnissen entsprechen, die in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SOWIE ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

In anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Bescheinigungsanforderungen

Die in den Kapiteln III, IV und V der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Tiergesundheitsbescheinigungen müssen gegebenenfalls auch Bescheinigungsanforderungen umfassen, die sich ergeben aus

a)

Maßnahmen gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung von Krankheiten, die nicht in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgeführt sind, oder

b)

Artikel 5 der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission (21).

Artikel 19

Aufhebung

Die Entscheidungen 1999/567/EG, 2003/390/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen Wassertiere zu Zierzwecken gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Meldung im Rahmen des informatisierten Systems nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG (Traces) in Verkehr gebracht werden, sofern sie ihren endgültigen Bestimmungsort vor diesem Datum erreichen.

(2)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, denen ein Beförderungsdokument oder eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang E der Richtlinie 91/67/EWG oder gemäß den Entscheidungen 1999/567/EG und 2003/390/EG beigefügt ist, in Verkehr gebracht werden, sofern sie ihren endgültigen Bestimmungsort vor diesem Datum erreichen.

(3)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2009 dürfen folgende Sendungen mit Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen in die Gemeinschaft eingeführt oder durch diese durchgeführt werden:

a)

Sendungen, denen eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß den Entscheidungen 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG beigefügt ist;

b)

unter Kapitel IV der vorliegenden Verordnung fallende Sendungen, die jedoch nicht von den Entscheidungen 2003/804/EG, 2003/858/EG und 2006/656/EG erfasst werden.

Artikel 14 Absatz 3 gilt während dieses Zeitraums nicht für Sendungen gemäß den Buchstaben a und b.

(4)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2009 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen aus Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten zulassen, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 aufgeführt sind.

(5)   Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2010 können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Zierwassertierarten, die empfänglich für das epizootische ulzerative Syndrom (EUS) sind, aus Drittländern oder Gebieten zulassen, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, sofern die Tiere ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Während dieses Übergangszeitraums gelten die unter II.2 der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV Teil B genannten Anforderungen bezüglich des EUS nicht für Zierwassertiere, die ausschließlich für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 216 vom 14.8.1999, S. 13.

(4)  ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 19.

(5)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 22.

(6)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 37.

(7)  ABl. L 271 vom 30.9.2006, S. 71.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(9)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(10)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(11)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(12)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53.

(13)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(14)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

(15)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

(16)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(17)  ABl. L 13 vom 16.1.1997, S. 28.

(18)  The EFSA Journal (2007) 584, 1-163.

(19)  The EFSA Journal (2007) 597, 1-116.

(20)  The EFSA Journal (2007) 598, 1-91.

(21)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5.


ANHANG I

Liste möglicher Überträgerarten und der Bedingungen, unter denen diese Arten als Überträger gelten

Krankheiten

Überträger

 

Arten, die als Überträger im Sinne von Artikel 17 Absätze 1 und 2 gelten, wenn die zusätzlichen Bedingungen in den Spalten 3 und 4 dieser Tabelle erfüllt sind

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Herkunftsorts der Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Bestimmungsorts der Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Epizootische hämatopoetische Nekrose

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Keine zusätzlichen Bedingungen

Keine zusätzlichen Bedingungen

Epizootisches ulzeratives Syndrom

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Große Teichmuschel (Anodonta cygnea), Edelkrebs (Astacus astacus), Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), Roter Amerikanischer Sumpfkrebs (Procambarus clarkii)

Keine zusätzlichen Bedingungen

Keine zusätzlichen Bedingungen

Infektion mit Bonamia exitiosa

Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektion mit Perkinsus marinus

Europäischer Hummer (Homarus gammarus), Krabben (Brachyura spp.), Yabbi (Cherax destructor), Rosenbergs Süßwassergarnele (Macrobrachium rosenbergii), Langusten (Palinurus spp.), Schwimmkrabbe (Portunus puber), Schlammkrabbe (Scylla serrata), Indische Garnele (Penaeus indicus), Kuruma-Garnele (Penaeus japonicus), Furchengarnele (Penaeus kerathurus), Blue Shrimp (Penaeus stylirostris), Vannamei-Garnele (Penaeus vannamei)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektion mit Microcytos mackini

Keine

Entfällt.

Entfällt.

Taura-Syndrom

Schinkenmuschel (Atrina spp.), Wellhornschnecke (Buccinum undatum), Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Herzmuschel (Cerastoderma edule), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Seeohr der Art Haliotis discus hannai, Seeohr der Art Haliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke (Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel (Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake (Octopus vulgaris), Europäische Auster (Ostrea edulis), Große Pilgermuschel (Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch (Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus (Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Europäischer Hummer (Homarus gammarus), Krabben (Brachyura spp.), Yabbi (Cherax destructor), Rosenbergs Süßwassergarnele (Macrobrachium rosenbergii), Langusten (Palinurus spp.), Schwimmkrabbe (Portunus puber), Schlammkrabbe (Scylla serrata), Indische Garnele (Penaeus indicus), Kuruma-Garnele (Penaeus japonicus), Furchengarnele (Penaeus kerathurus)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Yellowhead-Disease

Schinkenmuschel (Atrina spp.), Wellhornschnecke (Buccinum undatum), Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Herzmuschel (Cerastoderma edule), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Seeohr der Art Haliotis discus hannai, Seeohr der Art Haliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke (Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel (Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake (Octopus vulgaris), Europäische Auster (Ostrea edulis), Große Pilgermuschel (Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch (Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus (Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Es gelten keine zusätzlichen Bedingungen bezüglich des Bestimmungsorts.

Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)

Europäischer Hausen (Huso huso), Russischer Stör (Acipenser gueldenstaedtii), Sterlet (Acipenser ruthenus), Sternhausen (Acipenser stellatus), Europäischer Stör (Acipenser sturio), Sibirischer Stör (Acipenser baerii)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Flusseinzugsgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Afrikanischer Raubwels (Clarias gariepinus), Europäischer Hecht (Esox lucius), Katzenwelse (Ictalurus spp.), Schwarzer Zwergwels (Ameiurus melas), Getüpfelter Gabelwels (Ictalurus punctatus), Pangasius (Pangasius pangasius), Zander (Sander lucioperca), Wels (Silurus glanis)

Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax), Felsenbarsch (Morone chrysops x M. saxatilis), Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus), Roter Umberfisch (Sciaenops ocellatus), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Schattenfisch (Umbrina cirrosa), Thunfische (Thunnus spp.), Großer Thunfisch (Thunnus thynnus), Weißer Zackenbarsch (Epinephelus aeneus), Brauner Zackenbarsch (Epinephelus marginatus), Senegal-Seezunge (Solea senegalensis), Seezunge (Solea solea), Rotbrasse (Pagellus erythrinus), Zahnbrasse (Dentex dentex), Goldbrasse (Sparus aurata), Geißbrasse (Diplodus sargus), Nordischer Meerbrassen (Pagellus bogaraveo), Japanische Goldbrasse (Pagrus major), Spitzbrasse (Diplodus puntazzo), Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus)

Tilapia spp. (Oreochromis)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

Europäischer Hausen (Huso huso), Russischer Stör (Acipenser gueldenstaedtii), Sterlet (Acipenser ruthenus), Sternhausen (Acipenser stellatus), Europäischer Stör (Acipenser sturio), Sibirischer Stör (Acipenser baerii)

Marmorkarpfen (Aristichthys nobilis), Goldfisch (Carassius auratus), Europäische Karausche (Carassius carassius), Karpfen (Cyprinus carpio), Silberkarpfen (Hypophthalmichthys molitrix), Karpfenfische der Gattung Leuciscus (Leuciscus spp.), Rotauge (Rutilus rutilus), Rothasel (Scardinius erythrophthalmus), Schleie (Tinca tinca)

Afrikanischer Raubwels (Clarias gariepinus), Katzenwelse (Ictalurus spp.), Schwarzer Zwergwels (Ameiurus melas), Getüpfelter Gabelwels (Ictalurus punctatus), Pangasius (Pangasius pangasius), Zander (Sander lucioperca), Wels (Silurus glanis)

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), Flunder (Platichthys flesus), Dorsch (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Edelkrebs (Astacus astacus), Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), Roter Amerikanischer Sumpfkrebs (Procambarus clarkii)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)

Keine

Entfällt.

Entfällt.

Infektiöse Anämie der Lachse (ISA)

Keine

Entfällt.

Entfällt.

Infektion mit Marteilia refringens

Herzmuschel (Cerastoderma edule), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Infektion mit Bonamia ostreae

Herzmuschel (Cerastoderma edule), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Große Pilgermuschel (Pecten maximus)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb oder Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.

Weißpünktchenkrankheit

Schinkenmuschel (Atrina spp.), Wellhornschnecke (Buccinum undatum), Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), Herzmuschel (Cerastoderma edule), Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Mittelmeer-Dreiecksmuschel (Donax trunculus), Seeohr der Art Haliotis discus hannai, Seeohr der Art Haliotis tuberculata, Gemeine Strandschnecke (Littorina littorea), Nördliche Venusmuschel (Mercenaria mercenaria), Japanische Venusmuschel (Meretrix lusoria), Sandklaffmuschel (Mya arenaria), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeer-Miesmuschel (Mytilus galloprovincialis), Gemeiner Krake (Octopus vulgaris), Europäische Auster (Ostrea edulis), Große Pilgermuschel (Pecten maximus), Gegitterte Venusmuschel (Ruditapes decussatus), Japanische Teppichmuschel (Ruditapes philippinarum), Gewöhnlicher Tintenfisch (Sepia officinalis), Schnecken der Gattung Strombus (Strombus spp.), Goldene Teppichmuschel (Venerupis aurea), Kleine Teppichmuschel (Venerupis pullastra), Raue Venusmuschel (Venus verrucosa)

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten vorkommen.

Wassertiere der in Spalte 2 aufgeführten Arten gelten nur dann als Überträger der in Spalte 1 genannten Krankheit, wenn sie für einen Zuchtbetrieb bestimmt sind, in dem für diese Krankheit empfängliche Arten gehalten werden.


ANHANG II

TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind

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TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für das Inverkehrbringen von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung, für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind

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ANHANG III

Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente, aus denen Tiere in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, eingeführt werden dürfen, sowie Zierfische, die für eine oder mehrere der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind (1)

Land/Gebiet

Aquakulturart

Zone/Kompartiment

ISO-Code

Bezeichnung

Fische

Weichtiere

Krebstiere

Code

Abgrenzung

AU

Australien

X (2)

 

 

 

 

BR

Brasilien

X (3)

 

 

 

 

CA

Kanada

X

 

 

CA 0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

CA 1 (6)

British Columbia

CA 2 (6)

Alberta

CA 3 (6)

Saskatchewan

CA 4 (6)

Manitoba

CA 5 (6)

New Brunswick

CA 6 (6)

Nova Scotia

CA 7 (6)

Prince Edward Island

CA 8 (6)

Neufundland und Labrador

CA 9 (6)

Yukon

CA 10 (6)

Nordwest-Territorien

CA 11 (6)

Nunavut

CL

Chile

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CN

China

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CO

Kolumbien

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

CG

Kongo

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

HR

Kroatien

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

HK

Hongkong

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

IN

Indien

X (4)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

ID

Indonesien

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

IL

Israel

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JM

Jamaika

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

JP

Japan

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

LK

Sri Lanka

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MK (7)

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

MY

Malaysia

X (3)

 

 

 

Halbinsel-Malaysia; West-Malaysia

NZ

Neuseeland

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

RU

Russische Föderation

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

SG

Singapur

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

ZA

Südafrika

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TW

Taiwan

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TH

Thailand

X (3)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

TR

Türkei

X (2)

 

 

 

Gesamtes Hoheitsgebiet

US

Vereinigte Staaten

X

 

 

US 0 (5)

Gesamtes Hoheitsgebiet

X

 

 

US 1 (6)

Gesamtes Hoheitsgebiet mit Ausnahme folgender Bundesstaaten: New York, Ohio, Illinois, Michigan, Indiana, Wisconsin, Minnesota und Pennsylvania

 

X

 

US 2

Humboldt Bay (Kalifornien)

US 3

Netarts Bay (Oregon)

US 4

Wilapa Bay, Totten Inlet, Oakland Bay, Quilcence Bay und Dabob Bay (Washington)

US 5

NELHA (Hawaii)

VN

Vietnam

X (4)

 

 

 

 


(1)  Gemäß Artikel 11 dürfen Zierfische von Arten, die für keine der in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten empfänglich sind, sowie Weichtiere zu Zierzwecken und Krebstiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, aus Drittländern oder Gebieten, die der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) angehören, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Gilt für alle Fischarten.

(3)  Gilt nur für Fischarten, die für das epizootische ulzerative Syndrom gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, sowie für Karpfenfische (Cyprinidae).

(4)  Gilt nur für Fischarten, die für das epizootische ulzerative Syndrom gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG empfänglich und für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind.

(5)  Gilt nicht für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

(6)  Gilt nur für Fischarten, die empfänglich oder Überträger für die virale hämorrhagische Septikämie gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG sind.

(7)  Vorläufiger ISO-Code, der die endgültige Bezeichnung des Landes nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen nicht vorwegnimmt.


ANHANG IV

TEIL A

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Tieren in Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Gemeinschaft

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TEIL B

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Wassertieren zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, in die Europäische Gemeinschaft

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TEIL C

Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung von lebenden Tieren in Aquakultur, Fischeiern und nicht ausgenommenen Fischen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

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TEIL D

Addendum für die Beförderung lebender Tiere in Aquakultur auf dem Seeweg

(Auszufüllen und der Tiergesundheitsbescheinigung beizufügen, falls die Beförderung zur Gemeinschaftsgrenze, wenn auch nur auf einer Teilstrecke, auf dem Seeweg erfolgt.)

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ANHANG V

Erläuterungen

a)

Die Bescheinigungen werden von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes, je nach dem Bestimmungsort und der Verwendung der Sendung nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort, entsprechend dem in Anhang II oder IV dieser Verordnung vorgesehenen Muster ausgestellt.

b)

Je nach dem Status des Bestimmungsorts in Bezug auf nicht exotische Krankheiten gemäß Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG in dem EU-Mitgliedstaat oder in Bezug auf Krankheiten, für die dem Bestimmungsort zusätzliche Garantien gemäß der Entscheidung 2004/453/EG gewährt werden oder für die er Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG durchführt, sind die entsprechenden spezifischen Anforderungen in die Bescheinigung aufzunehmen und zu bestätigen.

c)

Der Begriff „Herkunftsort“ bezeichnet den Ort, an dem sich der Zuchtbetrieb oder das Weichtierzuchtgebiet befindet, in dem die Tiere in Aquakultur aufgezogen wurden, bis sie ihre Handelsgröße für die unter diese Bescheinigung fallende Sendung erreichten. Bei wild lebenden Wassertieren bezeichnet der Begriff „Herkunftsort“ den Ernteplatz.

d)

Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.

e)

Für die Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittländern müssen das Bescheinigungsoriginal und die in der Musterbescheinigung genannten Etiketten in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.

f)

Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Inspektors versehen sein.

g)

Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Seiten gemäß Buchstabe f, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung „x (Seitenzahl) von y (Gesamtseitenzahl)“ am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.

h)

Das Bescheinigungsoriginal ist binnen 72 Stunden vor dem Verladen der Sendung, oder binnen 24 Stunden in Fällen, in denen die Tiere in Aquakultur binnen 24 Stunden vor dem Verladen untersucht werden müssen, von einem amtlichen Inspektor auszufüllen und zu unterzeichnen. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes tragen dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.

i)

Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Regel gilt auch für Stempel, soweit es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

j)

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aus Drittländern muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der EU begleiten. Bei Sendungen, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, muss das Bescheinigungsoriginal die Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort begleiten.

k)

Eine Bescheinigung für lebende Tiere in Aquakultur gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von zehn Tagen. Im Fall der Beförderung auf dem Seeweg verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zu diesem Zweck ist der Tiergesundheitsbescheinigung das Original einer Erklärung des Schiffskapitäns gemäß dem Muster in Anhang IV Teil D (Addendum) beizufügen.

l)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 festgelegten allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren erfordern es unter Umständen, dass nach dem Eintreffen in der Gemeinschaft Maßnahmen getroffen werden, falls die Anforderungen der genannten Verordnung nicht erfüllt sind.


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